OffeneUrteileSuche
Urteil

B 8 K 21.1125

VG Bayreuth, Entscheidung vom

17Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers, soweit es die Maßnahmen Getränketheke, Kühlaggregate, Stühle und Tische sowie Sonnenschirm betrifft, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Bescheid der Beklagten vom 23.09.2021 wird aufgehoben, soweit er Ziffer 1 entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Aufgrund des Einverständnisses beider Parteien kann das Gericht über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 1. Der Hauptantrag ist in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der mit der Klage noch verfolgten weiteren Förderung statthaft und zulässig; insbesondere wurde die Klage fristgerecht erhoben (Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayEGovG, mit Ablauf des 31.07.2022 außer Kraft, § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO). Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der daraufhin zu prüfende Hilfsantrag zur Neuverbescheidung ist ebenfalls zulässig (§ 44 VwGO) und hat Erfolg. 2. Streitgegenständlich ist nach der Abhilfeentscheidung der Beklagten bezüglich der beiden Geschirrspüler (netto 8.465,00 EUR) noch die beantragte Förderung der Getränketheke (netto 14.185,00 EUR: Restbetrag aus der Differenz der Gesamtsumme von 22.650,00 EUR abzgl. 8.465,00 EUR wegen Anerkennung der Geschirrspüler), der Kühlaggregate (netto 5.014,00 EUR), der Außenbestuhlung (Tische und Stühle in Höhe von netto 10.586,40 EUR) sowie des Sonnenschirms (netto 8.528,50 EUR), wobei der Kläger von der sich ergebenden Summe aller genannten Einzelposten den bewilligten Betrag in Höhe von netto 2.960,00 EUR abgezogen hat. Der streitgegenständliche, die Förderung ablehnende Bescheid beruht auf der zugrundeliegenden Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO) sowie der einschlägigen Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III (s.o.), genehmigt durch die Europäische Kommission (vgl. Pressemitteilung vom 20.11.2020; Presse-Ecke | Europäische Kommission (europa.eu), samt den maßgeblichen FAQ (s.o.) zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“, Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021. 2.1 Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Zuwendungen des Freistaates Bayern, eine Subvention im Sinne der Definition in Art. 23 BayHO. Subventionen stellen eine reine Leistungsverwaltung ohne Eingriffe in Rechtspositionen Privater dar. Gesetzesfrei gewährte Fördermittel haben grundsätzlich ihre Legitimationsgrundlage in der jeweiligen Haushaltsordnung in Verbindung mit dem jeweils geltenden – als Gesetz beschlossenen – Haushaltsplan; darin ist die Gesamtsumme der Fördermittel im Einzelplan, Kapitel und Titel ausgewiesen. Insbesondere für den Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung ist anerkannt, dass ein allgemeiner Gesetzesvorbehalt (d.h. eine gesetzliche Regelung) nicht notwendig ist. Das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage macht die Gewährung einer konkreten Förderung deshalb nicht rechtswidrig. Im Übrigen ergeben sich Einzelheiten zum Antragsverfahren, zu den Bewilligungsvoraussetzungen und Finanzierungsarten sowie zur Höhe sowie Rückabwicklung der Förderung aus den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO im Allgemeinen und den fachspezifischen Förderrichtlinien im Besonderen. Die Exekutive ist grundsätzlich frei, Regelungen über Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekte, Zuwendungsverfahren und Zuwendungsumfang zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.1979 – 3 C 111/79 – in juris, NJW 1979, 2059; BVerwG, U.v. 27.03.1982, BVerwGE 90, 112). Dies geschieht üblicherweise durch Förderrichtlinien. Die jeweilige Förderrichtlinie begründet vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf die (freiwillige) Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle über den Förderantrag nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Art. 40 BayVwVfG i.V.m. Satz 3 der Vorbemerkung der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III, s.o.). Diese Förderrichtlinie ist eine interne Verwaltungsvorschrift und keine Rechtsnorm, d.h. kein Rechtssatz mit Außenwirkung. Ihre Funktion besteht darin, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als entscheidungslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist. Hält sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Dabei kann neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden (VG Düsseldorf, U.v. 15.09.2022 – 16 K 5167/21 – juris Rn. 32 m.w.N.). Relevant insoweit sind auch die FAQ. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer möglichst bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis ist es legitim und sachgerecht, die Förderpraxis an den o.g. FAQ zu orientieren (VG Magdeburg, – U.v. 30.11.2021 – 3 A 61/21MD – juris Rn. 38). Will die Behörde hingegen generell von den Förderrichtlinien bzw. den FAQ abweichen, so verlieren diese insoweit ihre entscheidungsweisende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Behördenpraxis. Dem Zuwendungsgeber, der zuständigen Behörde, steht es grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Förderpraxis zu entscheiden und diese konsequent anzuwenden. Letztlich reduziert sich daher die Überprüfungsmöglichkeit des Gerichtes im Rahmen der Verpflichtungsklage auf die Frage, ob aufgrund der angewandten Vorschriften überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel zulässig ist, sie mit EU-Vorschriften im Einklang steht, ob der Gleichheitssatz verletzt ist und der Klagepartei Fördermittel in einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise vorenthalten worden und ob der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, missachtet wurde und sich daraus ein Anspruch ergibt (BVerwG, U.v. 26.04.1979 – 3 C 111/79 – a.a.O.). Im Rahmen der Bescheidungsklage überprüft das Gericht gem. § 114 Satz 1 VwGO zudem, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, z.B., weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde oder sonst ein Ermessensfehler vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 08.11.1021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; VG Düsseldorf, U.v. 15.09.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 29). Dabei wird die Willkürgrenze auch dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder ggf. bessere Gründe gäbe. Eine Willkür wäre nur dann anzunehmen, wenn die im Rahmen der Behördenpraxis/Förderpraxis maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und/oder sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BayVGH, a.a.O. juris Rn. 6 und 13; VG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 30 m.w.N.). 2.2 Daran gemessen hat die Klage mit Antrag, den Verwaltungsakt teilweise aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung von weiterer Überbrückungshilfe hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Maßnahmen zu verpflichten (sog. Vornahmeklage), in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den Erlass des beantragten Verwaltungsaktes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit ist die Klage abzuweisen. Bei Verpflichtungsklagen ist Streitgegenstand die Rechtsbehauptung des Klägers, er sei durch die rechtswidrige Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage ist aber nicht die Feststellung, dass der die Förderung ablehnende Verwaltungsakt rechtswidrig ist, sondern die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde, in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt, weil ein Anspruch auf ihn besteht (vgl. BVerwG, U.v. 24.01.1992 – 7 C 24/91 – NVwZ 1992, 563/563). Der ablehnende Verwaltungsakt gehört insofern lediglich zur Vorgeschichte des Anspruches, der den Streitgegenstand bildet (vgl. Schübel-Pfister in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 113 Rn. 40; Riese in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022, VwGO § 113 Rn. 209, jeweils m.w.N.). Ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Förderung ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus dem verfassungsmäßigen Recht auf Gleichbehandlung mit anderen Antragstellern (Art. 3 Abs. 1 GG). Hinsichtlich aller noch streitgegenständlichen Maßnahmen (Getränketheke, Kühlaggregate, Tische und Stühle und Sonnenschirm) sind für das Gericht keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Beklagte im Rahmen ihrer tatsächlichen Förderpraxis vergleichbare Fälle positiv verbeschieden hat. Vielmehr sprechen gegen die Förderfähigkeit des Außenmobiliars sowie des Sonnenschirms die Urteile des VG Würzburg vom 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris, des VG Augsburg vom 19.07.2023 – Au 6 K 22.66 – juris, sowie des VG München vom 10.03.2023 – M 31 K 22.1132 – juris. Dass einzelne Maßnahmen, wie z.B. eine Getränketheke, in anderen Fällen gefördert worden sei, hat der Kläger zwar vorgetragen, aber nicht dargelegt. Auch soweit in den FAQ unter den Beispielen eine „Zweite Theke“ sowie ein Sonnenschirm explizit aufgeführt sind, ergibt sich daraus nicht denknotwendig ein Förderanspruch, denn nach den FAQ ist immer eine Einzelfallprüfung erforderlich. Da im Fall der Getränketheke nach dem letzten Klägervortrag keine zweite Theke aufgebaut worden ist, greift zudem der Hinweis auf die FAQ nicht. Eine tatsächliche Förderpraxis von Getränketheke und Kühlaggregaten entgegen der o.g. FAQ in Fällen, die hinsichtlich der die Ablehnung tragenden Merkmale mit dem vorliegenden Verfahren in den maßgeblichen Umständen vergleichbar sind, ist nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht dargelegt. Gegen eine entsprechende Förderpraxis sprechen zudem die Urteile des VG München vom 10.03.2023 – M 31 K 22.1132 – juris, des VG Würzburg vom 06.03.2023 – W 8 K 22.978 – juris und des VG Augsburg vom 18.01.2023 – Au 6 K 22.2029 – juris. Es ist aus den gleichen Gründen auch keine Ermessensreduzierung auf Null erkennbar. Eine solche Reduzierung des Ermessens kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht und setzt voraus, dass nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen offenkundig bei pflichtgemäßer Entscheidung nicht zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.05.2016 – 5 C 36/15 – NJW 2016, 3607/3609 Rn. 31). Dies gilt insbesondere für Einschränkungen aus höherer Recht wie dem Verfassungsrecht, z.B. aus den Grundrechten (vgl. BVerwG, U.v. 06.04.2016 – 3 C 10/14 – NVwZ 2016, 1413/1417 Rn. 37). Ein unmittelbarer Anspruch auf eine Förderung in einer bestimmten Höhe ergibt sich aus verfassungsrechtlicher Sicht weder aus dem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) zum Ausgleich der Betriebsschließungen als Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Für beide Verfassungsnormen gilt, dass dem Förder- bzw. Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der Ausgleichsansprüche zusteht, der auch durch die Rechtsprechung nicht eingeengt bzw. umgangen werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 17.08.2023 – 22 ZB 23.1125 – BeckRS 2023, 24494 Rn. 14 mit Verweis auf BGH, U.v. 11.05.2023 – III ZR 41/22 – juris Rn. 48; U.v. 17.3.2022 – III ZR 79/21 – juris Rn. 59; U.v. 11.05.2023 – III ZR 41/22 – juris Rn. 53). Gleiches gilt für das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), für das die Seite des Eingriffs durch Pandemiemaßnahmen von der des Ausgleichs durch Subventionen zu trennen ist, wobei letztere lediglich eine Begünstigung betrifft, die nur an wettbewerbsrechtlichen und beihilferechtlichen Schranken zu messen ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.08.2023 – 22 ZB 23.1009 – BeckRS 2023, 24493 Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen erkennbar nicht vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls, der Anlass gibt, einen Förderanspruch zu begründen, sind nicht gegeben. Solches hat der Kläger auch nicht vorgetragen. 2.3 Der Hilfsantrag, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids zu verpflichten, über den Antrag hinsichtlich der noch streitigen Maßnahmen neu zu entscheiden, hat jedoch Erfolg. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung in Form einer Billigkeitsleistung gelten dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die ebenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO) erfolgen (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548 – BeckRS 2022, 42039 Rn. 25). Die sog. Verbescheidungsklage knüpft insbesondere an den materiellen Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Art. 40 BayVwVfG) an. Ihr Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, die nicht (vollständig) durch gesetzliche Regelungen determiniert ist. In diesen Fällen überprüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO, ob der