Beschluss
6 L 1018/20
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2020:1125.6L1018.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3379/20 gegen die Verfügung des Landrats des F. als Kreispolizeibehörde vom 22. November 2020 anzuordnen, ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO hat eine Klage gegen die angegriffene Polizeiverfügung als unaufschiebbare Anordnung von Polizeivollzugsbeamten keine aufschiebende Wirkung; für die Zwangsgeldandrohung gilt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) dasselbe. Zwar kann das Gericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer solchen Klage anordnen. Die nach der Vorschrift gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse einerseits und dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Folgen der ihm gegenüber ausgesprochenen Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot verschont zu bleiben, andererseits fällt aber zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus. In formeller Hinsicht ist der Antragsteller vor Erlass der Verfügung gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ordnungsgemäß angehört worden. Auch die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung dürfte nach der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung gegeben sein. Nach § 34a Abs. 1 S. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, verweisen und die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Der in § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW enthaltende polizeirechtliche Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt dabei im Vergleich zur einfachen (konkreten) Gefahr strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Wohnungsverweisung ist keine Sanktion für geschehenes Unrecht, sondern ein kurzfristig wirkendes Mittel der Krisenintervention, mit der eine aktuell drohende körperliche Auseinandersetzung zwischen in derselben Wohnung lebenden Personen verhindert werden soll. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt sie daher grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn aufgrund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Januar 2020 – 5 E 989/19 – (nicht veröffentlicht); OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2014 – 5 E 1202/14 –, juris, Rn. 5. Ob nach diesen Maßgaben die Bedingungen für ein Einschreiten gegeben sind, beurteilt sich aus der ex ante-Sicht. Maßgeblich ist, ob die Polizeibeamten vor Ort aufgrund des zum Zeitpunkt der Anordnung der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot möglichen Erkenntnisstands – also auf Grund der Aussagen der Beteiligten sowie anderer Erkenntnismittel – bei verständiger Würdigung zu der Einschätzung gelangen durften, von dem Betroffenen gehe eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34a Abs. 1 S. 1 PolG NRW aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2017 – 5 A 2428/15 –, juris, Rn. 31. Ob die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 S. 1 PolG NRW für das polizeiliche Einschreiten vorlagen (und noch vorliegen), lässt sich mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung im vorliegenden – auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage beschränkten – Verfahren nicht abschließend klären. Es sprechen aber gewichtige Anhaltspunkte für die Richtigkeit der polizeilichen Gefahrenprognose. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Polizei bei Gewalttaten, die sich im häuslichen Bereich und damit typischerweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abspielen, für ihre Beurteilung der Sachlage in besonderem Maße auf Feststellungen angewiesen ist, die sich bei den unmittelbar beteiligten Personen treffen lassen. Ausweislich des von der Kreispolizeibehörde des F. vorgelegten Verwaltungsvorgangs durften die eingesetzten Polizeibeamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am Abend des 22. November 2020 vom Vorliegen einer solchen von dem Antragsteller ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Ehefrau des Antragstellers ausgehen. Jedenfalls kann der Einzelrichter nicht feststellen, dass die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Nach dem Inhalt der am 22. November 2020 gefertigten Strafanzeige gab die Ehefrau des Antragstellers gegenüber den Polizeibeamten an, dass der Antragsteller von ihr den Zimmerschlüssel zu einem privaten Raum der Ehefrau