Urteil
13 K 2223/18
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2020:0814.13K2223.18.00
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Tenor
Der Bescheid der C. für Q. und U. E. C1. vom 1. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2018 wird aufgehoben, soweit der Rückforderungsbetrag 66,17 EUR übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 90% und die Klägerin zu 10%.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der C. für Q. und U. E. C1. vom 1. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2018 wird aufgehoben, soweit der Rückforderungsbetrag 66,17 EUR übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 90% und die Klägerin zu 10%. Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe eines Beamten der Beklagten und erhält aus diesem Grund Versorgungsbezüge. Unter anderem in den Jahren 2015 und 2016 stand die Klägerin in einem Angestelltenverhältnis bei der Katholischen Kirchengemeinde St. F. in I. . Aufgrund länger andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhielt die Klägerin in den beiden Jahren jedoch zeitweise kein Entgelt ihres Arbeitgebers, so etwa in den Monaten Februar 2016 bis April 2016. Im Januar 2016, in dem die Klägerin ausweislich ihrer Gehaltsmitteilung ebenfalls vollständig arbeitsunfähig war, erhielt sie eine Entgeltzahlung in Höhe von 86,90 EUR brutto zuzüglich eines Arbeitgeberanteils für zusätzliche Altersversorgung („ZV-Umlage“) in Höhe von 57,11 EUR. Für die Zeiträume, in denen die Klägerin arbeitsunfähig war, erhielt sie von ihrer Krankenkasse Kranken- bzw. Verletztengeld. So erhielt die Klägerin laut entsprechender Mitteilungen der Krankenkasse aus März 2016 für den Zeitraum vom 16. bis 31. Dezember 2015 Krankengeld in Höhe von 604,20 EUR, für den Zeitraum 1. Januar bis 5. Februar 2016 Krankengeld in Höhe von 1.409,80 EUR, für den Zeitraum vom 6. bis 11. Februar 2016 in Höhe von 241,68 EUR und für den Zeitraum 12. bis 19. Februar 2016 in Höhe von 322,24 EUR. Ausweislich der Mitteilungen der Krankenkasse aus April 2016 erhielt die Klägerin Verletztengeld für den Zeitraum vom 20. Februar bis 29. März 2016 in Höhe von 1.639,60 EUR und für den Zeitraum vom 30. März bis 12. April 2016 in Höhe von 532,87 EUR. Bei den Beträgen handelte es sich um Bruttobeträge, ausgezahlt wurden Nettobeträge. Vor dem Hintergrund der Einkünfte der Klägerin setzte die Beklagte, die zunächst in den Jahren 2015 und 2016 die Versorgungsbezüge der Klägerin ohne Berücksichtigung dieser Einkünfte in voller Höhe gezahlt hatte, die Bezüge mit Bescheid vom 1. März 2018 abschließend neu fest. Da die Klägerin neben ihrem Versorgungsbezug Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen erzielt habe, unterlägen die Bezüge der Ruhensregelung des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Ausweislich der Anlagen zu dem Bescheid kam die Beklagte in Folge ihrer Neufestsetzung zu dem Ergebnis, dass im Zeitraum Januar bis März 2016 Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 652,42 EUR zu viel gezahlt worden seien. Für das Jahr 2015 sowie ab April 2016 konnte sie indes keine Überzahlung feststellen. Zur Begründung dieses Ergebnisses führte die Beklagte unter anderem wie folgt aus: Für das Jahr 2015 sei das laufende Einkommen der Klägerin monatsgetreu gebucht worden, die Sonderzahlungen auf alle Monate gleichmäßig verteilt worden. Lohnersatzleistungen seien für den Monat gebucht, für den sie bestimmt seien. Für das Jahr 2016 sei das laufende Einkommen gezwölftelt und Lohnersatzleistungen seien auf den betreffenden Monat gebucht worden. So ergebe sich der genannte Überzahlungsbetrag. Ausweislich der Anlage I zu dem Bescheid führte dieses Vorgehen der Beklagten in den Monaten Januar bis März 2016 dazu, dass der Klägerin in jedem dieser Monate sowohl ein Zwölftel des Jahreserwerbseinkommens als auch der für den jeweiligen Monat bestimmte Betrag des Kranken- bzw. Verletztengeldes angerechnet wurden. In der Folge kam es nach Berechnung der Beklagten in diesen drei Monaten zu einem Überschreiten der Höchstgrenze aus § 53 BeamtVG und somit zur Überzahlung. Die Klägerin wurde aufgefordert, den Überzahlungsbetrag in sieben Raten ab dem 1. Mai 2018 zurückzuzahlen. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2018 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass sie ihre Einkommensnachweise aus dem Jahr 2016 zeitnah eingereicht habe, sodass sie davon habe ausgehen können, dass die ausgezahlten Beträge ihr auch in entsprechender Höhe zugestanden hätten. Mit einer Rückforderung sei sie daher nicht einverstanden. Auch könne sie die zugrunde gelegte Berechnung nicht verstehen. Man habe ihr Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen als Einkünfte unterstellt. Einkünfte in dieser Höhe habe sie nie bekommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2018 wies die Beklagte den Widerspruch mit folgender Begründung zurück: Man habe die Klägerin bereits darauf hingewiesen, dass eine endgültige Ruhensregelung erst nach Abschluss eines Kalenderjahres bzw. frühestens dann erfolgen könne, wenn alle Erwerbseinkünfte lückenlos bekannt seien. Die Zahlung der Versorgungsbezüge stehe bis zu einer endgültigen Ruhensregelung unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt einer Rückforderung. Die Gehaltsabrechnung Dezember 2016 sei beispielsweise erst im Oktober 2017 von der Klägerin vorgelegt worden. Aus der Überzahlungsdarstellung sei ersichtlich, dass die Beklagte das im gesamten Jahr erzielte Einkommen aus der Erwerbstätigkeit gezwölftelt und dieses dann auf die einzelnen Monate des Jahres aufgeteilt habe. Das Erwerbsersatzeinkommen – also das Krankengeld – habe man zusätzlich zu den Monaten angerechnet, in denen die Klägerin von der Krankenkasse diese Leistungen bezogen habe. Dies entspreche auch der vom Gesetzgeber in § 53 Abs. 7 BeamtVG vorgegebenen Verfahrensweise. Die Berechnung der Beklagten sei auch zutreffender Weise anhand der Bruttobeträge erfolgt. Schließlich könne auch nach der gem. § 52 BeamtVG zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichtet werden. Finanzielle Hinderungsgründe seien von der Klägerin nicht konkret geltend gemacht worden. Daher überwiege das öffentliche Interesse an einer vollen Rückforderung. Die Klägerin hat am 7. Mai 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen wie folgt vor: Die Berechnungen der Beklagten seien unzutreffend. Daher sei der Bescheid, soweit er zu einer Rückforderung gelange, ersatzlos aufzuheben. Die Beklagte habe zu Unrecht in den Monaten Januar bis März 2016 neben dem Kranken- bzw. Verletztengeld auch ein Zwölftel des Erwerbseinkommens der Klägerin angerechnet. Das Erwerbseinkommen dürfe gem. § 53 Abs. 7 BeamtVG nur in den Monaten, in denen es mit den Versorgungsbezügen zusammentreffe, angerechnet werden. Da die Klägerin aber von Januar bis März 2016 wegen Arbeitsunfähigkeit kein Erwerbseinkommen erzielt habe, seien die Versorgungsbezüge in diesen Monaten nicht mit dem Erwerbseinkommen zusammengetroffen. Die Berechnung der Beklagten führe dazu, dass der Klägerin höhere Geldbeträge von dem Versorgungsbezug abgezogen würden, als ihr tatsächlich zugeflossen seien. Würden die Versorgungsbezüge infolge der Anrechnung um Erwerbseinkommen gemindert, selbst in den Monaten, in denen es kein Erwerbseinkommen gebe, wären die Versorgungsbezüge zu niedrig, um ihrem Versorgungsauftrag gerecht zu werden. Zudem könne der für das Jahr 2016 ermittelte Einkommensbetrag nicht nachvollzogen werden. Die Klägerin könne nicht nachvollziehen, worum es sich bei den Positionen „Nz.“ und „ZV-Umlage“ handele. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der C. für Q. und U. E. C1. vom 1. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2018 für die Monate Januar bis März 2016 in Höhe von insgesamt 652,42 EUR aufzuheben. Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen wie folgt vor: Der Gesetzgeber habe in der derzeit gültigen Fassung des § 53 BeamtVG die Zwölftelung bewusst vorgegeben. Hintergrund sei, dass aufgrund von Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen sowie sonstiger Prämien, die monatlichen Auszahlungen häufig schwankten, obwohl die gezahlten Vergütungen eine Entlohnung für das gesamte Kalenderjahr darstellten. Der Gesetzgeber sei hierbei in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vereinfachung pauschal von einer Zwölftelung ausgegangen, was dann auch Kalendermonate betreffe, in denen die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers teilweise oder ganz ausgesetzt sei. Würde man, wie von der Klägerin intendiert, die Zwölftelung nur in neun Monaten des Jahres gegenrechnen, würde letztlich ein Viertel des Erwerbseinkommens bei der Ruhensregelung völlig unberücksichtigt bleiben. Dies würde dem Gesetzeszweck der Ruhensregelung massiv widersprechen, weil die Summe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit die Alimentationspflicht des Dienstherrn mindere. Auch der weitere Einwand bezüglich der ermittelten Summe des Erwerbseinkommens erkläre sich aus den obigen Darlegungen. Die Klägerin könne nämlich selbst die Lohnabrechnungen aus der Erwerbstätigkeit und die darin aufgeführten Einmalzahlungen, wie ZV-Zulage, mit den Bruttobeträgen zusammenrechnen und werde dann auf die von der Beklagten zugrunde gelegte Summe kommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, insbesondere soweit es die einzelnen Berechnungen der Beklagten betrifft, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte gem. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Klage trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen wurde und bei der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage hat überwiegend Erfolg. Sie ist gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Rückforderung ist lediglich in Höhe von 66,17 EUR rechtmäßig, sodass sich die Klage insoweit als unbegründet, im Übrigen aber als begründet erweist. Rechtsgrundlage für die erfolgte Rückforderung ist § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer etwas durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangt. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Klägerin nur zur Rückzahlung von 66,17 EUR verpflichtet. Die Auszahlung der Versorgungsbezüge in voller Höhe an die Klägerin durch die Beklagte in der Zeit von Januar bis März 2016 erfolgte größtenteils nicht ohne rechtlichen Grund. Die gesetzlichen Ruhensvorschriften stellten nur im März 2016 für einen Betrag in Höhe von 66,17 EUR ein rechtliches Hindernis für die Auszahlung dar. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. November 2013 – 2 C 17.12 – juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 2 C 18.10 –, juris, Rn. 11. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 findet die Ruhensvorschrift § 53 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019 gültigen Fassung vom 5. Januar 2017 Anwendung, deren Wortlaut auch in den nachfolgenden Fassungen unverändert geblieben ist. Vgl. dazu, dass Bezugspunkt für die Versorgungsbezüge grundsätzlich das im Zahlungsmonat gültig Recht ist: BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 – 2 C 17.12 –, juris, Rn. 7; Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, Urteil vom 13. März 2019 – 3 K 2814/17 –, juris, Rn. 29. Bezieht danach ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Erwerbseinkommen sind gem. § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Erwerbsersatzeinkommen sind gem. § 53 Abs. 7 Satz 3 BeamtVG Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbseinkommen wird in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet (§ 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG). Erwerbsersatzeinkommen werden im Zuflussmonat angerechnet (§ 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG). Hieran gemessen überstieg das klägerische Einkommen aus Versorgungsbezügen, Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen in den Monaten Januar und Februar 2016 nicht und im März 2016 nur in Höhe von 66,17 EUR die für die Klägerin geltenden Höchstgrenzen. Das folgt zunächst daraus, dass für die Monate Februar und März 2016 zu Unrecht jeweils ein Zwölftel des von der Klägerin im Jahr 2016 insgesamt erlangten Erwerbseinkommens angerechnet wurde. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte entsprechend § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG für die Anrechnung den Bruttobetrag des Jahreserwerbseinkommens der Klägerin, welches sie aus einer Angestelltentätigkeit im Jahr 2016 erlangt hat, zugrunde gelegt und durch Zwölf geteilt hat. Vgl. dazu, dass der Bruttobetrag zu berücksichtigen ist, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, juris, Rn. 39 f.; VG Würzburg, Urteil vom 21. Februar 2017 – W 1 K 15.897 –, juris, Rn. 23; Kazmaier, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, 144. AL, April 2020, § 53 Rn. 178. Die Beklagte hat auch zurecht die aus den jeweiligen Gehaltsmitteilungen ersichtlichen Nahzahlungsbeträge („Nz.