Urteil
12 K 9740/17.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2020:1113.12K9740.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 22. August 1984 geborene Kläger iranischer Staatsangehörigkeit reiste seinem Vorbringen zufolge am 2. Juli 2017 aus Istanbul kommend über den Flughafen Amsterdam zunächst in die Niederlande ein und gelangte von dort auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland, wo er am 12. Juli 2017 einen Asylantrag stellte. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 12. Juli 2017 trug der Kläger vor: Vor etwa dreieinhalb Monaten habe er mit Freunden eine Versammlung besucht, auf der über das Christentum gesprochen worden sei, sich damals aber dafür nicht interessiert. Später habe er am Grab seines verstorbenen Vaters für die Gesundheit seiner kranken Mutter gebetet. Einige Tage später – seine Mutter sei in dieser Zeit an der Leber operiert worden – habe er geträumt, dass sein Vater ihn zu einem Fluss geführt habe, wo er – der Kläger – dann von einer ihm nicht bekannten Person getauft worden sei. Die Person habe ihm nachfolgend erklärt, dass er nun ein Sohn Gottes geworden sei. Sein Vater habe gesagt, dass er dieser Person vertrauen müsse; alle Probleme würden gelöst. Dieser Traum habe ihn sehr beruhigt. Später habe ihm eine Traumdeuterin – eine armenisch-christliche Arbeitskollegin – erklärt, dass er nun Christ sei, und ihn an eine evangelische Gemeinde vermittelt. Bei einem Treffen habe man ihm gesagt, Gott habe ihm seine Sünden vergeben und er sei nun Christ geworden. Er sei damals aber noch immer Moslem gewesen und habe auch noch nicht beten können. Er habe aber versprochen, Christ zu werden, wenn seine Mutter wieder gesund würde. Nach deren Genesung sei er noch einmal zu der Versammlung gegangen. Einige Zeit später habe ihn die Arbeitskollegin darüber informiert, dass der Leiter der Hauskirche zwischenzeitlich festgenommen worden sei und die Telefonnummern aller Teilnehmer verraten habe, und ihm geraten, das Land zu verlassen. Er habe sich zunächst auf einem Grundstück der Familie auf dem Land versteckt. Sein Bruder habe die Ausreise organisiert. In Deutschland sei es noch nicht möglich gewesen, eine Kirche aufzusuchen, dies wolle er aber tun und auch die Bibel lesen; er müsse missionieren. Am 13. September 2017 wurde der Kläger in der Evangelischen Kirche C getauft. Das Bundesamt lehnte die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) mit Bescheid vom 24. November 2017 ab und forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde die Abschiebung in den Iran oder einen anderen aufnahmebereiten oder –verpflichteten Staat angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot aus § 11 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe nicht dargelegt, dass es sich bei seiner Hinwendung zum Christentum um eine von einer echten Glaubensüberzeugung geleitete Gewissensentscheidung handele. Zur Begründung seiner am 7. Dezember 2017 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag vor, regelmäßig Gottesdienste zu besuchen und an Bibelkreisen teilzunehmen, und legt seine Taufurkunde, eine Psychologische Empfehlung aus Oktober 2017, Bescheinigungen der Kirchengemeinde C vom 22. Oktober 2017 und der evangelischen Kirchengemeinde N vom 6. August 2018, 14. Dezember 2018, 20. Februar 2020 und 8. September 2020, diverse Fotografien und ein Schreiben der agisra e.V. – Informations- und Beratungsstelle für Migrantinnen und Flüchtlingsfrauen – vom 27. April 2020 vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 2. März 2020 zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. November 2020 Gelegenheit zum Vortrag zu seinem Schutzersuchen erhalten. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kammer entscheidet gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Diese ist trotz des Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht an der Entscheidungsfindung gehindert, weil die Beteiligten mit der darauf hingewiesen wurden, dass für den Fall ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) zunächst keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bundesamtsbescheid vom 24. November 2017 erweist sich in seiner diesen Anspruch ablehnenden Ziffer 1. als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 lit. a), Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) zuerkannt, wenn dieser sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen gelten dabei gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung verschiedener Maßnahmen – einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte – bestehen, die insgesamt so gravierend ist, dass eine Person durch sie in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen wird (Nr. 2). Die für die Flüchtlingszuerkennung erforderliche Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten, unabhängig davon, ob in dem betreffenden Herkunftsland eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen. Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an welche die Handlung anknüpfen muss. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 133, 55 ff. = juris (Rn. 19 ff.); Ober-verwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2017, 1218 ff. = juris (Rn. 19) sowie vom 3. März 2020 – 21 A 920/17.A –, juris (Rn. 25 ff.). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland herrschenden Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände sowie ihrer Bedeutung anzulegen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist dabei anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung aller festgestellten Umstände die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und somit die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht der festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 ff. = juris (Rn. 32); OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, a.a.O. (Rn. 19 ff.) sowie vom 3. März 2020 – 21 A 920/17.A –, a.a.O. (Rn. 27 ff.). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie – QRL) zugute. Danach gibt die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder von einer Verfolgung unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese mithin bestehende tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, kann aber widerlegt werden, sofern stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377 ff. = juris (Rn. 21 ff.); OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2017 –14 A 2023/16.A –, a.a.O. (Rn. 21, 23) sowie vom 3. März 2020 – 21 A 920/17.A –, a.a.O. (Rn. 31). Es ist dabei originäre Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände für eine relevante Vorverfolgung darzulegen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen nachvollziehbaren und in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die bereits erlittene Verfolgung im Herkunftsstaat ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Aussagen verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, BVerwGE 71, 180 und vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 –, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1986, 79; OVG NRW, Urteil vom 3. März 2020 – 21 A 920/17.A –, a.a.O. (Rn. 33). Der Asylsuchende ist gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzel-heiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Der Tatsachenvortrag ist im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung auf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit zu überprüfen. Enthält das Vorbringen des Asylsuchen den erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, a.a.O. und vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 –, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 3. März 2020 – 21 A 920/17.A –, a.a.O. (Rn. 33). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet gemäß § 3e Abs. 1 AsylG allerdings aus, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft keinen Erfolg. Denn es ist vorliegend weder eine asylrechtlich relevante Verfolgungslage gegeben noch sind im Anschluss an die Ausreise des Klägers aus dem Iran zwischenzeitlich Umstände eingetreten, die für den Fall einer Rückkehr des Klägers in den Iran auf eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung schließen lassen. Eine asylrechtlich relevante Vorverfolgungslage im Iran hat der Kläger nicht dargetan. Sein Vortrag zu vermeintlichen zwei Teilnahmen an hauskirchlichen Versammlungen im Iran und der anschließenden Mitteilung einer Arbeitskollegin über die vermeintlichn Festnahme des Versammlungsleiters ist derart vage und oberflächlich, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Kläger insofern wahrheitswidrig vorgetragen hat. Zu dieser rechtlichen Würdigung trägt auch der im Termin zur mündlichen Verhandlung erheblich gesteigerte Vortrag hinsichtlich einer vermeintlichen Suche der iranischen Sicherheitsbehörden nach ihm – dem Kläger – bei. Denn der Kläger hat erstmals erst vor der Einzelrichterin davon berichtet, dass seine Mutter im Zusammenhang mit einer Suche der iranischen Behörden nach ihm festgenommen und befragt worden sein soll. Der Kläger muss aber für den Fall seiner Rückkehr in den Iran auch nicht anknüpfend an seine religiöse Betätigung mit politischer Verfolgung rechnen. Nach aktueller Erkenntnislage ist zwar davon auszugehen, dass es