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Gerichtsbescheid

5 K 2910/20

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2021:0809.5K2910.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Die Klägerin bewohnt seit Juni 2019 eine Wohnung N.-----platz 9 in M. , für die sie rundfunkbeitragspflichtig ist. Mit Schreiben vom 20. Januar und vom 12. Februar 2020 stellte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und machte hierzu geltend, sie beziehe nur ein geringes Krankengeld. Mit Bescheid vom 20. April 2020 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag ab und führte zur Begründung u.a. aus, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Nordrhein-Westfalen (RBStV) lägen nicht vor. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 2020 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2020, der am 7. September 2020 zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte u.a. aus: Einen allgemeinen Befreiungstatbestand bei geringem Einkommen sehe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vor. Die Klägerin habe einen Leistungsbescheid, mit welchem ihre Bedürftigkeit im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts nachgewiesen worden sei, nicht beigebracht. Krankengeldbezug zähle nicht zu den Sozialleistungen, die eine Beitragsbefreiung rechtfertigten. Am 7. Oktober 2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie insbesondere geltend: Sie sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - von der Beitragspflicht zu befreien. Sie habe eine den Empfängern von Sozialleistungen vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen, da sie Krankengeldbezüge unterhalb der Pfändungsfreigrenzen erhalte. Es sei offenkundig, dass sie bei Stellung eines entsprechenden Antrags Transferleistungen bewilligt erhalten hätte. Dem Beklagten sei auch durchaus zumutbar, jedenfalls summarisch ihre Bedürftigkeit im Befreiungsverfahren zu prüfen. Die Klägerin beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -, den Bescheid des Beklagten vom 20. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie von der Beitragspflicht zu befreien. Der Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 und vom 22. Oktober 2020 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Vorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist sowie im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO durch den Berichterstatter. Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Verpflichtungsklage ist zwar zulässig; sie ist indessen nicht begründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hat. Der Bescheid des Beklagten vom 20. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2020 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt zunächst zur Begründung im Einzelnen, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den Inhalt der verfahrensgegenständlichen Bescheide Bezug. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 4 Abs. 1 RBStV werden von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 auf Antrag (u.a.) folgende natürliche Personen befreit: 1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölfen Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a und 27b des Bundesversorgungsgesetzes, 2. Empfänger von Grundsicherung im Alltag oder bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölfen Buches des Sozialgesetzbuches), 3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches sowie 5. Nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Dritten Kapitel, 3. Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder c) Ausbildungsgeld nach den §§ 122 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches. Die Klägerin ist - wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - nicht Empfängerin einer dieser Leistungen gemäß § 4 Abs. 1 RBStV gewesen. Sie hat vielmehr Krankengeld erhalten, welches nicht zum Leistungskatalog der Norm zählt. Sie kann demgegenüber auch nicht geltend machen, sie verfüge insgesamt nur über ein geringes Einkommen, sodass aufgrund ihrer Hilfebedürftigkeit eine Beitragsbefreiung vorzunehmen sei. Die Landesgesetzgeber haben sich mit der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV für das normative Regelungssystem der sogenannten bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entschieden. Die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommenen Befreiungstatbestände sind eng auszulegen und insbesondere nicht im Wege der Analogie erweiterbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 4 LA 286/19 - (juris); vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2019 - 2 A 3783/18 -, m. w. N., und vom 5. Mai 2015 - 16 E 537/14 - (jeweils juris); VG Arnsberg, Beschluss vom 6. November 2019 - 5 L 1438/19 -. Ein Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV besteht auch deshalb nicht, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 Satz 2, 3 RBStV nicht erfüllt sind. Nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV sind die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers in Kopie oder durch den entsprechenden Bescheid in Kopie nachzuweisen; auf Verlangen ist die Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder der Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Im Falle des Abs. 1 Nr. 10 1. Alt. genügt eine ärztliche Bescheinigung (§ 4 Abs. 7 Satz 3 RBStV). Die Klägerin hat keine Unterlagen im Sinne der vorgenannten Vorschriften vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 2. Alt. RBStV genannten Sozialleistungen bezieht bzw. bezog, vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019- 6 C 10.18 -, a.a.O., oder dass sie zu dem von § 4 Abs. 1 Nr. 9 und 10 1. Alt. RBStV erfassten Personenkreis gehört. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Nach dieser Vorschrift hat unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Abs. 1 die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. Dies ist bei Beitragsschuldnern der Fall, die ein den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der Voraussetzungen ausgeschlossen sind. Denn während die nach § 4 Abs. 