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Urteil

Au 6 K 22.1928

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Richtlinien für die "Überbrückungshilfe Corona" begründen vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit Art. 40 BayVwVfG, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über einen Antrag, wobei gem. § 114 S. 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt ist, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den Förderrichtlinien, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, dh nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 4. Grundsätzlich liegt es in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, sodass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden können. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Richtlinien für die "Überbrückungshilfe Corona" begründen vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit Art. 40 BayVwVfG, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über einen Antrag, wobei gem. § 114 S. 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt ist, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den Förderrichtlinien, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, dh nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 4. Grundsätzlich liegt es in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, sodass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden können. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 5. September 2022 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Überbrückungshilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu folgenden Bereichen neu zu entscheiden: Reparatur wegen Verschleiß am Pkw, Erweiterung und Planung Außenbereich und Umgestaltung Innenbereich der Gaststätten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die – nach zulässiger Klageänderung im Einverständnis der Beklagten (§ 91 Abs. 1 VwGO) – zulässige Klage erweist sich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als begründet, da insoweit ein Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht, das heißt, der Verwaltungsakts rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil die Ablehnung im Verwaltungsakt insoweit nicht rechtswidrig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 VwGO) und daher diesbezüglich kein Anspruch auf erneute Verbescheidung besteht. 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die hier begehrte Ermessensentscheidung ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich demnach nur auf Ermessensfehler, die dem Bescheid zu entnehmen sein müssen (§ 114 VwGO). Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen sind daher unbeachtlich (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.12.2022 – Au 6 K 22.955 – Rn. 41 mit Verweis auf VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – BeckRS 2021, 42720 Rn. 16 m.w.N.). 2. Die Rechtmäßigkeit der Teilablehnung der Überbrückungshilfe richtet sich allein nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Maßgeblich dafür sind insbesondere die Richtlinien für die Gewährung von Hilfen sowie die FAQ (dazu VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.). a) Die Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (BVerwG, U.v. 6.4.2022 – 8 C 9.21 – BayVBl. 2023, 174 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6). Die Richtlinien begründen vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit Art. 40 BayVwVfG, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über einen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 29). Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den Förderrichtlinien, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Dem Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese konsequent anzuwenden. Die allein relevante Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder ggf. bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6 und 13; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 30 m.w.N.). Zur Feststellung der tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben (VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 32 m.w.N.). Relevant sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ – Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021 (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html). b) Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24, 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25/26 m.w.N.; VG München, U.