ablehnende Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (sog. Ermessensfehler). Abweichend zur sog. Vornahmeklage (s.o.) kommt hier dem ablehnenden Verwaltungsakt somit unzweifelhaft Bedeutung zu (vgl. Wolff in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 113 Rn. 412). Daran gemessen hat der Kläger einen Anspruch auf Neuverbescheidung, da die Ablehnung der begehrten weiteren Förderung ermessensfehlerhaft ist und ihn deswegen in seinem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt. 2.3.1 Zur formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides ist Folgendes auszuführen: Es hat die gemäß der Ziffer 5 der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III vom 18.02.2021 (BayMBl. Nr. 132), geändert durch Bekanntmachung vom 13.07.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 495) in eigener Verantwortlichkeit handelnde und zuständige Industrie- und Handelskammer für M. und O. – IHK – gehandelt (§ 47b Zuständigkeitsverordnung – ZustV –). Der Bewilligungsbescheid vom 29.06.2021 über die Abschlagszahlung in Höhe von 61.549,54 EUR (Anm.: 50% der beantragten Gesamtsumme) steht der Teilablehnung im streitgegenständlichen Bescheid vom 23.09.2021 nicht entgegen, denn er erging ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und überstieg zudem die bewilligte Förderhöhe von 69.481,17 EUR nicht. Dieser Vorbehalt erfolgte in zulässiger Weise, da die Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III Ziff. 10 Sätze 3 und 4 diese Vorgehensweise ausdrücklich vorsieht (vgl. auch Kopp/Ramsauer, 23. Auflage § 35 Anm. 177 ff.; VG Bayreuth, U.v. 26.09.2021 – B 8 K 21.1024 –). Die Prüfung erfolgte mit dem Bescheid vom 23.09.2021. Die im Bescheid ausgeführte Begründung genügt allerdings nicht den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayVwVfG. Danach sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Damit erfüllt die Begründungspflicht neben der Legitimationsfunktion insbesondere die Rechtsschutzfunktion. Nur im Lichte der Gründe, auf denen der Verwaltungsakt beruht, kann der Betroffene prüfen, ob und in welchem Umfang Rechtsbehelfe angezeigt sind und Aussicht auf Erfolg haben (BVerfGE 6, 32 (44); BVerwG NVwZ 1993, 677; HessVGH BeckRS 2005, 27796). Man kann die Begründungspflicht daher auch als Annexgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG begreifen. Von besonderer Bedeutung ist diese Funktion dort, wo das materielle Recht Ermessensspielräume eröffnet (BeckOK VwVfG/Tiedemann, 60. Ed. 01.07.2023, VwVfG § 39 Rn. 5). Diese Funktion erfüllt die im Bescheid ausgeführte Begründung nicht. Es ist nachvollziehbar, dass bauliche Maßnahmen in Höhe von insgesamt 19.811,54 EUR gefördert wurden. Darunter sind zuordenbar die Kosten der Fa. … mit 3.691,54 EUR, die Kosten der Fa. … mit 13.160,00 EUR sowie ein Betrag 2.960,00 EUR (Anm.: im Bescheid irrtümlich mit 2.980,00 EUR angegeben). Mit Letzterem sollten Maßnahmen, die aus dem Posten Hygienemaßnahmen herausgenommen worden sind, gefördert werden. Dies lässt sich der rechtlichen Würdigung im Bescheid entnehmen, wenn darin ausgeführt ist: „Der Betrag wurde jedoch nicht herausgenommen, da aus der Position Hygienemaßnahmen wie dargestellt, Kosten in der Position „bauliche Anlagen“ geltend gemacht werden können.“ Die Beklagte hat damit die grundsätzliche Förderfähigkeit dieser Maßnahmen anerkannt. Aber welche dieser Maßnahmen in Höhe des Betrages von 2.960,00 EUR gefördert wurde, ist nicht erkennbar und auch nicht rechnerisch zu ermitteln. Die Maßnahme der Fa. …, die diese Kosten verursacht hat, wurden jedenfalls ausdrücklich als nicht förderfähig verbeschieden. Nach Angabe der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung lässt sich auch nicht mehr ermitteln, welcher der hier eingeklagten Maßnahmen, die ursprünglich als Hygienemaßnahmen beantragt waren, anstelle der ursprünglich unter baulichen Maßnahmen beantragten Malerarbeiten in Höhe von 2.960,00 EUR gefördert worden sei (vgl. Niederschrift Seite 2). Aus diesem Grund haben weder der Kläger noch das Gericht die Möglichkeit zu erkennen, ob alle diese Maßnahmen oder welche dieser Maßnahmen in Höhe von 2.960,00 EUR noch als förderfähige Maßnahmen angesehen worden und in welchem Umfang Rechtsbehelfe erfolgversprechend sein könnten. Das Erfordernis