Urteil
5 A 2428/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1212.5A2428.15.00
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Tenor
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Beklagten vom 14. Juni 2015 rechtswidrig war.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Beklagten vom 14. Juni 2015 rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot und Zwangsgeldandrohung. Am frühen Nachmittag des 14. Juni 2015 (einem Sonntag) wurden Polizeioberkommissar F. , Polizeikommissarin C. und Kommissaranwärterin B. in die I. -D. -Straße in O. beordert. Hier trafen sie auf eine Frau S. , die angab, sich in der Nachbarschaft aufgehalten und seit geraumer Zeit eine lautstarke Auseinandersetzung aus einer Wohnung im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in der angrenzenden N. -F1. -Straße 4 gehört zu haben. Sie kenne die dort lebende Familie und habe schon in der Vergangenheit festgestellt, dass in der Familie gestritten werde und es wohl auch zu "Handgreiflichkeiten" der Mutter ihren beiden Töchtern gegenüber komme. Heute habe sie während des Streits ein lautes "Klatschen" vernommen, das sich in ihren Ohren eindeutig nach einer Ohrfeige angehört habe. Im Anschluss daran suchten die Beamten die Wohnung der Klägerin auf, in der sich neben der Klägerin auch deren damals zehn und achtzehn Jahre alten Töchter, die Zeugin O1. "O2. " I1. und Frau B1. -L. I1. , sowie der damalige Lebensgefährte der Klägerin, Herr K. L1. , aufhielten. Zum weiteren Geschehensablauf heißt es in einer vom Einsatzleiter, Polizeioberkommissar F. , am selben Tag gegen die Klägerin erstatteten Strafanzeige: Die Klägerin habe zunächst angegeben, sich mit ihrer jüngeren Tochter O2. lediglich verbal gestritten zu haben. Die ältere Tochter habe erklärt, sie habe geschlafen und von einem Streit nichts mitbekommen. Herr L1. habe ausgesagt, er habe den Streit zwar mitbekommen, sei jedoch der Meinung, dass Ohrfeigen zu erzieherischen Zwecken legitim seien. Mehr könne und wolle er zum Sachverhalt nicht sagen. Die Tochter O2. sei daraufhin von einer der beiden Beamtinnen getrennt von ihrer Mutter befragt worden. Nachdem sie sich zunächst nicht habe äußern wollen, habe sie auf weitere Nachfrage angegeben, dass es zu einem Streit zwischen ihr und ihrer Mutter gekommen sei, weil sie sich mit einem Rasierer die Augenbrauen gestutzt habe. Ihre Mutter sei sehr laut geworden und habe sie im Verlauf der Auseinandersetzung einmal mit der flachen Hand auf die linke Gesichtshälfte geschlagen. Dort habe die befragende Beamtin eine deutliche Hautrötung sowie rötliche Striemen feststellen können. Im Weiteren habe O2. erklärt, aufgrund des Schlags ins Taumeln gekommen und sich dabei den Kopf angestoßen zu haben, so dass sie nunmehr unter Kopfschmerzen leide. Woran sie sich gestoßen habe, könne sie nicht mehr genau sagen. Ferner habe sie geäußert, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Streit gekommen und sie auch schon häufiger geschlagen worden sei. Genauere Angaben hierzu habe sie aber nicht machen wollen. Als die Klägerin im Weiteren über die Aussage ihrer Tochter informiert und erneut nach dem Streit befragt worden sei, habe sie eingeräumt, das Kind im Streit einmal mit der flachen Hand geschlagen zu haben. Dies sei jedoch das erste Mal gewesen und in der Vergangenheit noch nicht vorgekommen. Sie habe sich auch sofort entschuldigt und wisse, dass ihr Verhalten nicht richtig gewesen sei. Schließlich habe bei wiederholter Befragung auch die ältere Tochter zugegeben, den Streit mitbekommen zu haben. Sie habe ein "klatschendes" Geräusch gehört, woraufhin sie allerdings angenommen habe, dass etwas hingefallen sei. Im Übrigen habe sie angegeben, in der Vergangenheit selbst von ihrer Mutter geschlagen worden zu sein, wobei sie die Frage, ob dies auch mit einem Gürtel geschehen sei, bejaht habe. Die Probleme mit ihrer Mutter hätten in der Pubertät begonnen, und sie werde von ihrer Mutter nach wie vor verbal und körperlich angegangen. Im Anschluss an die zweite Befragung der Klägerin und noch vor der abschließenden Befragung der älteren Tochter ordneten die Polizeibeamten eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot bis zum 24. Juni 2015 gegen die Klägerin an. Ferner drohten sie ihr für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 250 Euro an. Die mündliche Verfügung wurde am gleichen Tag schriftlich bestätigt. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot dienten der Abwehr einer von der Klägerin ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person. Die Klägerin habe ihre Tochter im Verlaufe eines Streits geschlagen. Nach Lage der Dinge sei davon auszugehen, dass es, nachdem dies in den letzten Jahren bereits mehrfach geschehen sei, auch in Zukunft zu körperlichen Übergriffen kommen werde. Am 16. Juni 2015 wandte sich der Beklagte telefonisch an das Jugendamt O. , das daraufhin am 17. Juni 2015 eine Vereinbarung mit der Klägerin schloss, in der diese sich verpflichtete, ihr Kind zukünftig gewaltfrei zu erziehen, und ihr Einverständnis mit einer regelmäßigen Kontrolle dessen durch einen Träger der freien Jugendhilfe erklärte. Nach Kenntniserlangung der Vereinbarung hob der Beklagte die streitige Verfügung unter dem 18. Juni 2015 auf. Die Klägerin hat bereits am 17. Juni 2015 Klage erhoben, die sie als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgt. Zur deren Begründung hat sie im Kern geltend gemacht: Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Wohnungsverweisung seien nicht erfüllt gewesen, da keine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person bestanden habe. Bei Eintreffen der Polizei sei die Auseinandersetzung zwischen ihr und O2. , in deren Verlauf sie dem Kind einmalig einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzt habe, bereits seit geraumer Zeit beendet und die Situation in der Familienwohnung nach einer Aussprache wieder völlig entspannt gewesen. Von einer unmittelbaren Gefahrenlage habe daher keine Rede sein können. Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn man unterstellte, dass es bereits in der Vergangenheit gelegentlich zu körperlichen Züchtigungen gekommen sei, was sie allerdings nachdrücklich bestreite. Auch dann hätte lediglich eine abstrakte Gefahr, keinesfalls aber eine gegenwärtige Gefahr vorgelegen. Darüber hinaus sei die Maßnahme auch ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig gewesen. Insbesondere habe die Polizei nicht geprüft, ob während ihrer Abwesenheit eine angemessene Betreuung des Mädchens sichergestellt war. Tatsächlich sei dies nicht der Fall gewesen. Da der Stiefvater und die Schwester arbeiteten und der leibliche Vater seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Töchtern habe, habe die Betreuung des Kindes ihr allein oblegen. Durch ihre Abwesenheit sei O2. plötzlich auf sich allein gestellt gewesen, was am Folgetag dazu geführt habe, dass sie viele Stunden verschwunden gewesen sei und sogar als vermisst habe gemeldet werden müssen. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Polizeiverfügung des Landrates des Landkreises O. als Kreispolizeibehörde vom 14. Juni 2015 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. September 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage nach Vernehmung der beteiligten Polizeibeamten und der Tochter O2. als Zeugen abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Die zulässige Klage habe in der Sache keinen Erfolg. Aufgrund der im Zeitpunkt des Einsatzes verfügbaren Erkenntnisse seien die handelnden Beamten fehlerfrei vom Vorliegen einer Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen im Verhältnis der Klägerin zu ihrer jüngeren Tochter ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es nicht erforderlich, dass die Polizei bei ihrem Eintreffen eine noch andauernde Auseinandersetzung vorfinden müsse. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr folge in der Alternative der Gewaltbeziehung aus der Willkürlichkeit, mit der sich zukünftige Gewalthandlungen ereignen könnten. Aus den im Strafverfahren protokollierten Einlassungen der Frau S. , der Tochter der Klägerin, der Klägerin selbst sowie aufgrund der Wahrnehmungen an der Tochter hätten die Polizeibeamten darauf schließen dürfen, dass die Klägerin ihre Tochter am Nachmittag des Einsatztages mit erheblicher Kraft in das Gesicht geschlagen habe. Soweit die Klägerin weiterhin bestreite, ihre Tochter schon in der Vergangenheit geschlagen zu haben, sei dies durch die Polizeibeamten vor Ort bereits angemessen gewürdigt worden. Mängel in der Aufklärung des Sachverhalts seien nicht ersichtlich. Schließlich seien auch keine Ermessensfehler erkennbar. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Verfügung des Beklagten vom 14. Juni 2015 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt er vor: Nicht zuletzt angesichts des besonderen Schutzes der körperlichen Integrität von Kindern habe bereits die Gefahr, dass die Klägerin ihrer Tochter erneut mit der flachen Hand ins Gesicht schlagen könnte, die Befugnis zum Eingreifen begründet. Auch sei die Entscheidung zum Einschreiten ermessensfehlerfrei getroffen worden. Zwar könne es im Einzelfall geboten sein, von einer Wohnungsverweisung abzusehen, wenn die gefährdete Person minderjährig sei und außer ihr keine weitere (volljährige) Person in der Wohnung lebe, die die Betreuung übernehmen könne. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Zum einen sei die ältere Tochter der Klägerin damals bereits volljährig gewesen. Es hätten im Zeitpunkt der Anordnung auch keine Anhaltspunkte vorgelegen, aufgrund derer die Polizeibeamten davon hätten ausgehen müssen, dass sie nicht dazu geeignet gewesen sei, die Betreuung ihrer jüngeren Schwester zu gewährleisten. Insbesondere sei im Rahmen des Einsatzes zu keiner Zeit bekannt geworden, dass es zwischen den beiden Geschwistern zu erheblichen Streitigkeiten oder gar Tätlichkeiten gekommen sei. Zum anderen habe der (damalige) Lebensgefährte der Klägerin in der Wohnung gelebt. Allein dass dieser gegenüber der Zeugin F. geäußert habe, er erachte Ohrfeigen als legitime erzieherische Maßnahme, habe keine Veranlassung gegeben, anzunehmen, er könne seinerseits selbst Gewalt gegenüber den beiden Töchtern der Klägerin anwenden. Bei dieser Sachlage hätten die Polizeibeamten zum Zeitpunkt der Anordnung davon ausgehen können, dass die Tochter der Klägerin entsprechend betreut werde. Selbst wenn möglicherweise im Nachhinein Umstände erkennbar geworden seien, die die Richtigkeit dieser Annahme in Frage stellen könnten, sei dies für die aus ex ante-Sicht zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Maßnahme ohne Belang. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Verwaltungsgericht Düsseldorf 18 L 2112/15), des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie des von der Klägerin vorgelegten Auszugs aus der Strafakte Staatsanwaltschaft Düsseldorf 70 Js 7356/15 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. I. Die nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihr gegenüber angeordneten Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot und der in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung. Das ursprüngliche, auf Aufhebung der Polizeiverfügung vom 14. Juni 2015 gerichtete Klagebegehren hat sich nach Klageerhebung erledigt. Dem hat die Klägerin erstinstanzlich dadurch Rechnung getragen, dass sie den Klageantrag auf eine Fortsetzungsfeststellung umgestellt hat. Da Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind, war die Umstellung des Antrags nicht als eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen, sondern gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO unabhängig von einer Zustimmung des Beklagten zulässig. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2014 ‑ 3 C 25.13 ‑, juris, Rn. 11, und vom 2. April 2008 ‑ 8 C 7.07 ‑, juris, Rn. 18. Die Klägerin verfügt auch über das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts. Durch eine Wohnungsverweisung wird nachhaltig regelmäßig jedenfalls in die durch Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 11 Abs. 1 GG bzw. ‑ bei Nichtdeutschen ‑ Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Grundrechtssphäre der regelungsbetroffenen Personen eingegriffen. Zugleich beschränkt sich die direkte Belastung wegen der nur kurzen Dauer der Maßnahme auf eine Zeitspanne, in der grundsätzlich lediglich eine summarische Prüfung in einem Eilverfahren erfolgen kann. Angesichts dessen wäre es mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in der Regel ‑ und so hier ‑ nicht zu vereinbaren, den davon Betroffenen die Möglichkeit einer nachgelagerten gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zu verwehren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2011 ‑ 5 E 1271/10 ‑; OVG M.