“) sowie den das steuerpflichtige Einkommen des Arbeitnehmers erhöhenden Arbeitgeberanteil für zusätzliche Altersversorgung („ZV-Umlage“) als Erwerbseinkommen gewertet und entsprechend berücksichtigt, da es sich dabei jeweils um Leistungen handelt, die der Arbeitnehmer als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung erhält. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 1. Februar 2012 – AN 11 K 11.02177 –, juris, Rn. 25; Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 454. AL, Juni 2020, § 53 BeamtVG Rn. 27; Kazmaier, a.a.O., § 53 Rn. 167; siehe auch Nr. 53.7.2.3 Satz 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz, Rundschreiben des Bundesministerium des Innern vom 5. Februar 2018 – D4-30301/5#6 –. Die Summe des im Kalenderjahr 2016 von der Klägerin erlangten Erwerbseinkommens hat die Beklagte daher im Wesentlichen zutreffend ermittelt und mit 18.700,70 EUR beziffert. Soweit die Kammer unter Berücksichtigung der Gehaltsmitteilungen rechnerisch auf einen leicht geringeren Betrag (18.438,96 EUR) kommt, wirkt sich dies im vorliegenden Fall nicht aus. Zutreffend ist die Beklagte auch weiter davon ausgegangen, dass dieser Betrag gezwölftelt (hier: 1.558,39 EUR) und abzüglich der monatlichen Werbungskosten (83,33 EUR) bei der Anrechnung zu berücksichtigen ist. Vgl. zum Abzug der Werbungskosten etwa VG Würzburg, Urteil vom 21. Februar 2017 – W 1 K 15.897 –, juris, Rn. 23. In den Monaten Februar und März 2016 ist das so ermittelte anrechnungsfähige Erwerbseinkommen jedoch deshalb nicht anzurechnen, weil die Klägerin in diesen Monaten kein Erwerbseinkommen erzielt hat. Die Klägerin hatte in beiden Monaten – unstreitig – aufgrund ihrer bereits seit längerem ununterbrochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Erwerbseinkommen. Damit fehlt es an der Voraussetzung des § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG, wonach Erwerbseinkommen in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen angerechnet wird. Das Zwölftel ist daher nur in solchen Monaten anzurechnen, in denen zum einen ein Versorgungsanspruch besteht – was hier in den fraglichen Monaten der Fall war – und zum anderen an mindestens einem Tag auch Erwerbseinkommen erzielt wurde, also ein Anspruch auf Erwerbseinkommen entstanden ist. Es ist insoweit auf den Zeitraum, für den die Leistung eine Vergütung darstellt, abzustellen; auf den Auszahlungszeitpunkt kommt es insoweit nicht an. Vgl. Kazmaier, a.a.O., § 53 Rn. 214; Plog/Wiedow/Lemhäfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, Lfg. 407, 1. September 2019, § 53 BeamtVG Rn. 181; siehe im Übrigen auch Nr. 53.7.4.1 Sätze 2 und 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz, a.a.O.: „Es ist grundsätzlich nicht der konkrete Auszahlungszeitpunkt des Erwerbseinkommens entscheidend, sondern der Zeitraum, für den die Leistung eine Vergütung darstellt. Das gezwölftelte Erwerbseinkommen ist in den Monaten anzurechnen, in denen an mindestens einem Tag (auch) Erwerbseinkommen erzielt wird.“ Dass eine Anrechnung des gezwölftelten Erwerbseinkommens nur in den Monaten in Betracht kommt, in denen Erwerbseinkommen erzielt wurde, folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm. § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG sieht – insbesondere auch im Vergleich zu den vorangegangenen Fassungen der Norm – ausdrücklich vor, dass eine Anrechnung nur in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen erfolgt. Dem Wortlaut lässt sich indes nicht entnehmen, dass damit lediglich gemeint sei, dass eine Anrechnung nur in Monaten, in denen ein Anspruch auf Versorgungsbezüge besteht, erfolgen soll, und zwar unabhängig davon, ob in diesen Monaten tatsächlich ein Erwerbseinkommen erzielt wurde. Eine andere Auslegung der Norm, insbesondere in der von der Beklagten angenommenen Form, wonach eine Anrechnung des Erwerbseinkommens auch in den Monaten erfolgen soll, in denen