hätte haben wollen. Da sie hiermit nicht einverstanden gewesen sei, habe der Antragsteller versucht, ihr den Schlüssel aus der rechten Hand zu entreißen, wobei ihr Daumen derart umgedreht worden sei, dass sie starke Schmerzen verspürt habe. Zwischen ihr und dem Antragsteller komme es häufig zu Streitigkeiten, wobei der Antragsteller immer wieder laut und bestimmend werde. In der Vergangenheit sei es auch bereits mehrfach zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen, wobei sich die Eheleute gegenseitig geschubst hätten. Der 13-jährige Sohn der Eheleute, E. H. , berichtete gegenüber den Polizeibeamten, seine Eltern würden sich seit längerer Zeit täglich streiten. Die Streitigkeiten würden größtenteils in intensiver und lautstarker Weise verbal ausgetragen. In der Vergangenheit sei es aber auch zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern gekommen, wobei sie sich mehrfach gegenseitig geschubst hätten. Im Rahmen der Streitigkeiten reagiere in den meisten Fällen der Antragsteller härter, lauter und bestimmter als die Mutter. Weiterhin seien die Auseinandersetzungen auch häufiger durch ihn begonnen worden. Zuletzt habe seine Mutter ein Zimmer mit persönlichen Gegenständen abgeschlossen und dem Antragsteller den Zutritt hierzu verwehrt. Daraufhin habe dieser versucht, seiner Ehefrau den Schlüssel aus der Hand zu entreißen. Der Antragsteller habe sie in die Ecke des Treppenhauses gedrängt und ihr dort die Hand umgedreht, woraufhin zu weinen begonnen habe. Der Antragsteller bestätigte gegenüber den Polizeibeamten, dass es immer wieder zwischen den Eheleuten zu verbalen Streitigkeiten komme. Hierbei werde es häufig lautstark und intensiv, da seine Ehefrau sehr aufbrausend sei. Diese habe ihn auch bereits mehrfach geschubst. Zuletzt sei es wegen des Schlüssels zu einem verbalen Streit gekommen, in dessen Verlauf er seiner Ehefrau nicht habe wehtun wollen und dies auch nicht getan habe. Vielmehr sei er selbst durch seine Ehefrau geschubst worden. Welche der Darstellungen zutrifft, kann allerdings im vorliegenden Verfahren, in dem regelmäßig – und so auch hier – keine Beweisaufnahme stattfindet, nicht geklärt werden. Die von den Polizeibeamten festgehaltenen Feststellungen bieten jedenfalls keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der von der Ehefrau des Antragstellers sowie des Sohnes E. geschilderte körperliche Übergriff nicht stattgefunden haben könnte und ihr Vortrag daher als völlig haltlos eingestuft werden müsste. Die erfahrenen Beamten sind davon ausgegangen, dass es bei ausbleibender räumlicher Trennung zu gleichgelagerten oder stärkeren Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten kommen werde. Der Antragsteller sei als der Hauptaggressor der Auseinandersetzungen zu qualifizieren, sodass er – und nicht seine Ehefrau – der Wohnung verwiesen worden sei. Diese Einschätzungen dürften sich nach summarischer Prüfung als nachvollziehbar erweisen. Auch dürfte anhand der Schilderungen der Zeugen davon auszugehen sein, dass es bereits in der Vergangenheit zu körperlichen Misshandlungen zwischen den Eheleuten gekommen ist. Sowohl die Ehefrau des Antragstellers als auch der 13-jährige Sohn E. – den die Polizeibeamten aufgrund seiner detaillierten Sachverhaltsschilderung und seines psychisch belasteten Eindrucks nachvollziehbar als glaubwürdig bewerteten – schilderten ein schon länger bestehendes – mitunter auch körperlich ausgetragenes – Spannungsverhältnis, das am Einsatztag in einen körperlichen Übergriff vonseiten des Antragstellers gegen seine Ehefrau mündete. Sie gaben übereinstimmend an, der Antragsteller habe seiner Ehefrau den Zimmerschlüssel aus der Hand entreißen wollen und hierbei ihre Hand verdreht. Bei Eintreffen der Polizeibeamten habe sie ihren Daumen mit einem „Kühlakku“ gekühlt. Sie berichtete zudem über starke Schmerzen. Die Bewegungsmöglichkeit des Daumens sei eingeschränkt gewesen. Die Ehefrau des Antragstellers wollte sich in ärztliche Behandlung begeben. Zwar gab der Antragsteller gegenüber den Beamten an, dass eine körperliche Auseinandersetzung von seiner Seite aus nicht stattgefunden habe. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit den übereinstimmenden Angaben der Zeugen sowie der von den Polizeibeamten festgestellten leichten Rötung am rechten Daumen. Eine Erklärung für die Verletzung lieferte der Antragsteller weder gegenüber den Polizeibeamten vor Ort noch gegenüber dem Gericht im Rahmen der Antragsschrift. Darüber hinaus berichteten die Zeugen übereinstimmend davon, dass bereits in der Vergangenheit (auch) körperliche Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten stattgefunden hätten. Der Antragsteller habe bei den vergangenen Streitigkeiten laut und bestimmend reagiert. Entsprechende Angaben machte auch der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten, wonach es im Rahmen der Streitigkeiten zwischen den Eheleuten lautstark und intensiv werde. Sein Sohn gab zudem an, dass der Antragsteller in den meisten Fällen „härter“ als seine Ehefrau reagiere und häufiger die Auseinandersetzungen beginne. Weiterhin erklärten ausweislich der Strafanzeige sowohl der Sohn E. als auch seine Geschwister gegenüber den Polizeibeamten, dass sie sich bei der Mutter „sicherer“ fühlten. Auch ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass die Kreispolizeibehörde ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Insbesondere dürfte den Polizeibeamten nicht anzulasten sein, dass sie die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot nicht auf Wohn- und Nebenräume beschränkt haben. Nach § 34a Abs. 1 S. 3 PolG NRW kommt eine solche Beschränkung nur in besonders begründeten Einzelfällen, mithin in Ausnahmesituationen in Betracht. Vorliegend bezieht sich die Verfügung auf ein Grundstück mit einem freistehenden Einfamilienhaus. Dass eine Beschränkung im vorliegenden Fall erforderlich und vor dem Hintergrund der effektiven Schutzgewährung der gefährdeten Person möglich gewesen wäre, lässt sich weder dem Verwaltungsvorgang noch dem Vortrag des Antragstellers entnehmen. Grundsätzlich muss bei Annahme einer Gefährdung eine Begegnung des Antragstellers mit seiner Ehefrau sicher vermieden werden. Wie dies hier anders als mit der getroffenen Anordnung hätte erreicht werden können, erschließt sich nicht. Da die Erfolgsaussichten in der Hauptsache gleichwohl nicht abschließend beurteilt werden können, orientiert sich der Einzelrichter für die Entscheidung maßgeblich an den Folgen, die sich im Falle der Stattgabe oder Ablehnung des Antrages ergäben. Sollte sich die Unrichtigkeit der polizeilichen Gefährdungsprognose herausstellen, hätte der Antragsteller zu Unrecht das Haus als Unterkunft zeitweise nicht – gemeinsam mit seiner Ehefrau und den Kindern – nutzen können. Andererseits ist zu bedenken, dass sich die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot auf einen überschaubaren Zeitraum erstrecken. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass nachhaltig und dauerhaft in die sozialen Beziehungen der Familie eingegriffen wird. Dass dem Antragsteller für den Zeitraum der Wohnungsverweisung Obdachlosigkeit droht, kann ebenfalls nicht angenommen werden, zumal er sich offensichtlich bei einem Freund aufhält. Es ist ihm darüber hinaus notfalls auch durchaus zumutbar, für die wenigen verbleibenden Tage die Hilfe der Wohnortgemeinde in Anspruch zu nehmen, die ihm im Bedarfsfalle ein Obdach zuzuweisen hat. Würde dem Antrag hingegen stattgegeben und realisierten sich in Folge der Rückkehr des Antragstellers in die Wohnung die prognostizierten Gefahren, ergäben sich weitaus schwerere Konsequenzen. Mit Blick auf die aus Sicht der eingesetzten Polizeibeamten glaubhaften Schilderungen des Sohnes des Antragstellers sowie der Angaben der Ehefrau muss bei einer Rückkehr des Antragstellers erneut mit einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit der Ehefrau gerechnet werden. Bei dieser Sachlage muss das Interesse des Antragstellers, baldmöglichst wieder in der Wohnung zu leben, für den relativ geringen Zeitraum der (verbleibenden) Geltungsdauer der Polizeiverfügung zurückstehen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Antragssteller gegenüber der Polizei (und auch dem Gericht) nicht dargetan hat, dass die langjährigen Spannungen zwischen den Eheleuten dauerhaft beendet sind und eine Gefährdung in der Zukunft daher nahezu ausgeschlossen ist. Die von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung des Rückkehrverbots begegnet ebenfalls keinen Bedenken, sodass das öffentliche Vollziehungsinteresse auch bezüglich dieser überwiegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie orientiert sich an Nr. 35.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.