-V., Beschluss vom 24. Februar 2006 ‑ 3 O 4/06 ‑, juris, Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Juli 2004 ‑ 1 S 2801/03 ‑, juris, Rn. 24; zur Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2002 ‑ 1 BvR 300/02 ‑, juris, Rn. 10. II. Die Klage ist auch begründet. Die Verfügung des Beklagten vom 14. Juni 2015 war von Beginn an rechtswidrig und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt. 1. Die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot haben in § 34a PolG NRW keine Grundlage. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift lagen bei Erlass der Maßnahme am 14. Juni 2015 nicht vor. Unabhängig davon hat der Beklagte das ihm eröffnete Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. a) Nach § 34a Abs. 1 Satz 1PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Gemäß § 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Die Regelung des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW enthält mit dem Erfordernis einer "gegenwärtigen" Gefahr eine zusätzliche Qualifizierung. Der polizeirechtliche Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt im Vergleich zur einfachen (konkreten) Gefahr strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 ‑ I C 31.72 ‑, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2013 ‑ 5 A 607/11 ‑, juris, Rn. 77, und Beschluss vom 30. Oktober 2012 ‑ 5 B 669/12 ‑, juris, Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. Oktober 2012 ‑ 1 S 1401/11 ‑, juris, Rn. 58; Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 10. Aufl. 2011, § 8 Rn. 13. Die Wohnungsverweisung ist keine Sanktion für geschehenes Unrecht, sondern ein kurzfristig wirkendes Mittel der Krisenintervention, mit der eine aktuell drohende (erneute) körperliche Auseinandersetzung zwischen in derselben Wohnung lebenden Personen verhindert werden soll. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt sie daher grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn aufgrund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2014 ‑ 5 E 1202/14 ‑, juris, Rn. 5 f., unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes, LT-Drs. 13/1525, S. 11 f. Ob nach diesen Maßgaben die Bedingungen für ein Einschreiten gegeben sind, beurteilt sich aus der ex ante-Sicht. Maßgeblich ist, ob die Polizeibeamten vor Ort aufgrund des zum Zeitpunkt der Anordnung der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot möglichen Erkenntnisstands bei verständiger Würdigung zu der Einschätzung gelangen durften, von dem Betroffenen gehe eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW aus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2011 ‑ 5 E 1271/10 ‑, vom 17. März 2010 ‑ 5 E 1700/09 ‑, juris, Rn. 27, vom 20. November 2009 ‑ 5 E 1420/09 ‑ und vom 16. Dezember 2008 ‑ 5 A 2631/08 ‑. Das vorausgeschickt erweist sich die getroffene Gefahrenprognose als nicht tragfähig. Die dokumentierte Gefahreneinschätzung der handelnden Polizeibeamten rechtfertigt weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr. Danach hatte die Klägerin am Einsatztag zwar eingeräumt, ihrer Tochter O2. eine Ohrfeige versetzt zu haben. Auch waren offensichtlich im Rahmen wiederholter innerfamiliärer Auseinandersetzungen nicht zum ersten Mal körperliche Übergriffe der Mutter gegenüber einer ihrer Töchter erfolgt, sodass die Polizeibeamten davon ausgehen konnten, es werde auch in Zukunft zu vergleichbaren Handlungen kommen (vgl. insoweit die polizeiliche Gefahrenprognose, wie sie in der Strafanzeige vom 14. Juni 2015 und der am selben Tag gefertigten Einsatzdokumentation niedergelegt ist). Es fehlte