Beschluss
12 L 190/19.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2019:0425.12L190.19A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 521/19.A geführten Klage gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration von Flüchtlinge vom 5. Februar 2019 verfügte Abschiebungsanordnung der Antragstellerin nach Frankreich wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 521/19.A geführten Klage gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration von Flüchtlinge vom 5. Februar 2019 verfügte Abschiebungsanordnung der Antragstellerin nach Frankreich wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der schriftsätzlich formulierte Antrag, „die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 06.02.2019 – Az: 7672038-439 – wird angeordnet“, der dahingehend auszulegen ist, dass Verfahrensgegenstand nicht ein Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 6. Februar 2019 sondern vielmehr der Bundesamtsbescheid vom 5. Februar 2019 zum dortigen Aktenzeichen 7672038-439 ist, erweist sich als Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als statthaft und auch als im Übrigen zulässig, wurde insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt, und hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn diese sich gegen eine Maßnahme richtet, bei der der eingelegte Rechtsbehelf – wie gemäß § 75 Abs. 1 AsylG die Klage gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG beruhende Abschiebungsanordnung – kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die dabei vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach Frankreich verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung fällt vorliegend zu Gunsten der Antragstellerin aus. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine regelmäßig an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierte Abwägung des Aussetzungsinteresses des jeweiligen Antragstellers mit dem öffentlichen Vollziehungsinteresse vorzunehmen. Lässt sich im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nicht feststellen, ob sich die streitige Verfügung voraussichtlich als rechtmäßig oder rechtswidrig erweisen wird, ist eine Interessenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmen.Gemessen hieran überwiegt vorliegend das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Denn bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Entscheidung des Bundesamtes vom 5. Februar 2019 jedenfalls in deren Ziffern 2. und 3. zwar jedenfalls nicht als offensichtlich rechtmäßig, andererseits kann jedoch auch die offensichtlichen Rechtswidrigkeit nicht festgestellt werden. Die danach – unabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren – vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung gebietet es aber, der Antragstellerin vorübergehend – bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 12 K 521/19.A – den Verbleib im Bundesgebiet zu ermöglichen. Denn ob zu Recht die Abschiebung der Antragstellerin nach Frankreich angeordnet wurde, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht zweifelsfrei – auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – feststellen, sondern bleibt der Prüfung im Hauptsacheverfahren 12 K 521/19.A vorbehalten. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht (§ 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG). Hier ist zwar die Republik Frankreich – und nicht die Antragsgegnerin – nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) (Dublin III-Verordnung – Dublin III-VO) für die Bearbeitung des Schutzgesuchs der Antragstellerin zuständig, so dass deren in Deutschland gestellter Asylantrag – auch in der Bundesamtsentscheidung vom 5. Februar 2019 – zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG als unzulässig abgelehnt wurde (Ziffer 1. des Bundeamtsbescheides). Insofern wird zunächst Bezug genommen auf die rechtlichen Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. März 2018 – 2 L 365/18.A –, denen sich die Einzelrichterin nach erneuter Prüfung anschließt. Denn auch auf der Grundlage der seit Beschlussfassung verfügbaren aktuelleren Erkenntnisse zu den Verhältnissen im Asylsystem der Republik Frankreich sind grundsätzlich keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für Dublin-Rückkehrer nach Frankreich infolge systemischer Schwachstellen des französischen Asylsystems oder der dortigen Aufnahmebedingungen ersichtlich, die eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Bearbeitung des (zweiten) Asylgesuchs der Antragstellerin auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3, Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründen würden. Vgl. zum Fehlen systemischer Mängel im Asylsystem Frankreichs: Verwaltungsgericht (VG) Würzburg, Beschluss vom 2. Januar 2019 – W 8 S 18.50584 –, juris (Rn. 13) unter Verweis auf Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich vom 21. Januar 2018; VG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2019 – 8 B 41/19 –, juris (Rn. 18 f.) sowie Beschlüsse der Kammer vom 28. Dezember 2018 – 12 L 1857/18.A – und 11. April 2019 – 12 L 455/19.A –. Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Bearbeitung des Schutzgesuchs der Antragstellerin folgt nach Aktenlage auch nicht aus Art. 9 Dublin III-VO. Nach dieser Vorschrift ist in Konstellationen, in denen ein Antragsteller einen Familienangehörigen hat – und zwar ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, welcher in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. An einer diesbezüglichen schriftlichen Erklärung des Ehemannes der Antragstellerin fehlt es nach Aktenlage jedoch. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage könnte der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 AsylG) jedoch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) zustehen. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis auf sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebende Abschiebungsverbote umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. Art. 3 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) droht. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zurückzugreifen. Nach dessen Rechtsprechung reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, grundsätzlich allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Denn die Europäische Menschenrechtskonvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen, und Art. 3 EMRK findet hauptsächlich Anwendung, um eine Ausweisung oder Abschiebung zu verhindern, wo die Gefahr einer Misshandlung durch gezieltes Handeln staatlicher Behörden im Aufnahmeland oder durch organisierte nichtstaatliche Gruppen besteht, wenn Staaten nicht in der Lage sind, den Betroffenen ausreichend zu schützen. Anderes gilt nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Vgl. u.a. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 27. Mai 2008 – 26565/05 (N. / Vereinigtes Königreich) –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2008, 1334 (1336); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris (Rn. 6) unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR. Dabei muss es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür geben, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr ("real risk") läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte klargestellt hat, ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent und kann daher nicht ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, a.a.O. (Rn. 6) unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 9. Januar 2018 – 36417/16 (X. / Schweden) (Rn. 50). Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann allerdings nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschlich oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Diese und die daraus resultierende Gefährdungen müssen eine derartige Intensität aufweisen, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist. Dabei kann der Schutzbereich von § 60 Abs. 5 AufenthG auch bei einer allgemeinen, auf eine Bevölkerungsgruppe bezogenen Gefahrenlage eröffnet sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, NVwZ 2013, 1167 ff. = juris (Rn. 23 ff., 38); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VHG BW), Urteil vom 24. Juli 2013 – A 11 S 697/13 –; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 21. November 2014 – 13a B 14.30285 –, S. 7 des amtlichen Entscheidungsabdrucks, juris. Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung kann erreicht sein, wenn der abzuschiebende Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erlangen kann. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann dabei auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen. Dabei setzt die Annahme eines Abschiebungsverbotes in Bezug auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK jedoch keine „Extremgefahr“ voraus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2018, 433 ff. = NVwZ 2019, 61 ff. = juris (Rn. 11, 13, 16). Gemessen hieran sind im vorliegenden Einzelfall Indizien ersichtlich, die für das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sprechen könnten. Diese rechtliche Einschätzung gründet auf der Würdigung des Vorbingens der Antragstellerin zu ihren Erlebnissen in Frankreich im September 2018, wohin diese gemeinsam mit ihrer zehnjährigen asthmaerkrankten Tochter nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten in der Bundesrepublik geführten Asylverfahrens am 6. September 2018 – nach Aktenlage wohl über den Flughafen Toulouse – überstellt worden war.Bei ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG am 4. Dezember 2018 hat die Antragstellerin gegenüber der Sonderbeauftragten des Bundesamtes für Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung angegeben, nach ihrer Überstellung nach Frankreich mit ihrer Tochter auf der Straße gelebt zu haben. Sie seien nicht als Asylsuchende registriert worden. Auf ihre Frage, an welche Stelle sie sich zwecks Registrierung wenden könne, habe man ihr am Flughafen die Adresse einer Flüchtlingsunterkunft gegeben. In der Unterkunft habe man sie und ihre Tochter jedoch nicht aufgenommen, sondern ihnen erklärt, sie müssten zunächst 45 Tage auf der Straße leben, würden dann registriert; mit einer Aufnahme in die Unterkunft sei erst nach Ablauf von drei Monaten zu rechnen. Die einmalige Nutzung der Waschräume der Unterkunft sei ihnen verwehrt worden. Ihr sei empfohlen worden, sich am Flughafen oder am Bahnhof aufzuhalten, dort hätten sie und ihre Tochter ein Dach über dem Kopf. In der Flüchtlingsunterkunft habe sie die Adresse einer Essensausgabe erhalten. Geld habe sie seinerzeit nicht gehabt; das aus Deutschland mitgebrachte Geld habe sie bei der Ankunft auf dem Flughafen in Frankreich in ihrer Reisetasche nicht mehr vorgefunden. Sie habe dann zunächst am Flughafen übernachtet und auch über die nationale Notrufnummer für Frauen keine Hilfe erlangen können. So wie ihr sei es auch zwei weiteren Frauen ergangen, die sie am Flughafen kennengelernt habe. Als man sie nach einer Woche des Flughafens verwiesen habe, sei sie wiederum zur Flüchtlingsunterkunft gegangen, wo man ihr nur vorgeschlagen habe, eine Familie zu suchen, die sie unterstütze, oder am Bahnhof zu übernachten. Nach einigen Nächten seien sie jeweils um 23 Uhr des Bahnhofes verwiesen worden und hätten fortan auf der Straße übernachtet. Dort sei sie in einer Nacht vergewaltigt worden. Am nächsten Morgen habe sie vergebens eine Polizistin um Hilfe gebeten. Sofern sie sich nicht um ihre Tochter hätte kümmern müssen, hätte sie sich umgebracht. Über ein ihr in der Flüchtlingsunterkunft zur Verfügung gestelltes Telefon habe sie eine Freundin in Deutschland angerufen und diese gebeten, ihren in Deutschland lebenden Onkel zu verständigen. Mit aus Deutschland übermitteltem Geld habe sie Tickets für die Bahnfahrt gekauft und sei am 30. September 2018 wieder nach Deutschland gereist. Die anhörende Sonderbeauftragten des Bundesamtes für Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung hält die Schilderung der Antragstellerin für glaubhaft (s. Vermerk vom 4. Dezember 2018) und betont deren labilen psychischen Gesundheitszustand. Danach liegen im vorliegenden Einzelfall Anhaltspunkte dafür vor, die – abweichend von der grundsätzlich bestehenden Regelkonformität des französischen Asylsystems – dafür sprechen könnten, dass die Antragstellerin für den Fall einer erneuten Rücküberstellung nach Frankreich wiederum der von ihr geschilderten humanitären Notlage ausgesetzt wäre. Die Anträge von Dublin-Rückkehrern in Frankreich werden zwar grundsätzlich wie die übrigen Asylanträge behandelt, alle Schutzsuchenden erhalten grundsätzlich materielle Versorgung in Form von Unterbringung und finanziellen Beihilfe und haben Zugang zu medizinischer Versorgung, vgl. zur Auskunftslage bezogen auf das Jahr 2017: VG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2019 – 8 B 41/19 –, a.a.O. (Rn. 18) unter Verweis auf die Auskunftslage im Jahr 2017: Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich vom 29. Januar 2018, S. 5, 8 f. sowie Asylum Information Database (aida), Country Report France, Update 2017, S. 45, 75 f.; im Hinblick auf die die Auskunftslage im Jahr 2018: aida, Country Report France, Update 2018 (März 2019) (abrufbar unter www.asylumineurope.org), S. 49, 78 f., jedoch erweisen sich die Bedingungen zur Unterstützung von und Hilfeleistungen für