einer hinreichenden Begründung bedarf es trotz Art. 39 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG. Danach wäre beispielsweise eine Begründung nicht erforderlich, wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Auch wenn Förderbescheide zu Corona-Hilfen in einer sehr großen Anzahl erlassen worden sind, liegt doch die letztere Voraussetzung nicht vor. Vielmehr erfordern nach Überzeugung des Gerichts gerade die vorliegenden Umstände auch im vorliegenden Einzelfall eine zumindest hinreichende Begründung. Da in den Förderverfahren der Corona-Hilfen die Förderanträge aus unterschiedlichen Bereichen herrühren und höchst unterschiedliche Bedarfe geltend gemacht werden (können), bedarf auch die Bescheidbegründung zur Wahrung der Rechtsschutzfunktion einer hinreichenden Individualisierbarkeit der geförderten bzw. der nicht geförderten Maßnahmen. Die Tatsache, dass sehr unterschiedliche, aber gerade nicht gleichartige Verwaltungsakte, in größerer Zahl oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, rechtfertigt keinen grundsätzlichen Verzicht auf die Begründung, auch wenn an die Ausführlichkeit angesichts der Masse an Verfahren wohl keine überzogenen Anforderungen gestellt werden können. Insbesondere aber vermögen weder technische Erfordernisse noch die allgemeine Verfahrensökonomie Minderungen des Standards, die eindeutig zu Lasten des Empfängers gehen, zu rechtfertigen. Abgesehen davon, können solche praktischen Effizienzgesichtspunkte das Rechtsstaatsprinzip nicht außer Kraft setzen oder mindern (BeckOK VwVfG/Tiedemann, 60. Ed. 01.07.2023, VwVfG § 39 Rn. 80 und 81). 2.3.2 Ungeachtet der oben ausgeführten Verletzung der Begründungspflicht weist der Bescheid vom 23.09.2021 auch materiell-rechtliche Defizite auf, die den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dem Kläger erwächst auch deshalb ein Anspruch auf Teil-Aufhebung des Bescheids hinsichtlich der streitgegenständlichen Maßnahmen und Neuverbescheidung des auf diese Maßnahmen bezogenen Förderantrags. a. Die nach dem Wortlaut des Bescheids anzunehmende Förderfähigkeit (s.o.) aller – als Hygienemaßnahmen beantragten – Maßnahmen widerspricht der (zulässigerweise im gerichtlichen Verfahren gem. § 114 VwGO ergänzend vorgebrachten) Argumentation der Beklagten, die streitigen Maßnahmen seien aus verschiedenen Gründen nicht förderfähig. Die gleichzeitige Anerkennung einer grundsätzlichen Förderfähigkeit als bauliche Maßnahmen sowie die Begründung ihrer Förderunfähigkeit ist in sich widersprüchlich und sprengt die Grenzen einer zulässigen Ermessensausübung. Da die Förderung einer baulichen Maßnahme in Höhe von 2.960,00 EUR ausweislich des Förderbescheides tatsächlich erfolgt ist, ist die Argumentation zur fehlenden Förderfähigkeit der noch streitigen baulichen Maßnahmen nicht mehr nachvollziehbar; denn, wenn eine der den baulichen Maßnahmen zugeordneten Maßnahmen tatsächlich in diesem Umfang gefördert worden ist, dann kann denknotwendig nicht gleichzeitig deren Förderfähigkeit abgelehnt werden. Im Übrigen wurde auch nachträglich der genannte Betrag von 2.960,00 EUR in der Abhilfeentscheidung zu den Geschirrspülmaschinen in Höhe der vollumfänglich bewilligten 8.465,00 EUR nicht zugeordnet. Er lässt sich genauso wenig den – ebenfalls bereits vollumfänglich bewilligten – baulichen Maßnahmen der Fa. … (3.691,54 EUR) oder der Fa. … (13.160,00 EUR) zuordnen. Die Tatsache, dass der Betrag von 2.960,00 EUR bereits bestandskräftig bewilligt ist, lässt die Widersprüchlichkeit der Begründung unberührt. Auch wurde im Bescheid vom 23.09.2021 entgegen der Förderpraxis der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 07.07.2023 zu Punkt III), wohl versehentlich nicht bis zur Förderhöchstgrenze von 20.000 EUR aufgefüllt, so dass über einen Betrag von 188,46 EUR zu Lasten des Klägers nicht entschieden wurde. Allenfalls in Höhe dieses Betrages wäre zugunsten des Klägers noch eine Förderung der streitgegenständlichen Maßnahmen unter baulichen Maßnahmen möglich. b. Aus den oben genannten Gründen ist über die Anträge auf Förderung der noch streitigen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (s.u.) erneut zu entscheiden. Es obliegt der Beklagten, den bereits bewilligten Betrag von 2.960,00 EUR in ihre neue Entscheidung einzubeziehen. In dieser neuen Entscheidung erscheint eine Darlegung der Behördenpraxis erforderlich, welche Maßnahmen regelmäßig als bauliche Maßnahmen angesehen werden und deshalb unter die Höchstgrenze von monatlich 20.000 EUR fallen (vgl. Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III Ziff. 3.1 Buchstabe n) Satz 1). Denn die in den FAQ im Anhang 4 genannten „Beispiele für Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen gemäß Ziffer 2.3 Position 14“ genannten Beispiele wie „Abtrennungen, Trennwände und Plexiglas“, „Teilung von Räumen“, „Absperrungen oder Trennschilder“ machen deutlich, dass „bauliche Maßnahme“ nach der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III gerade nicht gleichbedeutend mit bekannten Begrifflichkeiten aus dem Baurecht sind. Der Hinweis auf der vorgelegten Rechnung für die Getränketheke „Bestandstheke Kühlleitungen undicht, Reparatur unwirtschaftlich“ kann in die neu vorzunehmenden Erwägungen unter Bezugnahme auf einen von der Förderung ausgeschlossenen Investitionsstau gemäß den FAQ Ziff. 2.4 Nr. 6 unter der Spalte „enthält nicht“ „Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) beziehungsweise Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (zum Beispiel Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen).“ einbezogen werden. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Hinweis auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruht, zumal auch der Kläger diese Angaben nicht in Zweifel gezogen, sondern vielmehr zur Begründung der Erforderlichkeit der Maßnahme herangezogen und betont hat. Auch wenn dieser Punkt unter den FAQ Nr. 6 „Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV“ aufgeführt ist, erscheint es nach Überzeugung des Gerichts nicht unsachgerecht oder willkürlich, ihn im Rahmen einer Behördenpraxis als Oberpunkt auch für weitere Maßnahmen anzuwenden. Im Übrigen ist Vergleichbares auch für bauliche Maßnahmen in FAQ Ziff. 2.4 Nr. 14 geregelt, wenn unter der Spalte „enthält nicht“ ausgeführt ist: „Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen“. Da bereits vor der Pandemie verbindliche Regelungen zur Kühlung von Getränketheken bestanden, kann diese Erwägung in die neue Ermessensausübung der Beklagten hinsichtlich einer fehlenden Coronabedingtheit einbezogen werden. Auch das Argument der fehlenden Zweittheke als Ablehnungsgrund kann im Rahmen der FAQ Anhang 4 Position 14 „Beispiele für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen gemäß Ziffer 2.4 Position 14“ gewürdigt werden. Darin ist nur die Errichtung von Doppelstrukturen in Indoorbereich, (zweite Theke) die Rede. Das Erfordernis einer „Doppelstruktur“ erscheint auch nicht willkürlich, da Ziel und Zweck der Überbrückungshilfe III ausdrücklich die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bei Coronabedingten erheblichen Umsatzausfällen (vgl. Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III Ziff. 1 Satz 4 und FAQ Anhang 4 Satz 2) war. Wenn im vorliegenden Fall jedoch die Theke an der gleichen Stelle errichtet wurde und die alte Schanktheke ersetzte, kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Doppelstruktur vorgesehen war. Ähnliches ergibt sich auch aus den späteren Angaben des Klägers im gerichtlichen Verfahren (vgl. Schriftsatz vom 30.06.2023). Insofern sind die ersten Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren, z.B. in der pdf-Datei „Aufstellung einzelner Maßnahmen“ (Bl. 28 Beiakte), „damit Doppelstrukturen geschaffen (…) werden können“, unzutreffend gewesen. Die oben aufgeführten Gesichtspunkte (Ausführungen zu baulicher Maßnahme, Renovierungsstau, fehlender Corona-Bezug) können in gleicher Weise für die Maßnahme Kühlaggregate gewürdigt werden. Hinsichtlich eines eventuellen Renovierungstaus kann die Anmerkung auf der Rechnung vom 28.06.2021 zugrunde gelegt werden: „Vorhandene Kühlleitungen erbringen nicht die notwendige Leistung“. Geprüft werden könnte auch, inwieweit die oben genannten Ermessenserwägungen in gleicher Weise auch im Rahmen von Hygienemaßnahmen Anwendung finden. Hinsichtlich des Außenmobiliars (Stühle und Tische) sowie des Sonnenschirms ist anzumerken, dass im Rahmen der Neuverbescheidung die Einordnung dieser Maßnahmen als bauliche Maßnahme