Konvertiten im Iran derzeit nicht in zumutbarer Weise möglich ist, ihren christlichen Glauben in öffentlicher Form, insbesondere in Form von Gottesdiensten, zu praktizieren. Der Islam schiitischer Prägung ist im Iran Staatsreligion. Zwar werden Christen in der iranischen Verfassung als Minderheiten anerkannt und haben das Recht, innerhalb der durch das Gesetz vorgegebenen Grenzen religiöse Rituale und Zeremonien durchzuführen und persönliche Angelegenheiten sowie Religionsunterricht gemäß ihren eigenen religiösen Regeln zu gestalten, dies gilt jedoch nicht für Konvertiten. Denn Muslimen ist es ebenso verboten zu konvertieren („Abfall vom Glauben“) wie an Gottesdiensten anderer Religionen teilzunehmen. Die Konversion eines schiitischen Iraners zum sunnitischen Islam oder einer anderen Religion sowie Missionstätigkeit unter Muslimen können eine Anklage wegen Apostasie und schwerste Sanktionen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: Februar 2020) vom 26. Februar 2020 (Lagebericht Iran vom 26. Februar 2020), S. 12, 14. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind im Iran willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Gottesdienste in der Landessprache Persisch sind im Iran verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Mohabat News und Open Doors berichten von anhaltenden Razzien in Kirchengemeinden, insbesondere Hauskirchen, Konfiszierung von Bibeln und christlichen Materialien und der Verhaftung vieler Christen muslimischer Herkunft, aber auch traditioneller Christen wie Armenier oder Assyrer. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Iran – Gefährdung von Konvertiten, 7. Juni 2018, S. 4 ff., 17 ff., 20; Bundesamt, Länderbericht 10 – Iran – Situation der Christen, Stand: 3/2019, S. 10; AA, Lagebericht Iran vom 26. Februar 2020, S. 13 f.. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer unter Verweis auf die dortigen Erkenntnisse anschließt und die auch durch neuere Erkenntnisse nicht in Frage gestellt wird, reichen jedoch die formelle Taufe und ein regelmäßiger Gottesdienstbesuch für sich genommen nicht aus, um im Iran eine Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen zu belegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 2018 – 13 A 3277/17.A – und vom 10. Januar 2019 – 6 A 1069/18.A –, jeweils m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 25. Februar 2019 – 14 B 17.31462 –, juris (Rn. 25). Konvertiten haben wegen ihres in Deutschland erfolgten Übertritts zum Christentum und ihrer seitherigen religiösen Betätigung in der Bundesrepublik vielmehr nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, durch die iranischen Behörden belangt zu werden, wenn sie sich nach der Rückkehr in den Iran in einer Art und Weise religiös betätigen werden, die sie der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Dies ist der Fall, wenn eine konvertierte Person ihren neu aufgenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – im Iran aktiv ausüben will - d.h. an öffentlichen Riten, wie etwa Gottesdiensten teilnehmen oder zumindest ihren neu angenommenen Glauben – und damit verbundene Abkehr vom Islam – entsprechend ihrer christlichen Prägung nach außen zeigen will – oder nur gezwungenermaßen unter dem Druck drohender Verfolgung auf eine Glaubensbetätigung verzichten würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 – 6 A 1069/18.A – und vom 19. Februar 2020 – 6 A 1502/19.A –, juris (Rn. 21 f.); BayVGH, Beschluss vom 9. Juli 2018 – 14 ZB 17.30670 –, juris (Rn. 21) und Urteil vom 25. Februar 2019 – 14 B 17.31462 –, a.a.O. (Rn. 24). Wenn – wie damit im Iran – eine Verfolgung in einem Land nicht ausschließlich an die Kirchenzugehörigkeit anknüpft, ist bei der Beurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit auf der etwaigen Rechtstatsache der Kirchenmitgliedschaft aufbauend zu prüfen, ob die Verfolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis für den Betroffenen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Da bereits der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erreichen kann, ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund drohender religiöser Verfolgung in diesem Fall maßgeblich, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Dabei dürfen sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken, sondern haben insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung zugrunde zu legen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, NVwZ 2020, 950 ff. = juris (Rn. 29, 31); BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, NVwZ 2015, 1678 ff. = juris (Rn. 11); BayVGH, Urteil vom 25. Februar 2019 – 14 B 17.31462 –, a.a.O. (Rn. 26 f.); OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 6 A 2216/19.A –. Die religiöse Identität lässt sich als innere Tatsache nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auf welche Weise der Tatrichter sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers verschafft. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, a.a.O. (Rn. 34 f.); BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, a.a.O. (Rn. 14 m.w.N.); OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 13 A 3261/17.A –, juris (Rn. 5); BayVGH, Urteil vom 25. Februar 2019 – 14 B 17.31462 –, a.a.O. (Rn. 28). Die Gerichte sind insbesondere nicht an die Beurteilung des Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe des Betroffenen liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zu Grunde, sondern haben eigenständig zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis für den Asylsuchenden zur Wahrung einer bestimmten religiösen Identität besonders wichtig ist. Durch diese Prüfung wird nicht die kirchenrechtliche Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit der Taufe oder anderer den Religionsgemeinschaften vorbehaltener Akte geprüft oder in Frage gestellt, sondern das Gericht untersucht allein für das Asyl- oder Flüchtlingsrecht die Frage der Verfolgungsgefahr. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, a.a.O. (Rn. 29 f.); BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, a.a.O. (Rn. 12); BayVGH, Urteil vom 25. Februar 2019 – 14 B 17.31462 –, a.a.O. (Rn. 45); OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 – 6 A 1272/19.A – und vom 19. Juni 2019 – 6 A 2216/19.A –. Zu den maßgeblichen Gesichtspunkten, die Aufschluss über die religiöse Identität des Schutzsuchenden geben können, gehören etwa die religiöse Vorprägung des Schutzsuchenden und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für bzw. das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens, wie z.B. die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, a.a.O. (Rn. 35). Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf dabei im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Auch überspannt es die Beweisanforderungen nicht, schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion zu fordern. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach der Persönlichkeit und der intellektuellen Disposition des Konvertiten. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten Einstellungswechsel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, a.a.O. (Rn. 36); BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, a.a.O. (Rn. 13 f.); OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 6 A 1069/18.A –; BayVGH, Urteil vom 25. Februar 2019 – 14 B 17.31462 –, a.a.O. (Rn. 28). Nach diesen Maßstäben ist eine ernsthafte Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben nicht feststellbar. Die Kammer ist nach dem Gesamtergebnis des gerichtlichen Verfahrens – maßgeblich der Einvernahme des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung – nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger aufgrund einer echten Glaubensentscheidung vom Islam zum Christentum übergetreten ist und der christliche Glaube zwischenzeitlich seine religiöse Identität prägt. Der Kläger vermochte das Gericht – wie bereits dargelegt – nicht davon zu überzeugen, dass er vor seiner Ausreise aus dem Iran an christlichen Hauskirchenversammlungen teilgenommen hat.Er konnte dem Gericht zudem den konkreten Beweggrund für seinen Übertritt zum Christentum nicht benennen. Er hat es bei dem stereotypen Vortrag belassen, er sei davon überzeugt, dass Jesus seine Mutter von ihrer Krankheit geheilt habe. Der Aspekt der Sündenvergebung, der zu den zentralen Elementen des christlichen Glaubens gehört, ist in die diesbezüglichen Schilderungen des Klägers nur am Rande eingeflossen. Der Kläger war im Termin zur mündlichen Verhandlung zudem nicht in der Lage, sonstige zentrale Aspekte der christlichen Religion zu erklären. Er hat diese noch nicht einmal erwähnt, sondern auf die Frage nach für ihn wichtigen Aspekten des Christentums weitschweifig – aber ohne hinreichende Substanz zu christlichen Werten – vorgetragen, er glaube an Gott, wolle sich an die Zehn Gebote halten, seine Nächsten lieben und den eingeschlagenen Weg fortsetzen; seit seiner Konversion zum Christentum sei er immer fröhlich. Die Einzelrichterin ist des Weiteren nicht davon überzeugt, dass der Kläger den christlichen Missionierungsbefehl derart verinnerlicht hat, dass er diesen auch für den Fall einer Rückkehr in den Iran umsetzen würde. Von in Deutschland bereits entwickelten Missionierungstätigkeiten war nicht einmal ansatzweise die Rede. Dass der Kläger erstmals im Iran missionarisch tätig werden wird, liegt nach dem in der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindruck fern. Insgesamt lässt sich dem Vorbringen des Klägers eine vertiefte Auseinandersetzung mit den christlichen Werten und Grundstrukturen nicht entnehmen. Das Gericht hat in der Gesamtschau nicht die nach § 108 Abs. 