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19). Denn maßgeblich ist allein die tatsächlich ausgeübte Verwaltungspraxis, wobei aufgrund des Massenverfahrens auch eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügt. Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Coronabeihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24, 26 ff. m.w.N.). Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht eine gewisse Verpflichtung zur Mitwirkung seitens des Antragstellers allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). 3. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin hinsichtlich der Kosten für die Reparatur wegen Verschleißes am Pkw als Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV nach Ziff. 3.1 Buchst. f) der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III; im Folgenden: Richtlinie) sowie für die Erweiterung des Außenbereichs, der Umstrukturierung des Gastraums, Reparaturarbeiten am Boden einschließlich des Timberex-Öls und des Montageklebstoffs, der Planung des Außenbereichs und der Planung der Umpositionierung von Möbeln im Innenbereich als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten von bis zu 20.000 Euro im Monat (Ziff. 3.1 Buchst. n) Satz 1 der Richtlinie) einen Anspruch auf eine Neuverbescheidung über eine höhere Billigkeitsleistung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Im Übrigen besteht ein solcher Anspruch nicht. Im Einzelnen: a) Soweit die Klägerin Kosten für den Service, Reifenwechsel und Reinigung des Fahrzeugs (1.555,26 Euro), Brandschutz/technische Behandlung Lüftungsanlage (1.600,00 Euro) sowie die Reparatur diverser Küchenanlagen (2.940,00 Euro) als Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (Ziff. 3.1 Buchst. f) der Richtlinie), geltend macht, sind diese nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig (vgl. unter a) cc). Hingegen ist die Ablehnung der Förderung der Kosten aufgrund einer Reparatur des Fahrzeugs wegen Reifenverschleißes (458,82 Euro, Juni 2021) ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO) und besteht insoweit ein Anspruch der Klägerin auf erneute Verbescheidung durch die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; vgl. unter a) dd). aa) Ausweislich Ziff. 2.4 Pos. 6 der FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021; im Folgenden: FAQ) sind darin Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungsaufwand), abgerechnet wurden ((Teil-)Rechnung liegt vor) und nicht erstattet werden (zum Beispiel durch Versicherungsleistungen) enthalten. Nicht enthalten sind demgegenüber nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (zum Beispiel Erstellung neuer Wirtschaftsgüter), Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind coronabedingte Hygienemaßnahmen), Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) bzw. Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen, ebenso nicht Maßnahmen, die zur Einhaltung bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben dienen sowie Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht. bb) Die Beklagte hat ausweislich ihres Bescheids ausgeführt, bei den Kosten für den Reifenwechsel (doppelt angesetzt), den Brandschutz der Lüftungsanlage (nach Beanstandung des Schornsteinfegers), der Reparatur diverser Küchenanlagen und für Reifenverschleiß handele es sich um solche für allgemeine Renovierungs- und Umbauarbeiten bzw. um Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte. Ferner ließ sie im Klageverfahren ergänzend ausführen (§ 114 Satz 2 VwGO), der mehrfache Ansatz der Kosten der Reifenwechsel sei von der Klägerin nicht erläutert worden und der in der Klagebegründung enthaltene Vortrag, die Rechnungen hätten auf die Steuersätze von 16% und 19% aufgeteilt werden müssen, sei verspätet. Bei der Maßnahme für den Brandschutz der Lüftungsanlage handele es sich um eine unabhängig von der Pandemie bestehende gesetzliche Vorgabe. Hinsichtlich der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Reifenverschleiß sowie der Reparatur der Küchenanlage seien lediglich solche Bestandteile der Wirtschaftsgüter instandgesetzt worden, die substanzbedingt ausgetauscht hätten werden müssen und nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stünden. cc) Diese Ermessenserwägungen begegnen – bis auf die Erwägungen für die Kosten für den Reifenverschleiß (vgl. sogleich) – keinen Bedenken. Die Beklagte hat zu ihrer Förderpraxis entsprechend ihrer internen Vorgaben plausibel ausgeführt, dass Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte, bzw. Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stünden, nicht förderfähig seien. Auch nach Anhang 4 der einschlägigen FAQ muss eine Maßnahme primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein, darf also nicht ohnehin unabhängig von der Pandemie angestanden haben. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie angefallen sind. Eine Neuanschaffung oder ein Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht, sind nicht förderfähig (siehe auch Nr. 2.4 Position 6 und 14 der FAQ). Damit soll nur die Existenzsicherung gewährleistet sein, aber keine dauerhafte Investition in Maßnahmen gefördert werden, die nicht nur der „Überbrückung“ dienen, sondern eine bleibende Verbesserung bewirken (VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 82). (1) Bei den Kosten für den Brandschutz/technische Behandlung Lüftungsanlage und die Reparatur diverser Küchenanlagen handelt es sich um regelmäßig wiederkehrenden Investitionsaufwand zur Erhaltung der Einrichtung und der technischen Betriebsfähigkeit des Gastronomie- und Cateringbetriebs, bei denen aber kein Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Auch aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten ergibt sich insoweit nichts anderes: Der Verweis auf die gesetzliche Verpflichtung des Betriebsinhabers zur regelmäßigen Reinigung des Kamins verdeutlicht gerade, dass diese wiederkehrende Verpflichtung auch unabhängig und damit nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Zudem folgt aus den Ausführungen, dass die Küchenreparatur erfolgt sei, da die Küche ca. 40 Jahre alt sei und einem üblichen Verschleiß unterliege, dass entsprechende Maßnahmen nicht aufgrund pandemiebedingter Vorgaben erfolgt sind, sondern nur während der Corona-Pandemie ohne konkreten Bezug zu dieser. Es kommt nicht bloß auf einen zeitlichen, sondern auch auf einen sachlichen Zusammenhang an. Eine solche innere Kausalität ist vorliegend aber nicht gegeben. Schließlich ist auch eine Förderung aller betrieblichen Fixkosten (vgl. Protokoll S. 3) im Rahmen der Überbrückungshilfe III weder aus den FAQ ersichtlich, noch hat die Klägerin eine entsprechende tatsächliche Förderpraxis der Beklagten hinreichend substantiiert dargelegt. Bereits unter Ziff. 2.4 Pos. 6 der FAQ (Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten oder geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV) werden nicht förderfähige Ausgaben bezeichnet; dass davon abweichend die im Zuwendungsverhältnis zur Klägerin allein maßgebende Förderpraxis der Beklagten sämtliche betrieblichen Fixkostenpositionen erfasst, ist nicht erkennbar. (2) Ferner ist auch hinsichtlich der Ablehnung der Förderung der doppelt angesetzten Reifenwechsel – Kosten für Service, Reifenwechsel und Reinigung des Fahrzeugs – im Januar 2021 kein Ermessensfehler ersichtlich. In ihrer tabellarischen Aufstellung hat die Klägerin zu dieser Position unter derselben Rechnungsnummer zwei unterschiedliche Rechnungssummen angegeben und als Erläuterung jeweils lediglich ausgeführt „saisonal bedingt Reifenwechsel“ (vgl. Behördenakte zum Änderungsverfahren Bl. 78). Eine hinreichende Begründung für diesen doppelten Ansatz geht daraus nicht hervor, weshalb die Ablehnung der Förderung einer der beiden Rechnungen keinen Bedenken begegnet. Die nunmehr in der Klagebegründung angeführte Aufteilung der Rechnung wegen unterschiedlicher Steuersätze lässt sich den Angaben im Verwaltungsverfahren nicht entnehmen („saisonal bedingt Reifenwechsel“) und ist aufgrund des entscheidungserheblichen Zeitpunkts des Bescheidserlasses verspätet (vgl. obige Ausführungen). Danach sind diese Positionen insoweit nicht nach der Förderpraxis der Beklagten im Rahmen der Überbrückungshilfe III förderfähig. dd) Die Ablehnung der Förderung der Kosten einer Reparatur