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Beschluss

14 B 1070/16

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:1019.14B1070.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der - sinngemäß gestellte - Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller vorläufig zu gestatten, alle weiteren Prüfungsleistungen im Masterstudiengang Logistik in Form von als Einzelperson zu erstellenden Hausarbeiten mit einer Schreibzeitverlängerung von 30 % zu erbringen, 4 hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) stattzugeben. Ein in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf einen entsprechenden Nachteilsausgleich ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). 5 Eine entsprechende einstweilige Anordnung scheitert bereits daran, dass der Antragsteller nicht dargelegt hat, für welche Prüfungsleistungen der von ihm begehrte Nachteilsausgleich gewährt werden soll. Nach § 14 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge Maschinenbau, Logistik und Wirtschaftsingenieurwesen der Fakultät Maschinenbau der Antragsgegnerin vom 23.9.2015 - PO - setzt sich die Masterprüfung aus studienbegleitenden Prüfungen und der Masterarbeit zusammen. Welche Module zu studieren sind, ergibt sich nach § 14 Abs. 2 PO aus der Anlage A zur Prüfungsordnung. Im Masterstudiengang Logistik sind nach der Anlage A zur Prüfungsordnung zwei Wahlpflichtmodule der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, drei Wahlpflichtmodule Logistik, Wahlpflichtelemente und ein Praxismodul zu absolvieren. Der Studierende hat die Wahlpflichtmodule aus dem Modulhandbuch auszuwählen. Die Prüfungsleistungen bestehen aus Teilleistungen und/ oder Modulprüfungen, die nach § 7 Abs. 2 PO studienbegleitend, insbesondere in Form von Klausurarbeiten, Referaten bzw. Seminargestaltung, Hausarbeiten, mündlichen Prüfungen, Portfolios, Poster- oder Projektpräsentationen mit oder ohne Disputation und fachpraktischen Prüfungen erbracht werden. Da der Antragsteller keine Module ausgewählt hat, kann bereits nicht nachvollzogen werden, für welche Prüfungsleistungen der begehrte Nachteilsausgleich auf der Grundlage von § 7 Abs. 13 PO gewährt werden soll. In seiner E-mail vom 13.7.2015 hat der Antragsteller eine Reihe von Modulen aus dem Bereich „Logistik“ aufgezählt, jedoch nicht die drei benannt, die er studieren möchte. Ferner lässt sich seiner Auflistung nicht entnehmen, welche der dort aufgelisteten Einzelveranstaltungen er im Modul „Wahlpflichtelemente“ studieren möchte. 6 Soweit die von dem Kläger offenbar ins Auge gefassten Module bereits nach dem Modulhandbuch oder aufgrund des von der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren gewährten Nachteilsausgleichs durch Klausurarbeiten abgeschlossen werden müssen, kann dem Kläger kein weiterer Nachteilsausgleich in Form von (Einzel-)Hausarbeiten mit Schreibzeitverlängerung gewährt werden. Denn eine solche Ausgleichsmaßnahme würde zu einer Überkompensation führen, die die Chancengleichheit der Mitprüflinge beeinträchtigen würde. Jeder Prüfling muss grundsätzlich die gleichen Leistungen erbringen und sich den gleichen Bewertungsmaßstäben unterziehen. Deshalb muss ein zu gewährender Nachteilsausgleich sich darauf beschränken, dem erkrankten oder behinderten Prüfungsteilnehmer eine Leistungserbringung unter Bedingungen zu ermöglichen, die denen der Mitprüflinge möglichst nahekommen. 7 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.6.2012 - 7 CE 12.1324 -, juris, Rn. 18; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 259. 8 Dies wäre bei Hausarbeiten anstelle von Klausuren nicht mehr gewährleistet. Denn Klausuren sind dadurch gekennzeichnet, erworbenes Wissen in einer begrenzten Zeitspanne abzufragen, während in Hausarbeiten eine Aufgabe mit wissenschaftlichen Methoden und unter Hinzuziehung von Fachliteratur gelöst werden soll. Die Hausarbeit stellt folglich keine der Klausur gleichwertige Prüfungsform dar. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.