Beschluss
7 L 1280/23
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2023:1109.7L1280.23.00
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Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller zur Frage Auskunft zu erteilen, in wie vielen einzelnen Fällen seit dem Jahr 2019 bis heute, in denen zwischen der Personalvertretung und der Dienststelle in mitbestimmungsbedürftigen Angelegenheiten keine Einigung erzielt werden konnte, eine und/oder die Einigungsstelle eingeschaltet wurde, um in dieser Angelegenheit zu entscheiden bzw. um eine Entscheidung in dieser Angelegenheit herbeizuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf N04 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller zur Frage Auskunft zu erteilen, in wie vielen einzelnen Fällen seit dem Jahr 2019 bis heute, in denen zwischen der Personalvertretung und der Dienststelle in mitbestimmungsbedürftigen Angelegenheiten keine Einigung erzielt werden konnte, eine und/oder die Einigungsstelle eingeschaltet wurde, um in dieser Angelegenheit zu entscheiden bzw. um eine Entscheidung in dieser Angelegenheit herbeizuführen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf N04 € festgesetzt. Gründe: Das Gericht entscheidet entgegen dem Antrag der Antragsgegnerin über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung, da es eine solche nicht für erforderlich hält. Insbesondere haben die Beteiligten hinreichend Gelegenheit gehabt, schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Der dem Tenor entsprechende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antrag nicht bereits deswegen unzulässig, weil der Antragsteller in der Antragsschrift nicht seine Wohnanschrift angegeben hatte. Eine Klage bzw. ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird erst dann unzulässig, wenn der Kläger bzw. der Antragsteller einer gerichtlichen Aufforderung, seine (Wohnungs-)Anschrift mitzuteilen, ohne triftigen Grund nicht nachkommt. Das Gericht hat eine solche Aufforderung nicht ausgesprochen und sieht hierfür auch keinen Anlass, zumal der Antragsteller mit Schriftsatz vom 0. November 0000 seine Privatanschrift mitgeteilt hat. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch, der sog. Anordnungsanspruch, als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, besteht, wobei die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz – GG) dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst anders nicht abwendbare schwere und unzumutbare Nachteile zu erwarten hätte, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten und weil das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris, Rn. 24 f.; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, NJW 1989, 827; Hiervon ausgehend hat der Antrag Erfolg. Der Antragsteller hat mit der mit Blick auf die angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache zu fordernden hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (PresseG NRW). Hiernach sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Antragsgegnerin ist eine Behörde in diesem Sinne und der Antragsteller als Leiter der Lokalredaktion bei einer Tageszeitung Vertreter der Presse. Er begehrt Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex, nämlich die Anzahl der Fälle, in denen seit 2019 im Rahmen von Mitbestimmungsverfahren eine und/oder die Einigungsstelle eingeschaltet worden ist. Das Auskunftsbegehren erfolgt auch zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 PresseG NRW). Es liegt keinerlei Anhaltspunkt dafür vor, dass der Antragsteller die Auskünfte nicht publizistisch auswerten will, sondern aus anderen – etwa rein privaten – Gründen begehrt oder missbräuchlich nutzen will. Vielmehr hat der Antragsteller nachvollziehbar dargelegt, dass er die gewünschten Informationen dazu nutzen möchte, die Hintergründe für den Rücktritt des Personalrats bei der Antragsgegnerin aufzuklären. Eine Bewertung, ob ein öffentliches Interesse an dem Thema besteht, das ein Pressevertreter aufgreifen möchte, steht der Behörde nicht zu. Der danach im Grundsatz bestehende Auskunftsanspruch ist nicht gemäß § 4 Abs. 2 PresseG NRW ausgeschlossen. Insbesondere stehen der Auskunftserteilung nicht Vorschriften über die Geheimhaltung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW entgegen. Geheimhaltungsvorschriften im Sinne dieser Regelung sind solche, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und zumindest auch auskunftsverpflichtete Behörden zum Adressaten haben. Es muss sich um Vorschriften handeln, die einen materiellen Geheimschutz bewirken sollen. Hierzu zählen u.a. Gesetzesbestimmungen über Staats- und Dienstgeheimnisse. Demgegenüber sind keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW Normen, die – beispielsweise – den einzelnen Beamten zur Dienstverschwiegenheit verpflichten (z. B. § 37 des Beamtenstatusgesetzes, § 67 des Bundesbeamtengesetzes). Der Auskunftsanspruch richtet sich nämlich nicht gegen den einzelnen Amtsträger, sondern gegen die Behörde als solche, deren Leitung der Presse Auskünfte zu erteilen hat. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 25. März 2009 – 5 B 1184/08 –, juris, Rn. 12, und vom 3. Mai 2017 – 15 B 457/17 –, juris, Rn. 15, jeweils mit weiteren Nachweisen. Danach ist auch der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene § 9 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG) keine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen zu schweigen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit trifft damit – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – nicht die jeweilige Dienststelle als Behörde, sondern lediglich bestimmte „Personen“, nämlich die einzelnen Mitglieder der Personalvertretung bzw. Mitarbeiter der Dienststelle. Sie entspricht damit den beamtenrechtlichen Regelungen über die Amtsverschwiegenheit, die – wie oben dargelegt wurde – keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW sind. Andere, dem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstehende Ausschlusstatbestände werden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund für die Erteilung der begehrten Auskünfte glaubhaft gemacht. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Geht es – wie hier – nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. In Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche bedeutet dies, dass an die Annahme eines schweren, die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteils kein zu enger Maßstab angelegt werden darf. Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung. Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) schützt. Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Demgemäß kann nicht darauf abgestellt werden, ob die Berichterstattung auf unaufschiebbare Berichte zielt oder sie auch später möglich bleibt; denn Letzteres ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Erforderlich, aber zugleich auch ausreichend ist vielmehr, dass für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse vorliegt sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris, Rn. 29 f.; BVerwG, Beschluss vom 23. März 2021 – 6 VR 1.21 –, juris, Rn. 12.; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2017 – 5 B 1289/16 –, juris, Rn. 34 ff. und vom 3. Mai 2017 – 15 B 457/17 –, juris, Rn. 54 f., jeweils mit weiteren Nachweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Sache der Presse ist, zu beurteilen, welche Informationen für sie vonnöten sind, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer möglichen Berichterstattung im Recherchewege aufzubereiten. Die Bedeutung einer Information kann vielfach im Stadium vor ihrer Erhebung und zuweilen selbst im unmittelbaren Anschluss hieran noch nicht abschließend bewertet werden. Es liegt im Wesen der journalistischen Recherche, dass sie teilweise von unbewiesenen Hypothesen ausgeht und sich so ihr Zweck auch in der Falsifizierung bzw. darin erfüllen kann, dass von einer Publikation Abstand genommen wird. Der Aussagegehalt einzelner Informationen ergibt sich unter Umständen erst aus der Verknüpfung mit anderen, möglicherweise später gewonnenen Informationen. Einzelne Informationen können, auch wenn sie selbst nicht publikationswürdig sind, Anhaltspunkte für die Gewinnung weiterer Informationen liefern oder zur Neubewertung bereits vorliegender Informationen führen. Aus alledem ergibt sich bei Auskunftsanträgen die Notwendigkeit journalistischer Freiräume insbesondere bei der Beurteilung der sachlichen Notwendigkeit angefragter Informationen. Der Komplexität und möglichen Zweckfülle von Rechercheprozessen wird es nicht gerecht, wenn das Gewicht eines geltend gemachten Auskunftsinteresses von einer journalistischen Relevanzprüfung abhängig gemacht würde. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2015 – 6 VR 2.15 –, juris, Rn. 23, und vom 23. März 2021 – 6 VR 1.21 –, juris, Rn. 13. Hiervon ausgehend sind sowohl ein gesteigertes öffentliches Interesse als auch ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung zu bejahen. Ein gesteigertes, wenn auch lokal begrenztes öffentliches Interesse ist zu bejahen, weil die Frage, in wie vielen Fällen in den letzten Jahren in Mitbestimmungsverfahren eine Einigungsstelle angerufen worden ist, Rückschlüsse darauf zulassen kann, in welchem Maße das Verhältnis zwischen der Dienststelle und dem Personalrat konfliktbeladen war oder ist. Diese Frage weist einen starken Gegenwartsbezug auf, weil der Personalrat der Antragsgegnerin vor kurzem zurückgetreten ist und weil sich auch die Fraktionen im Rat der Antragsgegnerin öffentlich kritisch „über die aktuellen Vorgänge im Rathaus“ geäußert haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Weil das Obsiegen des Antragstellers im Ergebnis auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft, ist insoweit der Ansatz des „vollen“ Regelstreitwertes gerechtfertigt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. B. C. D.