oder einer Hygienemaßnahme einer genaueren Darlegung bedürfte (s.o.), zumal die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie eher nicht (mehr) von baulichen Anlagen ausgehe. Soweit unter Bezugnahme auf das behördeninterne Wiki „Abschlagszahlung vs. Vorkasse“ allein auf die Rechnungsstellung abgestellt wird, so fehlt bislang die Darlegung einer insoweit eindeutigen Behördenpraxis unter Vorlage entsprechender Förderbescheide und einer Angabe, ab welchem Zeitpunkt eine solche Behördenpraxis einheitlich angewendet wurde. Denn die dargestellten Ablehnungsgründe weichen deutlich von dem Wortlaut der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III und den maßgeblichen FAQ ab (vgl. dazu Schriftsatz des Klägers vom 08.08.2023) und bedürfen deshalb zum Nachweis des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG einer umfassenden Begründung. Maßgeblich für die zu treffende Ermessensentscheidung kann auch das Erfordernis der Kausalität zur Pandemie sein (vgl. FAQ Ziffer 2.4 Nr. 6 unter der Spalte „enthält nicht:“ „Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Pandemie steht.“). Auch wegen der Kündigung des Altpächters und der damit einhergehenden Einstellung des Gastronomiebetriebs im Mai 2021, der Neuausschreibung im August 2021 (vgl. Niederschrift S. 4), könnte eine kausale Verknüpfung mit der Pandemie überprüft werden. Das Erfordernis einer temporären Verlagerung in den Außenbereich wie in den FAQ Anhang 4, „Beispiele für Hygienemaßnahmen beziehungsweise Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebes in Außenbereiche gemäß Ziffer 2.4 Position 16“ vorausgesetzt ist, kann ebenfalls in die Ermessenserwägungen einbezogen werden, denn immerhin bestand bereits vor der Pandemie ein Biergarten. Der Frage, ob die Ersetzung des vorhandenen Mobiliars diesem Erfordernis gerecht wird, oder vielmehr eine dauerhafte Investition darstellt, kann nachgegangen werden. Da zudem bereits entsprechendes Mobiliar in Form von Biertischen und -bänken – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – zur Verfügung gestanden hat, bedarf es einer Klärung, ob die Neuanschaffung dieses Mobiliars tatsächlich durch notwendige Hygienemaßnahmen verursacht worden ist. Dass die Brauerei die Biertische und -bänke nicht mehr zur Verfügung gestellt hätte, hat auch der Kläger nicht behauptet. Inwieweit die Beklagte die fehlende Erwähnung der Anschaffung von Stühlen und Tischen sowie des Sonnenschirms in ihrem Hygienekonzept mit in die Entscheidung einbeziehen will und aufgrund ihrer Förderpraxis kann, bleibt ihr vorbehalten. Die oben genannten Erwägungen (bauliche Anlage, Rechnungsstellung, Kausalität und temporäre Verlagerung, Hygieneplan) gelten in gleicher Weise auch für die Neuverbescheidung des Förderantrags des Sonnenschirms. Insbesondere verstößt die von der Beklagten vorgenommene und erneut vorzunehmende Einzelfallprüfung nicht gegen die beispielhafte Erwähnung „Sonnenschirm“ in den FAQ Anhang 4 „Beispiele für Hygienemaßnahmen beziehungsweise Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche gemäß Ziffer 2.4 Position 16“. Denn dass diese Einzelfallprüfung in jeden Fall erforderlich ist, ist ausdrücklich in FAQ Anhang 4 „Beispiele Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen“ Satz 7 vorgesehen. Der folgende Satz 8 stellt darüber hinaus klar, dass die Liste nur beispielhaft Fördergegenstände benennt und „keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall …“ trifft. Nur ergänzend sei noch erwähnt, dass das Hygienekonzept vom 10.05.2021 die Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III Plus, Phase 4 erwähnt, obwohl diese erst zum 03.08.2021 erlassen worden ist. Ohne noch entscheidungserheblich zu sein, wird angeregt, im Rahmen der Neuverbescheidung zur Rechtsgrundlage des weiteren Vorbehalts der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (vgl. Ziffer 2 des Bescheids vom 23.09.2021) sowie zum Verhältnis des Förderbescheids zum Schlussbescheid auszuführen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO und folgt dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO, da nach der Kostenentscheidung die Klägerin lediglich den von der Beklagten zu tragenden Anteil der Gerichtskosten aus dem angesetzten Streitwert vollstrecken kann.