des Fahrzeugs wegen Reifenverschleiß (458,82 Euro, Juni 2021) ist hingegen ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO). Ausweislich des Bescheids sowie der in der Behördenakte befindlichen Kürzungstabelle der Beklagten (vgl. Behördenakte zum Änderungsantrag S. 105, 107) ergibt sich, dass im November 2020 ein saisonal bedingter Reifenwechsel und eine saisonal bedingte Wartung, im Januar 2021 ein saisonal bedingter Reifenwechsel (vgl. oben), im März 2021 eine Reparatur wegen Verschleiß sowie im April 2021 ein Reifenschaden bzw. saisonal bedingter Wechsel jeweils an den Fahrzeugen der Klägerin gefördert worden ist, während die Förderfähigkeit der Kosten wegen Reifenverschleiß an den Antriebsrädern im Juni 2021 abgelehnt wurde. Sachgerechte Gründe für eine solche Differenzierung der Förderung von Instandhaltungskosten der Fahrzeuge der Klägerin sind nicht in hinreichend substantiierter Weise dargetan und auch nicht anderweitig ersichtlich (Ermessensfehlgebrauch). Soweit die Beklagte in mündlichen Verhandlung hat ausführen lassen, dass Kosten für Instandhaltungen grundsätzlich förderfähig seien, während dies bei Kosten für Instandsetzungen eher nicht der Fall sei (vgl. Protokoll S. 5), ist daraus nicht nachvollziehbar, weshalb die Verschleißkosten am Pkw im März 2021 gefördert wurden (* GmbH, Rechnungsnummer *), während dies bei den Kosten im Juni 2021 (* GmbH, Rechnungsnummer *) – beides Instandhaltungskosten – nicht der Fall ist. b) Soweit die Klägerin Kosten für die Erweiterung des Außenbereichs (1.461,46 Euro), die Umstrukturierung des Gastraums (1.400,84 Euro), Reparaturarbeiten am Boden (4.500,00 Euro und 567,64 Euro), die Erneuerung der Polster sowie der Möbelstoffe (12.082,62 Euro und 1.638,99 Euro), für das Timberex-Öl (292,50 Euro) und den Montageklebstoff (23,53 Euro) aufgrund von Reparaturarbeiten am Boden, der Planung des Außenbereichs (318,75 Euro) und der Planung der Umpositionierung von Möbeln im Innenbereich (2.450,00 Euro), hygienebedingter Malerarbeiten (3.250,00 Euro), ein Kassensystem Vectron zu 50% (9.961,50 Euro) und der Erneuerung von Stühlen und Esstischen (5.740,00 Euro und 3.126,00 Euro) als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten von bis zu 20.000 Euro im Monat (Ziff. 3.1 Buchst. n) Satz 1 der Richtlinie) geltend macht, sind diese hinsichtlich der Erneuerung der Polsterung sowie der Möbelstoffe, der hygienebedingten Malerarbeiten, der Erneuerung der Stühle und Esstische sowie des Kassensystems Vectron nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig (vgl. unter b) cc), dd). Hingegen ist die Ablehnung der Gewährung einer Überbrückungshilfe für die Kosten bezüglich der Arbeiten im Innen- und Außenbereich sowie am Boden ermessensfehlerhaft und ergibt sich insoweit ein Anspruch auf erneute Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; vgl. unter b) ee). aa) Nach Ziff. 2.4 Pos. 14 der FAQ sind Kosten förderfähig, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Das Fehlen einer Schlussrechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der baulichen Maßnahme reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich). Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen umfassen zum Beispiel Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder. Nicht enthalten sind bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind sowie Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. bb) Die Beklagte lehnte die Gewährung der Überbrückungshilfe in dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid mit der Begründung ab, bei den Maßnahmen handele es sich nicht um angemessene coronabedingte Hygienemaßnahmen, sondern um Ausgaben, die nicht aufwandswirksam für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV/Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern des Sachanlagevermögens seien. In ihrer Klageerwiderung ließ die Beklagte ferner ergänzend ausführen (§ 114 Satz 2 VwGO), bei den Positionen handele es sich sämtlich um allgemeine Renovierungsarbeiten, mit denen nicht explizit pandemiebedingte Vorschriften umgesetzt würden, selbst wenn die eingesetzten Materialien leichter zu reinigen seien. Auch Folgekosten einer förderfähigen allgemeinen Renovierungsmaßnahme seien nicht förderfähig. Mit der