OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 652/22

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2024:0306.7K652.22.00
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wandte sich mit Schreiben vom 16. Januar 2021 an das Justizprüfungsamt beim Oberlandesgericht Hamm (im Folgenden: Justizprüfungsamt) und wies darauf hin, dass nach seiner Wahrnehmung Jurastudierende Schwierigkeiten hätten, einen Platz für das sechswöchige Praktikum bei einer Verwaltungsbehörde gemäß § 8 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) zu finden. Dieses Problem habe sich durch die Corona-Pandemie noch verstärkt. Er wolle sich deswegen gemäß §§ 4, 5 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) erkundigen, ob beim Justizprüfungsamt amtliche Informationen vorlägen, aus denen sich ergebe, dass diese Problematik bereits an die Behörde herangetragen worden sei und wie diese gegebenenfalls gelöst worden sei. Die Vorsitzende des Justizprüfungsamtes teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 11. Februar 2021 mit, dass das von ihm aufgeworfene Themenfeld in der Vergangenheit von einzelnen Studierenden durch individuelle Anfragen an das Justizprüfungsamt herangetragen und unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls beantwortet worden sei. Ein Generalvorgang oder eine Generalverfügung existierten hierzu nicht. Am 23. Februar 2021 fragte der Kläger beim Justizprüfungsamt, wie viele Studierende sich beim Justizprüfungsamt gemeldet hätten und wie diese beschieden worden seien und ob, wenn ja wie viele Ausnahmegenehmigungen erteilt worden seien. Die Vorsitzende des Justizprüfungsamtes antwortete unter dem 25. Februar 2021, dass zu diesen Fragen keine Informationen vorhanden seien. Wie bereits mitgeteilt, existiere zu dem angesprochenen Themenkreis kein Generalvorgang und keine Generalverfügung; auch eine statistische Übersicht über Anzahl und Gegenstand der Einzeleingaben sei nicht vorhanden. Am 4. März 2021 bat der Kläger das Justizprüfungsamt erneut auf der Grundlage von §§ 4, 5 IFG NRW um Mitteilung, wie viele Anfragen es seit März 2020 zur Problematik der fehlenden Stellen für ein Verwaltungspraktikum nach § 8 Abs. 3 JAG NRW gegeben habe und wie diese beantwortet worden seien. Weiter bat der Kläger um Mitteilung, ob im Einzelfall seit März 2020 Ausnahmen gemacht worden seien, dass Studierenden gestattet worden sei, sich zur ersten juristischen Staatsprüfung anzumelden, ohne ein sechswöchiges Praktikum bei einer Verwaltungsbehörde nachzuweisen. Mit Bescheid vom 29. März 2021 teilte die Vorsitzende des Justizprüfungsamtes dem Kläger mit, dass die gewünschte Auskunft nicht erteilt werden könne. Es existierten zu dem angesprochenen Themenkreis kein Generalvorgang und keine Generalverfügung. Auch eine Übersicht über Anzahl und Gegenstand einzelner Anfragen sei nicht vorhanden. Eine Verpflichtung, die erbetene Auskunft durch Aufbereitung von allenfalls in vereinzelten Prüfungsakten vorhandenen Informationen zu ermöglichen, begründe § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben werden könne. Daraufhin hat der Kläger am 17. April 2021 beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen Klage erhoben. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. November 2021 den Rechtsweg vor den Anwaltsgerichtshof für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Es sei nicht glaubhaft, dass der Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes keinerlei Informationen im Sinne von § 4 IFG NRW vorlägen, in wie vielen Fällen sie seit März 2020 Ausnahmen bezüglich des Erfordernisses des Nachweises eines Verwaltungspraktikums zur Prüfungsanmeldung zu bearbeiten gehabt habe und wie sie diese beschieden habe. Es sei unerheblich, ob es hierzu einen Generalvorgang oder eine Generalverfügung gebe. Es werde bestritten, dass die Herausgabe der Informationen einen unverhältnismäßigen Aufwand mit sich bringen würde. Es gehe nicht um einen Anspruch auf Informationsbeschaffung. Vielmehr sei lediglich eine Übertragungsleistung notwendig, um die gewünschten Informationen aus einer überschaubaren