Urteil
5 K 5179/16
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2019:0729.5K5179.16.00
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Tenor
Der Vorausleistungsbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 14. Oktober 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Vorausleistungsbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 14. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Veranlagungsbescheides des Bürgermeisters der Beklagten, mit dem die Klägerin für eine im Jahr 2016 begonnene Ausbaumaßnahme an den Innerortsstraßen in X. zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag herangezogen worden ist. Die Klägerin ist Eigentümerin des 1611 qm großen zweigeschossig bebauten Grundstücks G 1 in X. . X. gehört dem Bezirk 16 der seit der kommunalen Neugliederung im Jahr 1975 in 22 Bezirke aufgeteilten, rund sechs Kilometer in östlicher Richtung entfernt liegenden Stadt T an. Gegenwärtig leben dort 68 Einwohner. Die Ansiedlung liegt inmitten landwirtschaftlich genutzter Flächen und wird durch die L 737 durchtrennt. In nördlicher Richtung an die Landstraße angrenzend besteht eine einzeilige Bebauung mit nicht mehr als fünf Gebäuden zuzüglich Nebengebäuden, darunter zwei Hofstellen. Südlich der Landstraße finden sich 15 Gebäude zuzüglich Nebengebäuden, von denen ebenfalls zwei Hofstellen sind. Die am weitesten westlich gelegenen fünf Wohngebäude grenzen einzeilig an die Südseite der Landstraße an. Auf der gegenüberliegenden Seite der Straße befindet sich in diesem Be reich keine angrenzende Wohnbebauung, sondern eine mit erheblichem Abstand zurückversetzte landwirtschaftlich genutzte Halle. Die Gebäude der Ansiedlung X. werden – von den Hofstellen abgesehen – allein zu Wohnzwecken genutzt. An der geschilderten Bebauungssituation, zu deren Veranschaulichung auf die nachstehende Luftbildaufnahme Bezug genommen wird, hat sich dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin zufolge jedenfalls im Bereich der Erschließungsanlage - abgesehen von zwei in den 1970iger Jahren hinzugekommenen Gebäuden - seit 1959 nichts geändert. X. ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Von der L 737 zweigen in südlicher Richtung zwei Straßen ab, die durch eine Querspange verbunden sind und mangels anderweitiger namentlicher Benennung von der Beklagten als Innerortsstraßen - die östliche als „Innerortsstraße 1“ und die westliche als „Innerortsstraße 2“ - bezeichnet werden. Die Innerortsstraße 1 war erstmals im Jahr 1959 - damals unter der Bezeichnung „Wirtschaftsweg G. “ - durch die bis zur kommunalen Neugliederung im Jahr 1975 selbstständige Altgemeinde X1. angelegt worden. Diese hatte zum Ausbau des Wirtschaftsweges einen Bauauftrag an die Firma G1. vergeben. Im Zuge dieser Baumaßnahme wurde die Anlage mit einer festen Straßendecke befestigt sowie mit einer Straßenentwässerung und einer Straßenlaterne versehen. In welchem Umfang und in welcher Qualität diese Teileinrichtungen zum damaligen Zeitpunkt hergerichtet worden sind, ist zwischen den Beteiligten streitig. Unstreitig hingegen ist, dass die Amtsverwaltung Schmallenberg den Großvater der Klägerin wegen der entstandenen Baukosten von , DM zu einem Anliegerbeitrag von , DM herangezogen hat. In seiner Sitzung vom 25. November 2015 beschloss der Technische Ausschuss bzw. Betriebsausschuss der Stadt T. unter der Bezeichnung Top 10 „Erneuerung Ortsstraßen in X. – Beschlussfassung über das Bauprogramm“ auf der Grundlage eines in der öffentlichen Sitzung vom 10. November 2015 vorgestellten Bauprogramms Baumaßnahmen an den Innerortsstraßen vorzunehmen. Die in der Folgezeit hiergegen gerichteten Anliegeranträge lehnte die Beklagte ab. Wegen der Ausdehnung des Straßenanlagenkomplexes „Innerortsstraßen“ und der daran angrenzenden Bebauung - insbesondere das Grundstück der Klägerin, das die Hausnummer 3 trägt - wird auf den nachstehenden Lageplanausschnitt verwiesen. Auf Grundlage des durch den Technischen Ausschuss gefassten Beschlusses gab die Beklagte im Jahr 2016 nach öffentlicher Ausschreibung den Ausbau der Innerortsstraßen in X. in Auftrag. Gegenstand dieses Auftrags war der Ausbau der Fahrbahn, der Beleuchtung und der Straßenentwässerung. Der Zustand der Innerortsstraßen vor Durchführung dieser Baumaßnahme ist aus der Fotodokumentation, die die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. Januar 2017 zur Akte gereicht hat (Bl. 33 ff. der Gerichtsakte), ersichtlich. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 zog der Bürgermeister der Beklagten die Klägerin wegen der für die besagte zwischenzeitlich begonnene Baumaßnahme voraussichtlich anfallenden Kosten zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von , EUR heran. Diesem Betrag lag ein voraussichtlicher beitragsfähiger Erschließungsaufwand von , EUR zugrunde. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 4. November 2016 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Bei der Innerortsstraße 1 handele es sich um eine vorhandene Erschließungsanlage, für die kein Erschließungsbeitrag erhoben werden dürfe, weil sie bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzbuchs programmgemäß fertiggestellt gewesen sei. Angesichts ihrer auch schon damaligen Längenausdehnung von 120 m sei sie eine eigenständige zum Anbau bestimmte Verkehrsanlage gewesen, die auch objektiv dem innerörtlichen Anbau und Verkehr zu dienen bestimmt gewesen sei, weil sie sich nach den seinerzeitigen Verhältnissen innerhalb einer geschlossenen Ortslage befunden habe. Denn angesichts der dichtgedrängten Bebauung hätten die vorhandenen Gebäude trotz ihrer geringen Anzahl schon damals einen Bebauungszusammenhang und eine geordnete Siedlungsstruktur aufgewiesen. Der Ortsteil X. habe der typischen Größe und Struktur landwirtschaftlicher Ortsteile im ländlichen Bereich entsprochen und sei auch im Flächennutzungsplan der Stadt T. als Dorfgebiet dargestellt. Überdies sei die Innerortsstraße 1 ausbautechnisch zur Bewältigung des innerörtlichen Verkehrs geeignet gewesen. Denn sie sei bereits vor der streitbefangenen Ausbaumaßnahme mit einem befestigten Unterbau, einem tragfähigen Oberbau, einer Teerdecke und einer teilweisen Randbefestigung versehen gewesen. Überdies habe eine jedenfalls nach damaligen Verhältnissen ausreichende Randbefestigung bestanden. Außerdem seien mehrere Straßeneinläufe vorhanden gewesen, die an eine Verrohrung von ehemals wohl vorhandenen Wegeseitengräben angeschlossen gewesen seien. Schließlich habe die Innerortsstraße 1 mit der im Jahr 1959 bereits installierten Straßenleuchte schon über eine funktionsfähige Beleuchtungsanlage verfügt. Ungeachtet dessen liege die Beweislast für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage durch die beitragsauslösende Maßnahme bei der Beklagten. Unabhängig davon sei der gesamte Ortsteil X. nach heutigen Maßstäben dem Außenbereich zuzurechnen. Schließlich sei die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nicht rechtsfehlerfrei erfolgt, weil die Beklagte versäumt habe, bestimmte Flurstücke in die Verteilung einzubeziehen. Die Klägerin beantragt, den Vorausleistungsbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 14. Oktober 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und begründet diesen Antrag zusammengefasst wie folgt: Die streitbefangene Erschließungsanlage sei nicht bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzbuchs programmgemäß hergestellt gewesen. Das ergebe sich schon daraus, dass X. zu diesem Zeitpunkt eine im Außenbereich liegende Bauernschaft gewesen sei. Zudem habe die Erschließungsanlage damals weder über eine ihre gesamte längenmäßige Ausdehnung erfassende Straßenentwässerung noch über eine Beleuchtungsanlage noch über eine feste Teerdecke und eine Verschleißschicht verfügt. Die Baumaßnahme im Jahr 1959 habe erkennbar nur zur Herrichtung eines in einer Splittersiedlung gelegenen Wirtschaftsweges gedient. Die Verteilung des voraussichtlichen Erschließungsaufwandes sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden, denn die Flurstücke Nr. 107 und 109 seien nicht von der Anlage erschlossen und lägen planungsrechtlich im Außenbereich. Die Parzellen 101 und 108 seien nicht selbstständig bebaubar. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 12. März 2019 und vom 18. März 2019 mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeiten im Vorfeld der Entscheidung besichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erhoben werden. Dabei ist die Vorausleistung keine selbstständige Verpflichtung, sondern setzt voraus, dass es sich um ein Grundstück handelt, für das nach § 133 Abs. 1 BauGB eine Beitragspflicht besteht. Für Grundstücke, die später nicht der Beitragspflicht unterliegen, kann auch keine Vorausleistungspflicht entstehen. Für den Erschließungsvorteil, der die Erhebung einer Vorausleistung rechtfertigt, ist die Erschließungsanlage, die abgerechnet werden soll, Bezugspunkt. Dieser Zusammenhang zwischen Vorausleistungserhebung, endgültiger Herstellung und endgültiger Abrechnung der Erschließungsanlage liegt nur vor, wenn das Grundstück, für das eine Vorausleistung gefordert wird, zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gemäß § 133 Abs. 1 BauGB gehört, die Erschließungsanlage also geeignet ist, Beitragspflichten auszulösen. Deshalb scheiden bei Außenbereichsgrundstücken Vorausleistungen aus. Vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Stand: Februar 2019, § 133 Rn. 44. Da das Grundstück der Klägerin ein solches die Erschließungsbeitragspflicht ausschließendes Außenbereichsgrundstück ist, bestand keine rechtliche Grundlage dafür, sie zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Der Außenbereich erfasst Flächen, die weder im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB qualifiziert überplant noch Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB sind. Für das Gebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, besteht kein Bebauungsplan. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllt. Bei der Beurteilung, ob ein Bebauungszusammenhang im Sinne dieser Vorschrift besteht, ist maßgebend, ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Die den Begriff des Bebauungszusammenhangs ausfüllenden Merkmale „Geschlossenheit“ und „Zusammengehörigkeit“ sollen das Erfordernis einer gewissen, trotz Lücken bestehenden räumlichen Verklammerung zum Ausdruck bringen. Eine zusammenhängende Bebauung in diesem Sinne erfüllt die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB aber nur dann, wenn es sich dabei zugleich um einen Ortsteil handelt. Diese Anforderung schließt das ein, was im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) steht. Der Begriff des Ortsteils ist nicht zu verstehen im Sinne eines örtlichen Siedlungskomplexes, der einen besonderen Namen trägt. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 29. September 1992 - 6 B 92.1241 -, juris. Ortsteil ist vielmehr jeder Bebauungskomplex im Gebiet der Gemeinde, der nach der Zahl der Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 - und vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, juris. Letztere kann je nach Einzelfall bei Vorhandensein einer bandartigen einzeiligen Bebauung zu verneinen sein. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, Beschluss vom 21. Mai 2012 - 7 A 1318/11 - und Urteil vom 10. Juli 2018 - 2 A 2504/16 -, juris. Das gewisse Gewicht für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. Das schließt es aus, den Begriff des Ortsteils mit einer genau fixierten Größe zu verbinden. Dementsprechend ist zumindest in Grenzfällen ein gewissermaßen schematischer Vergleich zwischen der Zahl der in einzelnen Ansiedlungen der Gemeinde vorhandenen Gebäuden mit den Gegebenheiten in den eigentlichen Ortsteilen nicht allein entscheidend. Vielmehr ist dann auch ein Gegenvergleich mit der Erscheinung der unerwünschten Splittersiedlung erforderlich. Insofern gilt auch für das Merkmal der Gewichtigkeit, dass es als Anforderung namentlich das einschließt, was im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die mit Rücksicht auf das Gewicht des bereits Vorhandenen angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Rahmens. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 1236/08 -, juris. In Anknüpfung daran führt das Vorhandensein deutlicher Siedlungsschwerpunkte in der Nähe einer Streubebauung dazu, dass diese als Splittersiedlung einzuordnen und insgesamt dem Außenbereich zuzuordnen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 - 4 B 77.94 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2001 - 10 A 1502/00 -, n.v.;Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Juli 2013 - 6 K 3124/11 -, juris. Nach diesen Maßstäben mag das Grundstück der Klägerin zwar innerhalb eines geschlossenen Bebauungszusammenhangs liegen. Die diesen Bebauungszusammenhang bildenden Gebäude der Ansiedlung X. sind aber - was weitere Voraussetzung für die Zuordnung zum Innenbereich ist - kein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sondern sind als Splittersiedlung im Außenbereich einzuordnen. Das ergibt sich aus einer Gesamtbewertung der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten der Stadt T. . Danach ist nicht feststellbar, dass die Ansiedlung X. eigenständiges städtebauliches Gewicht hat und ihre Erweiterung siedlungsstrukturell deswegen nicht unerwünscht wäre. Die entsprechende Gewichtigkeit ist einerseits mangels einer hierfür ausreichenden Anzahl von Gebäuden und andererseits deswegen nicht feststellbar, weil die Ansiedlung die erforderliche siedlungsstrukturelle Qualität vermissen lässt. Maßgebend für diese Bewertung sind die folgenden Überlegungen: Selbst unter der Voraussetzung, dass sämtliche der annähernd zwanzig von den 68 Einwohnern X vorwiegend zu Wohnzwecken, zum Teil aber auch landwirtschaftlich genutzten Gebäude in die vorzunehmende Gewichtung einzustellen wären, wäre ein eigenständiges städtebauliches Gewicht der Ansiedlung im vorliegenden Einzelfall (noch) zu verneinen. Nach - offenbar von den Beteiligten geteilter - Auffassung der Berichterstatterin sind aber nicht sämtliche Gebäude X als Bestandteil eines geschlossenen Bebauungszusammenhangs anzusehen, der Grundlage für dessen Einstufung als Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist. Das gilt zumindest für die in nördlicher Richtung an die L 737 angrenzende Bebauung. Diese ist mit nur fünf Gebäuden schon zahlenmäßig nicht geeignet, die trennende Wirkung der Landstraße im Sinne einer Verklammerung mit der Bebauung an deren südlicher Seite zu überwinden. Das gilt umso mehr deswegen, weil zwei der insgesamt fünf Gebäude auf der nördlichen Seite gegenüber dem Bebauungskern auf der gegenüberliegenden Seite der Straße erheblich nach Westen versetzt sind. Der maßstabbildende Bebauungszusammenhang beschränkt sich damit auf die südlich der L 737 gelegenen rund 15 Gebäude und stellt sich hier schon mit Blick auf deren zu geringe Anzahl als Splittersiedlung im Außenbereich dar. Die siedlungsstrukturellen Besonderheiten der 24.869 Einwohner zählenden Stadt T. , die mit 303 Quadratkilometern die flächenmäßig größte kreisangehörige Stadt in Nordrhein-Westfalen ist, stehen dieser Bewertung nicht entgegen. T. ist in 22 Bezirke mit insgesamt 83 Ortschaften unterteilt. Wenngleich sich darunter zahlreiche Kleinstansiedlungen mit zum Teil weniger als 10 Einwohnern finden, weist rund die Hälfte der die Bezirke bildenden Ortschaften eine wesentlich höhere Einwohnerzahl als X. auf. Aus dem hierzu verfügbaren und unter https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Ortsteile_der_Stadt_T. , einsehbaren Zahlenmaterial folgt insbesondere, dass die ganz überwiegende Mehrheit der