Anschaffung des Kassensystems sei keine bauliche Maßnahme zur Umsetzung von Hygienekonzepten verbunden; die Beklagte habe von mehrfach angesetzten Kosten ausgehen dürfen und eine tatsächliche hälftige Aufteilung der Kosten auf zwei Fixkostenpositionen habe sich weder nachvollziehbar aus dem Vortrag im Verwaltungsverfahren ergeben, noch sei eine Zuordnung der Maßnahme zu mehreren Fixkostenpositionen nach der Verwaltungspraxis der Beklagten vorgesehen. cc) Diese Ermessenserwägungen sind im Ergebnis hinsichtlich der Erneuerung der Polsterung sowie der Möbelstoffe, der Erneuerung der Stühle und Esstische und der hygienebedingten Malerarbeiten nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Maßnahmen im Innen- und Außenbereich des Gastronomiebetriebs als allgemeine Renovierungs- bzw. Reparaturarbeiten an verschiedenen (defekten) Wirtschaftsgütern ohne einen Zusammenhang zu Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie und damit als nach ihrer Verwaltungspraxis nicht förderfähig eingestuft. Zwar mag durch die Erneuerung der Polsterung und Möbelstoffe, der Stühle und Esstische sowie der Malerarbeiten an Handläufen, Türen, WC-Anlagen usw. eine Verbesserung der Reinigungsfähigkeit und Hygiene entstehen, was vor dem Hintergrund der Pandemie begrüßenswert, allerdings insofern eher als „Begleiterscheinung“ bzw. freie unternehmerische Entscheidung einzuordnen ist. Es handelt sich um keine zwingende Vorgabe und damit keine (primär) coronabedingte und existenzsichernde Maßnahme, die nach dem Zweck der Förderung erfasst ist; ein sachlicher Zusammenhang im Sinne einer inneren Kausalität ist nicht gegeben (vgl. oben). Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb durch den Nichtbetrieb der Anlage die erforderliche hygienische Reinigung nicht mehr möglich gewesen sein sollte. Ferner wurde in einer ersten tabellarischen Auflistung der Klägerin als Begründung für die Kosten der Stühle und Esstische noch angegeben „Hygienemaßnahmen / aufgetretene Schäden / Austausch defekte Stühle“, was ebenfalls keinen Bezug zu pandemiebedingten Vorschriften erkennen lässt, sondern vielmehr ein Indiz für allgemeine Renovierungsarbeiten darstellt. Die Einordnung dieser Maßnahmen als nicht förderfähige allgemeine Renovierungsmaßnahmen begegnet daher keinen Bedenken. dd) Auch hinsichtlich der fehlenden Förderfähigkeit der Kosten für das Kassensystem Vectron zu 50% als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahme zur Umsetzung von Hygienekonzepten bestehen im Ergebnis keine Bedenken an der Ermessensausübung der Beklagten. Der prüfende Dritte der Klägerin wurde im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass ohne abschließende Wertung das Kassensystem der Kostenposition 21 (Investitionen in Digitalisierung) zugehörig sei, die Digitalisierungskosten somit die Grenze von 20.000 Euro übersteigen würden und insoweit um Stellung eines Änderungsantrags gebeten werde. Zwar mag die Klägerin darauf Prospekte vorlegen lassen haben, in denen auf eine bessere Hygiene beim Bezahlvorgang hingewiesen werde, der hälftige Ansatz in der Kostenposition 14 (bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro im Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten) daher begründet sei und um nochmalige Prüfung diesbezüglich gebeten werde. Allerdings hat die Beklagte dargelegt, dass es ihrer Förderpraxis entspricht, solche Kosten als Investitionen in die Digitalisierung und damit in einer anderen Fixkostenposition zu erfassen und nicht als solche zur baulichen Umsetzung von Hygienekonzepten. Es mag sein, dass ein Bezahlvorgang, bei dem direkter Kontakt mit Kunden vermieden wird, hygienischer ist als bei anderen Kassensystemen. Mit einem solchen mittelbaren „Zugewinn“ an Hygiene ist durch die Klägerin allerdings nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die tatsächliche Förderpraxis der Beklagten Kassensysteme auch als bauliche Modernisierungsmaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten erfasst. Auch aus dem Anhang 4 der FAQ wird ein Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen (zum Beispiel „am Tisch per Handy ordern“) als Beispiel für eine Investition in Digitalisierung nach Ziff. 2.4 Position 14 genannt. Eine entsprechende Ausführung findet sich hingegen nicht bei