aber an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass ‑ wie für das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr vorausgesetzt ‑ auch in allernächster Zeit Gewalttätigkeiten zum Nachteil der Tochter O2. zu erwarten waren. Bei Eintreffen der Polizei hatte sich die Situation vor Ort erkennbar bereits wieder beruhigt. Dass beide Töchter übereinstimmend erklärten, es sei in der Vergangenheit immer wieder zu Streitigkeiten mit ihrer Mutter gekommen, in deren Verlauf sie schon häufiger geschlagen worden seien, ließ vor diesem Hintergrund nicht mit der nötigen Sicherheit auf eine jederzeitige erneute Gewaltanwendung bei einem Verbleib der Klägerin in der Wohnung schließen. Die Angaben der Schwestern insbesondere zu Häufigkeit und Intensität von körperlichen Gewalthandlungen der Klägerin ihnen gegenüber waren zu vage, um eine solche Schlussfolgerung und namentlich die Annahme einer Gewaltbeziehung zu begründen, in der körperliche Misshandlungen gleichsam dazugehören und schon deshalb allzeit mit einer erneuten Gewalttätigkeit der betroffenen Person zu rechnen ist. Für einen jederzeit möglichen erneuten Schadenseintritt sprachen auch ansonsten keine ausreichenden Anzeichen. Die in der Strafanzeige vom 14. Juni 2015 wiedergegebene Schilderung der Nachbarin Frau S. ‑ "sie habe in der Vergangenheit bereits mitbekommen, dass sich in der Familie gestritten wird und es wohl auch zu 'Handgreiflichkeiten' von der Mutter, den beiden Töchtern gegenüber, komme" ‑ ist insoweit unergiebig. b) Ungeachtet dessen litt die Anordnung der Wohnungsverweisung an einem Ermessensfehler (§ 114 VwGO). Die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens erfordert, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung alle wesentlichen Gesichtspunkte, die für und gegen die Maßnahme sprechen, gegeneinander abwägt. Das ist hier nicht geschehen, weil der Beklagte einen für die Entscheidungsfindung wesentlichen Belang nicht berücksichtigt hat. Zwar ist es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn im Regelfall bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 34a Abs. 1 PolG NRW eine Wohnungsverweisung ausgesprochen wird. Es sind jedoch Fallgestaltungen denkbar, in denen sich die Wohnungsverweisung nicht als geeignete Gefahrenabwehrmaßnahme erweist. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des § 34a PolG NRW ausdrücklich auch die Fälle in den Blick genommen, in denen die gefährdete Person minderjährig oder pflegebedürftig ist und im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei außer der betroffenen Person keine weitere (volljährige) Person in der Wohnung lebt, die die Betreuung oder Pflege der gefährdeten Person übernehmen könnte; dann müsse durch Maßnahmen der zuständigen Behörden ‑ etwa Jugendamt, Sozialamt ‑ sichergestellt werden, dass die gefährdete Person anderweitig, gegebenenfalls in geeigneten öffentlichen Einrichtungen, betreut werde. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes, LT-Drs. 13/1525, S. 12. Das zugrunde gelegt war die Polizei vorliegend gehalten, die Betreuungssituation der jüngeren Tochter der Klägerin näher zu prüfen, da das Kind zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Maßnahmen erst zehn Jahre alt war. Eine solche Prüfung hat aber nicht stattgefunden. Dass die handelnden Polizeibeamten sich vor Ort Klarheit darüber verschafft hätten, der seinerzeit anwesende Herr L1. wäre geeignet gewesen, die erforderliche Betreuung der Minderjährigen in Abwesenheit der Klägerin zu gewährleisten, ist nicht erkennbar. Entgegen der vom Beklagten im zweitinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung konnten die Beamten auch nicht ohne Weiteres seine Betreuungseignung unterstellen. Schon angesichts der unterschiedlichen Familiennamen der Klägerin, ihrer Töchter und des Zeugen war in Betracht zu ziehen, dass es sich bei Herrn L1. ‑ anders als von den Beamten fälschlicherweise wohl angenommen (vgl. insoweit den Schlussvermerk vom 22. Juni 2015) ‑ nicht um den leiblichen Vater der Geschädigten handelte. Hinzu kommt, dass sein Verhalten während des Einsatzes ‑ er