Anzahl von Prüfungsverfahren herauszufiltern. Es würde nicht notwendig sein, alle Prüfungsakten durchzusehen, da Ausnahmegenehmigungen vorab beantragt werden dürften. Es dürfte nur erforderlich sein, die „Laufzettel“ zu jeder Prüfungsakte zu sichten, da dort vermerkt sein dürfte, ob das Verwaltungspraktikum nachgewiesen oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er zu dem Thema eine Petition an den Landtag gerichtet habe. Der Petitionsausschuss habe sich vom Ministerium der Justiz über den Sachverhalt unterrichten lassen. Das Ministerium habe in seiner Stellungnahme angegeben, es habe bezüglich ungenügender Ausbildungskapazitäten für praktische Studienzeiten in Verwaltungsbehörden lediglich vereinzelte Anfragen gegeben; für die wenigen Einzelfälle, in denen eine praktische Studienzeit pandemiebedingt trotz nachgewiesener Bemühungen nicht fristgerecht habe abgeleistet werden können, wollten die Vorsitzenden der Justizprüfungsämter von der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 4 JAG NRW Gebrauch machen. Das Ministerium könne seine Informationen nur von den drei Prüfungsämtern bei den Oberlandesgerichten in Nordrhein-Westfalen haben. Die Justizprüfungsämter müssten also entsprechende Informationen haben, da sie ansonsten dem Ministerium der Justiz gegenüber nicht hätten berichten können. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hilfsweise den Antrag gestellt, zum Beweis der Tatsache, dass sich die begehrten Informationen in jeder Prüfungsakte auf einem Laufzettel befinden, den die Mitarbeiter zur Prüfung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen anlegen, wird die Vorsitzende des Justizprüfungsamtes des Oberlandesgerichtes Hamm als Zeugin vernommen. Die Beweisaufnahme wird ergeben, dass es zur Ermittlung der streitigen Informationen nur eines kurzen prüfenden Blickes in jede Prüfungsakte bedarf, da sich dieser Laufzettel dort systematisch leicht auffinden lässt. Der Kläger beantragt in der Sache, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes beim Oberlandesgericht Hamm vom 29. März 2021 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Informationszugang zu den beim Justizprüfungsamt beim Oberlandesgericht Hamm vorhandenen amtlichen Informationen zu erteilen, aus denen sich ergibt, in wie vielen Fällen die Vorsitzende des Justizprüfungsamtes beim Oberlandesgericht Hamm für Jurastudierende in Nordrhein-Westfalen für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung unter der seit März 2020 grassierenden Corona-Pandemie in der Zeit bis zum 4. März 2021 Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative JAG NRW in der seinerzeit geltenden Fassung von dem Erfordernis bewilligt hat, eine praktische Studienzeit von mindestens sechs Wochen bei einer Verwaltungsbehörde nachzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Das Klagebegehren werde dahingehend verstanden, dass der Kläger die Benennung einer konkreten Zahl verlange, in wie vielen Fällen eine Ausnahme von dem Regelfall des § 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 JAG NRW a.F. seit März 2020 gewährt wurde. Diese Auskunft könne das beklagte Land nicht erteilen, da die Zahl nicht bekannt sei und nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden könne. Die Klage sei unzulässig. Der Kläger habe sein Klagerecht verwirkt, da er die Klage bewusst und entgegen der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung zunächst beim unzuständigen Anwaltsgerichtshof eingelegt habe. Die Klage sei auch unbegründet. Der ablehnende Bescheid vom 29. März 2021 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf die begehrten Informationen ergebe sich insbesondere nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Der Anwendungsbereich des IFG NRW sei nicht eröffnet. Nach § 2 Abs. 3 IFG NRW gelte das Gesetz für Prüfungseinrichtungen nur, soweit sie nicht im Bereich von Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig würden. Das Justizprüfungsamt stelle eine Prüfungseinrichtung in diesem Sinne dar. Die begehrten Informationen stünden in unmittelbarem Zusammenhang zu der