den Beispielen für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen gemäß Ziff. 2.4 Position 14. Der klägerseits erbetenen nochmaligen Prüfung ist die Beklagte mit dem Bescheidserlass nachgekommen. Ebenfalls nicht vorgesehen nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis der Beklagten ist schließlich auch eine hälftige Aufteilung von Kostenrechnungen auf unterschiedliche Fixkostenpositionen; Gegenteiliges hat auch die Klägerin nicht dargelegt. Es ist nachvollziehbar und nicht ermessensfehlerhaft, eine solche – wie vorliegend prozentuale und damit regelmäßig schwer überprüfbare – Aufteilung von Kosten auf unterschiedliche Fixkostenpositionen nicht vorzusehen, da die Fixkostenpositionen, wie sich u.a. aus Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. n) der Richtlinie ergibt, kostenmäßig begrenzt sein können und eine gewillkürte Aufteilung die Gefahr des Unterlaufens dieser förderfähigen Höchstbeträge in sich birgt. Die Ermessenserwägungen zur Ablehnung der Förderung der Kosten der Kasse als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahme zur Umsetzung von Hygienekonzepten – als Investition in Digitalisierung (Ziff. 3.1 Buchst. n) Satz 3 der Richtlinie) wurde der angegebene Betrag von 9.961,50 Euro gesondert gefördert (vgl. die Kürzungstabelle in der Behördenakte zum Änderungsantrag S. 104 ff. sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2022) – sind vor diesem Hintergrund im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. ee) Bezüglich der Ablehnung der Kosten der Arbeiten im Innen- und Außenbereich sowie am Boden erweist sich der Bescheid der Beklagten als ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO), da die Beklagte die Maßnahmen pauschal als nicht förderfähige allgemeine Renovierungsarbeiten einstuft, ohne sich mit den angegebenen Gründen der Klägerin im Verwaltungsverfahren auseinanderzusetzen (Ermessensdefizit). Diese freilich sind auch nicht deckungsgleich: Die Klägerin ließ in der im Verwaltungsverfahren eingereichten tabellarischen Auflistung ausführen, die Kosten im Außenbereich seien zu dessen Erweiterung und der Generierung von mehr Abstand und Hygiene erforderlich gewesen. Ferner wurden hinsichtlich der Planungskosten im Außenbereich neben einer pandemiebedingten Erweiterung auch behördliche Auflagen angegeben. Bezüglich der Kosten im Innenbereich wurde als Begründung eine erneute Planung gemäß der „AHA“-Regeln im Außenbereich, ein Auslass der Gäste und damit verbundene Umstrukturierung des Gastraums sowie dadurch anfallende Planungskosten angegeben. Die Arbeiten am Fußboden sowie das Timberex-Öl und der Montageklebstoff wurden auf diese Umstrukturierungsmaßnahmen zurückgeführt, da die Tische sonst ungerade gestanden hätten. Aufgrund dieser Angaben ist ein Bezug zu coronabedingten Vorschriften wie Abstandsregelungen nicht von vornherein ausgeschlossen. Auch in Anhang 4 der FAQ ist u.a. die Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur Einhaltung der Sitzabstände und die bauliche Erweiterung des Außenbereichs als Beispiel für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen gemäß Ziff. 2.4 Position 14 aufgezählt. Diesen Umstand hat die Beklagte in ihren Ermessenserwägungen nicht aufgegriffen, sondern lediglich ausgeführt, dass die Maßnahmen nicht angemessene coronabedingte Hygienemaßnahmen seien – ohne näher darzulegen, wonach sich das Kriterium der Angemessenheit vorliegend bemisst – und – ebenfalls ohne nähere Begründung – als allgemeine Renovierungsmaßnahmen bzw. nicht aufwandswirksame Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen/Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern des Sachanlagevermögens nicht förderfähig seien. Zwar hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung u.a. vorgetragen, der Holzboden sei auch aufgequollen gewesen (vgl. Protokoll S. 3), was als Indiz für eine allgemeine Renovierungsmaßnahme gewertet werden kann, allerdings kommt aufgrund des entscheidungserheblichen Zeitpunkts des Bescheidserlasses den Ausführungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren maßgebliches Gewicht für die Ermessensentscheidung der Beklagten zu. Wäre die Aufteilung der Maßnahmen auf zwei unterschiedliche Lokale bzw. der Umstand einer erstmaligen Verlagerung