Beschluss
15 E 326/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0223.15E326.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsteller kann die begehrte Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren mit dem sinngemäßen Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob der Präsident des Landgerichts B. mit bestimmten weiteren Richtern gemeinsam in einem Senat des Oberlandesgerichts I. tätig war, nicht beanspruchen. 3 Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 4 Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe jedoch dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. 5 Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12,; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. 6 Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es der beabsichtigten Klage an einer hinreichenden Erfolgsaussicht, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Information hat. 7 Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Dabei kann offen bleiben, ob der Anwendungsbereich des Gesetzes hier eröffnet ist oder ob - weil es möglicherweise der Sache nach um Einsicht in gerichtliche Geschäftsverteilungspläne geht - die Regelung des § 21e Abs. 9 GVG nach § 4 Abs. 2 IFG NRW vorrangig ist. 8 Vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 31; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Februar 2020 - 20 K 703/19 -, juris Rn. 62 ff. 9 Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Die vom Antragsteller in Anspruch genommene „Stelle“, bei der er den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW erforderlichen Antrag auf Informationsgewährung gestellt hat, ist das Landgericht B. . Ausgehend davon scheitert der geltend gemachte Anspruch daran, dass die begehrte Information bei der betreffenden Stelle nicht vorhanden ist. 10 Informationen im Sinne des Gesetzes sind nach § 3 Satz 1 IFG NRW alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können (§ 3 Satz 2 IFG NRW). 11 „Vorhanden“ sind Informationen, die tatsächlich Bestandteil der Verwaltungsunterlagen der informationspflichtigen Stelle sind. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht. Sie ist nicht gehalten, die begehrten Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren. Eine inhaltliche bzw. statistische Aufbereitung der vorhandenen Informationen durch die Behörde kann mit dem Informationsanspruch nicht verlangt werden. Lediglich soweit sie die Antworten auf gestellte Fragen aus den vorhandenen Unterlagen mittels einer bloßen Übertragungsleistung heraussuchen muss, ist dies vom Informationsanspruch umfasst. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 15 E 146/17 -, juris Rn. 15 f. m. w. N. 13 Danach ist die Information, ob der Präsident des Landgerichts in der Vergangenheit gleichzeitig mit bestimmten weiteren Richtern in einem Senat des Oberlandesgerichts I. tätig war, nicht in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei dem Landgericht B. vorhanden. Insbesondere spricht nichts dafür, dass sich entsprechende Erkenntnisse aus der Personalakte des Präsidenten des Landgerichts gewinnen ließen. In Personalakten werden Geschäftsverteilungspläne oder etwaige schriftliche Anhörungen hierzu nicht aufgenommen. 14 Die begehrte Information ist auch nicht deshalb „vorhanden“ im Sinne der § 3, § 4 Abs. 1 IFG NRW, weil davon auszugehen sein dürfte, dass der Präsident des Landgerichts über das entsprechende Wissen verfügt. Durch § 3 IFG NRW werden nur durch Informationsträger gespeicherte Daten erfasst, d. h. es bedarf einer Verkörperung der Information. 15 Vgl. Schwartmann, in: BeckOK Informationsrecht, Stand: 1. Februar 2021, § 3 IFG NRW, Rn. 6. 16 An einer solchen fehlt es bei schlichtem „Wissen“ von Amtsträgern, insbesondere ist das menschliche Gedächtnis kein „Speichermedium“ im Sinne des § 3 Satz 2 IFG NRW. 17 Ein möglicher Anspruch des Antragstellers aus § 21e Abs. 9 GVG scheitert bereits daran, dass ein solcher in Bezug auf Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgerichts I. nicht gegenüber dem in Anspruch genommenen Landgericht B. besteht. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).