Einwohner Schmallenbergs nicht in Ansiedlungen mit weniger als 70 Einwohnern lebt. Angesichts dessen verbietet sich trotz der vergleichsweise großen Anzahl von Kleinstansiedlungen im Stadtgebiet die Schlussfolgerung, es handele sich bei entsprechender Streubebauung im Außenbereich um die herkömmliche Siedlungsform. Hinzu kommt, dass X. in unmittelbarer Nähe nämlich nur 2,5 km östlich des als Siedlungsschwerpunkt zu wertenden, derzeit 461 Einwohner zählenden Ortsteils C. liegt und auch dies nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Annahme einer Splittersiedlung rechtfertigt. Dass die südlich der L 737 gelegene Bebauung strukturell einer bestimmten Ordnung folgt, die sie funktionshaltig macht und geeignet erscheinen lässt, den Rahmen für eine mögliche bauliche Entwicklung zu setzen, ist ungeachtet der Frage, ob eine solche überhaupt erwünscht ist, nicht feststellbar. Die an die verfahrensgegenständliche Erschließungsanlage angrenzenden Wohngebäude sind keinem erkennbaren Ordnungsprinzip folgend entlang der offensichtlich älteren Hofstellen gruppiert. Isoliert betrachtet verbietet sich die Feststellung einer organischen Siedlungsstrukur für diesen Bereich bereits deswegen, weil er schon flächenmäßig und mit Blick auf die geringe Anzahl von Gebäuden schon nicht geeignet ist, eine Repräsentanz für eine solche zu bilden. Es kommt auch keine zusammenschauende Betrachtung mit den fünf Wohngebäuden in Betracht, die westlich der Erschließungsanlage einzeilig entlang der L 737 verlaufen. Dieser Teil der Bebauung vermag der sich im Bereich der Erschließungsanlage befindlichen Bebauung keine organische Siedlungsstruktur zu vermitteln. Denn er folgt eigenen strukturellen Prinzipien und kann daher weder für sich genommen noch im Zusammenschau mit der Bebauung im Bereich der Erschließungsanlage als organisch bewertet werden. Unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht dies insbesondere darauf, dass die Bebauung in diesem Bereich bandartig verläuft und auf der gegenüberliegenden Seite der Landstraße keine bauliche Entsprechung findet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, Beschluss vom 21. Mai 2012 - 7 A 1318/11 - und Urteil vom 10. Juli 2018 - 2 A 2504/16 -, juris. Ist das Grundstück der Klägerin danach in Ansehung der maßgebenden tatsächlichen Gegebenheiten dem Außenbereich zuzurechnen, kommt dem Umstand, dass X. im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen ist, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Da angesichts dessen keine rechtliche Grundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag bestand, war der angefochtene Bescheid aufzuheben. Demgegenüber bestand nach Auffassung der Berichterstatterin keine Möglichkeit, den Vorausleistungsbescheid auf den Erschließungsbeitrag als Vorausleistungsbescheid auf einen Straßenausbaubeitrag, den die Klägerin möglicherweise aufgrund der im Jahr 2016 durchgeführten Ausbaumaßnahme schuldet, (teilweise) zu halten. Denn die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag (vgl. 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und auf den Straßenbaubeitrag (vgl. § 8 Abs. 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) sind jeweils in das Ermessen der Gemeinde gestellt. Die der Ausübung dieses Ermessens zugrundeliegenden Überlegungen im Hinblick auf das Ob und Wie der Beitragserhebung sind bezogen auf beide Beitragsarten unterschiedliche. Angesichts dessen wäre Folge der besagten (teilweisen) Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheides, dass ohne rechtliche Grundlage eine gesetzlich vorgesehene behördliche Ermessensentscheidung ausfällt bzw. durch das erkennende Gericht, dem es nicht obliegt, solche Ermessensentscheidungen zu treffen, sondern sie zu überprüfen, ersetzt wird. Vgl. ebenso VG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2013 - 3 A 193/12 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) sind nicht erfüllt.