Beschluss
6 VR 2/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Presse hat einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegen Bundesbehörden aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, auch soweit Informationen aus dem Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes betreffen.
• Ein solcher Auskunftsanspruch kann durch berechtigte Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen werden; dafür sind aber konkrete, abwägungsrelevante Schutzbedarfe darzulegen.
• Die Bekanntgabe der bloßen Zahl von Verstößen gegen Geheimschutzvorschriften im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes ist regelmäßig nicht geeignet, die Erfüllung seiner Aufgaben zu gefährden; das Informationsinteresse der Presse überwiegt vorliegend.
• Für einstweiligen Rechtsschutz ist erforderlich, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug besteht, weil sonst die Information ihren Nachrichtenwert verlieren würde.
Entscheidungsgründe
Presseauskunftsanspruch über Anzahl von Verstößen gegen Geheimschutzvorschriften im BND • Die Presse hat einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegen Bundesbehörden aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, auch soweit Informationen aus dem Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes betreffen. • Ein solcher Auskunftsanspruch kann durch berechtigte Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen werden; dafür sind aber konkrete, abwägungsrelevante Schutzbedarfe darzulegen. • Die Bekanntgabe der bloßen Zahl von Verstößen gegen Geheimschutzvorschriften im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes ist regelmäßig nicht geeignet, die Erfüllung seiner Aufgaben zu gefährden; das Informationsinteresse der Presse überwiegt vorliegend. • Für einstweiligen Rechtsschutz ist erforderlich, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug besteht, weil sonst die Information ihren Nachrichtenwert verlieren würde. Der Antragsteller, Redakteur einer Tageszeitung, erkundigte sich beim Bundeskanzleramt nach der Anzahl von Verletzungen von Geheimschutzvorschriften (§ 44 Abs.1 VSA) im Jahr 2014, aufgeschlüsselt nach Monaten, insbesondere im Bereich des Bundesnachrichtendienstes (BND), sowie danach, in wie vielen Fällen Medienveröffentlichungen der Feststellung zugrunde lagen. Das Bundeskanzleramt verweigerte zunächst detaillierte Auskünfte und verwies darauf, dass Berichte zu nachrichtendienstlichen Angelegenheiten lediglich den zuständigen Bundestagsgremien mitgeteilt würden; es führe keine entsprechenden Statistiken. Der Antragsteller suchte vor dem Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz; Teile seiner Anträge wurden während des Verfahrens erledigt, die Anträge zu Auskünften über den BND blieben streitig und wurden an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. • Rechtsgrundlage: Der Auskunftsanspruch der Presse ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art.5 Abs.1 Satz2 GG und kann auch gegenüber Bundesbehörden geltend gemacht werden, soweit landespressegesetzliche Regelungen mangels Anwendbarkeit nicht greifen. • Kompetenz- und Schutzbereich: Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Angelegenheiten des BND schließt die Regelung der Grenzen von Auskunftspflichten ein, ersetzt aber nicht automatisch den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse. • Abwägungsmaßstab: Der Auskunftsanspruch ist nur dann zu versagen, wenn berechtigte, schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen vorliegen, die der Gesetzgeber als normierbar ansehen könnte; hierfür ist eine konkrete Darlegung erforderlich (Orientierung u.a. an IFG/Ausschlussgründen, § 3 Nr.8 IFG). • Keine generelle Ausnahmepraxis: Der Gesetzgeber darf nicht ganze Verwaltungsbereiche pauschal von Auskunftspflichten ausnehmen, nur in eng begründeten Ausnahmefällen (operative Vorgänge des Nachrichtendienstes) wäre ein solcher genereller Ausschluss denkbar. • Konkrete Interessenlage: Das Bundeskanzleramt/der BND hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Herausgabe der bloßen Zahl bekannt gewordener Verstöße die Erfüllung der Aufgaben des BND gefährden oder die Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten schädigen würde. • Eignung der Information zur Gefährdung: Die aggregierte Zahl von Verstößen ist ungeeignet, verwertbare Hinweise auf Schwachstellen oder operative Details zu liefern; unterschiedliche Gewichtung einzelner Verstöße mindert Gefährdungspotenzial. • Erforderlichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes: Aufgrund des gesteigerten öffentlichen Interesses und des starken Gegenwartsbezugs (Ankündigungen der Bundesregierung, Prüfungen und mögliche Strafverfahren) wäre ein Abwarten im Hauptsacheverfahren mit dem Verlust des Nachrichtenwerts verbunden, sodass der Anordnungsgrund vorliegt. • Kosten- und Verfahrensaspekte: Teile des Verfahrens wurden als erledigt erklärt; die Antragsgegnerin hatte im Erörterungstermin bereits Auskünfte erteilt, was die Kostenentscheidung beeinflusste. Der Antrag auf einstweilige Auskunft über die Anzahl der im Jahr 2014 dem Bundeskanzleramt bekannten Verletzungen von Geheimschutzvorschriften im Bereich des Bundesnachrichtendienstes war begründet. Der Antragsteller hat einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art.5 Abs.1 Satz2 GG glaubhaft gemacht und es lagen keine darlegbaren, überwie-genden Vertraulichkeitsinteressen des BND oder des Bundeskanzleramts vor, die die Bekanntgabe der aggregierten Zahl rechtfertigen würden. Die Herausgabe dieser Information gefährdet nach der Abwägung nicht die künftige Erfüllung der Aufgaben des BND, weil die bloße Zahl keine operativen Schwachstellen offenlegt. Wegen des gesteigerten öffentlichen Interesses und des starken Gegenwartsbezugs war die einstweilige Anordnung erforderlich; daher war der Auskunftsanspruch vorläufig durchzusetzen und die Kostenentscheidung entsprechend zu treffen.