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreiten Personen nicht auf das monatlich ihnen zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Erfüllung der Beitragspflicht zurückgreifen müssen, weil dieses Einkommen zur Deckung ihres Lebensbedarfs einzusetzen ist, muss die erstgenannte Gruppe von Beitragsschuldnern auf ihr der Höhe nach den Regelleistungen entsprechendes oder diese Höhe sogar unterschreitendes Einkommen zurückgreifen, weil sie aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfällt. Eine solche Ungleichbehandlung trotz gleicher Einkommensverhältnisse beruht am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf einem sachlichen Grund, da die Verwaltungsvereinfachung, der das System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 RBStV dient, eine Schlechterstellung der Bedürftigkeitsfälle, die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasst werden, diesen aber vergleichbar sind, nicht rechtfertigt. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, a.a.O..; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 4 LA 286/19 -, a.a.O. Hingegen bietet die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keine Handhabe, das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu korrigieren. Da dieses Regelungskonzept für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit vorsieht, um schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit durch die Rundfunkanstalten zu vermeiden, sind einkommensschwache Personen, die Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen. Eine Beitragsbefreiung nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV für Beitragsschuldner, die nur geringe Einkünfte haben, trotz des Vorliegens der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen aber keine Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV beziehen, liefe nämlich auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Umgehung des Regelungskonzepts der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle hinaus. Eine solche Umgehung wäre deshalb sachlich nicht gerechtfertigt, weil für die o. a. Personengruppe durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit keine groben Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten entstehen, denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV begegnet werden soll. Denn diese Personengruppe hat es selbst in der Hand, in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV zu gelangen. Dies unterscheidet sie von derjenigen, deren Bedürftigkeit von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasst wird, den dort geregelten Bedürftigkeitsfällen aber vergleichbar ist, und die daher die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für sich in Anspruch nehmen kann. Außerdem ist die Beantragung von Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV für einkommensschwache Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zum Zwecke der Schaffung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV in Anbetracht des mit dem Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit verfolgten Zwecks, schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit durch die Rundfunkanstalten zu vermeiden, keineswegs unzumutbar. Die Verweisung einkommensschwacher Personen auf den Nachweis des Bezugs von Sozialleistungen ist auch nach Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Deshalb verbleibt es für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle bei dem System der bescheidgebundenen Befreiung, das auf dem Grundprinzip beruht, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 4 LA 286/19 -, a.a.O. m. w. N. Eine andere Bewertung ist auch nicht in Fällen einer geringen oder wechselnden Höhe des fraglichen Sozialleistungsbetrages gerechtfertigt. Vielmehr ist es dem Betroffenen zuzumuten, auch in derartigen Konstellationen den Sozialleistungsanspruch geltend zu machen. Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 6. November 2019 - 5 L 1438/19 -; vgl. ferner VG Potsdam, Urteil vom 19. August 2014 - 11 K 4160/13 - (juris). Ausgehend hiervon steht der Klägerin kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu. Sie hat weder im Verwaltungsverfahren noch zur Klagebegründung schlüssig dargelegt, dass sie die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen erfüllt. Zwar hat sie behauptet, ihr Einkommen unterschreite den maßgeblichen Bedarf der Sozialhilfe und hat dafür auf eine überschlägige Berechnungsmöglichkeit verwiesen. Dieses Vorbringen greift indessen nicht durch. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist insoweit kein Auffangtatbestand mit einem doch wieder gesonderten Überprüfungsverfahren durch die Rundfunkanstalten. Vielmehr entfalten die in § 4 Abs. 1 RBStV abschließend normierten Tatbestände insoweit eine Sperrwirkung. Verzichtet ein Rundfunkbeitragsschuldner darauf, eine staatliche Sozialleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV im dafür vorgesehenen ordentlichen Verwaltungsverfahren zu beantragen, kann er keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls mit der Begründung beanspruchen, er stehe einem Empfänger jener Sozialleistung, die er nicht beantragt habe, im Falle der Antragstellung aber erhalten müsse, hinsichtlich seiner Bedürftigkeit gleich. Vgl. VG München, Urteil vom 4. Mai 2016 - M 6 K 16.652 - (juris). Die Klägerin ist daher von Rechts wegen darauf zu verweisen, bei der zuständigen Transferleistungsstelle einen regulären Antrag auf Bewilligung von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV, zu stellen. Wird ihr solches dann nach vollständiger Durchführung des hierfür vorgesehenen Verfahrens bewilligt, ist sie „Empfänger“ im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV und als solche von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Allein diese Vorgehensweise stellt sicher, dass dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen wird, dass ausschließlich die zuständigen Sozialleistungsbehörden - und nicht doch wieder die Rundfunkanstalten - insoweit entscheidungsbefugt sein sollen. Denn nur diesen stehen die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, ggf. inklusive entsprechender Sanktionsmöglichkeiten etwa bei unzutreffenden Angaben, zur Verfügung. Vgl. VG München, Urteil vom 4. Mai 2016 - M 6 K 16.652 - a.a.O. Die Klägerin steht der geltend gemachte Befreiungsanspruch auch nicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV zu. Danach liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Einen solchen Bescheid hat sie nicht vorgelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. An Stelle der Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu stellen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Schulte