die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ausgesetzt ist, ist bereits mit Blick auf den deutlichen Wortlaut nicht überzeugend. Das gilt zunächst schon deshalb, weil mit Blick auf das nach § 3 BeamtVG geltende Gebot der strikten Gesetzesbindung im Versorgungsrecht dem Wortlaut des Gesetzes in diesem Rechtsgebiet eine besondere Bedeutung zugemessen wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, juris, Rn. 25, und vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 –, juris, Rn. 11. Für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung ist daher regelmäßig im Beamtenversorgungsrecht schon kein Raum. Unbeschadet dessen ergibt sich auch nicht aus der Historie der Norm, dass der Gesetzgeber eine Lesart im Sinne der Beklagten gleichwohl beabsichtigt hätte. In der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung sah § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG folgendes vor: Satz 4: Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Satz 5: Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. Erwerbseinkommen wurde daher unter Geltung dieser Fassung grundsätzlich monatsbezogen, d.h. mit dem im jeweiligen Monat konkret anfallenden Betrag angerechnet. Lediglich Einkommen, das typischerweise nicht in Monatsbeträgen erzielt wurde – etwa Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit –, wurde im Wege der Zwölftelung auf das gesamte Kalenderjahr verteilt. Zum 1. Januar 2016 nahm der Gesetzgeber sodann eine Veränderung dieser Regelung vor. Es trat zunächst die Fassung vom 3. Dezember 2015 in Kraft, wonach § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG insoweit gegenüber der vorangegangenen Fassung unverändert blieb. Satz 5 indes wurde wie folgt geändert: Erwerbseinkommen ist mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens anzusetzen. Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgte diese Änderung folgendes Ziel: „Die in § 53 Absatz 7 Satz 5 vorgesehene Änderung lässt die bestehende Beschränkung des Hinzuverdienstes aus Verwendungseinkommen unangetastet, erleichtert jedoch den Hinzuverdienst, indem das erzielte Einkommen nicht monatsbezogen auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird, sondern eine Verteilung auf das ganze Kalenderjahr erfolgt. Die bereits bisher für Einkommen aus selbständiger Tätigkeit angewendete Zwölftelung wird damit zur allgemeinen Regel. Insbesondere für weniger als ein Jahr andauernde Beschäftigungsverhältnisse können hierdurch die Ruhensbeträge verringert werden. Das stärkt die Attraktivität einer temporären und kurzzeitigen Tätigkeit von Pensionären im öffentlichen Dienst und leistet einen Beitrag zur Bewältigung besonderer Personalbedarfslagen. Die Regelung wirkt auch verwaltungsvereinfachend, da mit ihr die unterschiedlichen Anrechnungssysteme für Erwerbseinkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit vereinheitlicht werden.“, Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 18/6583, S. 24. Diese Erwägungen, insbesondere, dass Erwerbseinkommen nunmehr nicht mehr monatsbezogen angerechnet werden sollte, fanden im Wortlaut der Norm allerdings keinen eindeutigen Niederschlag, da dort in Satz 4 immer noch von der monatsbezogenen Berücksichtigung des Erwerbseinkommens gesprochen wurde. Mit Fassung vom 5. Januar 2017 wurde daher die hier einschlägige Formulierung gewählt. Mit dieser Neufassung gingen ausweislich der Gesetzesbegründung keine inhaltlichen Änderungen einher. Vielmehr wurde die zum 1. Januar 2016 in Satz 5 eingeführte Regelung klarstellend gefasst. Vgl. BT-Drs. 18/9532, S. 45. Dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, Erwerbseinkommen auch in Monaten, in denen selbiges nicht erzielt wurde, anzurechnen, ergibt sich weder aus der Änderungshistorie noch der Gesetzesbegründung. Insbesondere die gesetzgeberische Erwägung, dass durch die Neuregelung für weniger als ein Jahr andauernde Beschäftigungsverhältnisse die Ruhensbeträge verringert werden könnten und dies die Attraktivität einer temporären und kurzzeitigen Tätigkeit von Pensionären im öffentlichen Dienst steigere und einen Beitrag zur Bewältigung besonderer Personalbedarfslagen leiste, spricht dafür, dass der Gesetzgeber entsprechend des Wortlautes beabsichtigte, dass eine Anrechnung nur in Monaten, in denen das Erwerbseinkommen auch erzielt wurde, erfolgen soll. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung annahm, dass durch die Neuregelung die bis dato für Einkommen aus selbständiger Arbeit angewendete Zwölftelung zur allgemeinen Regel werde. Zwar wurde die bis zum 31. Dezember 2015 gültige Ruhensregelung in der Form angewendet, dass bei Einkommen, dass nicht in Monatsbeträgen erzielt wurde (Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft), das Jahreseinkommen durch zwölf geteilt wurde und dieses Einkommen auch für Monate berücksichtigt wurde, in denen es nicht erzielt wurde. Vgl. Plog/Wiedow/Lemhäfer/Bayer, a.a.O., § 53 BeamtVG Rn. 179 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 13. November 2014 – 2 B 72.14 –, juris, Rn. 14. Mit der Formulierung „in den Monaten des Zusammentreffens“ kommt aber nunmehr auch für Erwerbseinkommen aus selbständiger Arbeit, anders als nach der Vorgängerfassung, eine Anrechnung in Monaten, in denen es nicht erzielt wurde, nicht mehr in Frage. Unbeschadet dessen kann die genannte Passage in der Gesetzesbegründung im Übrigen auch so verstanden werden, dass lediglich die bisherige Zwölftelung übernommen werden soll, nicht aber auch die unter der Vorgängernorm geltende genannte Praxis. Entgegen der Ansicht der Beklagten widerspricht diese Auslegung auch nicht dem Gesetzeszweck der Ruhensregelung. Die Beklagte meint, dass dann, wenn man die Zwölftelung nur in den – hier neun – Monaten des Jahres gegenrechne, in denen Einkommen erzielt wurde, letztlich ein Viertel des Erwerbseinkommens bei der Ruhensregelung völlig unberücksichtigt bliebe. Dies widerspreche dem Gesetzeszweck der Ruhensregelung massiv, weil die Summe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit die Alimentationspflicht des Dienstherrn mindere. Schon mit Blick auf die Gesetzesbegründung, die eine Verringerung der Ruhensbeträge bei weniger als ein Jahr andauernden Beschäftigungsverhältnissen ausdrücklich als gewolltes Ziel der Neufassung benennt, verfängt diese Ansicht nicht. Auch ein Widerspruch zum Zweck der Ruhensregelung ist nicht erkennbar. Die Ruhensregelung wird geprägt durch das Alimentationsprinzip, welches zu den hergebrachten Strukturprinzipien im Sinne des Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) gehört, die das Bild des Berufsbeamtentums maßgeblich prägen. Vgl. st. Rspr. des BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52 –, juris, Rn. 47 ff.; vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, juris, Rn. 85; vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, juris, Rn. 18. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang – und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes – angemessen zu alimentieren. Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1985 – 2 BvL 24/82 –, juris, Rn. 33; vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, juris, Rn. 18. Diese Verpflichtung des Dienstherrn zur lebenslangen, amtsangemessenen Alimentierung bezieht sich nicht nur auf den Beamten selbst, sondern auch auf dessen Familie. Zwar folgt aus Art. 33 Abs. 5 GG kein selbständiger Anspruch des Beamten auf Unterhalt für seine Familienangehörigen, das heißt auf ausreichende „Alimentation“ jedes einzelnen Familienangehörigen. Der aus dem Alimentationsprinzip fließenden Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung eines für den Beamten und seine Familie ausreichenden Unterhalts entspricht es jedoch, dass den Hinterbliebenen im Falle des Versterbens des Beamten ein eigener, selbständiger Anspruch auf Versorgung aus dem gleichen Rechtsgrund erwächst. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 – 2 BvL 3/62 –, juris, Rn. 34; vom 12. März 1975 – 2 BvL 10/74 –, juris, Rn. 19; vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, juris, Rn. 19. Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind deshalb auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind. Dies bedeutet insbesondere, dass privatrechtliche Ansprüche auf Unterhalt ebenso wie Vermögen oder Einkünfte aus Vermögen bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich außer Betracht bleiben. Der Dienstherr schuldet das „amtsangemessene“ Witwen- und Waisengeld also – wie die Besoldung und Versorgung des Beamten selbst – ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit dessen Hinterbliebene in der Lage sind, ihren „standesgemäßen Unterhalt“ aus eigenen oder sonstigen staatlichen Mitteln zu bestreiten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 1975 – 2 BvL 10/74 –, juris, Rn. 18; vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, juris, Rn. 20. Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52 –, juris, Rn. 62; vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, juris, Rn. 85; vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, juris, Rn. 21; Urteil vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 –, juris, Rn. 69. Zwar hat der Beamte dementsprechend grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Vielmehr darf der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht auch zu Lasten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen ändern, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Allerdings hat der Gesetzgeber auch hierbei das Alimentationsprinzip zu beachten, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, juris, Rn. 21 f. m.w.N. Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 1963 – 2 BvR 481/60 –, juris, Rn. 44; vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, juris, Rn. 22. Der Gesetzgeber kann daher Ausnahmen von dem Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte auf die Alimentation nur zulassen, wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, juris, Rn. 23, m.w.N. An diesen Maßstäben gemessen ist die durch die Neufassung der Vorschrift des § 53 Abs. 7 Sätze 4 und 5 BeamtVG zum Jahr 2016 erfolgte Ausweitung der Nichtanrechnung rechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr verwirklicht sie den dargestellten Grundsatz, dass privatrechtliche Ansprüche auf Unterhalt ebenso wie Vermögen oder Einkünfte aus Vermögen bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung außer Betracht bleiben sollen und bewegt sich daher in dem weiten, die Rechte des Beamten wie seiner Hinterbliebenen aus Art. 33 Abs. 5 und 14 GG berücksichtigenden Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass zwingende, etwa haushaltsrechtliche Erwägungen entgegenstehen. Soweit es den Januar 2016 betrifft, kann indes dahinstehen, ob die Beklagte die Anrechnung eines Zwölftels des Erwerbseinkommens in diesem Monat zurecht vorgenommen hat. Zwar ist der Klägerin ausweislich der Gehaltsmitteilung aus Januar 2016 ein Gesamtbruttobetrag von 144,01 EUR ausgezahlt worden, insbesondere in Form einer ZV-Umlage sowie eines Krankengeldzuschusses des Arbeitgebers, bei dem es sich ebenfalls um Erwerbseinkommen handelt. Vgl. Nr. 53.7.5.1 Satz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz, a.a.O. Ob vor dem Hintergrund der den gesamten Monat bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin jedoch davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin dieses Erwerbseinkommen auch im Januar 2016 erzielt hat, also in diesem Monat ihr Anspruch hierauf entstanden ist, kann hier offenbleiben. Denn selbst wenn man die Rechtmäßigkeit der Anrechnung des Erwerbseinkommens in diesem Monat unterstellt, ist gleichwohl die Höchstgrenze nicht überschritten worden. Denn die Beklagte hat jedenfalls zu Unrecht im Januar 2016 – und im Übrigen auch im Februar 2016 – Erwerbsersatzeinkommen angerechnet. Bei den hier in Rede stehenden Kranken- und Verletztengeldzahlungen der Krankenkasse handelt es sich um Erwerbsersatzeinkommen gem. § 53 Abs. 7 Satz 3 BeamtVG. Vgl. Kazmaier, a.a.O., § 53 Rn. 212; Reich, Beamtenversorgungsgesetz, 2. Auflage 2019, § 53 Rn. 17; siehe auch Nr. 53.7.