Dublin-Rückkehrer als kompliziert. Sowohl an den Flughäfen Charles-de-Gaulle (Paris) und Saint-Exupéry (Lyon) wurde nach Frankreich rücküberstellten Asylsuchenden im Jahr 2018 im Regelfall nur mitgeteilt, an welche Präfektur oder PADA sie sich zwecks Registrierung zu wenden haben, ohne hingegen den Transport dorthin zu organisieren oder zu finanzieren. Vgl. aida, Country Report France, Update 2018, S. 49. Angesichts dessen kann sich im Einzelfall der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren in Frankreich als sehr schwer darstellen. Mit der Registrierung von Asylsuchenden sind in Frankreich 34 über das Land verteilte guichets uniques de demande d´asile (GUDA) befasst, in denen sowohl Asylanträge als auch Gesuche um materielle Unterstützung aufgenommen werden. Zur Vergabe eines Vorsprachetermins bei GUDA müssen sich Asylsuchende zunächst an die plateformes d´acvueil de demandeur d´asile (PADA) wenden; für diese Form der Vor-Registrierung sind lokale Organisationen verantwortlich, welche für die Asylsuchenden Termine bei den örtlichen Präfekturen vereinbaren. Im Jahr 2018 waren die PADA für Asylsuchende jedoch oft nur schwer zu erreichen. Insbesondere das in der Region Ile de France hierfür implementierte telefonische (kostenpflichtige) Meldesystem wurde von Nicht-Regierungsorganisationen als ineffizient bezeichnet. Vgl. aida, Country Report France, Update 2018, S. 25 f.. Für das Verfahren vor GUDA ist die Angabe einer Adresse nicht zwingend erforderlich, etwas anderes gilt jedoch für die Inanspruchnahme gewisser sozialer Vergünstigungen, wie etwa von Leistungen der Universal Medical Protection (PUMA). Vgl. aida, Country Report France, Update 2018, S. 26. Nach wie vor bestehen in Frankreich Schwierigkeiten bei der Versorgung von Schutzsuchenden mit Unterkünften. Im Jahr 2018 standen 86.592 Unterbringungsplätze in centres d´accueil pour demandeurs d´asile (CADA), centres d´accueil et d´examen de situation administratives (CAES) und Notunterkünften zur Verfügung, von denen 7.022 Plätze auf die Region Occitanie (Zielflughafen Toulouse) entfielen. Vgl. aida, Country Report France, Update 2018, S. 83. Solange ein Asylsuchender jedoch noch nicht als solcher registriert ist, besteht nur eine sehr geringe Möglichkeit, in einer dieser Einrichtungen Unterkunft zu finden. Oftmals besteht in diesen Fällen nur die Möglichkeit, auf der Straße zu übernachten. Die staatlichen Bemühungen, Derartiges zu vermeiden, scheitern oft an den beschränkten Unterbringungskapazitäten. Im Jahr 2019 ist die Erweiterung der CADA-Plätze um 1.000 und die Schaffung von weiteren 2.500 Notunterkunftsplätzen vorgesehen. Im Jahr 2018 haben lediglich etwa 44 % der Asylsuchenden Unterkunft in einer der staatlichen Einrichtungen gefunden. Vgl. aida, Country Report France, Update 2018, S. 83 ff.. Nach der aktuellen Auskunftslage wird danach Dublin-Rückkehrern in Frankreich ein hohes Maß an Eigeninitiative abverlangt, um – jedenfalls im Zeitraum bis zu einer Registrierung bei einer Einrichtung der GUDA bzw. zumindest einer Vorspreche bei der Vor-Registrierungsorganisation PADA – Unterkunft zu finden und Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten. Dies verdeutlichen auch die – aus Sicht der Antragsgegnerin glaubhaften – Bekundungen der Antragstellerin über ihre Erfahrung in Frankreich nach ihrer Rücküberstellung am 6. September 2018. Hiernach war es der Antragstellerin weder möglich, eine Unterkunft für sich und ihre Tochter zu finden noch ihr Asylgesuch anzubringen oder sich zur Anbringung registrieren zu lassen.Dass die Antragstellerin vor dem Hintergrund ihrer im September 2018 im Zusammenhang mit der ersten Rücküberstellung gemachten Erfahrungen und ihrer aktuellen psychischen Befindlichkeit – sie hatte nach Aktenlage kurz nach Zustellung des Bundesamtsbescheides vom 5. Februar 2019 einen Suizidversuch unternommen – dieses Dublin-Rückkehrern abverlangte Eigenengagement aufbringen kann, ist aus Sicht der Einzelrichterin derzeit jedenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich sondern bedarf der weitergehenden Aufklärung im Hauptsacheverfahren 12 K 521/19.A. Angesichts der für den Fall der Rücküberstellung nach Frankreich aber möglichweise drohenden Verletzung der der Antragstellerin zustehenden Rechtsposition aus Art. 3 EMRK ist vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Abschiebungsanordnung gerichteten Klage angezeigt.Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).