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Urteil

13 LB 107/16

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Identität eines Einbürgerungsbewerbers muss hinreichend geklärt sein; bei fehlenden oder nachweislich gefälschten Personenstandsdokumenten bestehen ernsthafte Zweifel, die den Anspruch auf Einbürgerung ausschließen. • Für irakische Staatsangehörige ist bei verfahrensbedingter Hinnahme von Mehrstaatigkeit sicherzustellen, dass die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit durch entsprechende Anträge und Nachweise erreichbar ist; das bloße Vorlegen von Reisepässen kann hierfür nicht genügen, wenn an deren inhaltlicher Richtigkeit berechtigte Zweifel bestehen. • Die Beschaffung irakischer Personenstandsdokumente durch bevollmächtigte Dritte ist grundsätzlich möglich und zumutbar; eine individuelle Unzumutbarkeit ist darzulegen und zu belegen. • Der Einbürgerungsbewerber trägt die Beweislast für seine Identität; Untätigkeit oder unzureichende Mitwirkung des Bewerbers führt zu Lasten des Bewerbers.
Entscheidungsgründe
Einbürgerungsvoraussetzungen: Identitätsklärung und Nachweispflichten bei irakischen Staatsangehörigen • Die Identität eines Einbürgerungsbewerbers muss hinreichend geklärt sein; bei fehlenden oder nachweislich gefälschten Personenstandsdokumenten bestehen ernsthafte Zweifel, die den Anspruch auf Einbürgerung ausschließen. • Für irakische Staatsangehörige ist bei verfahrensbedingter Hinnahme von Mehrstaatigkeit sicherzustellen, dass die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit durch entsprechende Anträge und Nachweise erreichbar ist; das bloße Vorlegen von Reisepässen kann hierfür nicht genügen, wenn an deren inhaltlicher Richtigkeit berechtigte Zweifel bestehen. • Die Beschaffung irakischer Personenstandsdokumente durch bevollmächtigte Dritte ist grundsätzlich möglich und zumutbar; eine individuelle Unzumutbarkeit ist darzulegen und zu belegen. • Der Einbürgerungsbewerber trägt die Beweislast für seine Identität; Untätigkeit oder unzureichende Mitwirkung des Bewerbers führt zu Lasten des Bewerbers. Die Kläger, irakische Staatsangehörige kurdischer Herkunft, beantragten 2005 die Einbürgerung in Deutschland. Die Behörden forderten Identitäts- und Personenstandsnachweise (Pässe, Personalausweise, Staatsangehörigkeitsausweise). Die Kläger legten wiederholt Dokumente vor, von denen Teile vom LKA beziehungsweise der Irakischen Botschaft als gefälscht eingestuft wurden; spätere 2008 ausgestellte Reisepässe wurden von der Irakischen Botschaft als ordnungsgemäß ausgestellt bestätigt. Der Beklagte setzte Verfahren mehrfach aus, forderte weitere Nachweise und die Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit; dies habe die Mitwirkung der Kläger vorausgesetzt. Mit Bescheid vom 23.01.2014 lehnte die Behörde die Einbürgerung ab, weil Identität und die Voraussetzungen für die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht hinreichend geklärt seien. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Kläger vor dem OVG blieb erfolglos. • Anwendbares Recht ist das StAG in der aktuellen Fassung; die Übergangsregelung des §40c StAG ändert hier nichts Relevantes. • Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach §10 StAG ist die hinreichende Klärung der Identität; diese ist Grundlage für alle weiteren Prüfungen (Staatsangehörigkeit, Straf- und Sicherheitsprüfung). • Die Niedersächsische Durchführungsbestimmung Nr.2.1.5 nennt die beizubringenden Nachweise (Aufenthaltsbescheinigung, ausländischer Pass, Personenstandsurkunden, aktuelles Lichtbild). Fehlen solche Urkunden oder sind vorgelegte Urkunden gefälscht, begründet dies ernsthafte Zweifel an der Identität. • Die Kläger legten mehrfach gefälschte Personalausweise und Staatsangehörigkeitsausweise vor; daraus ergeben sich berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit auch später vorgelegter Pässe, weil Pässe im Regelfall auf Vorlage solcher Ausweise erteilt werden. • Die Bestätigung der Irakischen Botschaft, die 2008 ausgestellten Pässe seien vom Innenministerium ausgestellt worden, beseitigt die Zweifel nicht, weil damit keine Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit der Personalien verbunden war und frühere Pässe trotz ähnlicher Bestätigungen aufgrund nachgewiesener Fälschungen problematisch sind. • Die Kläger brachten nicht alle nach Verwaltungsanforderungen erforderlichen Nachweise zum Personenstand bei; die Vorlage der Pässe allein reicht nicht aus, weil diese keine Angaben zum Personenstand enthalten. • Die Kläger haben die Beweislast für ihre Identität nicht erfüllt; amtswegige Ermittlungsmöglichkeiten reichten angesichts mangelnder Mitwirkung nicht aus. • §10 Abs.1 Nr.4 StAG (Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit) ist nicht erfüllt; ein Antrag auf Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit und die erforderlichen Unterlagen wurden nicht vorgelegt, sodass eine verfahrensbedingte vorübergehende Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht sichergestellt ist. • §12 StAG (Ausnahme für dauerhafte Mehrstaatigkeit) greift nicht: die Entlassungsbedingungen des Irak sind nicht abstrakt unzumutbar, und die Kläger haben nicht dargetan, dass ihnen die Beschaffung der erforderlichen Urkunden konkret unzumutbar wäre. • Die Beschaffung irakischer Personalausweise und Staatsangehörigkeitsausweise durch bevollmächtigte Dritte ist grundsätzlich möglich und den Klägern zumutbar; sie haben nicht nachgewiesen, dass sie ernsthaft versucht haben, diese Möglichkeit zu nutzen. • Mangels hinreichender Identitätsklärung und fehlender Mitwirkung ist weder ein Anspruch auf Verpflichtungseinbürgerung nach §10 StAG noch auf Ermessenseinbürgerung nach §8 StAG gegeben. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Verpflichtung zur Einbürgerung abgelehnt. Die Kläger haben ihre Identität nicht hinreichend nachgewiesen und die für die verfahrensbedingte Hinnahme einer vorübergehenden Mehrstaatigkeit erforderlichen Schritte zur Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit nicht erbracht. Die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit vorgelegter Personenstandsdokumente und die wiederholte Vorlage gefälschter Urkunden tragen zu Lasten der Kläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von den Klägern je zur Hälfte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.