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz, a.a.O. Erwerbsersatzeinkommen werden jedoch gem. § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG im Zuflussmonat angerechnet. Der Wortlaut der Norm stellt ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Zuflusses, also des Eintritts der wirtschaftlichen Verfügungsmöglichkeit beim Empfänger, ab. Vgl. – wenn auch im Ergebnis die sich aus dem Wortlaut ergebende Folge kritisch betrachtend – Kazmaier, a.a.O., § 53 Rn. 215; zum Begriff des Zuflusszeitpunktes im Steuerrecht etwa Schiffers, in: Korn, Einkommensteuergesetz, 1. Auflage 2000, 122. Lieferung, § 11 Rn. 17 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 2 C 18.10 –, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 20. April 2009 – 1 A 2606/08 –, juris, Rn. 5. Das hier in Rede stehende Kranken- und Verletztengeld ist der Klägerin, wie sich aus den Schreiben der Krankenkasse der Klägerin aus März 2016 sowie den vorgelegten Kontoauszügen ergibt, jedoch erst im März 2016 überwiesen worden und damit erst im März zugeflossen. Dass dieses Geld ausdrücklich für vorangegangene Zeiträume, etwa den Monat Januar 2016, bestimmt war und nur nachträglich ausgezahlt wurde, muss mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut ohne Relevanz bleiben. Denn die für die vorangegangene Fassung der Norm etablierte Rechtsprechung, wonach beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen jeweils darauf abzustellen war, für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt war, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1975 – II C 45.73 –, juris, Leitsatz; Beschluss vom 31. März 2000 – 2 B 67.99 –, juris, Rn. 5; Urteil vom 31. Mai 2012 – 2 C 18.10 –, juris, Rn. 21, ist mit Blick auf die Veränderung des Wortlautes so nicht mehr übertragbar. Vgl. a.A.: Plog/Wiedow/Lemhäfer/Bayer, a.a.O., § 53 BeamtVG Rn. 182, wo allerdings der entgegenstehende Wortlaut nicht diskutiert wird. Der Gesetzgeber hat nunmehr den in der deutschen Rechtsordnung eindeutig definierten Begriff des Zuflusszeitpunktes aufgegriffen, der, anders als der zuvor verwendete Begriff „monatsbezogen“, keinen Raum für eine Auslegung im Sinne der früheren Rechtsprechung mehr lässt. Etwas anderes lässt sich auch nicht der Gesetzesbegründung entnehmen, die sich – zugegebenermaßen – zu dieser wesentlichen Veränderung des Wortlautes nicht äußert. Dass nach der Begründung davon ausgegangen werden sollte, dass mit der Neufassung auch hinsichtlich der Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen keine inhaltliche Änderung einhergeht und damit die vorherige Auslegung weiterhin Geltung beanspruchen sollte, spiegelt sich im Wortlaut der Norm jedenfalls nicht wider. Gerade mit Blick auf das nach § 3 BeamtVG geltende Gebot der strikten Gesetzesbindung im Versorgungsrecht und der daraus resultierenden besonderen Bedeutung des Wortlauts, bleibt daher kein Raum für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung. Zusammengefasst ergibt sich daher für die Monate Januar und Februar 2016 keine Überzahlung. Selbst unter Anrechnung des Erwerbseinkommens i.H.v. 1.475,06 EUR (1.558,39 EUR abzüglich Werbungskostenpauschale) war die Höchstgrenze im Januar i.H.v. 3.830,40 EUR nicht überschritten, da die Summe des Einkommens und des Versorgungsbezugs i.H.v. 1.372,74 EUR diese Grenze nicht erreicht. Im Februar 2016 waren weder Erwerbseinkommen noch Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen, sodass auch hier die Höchstgrenze nicht überschritten wurde. Allein mit Blick auf das im März 2016 zugeflossene und dort anzurechnende Erwerbsersatzeinkommen in Höhe von insgesamt 2.577,92 EUR brutto, vgl. dazu, dass grundsätzlich Bruttobeträge zu berücksichtigen sind nochmals etwa BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, juris, Rn. 39, kommt es in diesem Monat, obwohl kein Erwerbseinkommen anzurechnen war, zu einem Überschreiten der Höchstgrenze um 66,17 EUR (2.577,92 EUR zuzüglich Versorgungsbezug i.H.v. 1.402,94 EUR ergibt 3.980,86 EUR; die Höchstgrenze lag bei 3.914,69 EUR). Mit Blick auf die geringe Höhe des nach alledem rechtmäßig verbleibenden Rückforderungsbetrages besteht kein Anlass auf Fragen der Entreicherung oder eines aus Billigkeitsgesichtspunkten erforderlichen (teilweisen) Verzichtes auf die Rückforderung einzugehen, zumal die Klägerin hierzu auch nichts vorgetragen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Wollweber Sonntag Mattner Ferner hat die Kammer am selben Tag ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter b e s c h l o s s e n : Der Streitwert wird gem. §§ 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe des Rückforderungsbetrages auf 652,42 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.