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Beschluss

19 E 729/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0921.19E729.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zu Unrecht macht der Kläger hiergegen mit seiner Beschwerdebegründung zunächst geltend, ihm könne nicht „zur Last gelegt“ werden, dass irakische Urkunden „seit Jahren nicht legalisiert“ werden. Dieser Einwand ist unzutreffend, soweit er sich auf die Beweislast hinsichtlich des erforderlichen Identitätsnachweises bezieht. Selbst dann, wenn der Einbürgerungsbewerber objektiv außerstande ist, den erforderlichen Identitätsnachweis zu erbringen, weil ihm die Beschaffung erforderlicher Urkunden aufgrund der Situation im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar ist (z. B. weil sein Herkunftsstaat kein Personenstandsregister führt oder weil dieser – wie hier – über kein funktionierendes Urkundenwesen verfügt), bleibt es dabei, dass der Einbürgerungsbewerber die materielle Beweislast für den Nachweis seiner Identität trägt. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 ‑ 5 C 27.10 ‑, BVerwGE 140, 311, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 ‑ 19 A 2132/12 ‑, StAZ 2017, 20, Rn. 59 f.; Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 2018 ‑ 13 LB 107/16 ‑, juris, Rn. 58; Bay. VGH, Beschluss vom 13. November 2014 ‑ 5 ZB 14.1356 ‑, juris, Rn. 7. Der Hinweis des Klägers auf die Einbürgerung seines Vaters besitzt keine Aussagekraft für die Klärung von dessen Identität und derjenigen des Klägers. Insbesondere lässt der Hinweis den Zeitpunkt von dessen Einbürgerung nicht erkennen. Dass die geklärte Identität zu den zwingenden Einbürgerungsvoraussetzungen gehört, ist erst seit der vorzitierten Revisionsentscheidung des BVerwG vom 1. September 2011 höchstrichterlich geklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).