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit gewonnen, dass der Kläger sich aufgrund einer inneren Überzeugungsgewissheit dem christlichen Glauben zugewandt hat und nach einer Rückkehr in den Iran eine innere Verpflichtung empfindet, den christlichen Glauben auch dort zu leben mit der Gefahr, einer menschenrechtswidrigen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Klage bleibt aber auch ohne Erfolg, soweit der Kläger hilfsweise um Gewährung subsidiären Schutzes nachsucht. Denn der Kläger hat keinen derartigen Anspruch. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten nach Satz 2 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung (Nr. 2) oder eine ernst-hafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Anhaltspunkte für dem Kläger für den Fall seiner Rückkehr in den Iran drohende Gefahren im Sinne dieser Vorschrift sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht be-kannt werden. Dem Auswärtigen Amt ist bislang kein Fall bekannt geworden, in welchem aus dem Ausland Zurückgeführte im Rahmen einer im Einzelfall bei Einreise dennoch denkbaren Befragung über den Auslandsaufenthalt psychisch oder physisch gefoltert wurde. Vgl. AA, Lagebericht Iran vom 26. Februar 2020), S. 23. Die Gewährung subsidiären Schutzes auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt der humanitären Situation im Iran in Betracht. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist – wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) – aufgrund weitgehend identi-scher sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Danach haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeen-digung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris (Rn. 10) unter Verweis auf Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteile vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi – (Rn. 278), vom 29. Januar 2013 – Nr. 60367/10, S.H.H. – (Rn. 74) und vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N. –, NVwZ 2008, 1334 (Rn. 42). Selbst eine in Ausnahmefällen drohende Verletzung des Art. 3 EMRK genügt indes nicht zur Gewährung subsidiären Schutzes. Vielmehr muss eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 3 AsylG stets von einem Akteur i. S. d. § 3c AsylG ausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris (Rn. 12) m.w.N.. Die schadenszufügende Handlung oder Unterlassung des Akteurs muss dabei be-wusst und zielgerichtet („absichtlich" bzw. „vorsätzlich") ausgeführt werden. Es be-darf damit eines zielgerichteten Handelns bzw. Unterlassens eines Akteurs, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt. Dies gilt nicht nur, wenn der drohende Schaden auf allgemeine Unzulänglichkeiten des Gesundheits-systems im Herkunftsland zurückzuführen ist, sondern für alle Fallkonstellationen einer im Herkunftsland drohenden unmenschlichen Lebenssituation. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, a.a.O. (Rn. 12) m.w.N. insbesondere zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Diese Auslegung steht im Einklang mit Art. 3 EMRK sowie der in ihrem Lichte aus-zulegenden Regelungen in Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh). Eine in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Ausnahmefällen drohende Verletzung des Art. 3 EMRK im Herkunftsland steht zwar einer Abschiebung in diesen Staat entgegen. Dies be-deutet aber nicht, dass dem Drittstaatsangehörigen deswegen auch erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes in einem Mitgliedstaat auf-zuhalten. Mit der möglichen Versagung internationalen Schutzes wird weder uni-onsrechtlich noch nach nationalem Recht (vgl. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Auf-enthG) abschließend darüber entschieden, ob eine Rückführung in den Herkunfts-staat – auch in Bezug auf Art. 3 EMRK – rechtlich zulässig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, a.a.O. (Rn. 13). Danach ist hier die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen der humanitären Situation im Iran ausgeschlossen, weil es an dem bewussten und zielgerichteten Handeln eines maßgeblichen Akteurs fehlt, der sich für die humanitäre Situation verantwortlich zeichnen könnte. Schließlich ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegen könnten. Aber auch mit dem weiteren Hilfsantrag bleibt die Klage ohne Erfolg. Denn der Klä-ger hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die in Ziffer 4. des Bescheides vom 24. November 2017 getroffene Entscheidung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot besteht danach nicht nur dann, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK droht, sondern auch dann, wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien im Fall einer Abschiebung in ihrem Kern bedroht sind. Zu diesen anerkannten Menschenrechtsgarantien gehört auch ein unveräußerlicher Kern der Religionsfreiheit, der für die personale Würde und Entfaltung eines religiösen Menschen unverzichtbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34.99 –, BVerwGE 111, 223 ff. = NVwZ 2000, 1302 ff. = juris (Rn. 11 f.); OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 – 13 A 947/10.A –, juris (Rn. 38 ff.)). Die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten kommt im Hinblick auf bei einer Rückkehr in den Iran zu gewärtigende unzumutbare Beschränkungen der Glaubensfreiheit aber auch nur dann in Betracht, wenn es im Fall des betroffenen Asylsuchenden ein ernsthafter Glaubenswechsel feststellbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9.03 –, juris.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 5 A 982/07.A –, juris und Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris. Dies ist indes – wie dargelegt – bei dem Kläger jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine lebens-bedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmert (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Anhaltspunkte für dem Kläger drohende Gefahren in diesem Sinne sind nicht ersichtlich. Aber auch mit Blick auf die Gefahr, dass der Kläger sich im Iran mit dem Sars-CoV-2-Virus infizieren könnten bzw. auf dort wegen der Krise herrschende Einschrän-kungen des Wirtschaftslebens und der Versorgungslage stoßen würden, kann ziel-staatsbezogener Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht beansprucht werden. Denn es spricht nichts dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran auf Grund dieser Bedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären, welche zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen ausreisepflichtigen Ausländer in seinem Heimatstaat oder dem Staat, in den er gegebenenfalls rückgeführt werden kann, erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann dieser Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz – GG), ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen (Versorgungs-)Lage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung eintreten müssen. Vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 –, BVerwGE 137, 226 ff. = NVwZ 2011, 48 ff. = InfAuslR 2010, 458 ff. = juris (Rn. 14 f.) und vom 8. September 2011 – 10 C 14.01 –, BVerwGE 140, 319 ff. = juris (Rn. 23); OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 11 A 2468/14.A –, juris (Rn. 14); BayVGH, Urteile vom 1. Februar 2013 – 13a B 12.30045 –, juris (Rn. 29) und vom 15. März 2013 – 13a B 12.30406 –, juris (Rn. 26). Von diesen Grundsätzen ausgehend droht dem Kläger bei einer Einreise in den Iran im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor dem Hintergrund der Verbreitung des Sars-CoV-2-Virus im Iran nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben, so dass dieser „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausgeliefert wäre. Der aktuell vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung für den Iran, vgl. www.auswaertiges-amt.de/de/ ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762 (abgerufen am 12. November 2020), kommt keine Indizwirkung für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Denn es ist auszuschließen, dass die für die Reisewarnung maßgebenden rechtlichen Maßstäbe zur Bewertung der Verfolgungs- bzw. Sicherheitslage mit jenen identisch sind, anhand derer das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu beurteilen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 – 10 B 11.13 –, juris (Rn. 6). Auch die im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung aktuelle Infektions- bzw. Verbreitungslage des Sars-CoV-2-Virus im Iran begründet – trotz der hohen Letalitätszahlen und auch unter Berücksichtigung einer eventuellen Dunkelziffer – für den keiner Risikogruppe angehörenden Kläger keine Gefahrenlage in vorstehendem Sinne. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf der Grundlage von § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).