äußerte sich dahingehend, "Ohrfeigen" seien legitime erzieherische Maßnahmen, im Übrigen zeigte er sich eher teilnahmslos ‑ gravierende Zweifel an seiner Betreuungseignung wecken musste. Davon, dass die erforderliche Betreuung jedenfalls durch die volljährige Schwester der Geschädigten gesichert sein würde, sind die Polizeibeamten nach Aktenlage unter Berücksichtigung ihrer zeugenschaftlichen Angaben vor dem Verwaltungsgericht (schon) nicht ausgegangen. Im Übrigen konnte auch insoweit ‑ zumal für einen Zeitraum von immerhin zehn Tagen ‑ etwa angesichts erwartbarer eigener schulischer oder beruflicher Verpflichtungen der Schwester nicht zwanglos eine hinreichende Betreuung angenommen werden. Die unterbliebene Prüfung der Betreuungssituation war im Rahmen einer sachgerechten Ermessensausübung auch relevant. Nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin, die in Abwesenheit des leiblichen Vaters (dessen Nachnamen die Töchter tragen) die elterliche Sorge (tatsächlich) allein ausübt, waren sowohl der Herr L1. als auch die ältere Tochter berufstätig. Eine fortlaufende Betreuung der Tochter Hawa war schon von daher ohne die Anwesenheit der Klägerin nicht in dem bisherigen Umfang, sondern allenfalls mit deutlichen Einschränkungen möglich. Ob sich die Polizeibeamten, hätten sie sich mit der Betreuungsfrage befasst, gleichwohl für eine Wohnungsverweisung hätten entscheiden dürfen, ist angesichts dessen unerheblich. Ihr Unterlassen fiele vielmehr nur dann nicht ins Gewicht, wenn insoweit infolge einer Ermessensreduzierung auf Null dieselbe Entscheidung hätte ergehen müssen oder wenn offensichtlich ist, dass es die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist indes nicht der Fall. Wie ausgeführt, hatte sich die Situation beim Eintreffen der Polizei bereits wieder beruhigt. Demgemäß gingen die Polizisten ausweislich der verschriftlichten Gefahrenprognose offenbar selbst davon aus, dass weitere, gegebenenfalls gewalttätige Auseinandersetzungen jedenfalls nicht unmittelbar drohten. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht auszuschließen, dass die Beamten in Kenntnis der prekären Betreuungssituation ein Verbleiben der Klägerin in ihrer Wohnung im Rahmen einer Folgenabwägung als vertretbar gewürdigt und stattdessen etwa eine kurzfristige Benachrichtigung des Jugendamts noch (soweit möglich) am Tag des Vorfalls oder spätestens am folgenden Werktag als ausreichend angesehen hätten. Eine nachträgliche Ergänzung der defizitären Ermessensausübung ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erfolgt. Der Beklagte geht vielmehr nach wie vor davon aus, dass die Wohnungsverweisung ermessensfehlerfrei war und für eine nähere Prüfung der Betreuungssituation kein Anlass bestand (vgl. Schriftsatz vom 18. Januar 2017). Davon abgesehen käme eine Ermessensergänzung gemäß § 114 Satz 2 VwGO nach Erledigung des Verwaltungsakts im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage ohnehin nicht mehr in Betracht, da diese begrifflich das Vorliegen eines noch wirksamen Verwaltungsakts voraussetzt, auf den sie sich beziehen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2001 ‑ 18 A 1520/92 ‑, juris, Rn. 37 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 1. September 2008 ‑ 2 B 461/07 ‑, juris, Rn. 33; BFH, Urteil vom 17. Januar 2017 ‑ VIII R 52/14 ‑, juris, Rn. 21, zu § 102 Satz 2 FGO; Decker, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 114 Rn. 43.1; W.-R. Schenke/ R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 73 und 147; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2015, § 114 Rn. 61; die Frage offen lassend BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 ‑ 8 C 46.12 ‑, juris, Rn. 32; ebenso Rennert, in: Eyermann/Fröhlich, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 88; a. A. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 114 Rn. 12d. 2. Waren die Wohnungsverweisung der Klägerin und das Rückehrverbot rechtswidrig, gilt dies auch für die hieran für den Zuwiderhandlungsfall anknüpfende Zwangsgeldandrohung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.