staatlichen Pflichtfachprüfung. Denn die Absolvierung der praktischen Studienzeit stelle eine essenzielle Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung dar. Abgesehen davon sei die begehrte Information bei dem Justizprüfungsamt nicht vorhanden. „Vorhanden“ seien Informationen, die tatsächlich Bestandteil der Verwaltungsunterlagen der informationspflichtigen Stelle seien. Die Behörde treffe keine Informationsbeschaffungspflicht. Sie sei nicht gehalten, die begehrten Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren. Eine inhaltliche bzw. statistische Aufbereitung der vorhandenen Informationen durch die Behörde könne mit dem Informationsanspruch nicht verlangt werden. Lediglich soweit sie die Antworten auf gestellte Fragen aus den vorhandenen Unterlagen mittels einer bloßen Übertragungsleistung heraussuchen müsse, sei dies vom Informationsanspruch umfasst. Die Informationen, in wie vielen Fällen seit März 2020 eine Ausnahme von § 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 JAG NRW a.F. gewährt worden sei, stehe nicht im vorgenannten Sinne zur Verfügung. Das Justizprüfungsamt sammle keine Daten, aus denen sich die begehrte Auskunft ablesen lasse. Es bestehe keine behördliche Statistik über die angefragte Information. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter könnten sich nicht an eine konkrete Zahl erinnern. Auf dieses Wissen bestünde aber ohnedies mangels Verkörperung kein Informationsanspruch. Die Generierung der begehrten Daten sei vorliegend nicht vom Informationsanspruch umfasst und daher nicht geschuldet. Die Daten könnten nicht aus den vorhandenen Unterlagen mittels einer bloßen Übertragungsleistung herausgesucht werden. Anfragen bzw. Anträge der Studierenden würden unter Zuweisung eines fortlaufenden Aktenzeichens einem Sonderband (Einzelfragen zur „praktischen Studienzeit“) zugewiesen, in dem alle Anfragen und Anträge von Studierenden zu Praktika erfasst würden. Nach Übersendung der Antwort an die Studierenden würden Anfrage und Antwort in Papierform in den Sonderband abgeheftet. Eine Erfassung nach Inhalten oder Sortierung nach Stichworten erfolge nicht. Auch werde keine elektronische Zweitakte geführt. Das Justizprüfungsamt führe für jeden Prüfling eine Prüfungsakte. Innerhalb der Prüfungsakten werde insbesondere das Zulassungsverfahren geführt, innerhalb dessen typischerweise über einen Antrag auf Ausnahme von § 8 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 JAG NRW a.F. entschieden worden sein dürfte, sei es ausdrücklich oder schlicht konkludent durch Zulassung ohne gesonderte Herausstellung einer Ausnahme. Es lasse sich damit nicht ohne manuelles Durchlesen aller Papierakten des betreffenden Sonderbandes und sämtlicher Prüfungsakten ermitteln, in wie vielen Fällen eine Ausnahme von § 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 JAG NRW a.F. gewährt worden sei. Die Prüfungsakten enthielten keinen „Laufzettel“, auf dem die einzelnen Zulassungsvoraussetzungen aufgeführt seien. Im Rahmen des vom Kläger angestrengten Petitionsverfahrens habe das Justizprüfungsamt dem Ministerium der Justiz Bericht erstattet. In dem Berichtsauftrag sei nicht danach gefragt worden, in wie vielen Fällen Ausnahmen nach § 8 Abs. 4 JAG NRW a.F. bewilligt worden seien. Dennoch sei diese nicht gestellte Frage aus der damals noch vorhandenen Erinnerung sämtlicher Mitarbeiter des Justizprüfungsamtes dahin beantwortet worden, dass vom Justizprüfungsamt bislang keinem Studierenden die praktische Studienzeit pandemiebedingt (teil-) erlassen worden sei. Im Übrigen sei mitgeteilt worden, dass es selbstverständlich sei, dass Studierenden, die im Übrigen die Voraussetzungen des § 9 JAG NRW a.F. erfüllten, die Wahrnehmung der Möglichkeit der Abschichtung oder des Freiversuchs nicht allein deswegen versagt werden werde, weil sie pandemiebedingt trotz entsprechender Bemühungen die praktische Studienzeit nicht vollständig hätten erfüllen können. Auf jenes Wissen bestehe aber mangels Verkörperung kein Informationsanspruch. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht werde mitgeteilt, dass auch aus der jetzt noch vorhandenen Erinnerung der derzeit noch aktiven Mitarbeiter des Justizprüfungsamtes keinem Studierenden die praktische Studienzeit pandemiebedingt (teil-)erlassen worden sei und dies auch nicht im beschriebenen Sinne erforderlich geworden wäre. Ausgeschlossen werden könne dies indes ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht. Im Sonderband Einzelanfragen zur „praktischen Studienzeit“ des Jahres 2019 befänden sich 670 Anfragen und Antworten, in dem des Jahres 2020 befänden sich 669 Anfragen und Antworten, in dem des Jahres 2021 befänden sich 663 Anfragen und Antworten. Im Jahr 2019 seien 1.879, im Jahr 2020 seien 1.393 und im Jahr 2021 seien 1.552 Anträge auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gestellt und entsprechende Prüfungsakten angelegt worden. Es sei völlig unzumutbar, diese Akten auf ausdrückliche und vor allem konkludente Ausnahmegenehmigungen zu überprüfen. Die Beteiligten habe sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes beim Oberlandesgericht Hamm Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes. Auch wenn die tatsächliche Bereitstellung von Informationen einen Realakt darstellt, erfolgt die Entscheidung über einen Antrag auf Informationsgewährung in Form eines regelnden Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die einmonatige Klagefrist nach § 74 VwGO ist auch bei einer Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht gewahrt, wenn innerhalb der Klagefrist die Rechtshängigkeit nach Maßgabe der vor dem angerufenen Gericht geltenden Verfahrensvorschriften eingetreten ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Dezember 2019– 7 C 12.18 –, juris, Rn. 15 m. w. N. Dies gilt auch, wenn die Klage schuldhaft beim unzuständigen Gericht erhoben wurde. Vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 27. Aufl. 2021, Rn. 8 zu § 74 VwGO. Die an den Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klageschrift ist dort am 17. April 2021 eingegangen. Damit ist die Klage am selben Tage, also innerhalb der Klagefrist, gemäß §§ 112a, 112c der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. §§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 Satz 1VwGO rechtshängig geworden. Eine Verwirkung des Klagerechts ist nicht dadurch eingetreten, dass der Kläger entgegen der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung Klage beim Anwaltsgerichtshof und nicht beim Verwaltungsgericht erhoben hat. Insbesondere konnte der Beklagte aufgrund dieses Umstandes nicht berechtigterweise davon ausgehen, der Kläger wolle sich gegen die getroffene Entscheidung nicht mehr mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel wenden. Dem Kläger fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere hat er sich vor Klageerhebung mit dem klageweise geltend gemachten Begehren an die Behörde gewandt und einen entsprechenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW gestellt. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Informationsgewährung durch den Bescheid der Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes vom 29. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Informationen. Der Anspruch ergibt sich nicht aus dem allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 IFG NRW. Allerdings ist das Informationsfreiheitsgesetz NRW für den geltend gemachten Anspruch anwendbar. Dem steht nicht § 2 Abs. 3 IFG NRW entgegen. Hiernach gilt dieses Gesetz für Prüfungseinrichtungen nur, soweit sie nicht im Bereich von Prüfungen tätig werden. Zwar ist das Justizprüfungsamt eine Prüfungseinrichtung im Sinne der genannten Vorschrift. Hierunter ist eine Einrichtung zu verstehen, die zum Zwecke der Durchführung von Prüfungen begründet worden ist und deren Tätigkeit zumindest hauptsächlich darauf gerichtet ist. Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, Rn. 283 f. zu § 2; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 28. April 2016 – 17 K 4135/15 –, juris, Rn. 21 ff. Dies ist im Hinblick auf die Justizprüfungsämter der Fall, vor denen nach § 3 JAG NRW die staatliche Pflichtfachprüfung abgelegt wird. Zu diesem Zweck sind die Justizprüfungsämter geschaffen worden. Die Zulassung zu Prüfungen ist aber keine Tätigkeit „im Bereich von Prüfungen“ im Sinne von § 2 Abs. 3 IFG NRW. Als Ausnahmeregelung ist diese Vorschrift eng auszulegen. Ihr Sinn und Zweck besteht darin, die Ausforschung von Prüfungsunterlagen durch interessierte Dritte zu verhindern. Vgl. Landtags-Drucksache 13/1311, S. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. September 2013 – 8 E 752/13 –, juris, Rn. 10 f. Ein weiterer Zweck dürfte darin zu sehen sein, den das Prüfungsrecht prägenden Grundsatz der Chancengleichheit und die Unabhängigkeit von Prüfern zu gewährleisten. Alle diese Zwecke gebieten es nicht, den Bereich der Zulassung zu einer Prüfung vom Informationsfreiheitsrecht auszunehmen. Auch nach dem Wortlaut des Gesetzes gehört die Zulassung zu einer Prüfung nicht zwingend zum „Bereich von Prüfungen“. Denn die Zulassung ist der eigentlichen Prüfung vorgeschaltet und nicht zwingend als Bestandteil der Prüfung selbst anzusehen. Der Kläger hat gleichwohl keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach § 4 Abs. 1 IFG NRW. Hiernach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Zwar ist der Kläger als natürliche Person anspruchsberechtigt und die Vorsitzende des Justizprüfungsamtes als informationspflichtige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW anspruchsverpflichtet. Bei der Frage, in wie vielen Fällen Ausnahmegenehmigungen in den hier betroffenen Fällen erteilt worden sind, würde es sich auch um eine amtliche Information handeln (vgl. § 3 Satz 1 IFG NRW). Bei dieser Information handelt es sich jedoch nicht um eine vorhandene amtliche Information. Im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW vorhanden sind Informationen, die tatsächlich Bestandteil der Verwaltungsunterlagen der informationspflichtigen Stelle sind. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht. Sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren. Eine inhaltliche bzw. statistische Aufbereitung der vorhandenen Informationen durch die Behörde kann mit dem Informationsanspruch nicht verlangt werden. Lediglich soweit sie die Antworten auf gestellte Fragen aus den vorhandenen Unterlagen mittels einer bloßen Übertragungsleistung heraussuchen muss, ist dies vom Informationsanspruch umfasst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 –, juris, Rn. 39, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 – 15 E 146/17 –, Rn. 15 f. und vom 23. Februar 2022 – 15 E 326/20 –, juris, Rn. 10; zu § 1 Abs. 1 IFG Bund siehe BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 20.12 –, juris, Rn. 37; Franßen/Seidel, a.a.O., § 4 Rn. 396 zu § 4. Die Behörde verfügt auch dann über die begehrten Informationen, wenn diese erst aus den bei ihr vorhandenen Daten zusammengestellt werden müssen. Zwar ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde, Daten nach bestimmten vom Antragsteller gewünschten Kriterien aufzubereiten. Vielmehr besteht – wie oben ausgeführt – in erster Linie ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen, so wie sie bei der Behörde vorliegen („vorhanden“ sind); der Antragsteller muss sich im Regelfall aus den übermittelten Informationen die von ihm gewünschten selbst heraussuchen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem Herausfiltern der begehrten Informationen ein großer Aufwand verbunden ist; denn es ist ersichtlich nicht Sinn der Informationsfreiheitsgesetze, diese Arbeit auf die Behörden abzuwälzen. Sind allerdings Informationen nur auszugsweise zugänglich zu machen, weil beispielsweise personenbezogene Daten von den beantragten Informationen getrennt werden müssen, so ist mit dem Zugangsanspruch regelmäßig eine gewisse Datenbearbeitung – sei es durch Schwärzung oder Trennung von Akten, sei es durch elektronische Datenbearbeitung – verbunden. Dieser Aufwand ist grundsätzlich von der Behörde zu leisten. Vgl. zum Umweltinformationsgesetz: OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 – 8 A 3358/08 –, juris, Rn. 124 ff. m. w. N. In entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW kann die mit dem Herausfiltern der gewünschten Informationen verbundene „statistische Aufbereitung“ der Daten in diesem Fall verweigert werden, wenn diese mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Vgl. VG Köln, Urteile vom 23. Januar 2014 – 13 K 3710/12 –, juris, Rn. 31 ff. und vom 9. November 2023 – 13 K 1143/18 –, juris, Rn. 51. Hiervon ausgehend verfügt das Justizprüfungsamt nicht über die vom Kläger begehrten Informationen. Es führt keine Liste oder Statistik über die Zahl der Fälle, in denen Ausnahmegenehmigungen von dem Erfordernis bewilligt wurden, für die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung eine praktische Studienzeit von mindestens sechs Wochen bei einer Verwaltungsbehörde nachzuweisen. Dies hat der Beklagte so vorgetragen und wird vom Kläger auch nicht angezweifelt. Allerdings könnte diese Zahl ermittelt werden, indem der beim Justizprüfungsamt geführte Sonderband „Einzelfragen zur praktischen Studienzeit“ und die Prüfungsakten aller Prüflinge, die in der Zeit von März 2020 bis zum 4. März 2021 ihre Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung beantragt haben, durchgesehen würden. Dies würde aber über eine bloße Übertragungsleistung hinausgehen, da eine wertende Betrachtung erforderlich würde. Zur Überzeugung des Gerichts steht zudem fest, dass die Durchsicht der vorhandenen Unterlagen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Diese Feststellung kann getroffen werden, ohne – wie vom Kläger hilfsweise beantragt – die Vorsitzende des Justizprüfungsamtes als Zeugin zur Frage zu vernehmen, ob sich die vom Kläger begehrten Informationen in jeder Prüfungsakte auf einem Laufzettel befinden, den die Mitarbeiter zur Prüfung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen anlegen. Es kann offenbleiben, ob es sich bei diesem Beweisantrag nicht schon um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag handelt, mit dem „ins Blaue hinein“ eine aus der Luft gegriffen Behauptung unter Beweis gestellt werden soll. Denn selbst wenn jede Prüfungsakte mit einem Laufzettel versehen wäre, auf dem die einzelnen Zulassungsvoraussetzungen, also auch die Voraussetzung der Ableistung einer praktischen Studienzeit bei einer Verwaltungsbehörde aufgeführt und jeweils „abgehakt“ würden, wäre die Ermittlung eventuell erteilter Ausnahmegenehmigungen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Jahr 2020 1.393 und im Jahr 2021 1.552 Anträge auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gestellt worden sind. Im hier fraglichen Zeitraum von März 2020 bis zum 4. März 2021 sind also weit mehr als 1.000 Zulassungsanträge gestellt und dementsprechend Prüfungsakten angelegt worden. Zumindest alle diese Akten müssten durchgesehen werden. Selbst wenn auf einem vorgehefteten oder sonst leicht auffindbaren Laufzettel jeweils vermerkt wäre, dass die Zulassungsvoraussetzung des § 8 Abs. 3 JAG NRW a.F. erfüllt ist, müssten die vom Kandidaten eingereichten Unterlagen und der Zulassungsbescheid daraufhin geprüft werden, ob diese Zulassungsvoraussetzung deshalb als gegeben angesehen wurde, weil – eventuell auch konkludent – eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist. Dies setzt auch eine wertende Betrachtung voraus. Es käme beispielsweise in Betracht, dass ein (ganz oder teilweise) nicht in Präsenz absolviertes Praktikum oder ein Praktikum bei einer Stelle, die nicht ohne weiteres als Verwaltungsbehörde anzusehen ist, als praktische Studienzeit bei einer Verwaltungsbehörde anerkannt wurde, weil – ohne dass eine Ausnahmegenehmigung erforderlich gewesen wäre – die entsprechenden Vorschriften weit ausgelegt wurden. Dies wäre zu unterscheiden von dem Fall, dass unter (ggf. konkludenter) Erteilung einer Ausnahmegenehmigung die Zulassung zur Prüfung erteilt wurde, obwohl die Zulassungsvoraussetzung des § 8 Abs. 3 JAG NRW a.F. nicht erfüllt war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Y. Ferner ergeht folgender Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet, ist der Auffangstreitwert festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Y.