von Außenbewirtung vom Innenin den Außenbereich (vgl. Protokoll S. 3 f., 5) für die Ermessensausübung der Beklagten von Belang gewesen, hätte für sie ebenfalls die Möglichkeit von Rückfragen bestanden. c) Soweit die Klägerin für die Anschaffung eines Notebooks (949,00 Euro) und zweier Drucker (je 249,00 Euro) Kosten für Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro (Ziff. 3.1 Buchst. n) Satz 3 der Richtlinie) geltend macht, sind diese ebenfalls nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig. aa) Nach Ziff. 2.4 Pos. 14 der FAQ können u.a. Investitionen in Digitalisierung (zum Beispiel Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen, Lizenzen für Videokonferenzsysteme, erstmalige SEO-Maßnahmen, Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media-Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind) bis zu maximal 20.000 Euro im Förderzeitraum als erstattungsfähig anerkannt werden. Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist. Ferner müssen die Kosten der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen; die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein. Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstehen bzw. entstanden sind (Anhang 4 der FAQ). Als Beispiele werden u.a. die Anschaffung von Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von Home-Office-Lösungen sowie die Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Service-Angebote (Kamera, Mikrofon, usw.) bezeichnet. bb) Die Klägerin ließ auf Nachfrage der Beklagten im Verwaltungsverfahren ausführen, das Notebook werde von einem der Gesellschafter im Homeoffice genutzt; die Buchhaltung werde online geführt und die Bereitstellung der Belege für die Buchhaltung mit dem Notebook erreicht, zudem werde damit die Kasse geführt und Online-Reservierungen verwaltet. Bezüglich der zwei Drucker ließ sie lediglich „Hardware Web-Shop“ angeben. cc) Die Beklagte lehnte die Förderfähigkeit dieser Positionen mit der Begründung ab, es handele sich nicht um Digitalisierungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie. Ergänzend ließ sie ausführen (§ 114 Satz 2 VwGO), in ständiger Verwaltungspraxis würden Home-Office-Ausstattungen der Geschäftsführung nicht gefördert; mit der Anschaffung eines Druckers würde ferner kein Beitrag zur Digitalisierung erreicht werden und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Einsatz eines zusätzlichen Druckers zwingend erforderlich wäre. dd) Ermessensfehler sind diesbezüglich nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis keine Home-Office-Ausstattung für die Geschäftsführung fördert, hat die Klägerin nicht in hinreichend substantiierter Weise Anhaltspunkte für eine anderweitige Förderpraxis dargelegt. Die Anschaffung des Notebooks und des einen Druckers erfolgte nach klägerischem Vortrag im Verwaltungsverfahren auch explizit für einen der Gesellschafter, der ausweislich der Angaben in der mündlichen Verhandlung der Geschäftsführer der Klägerin ist. Dass Home-Office-Plätze eingerichtet werden sollten, um den Kontakt zwischen Mitarbeitern zu reduzieren bzw. eine studentische Hilfskraft das Notebook genutzt habe (vgl. Protokoll S. 4), wird erstmals im Klageverfahren und mithin nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses vorgetragen. Ferner widersprechen diese Ausführungen den Angaben des prüfenden Dritten der Klägerin im Verwaltungsverfahren, der als Nutzer des Notebooks (nur) einen der Gesellschafter der Klägerin angegeben hat (vgl. Behördenakte im Änderungsverfahren Bl. 54). Ebenfalls keinen Bedenken begegnet die Ablehnung der Förderfähigkeit der Kosten des anderen Druckers „vor Ort“. Die Ausführungen der Klägerin im Klageverfahren, die Anschaffung sei erforderlich gewesen, da die Gäste statt der bisherigen Karten durch ausgedruckte Hinweiszettel und Speisekarten von der jeweils aktuellen Situation unterrichtet worden seien, ist – unabhängig von der Berücksichtigungsfähigkeit dieser Angaben vor dem Hintergrund des entscheidungserheblichen Zeitpunkts – nicht geeignet, einen Beitrag zur Digitalisierung des Unternehmens zu leisten. Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung, der Drucker habe dazu gedient, bei Kundenbestellungen einen Abholschein bzw. Kassenbeleg vorzubereiten für den Zeitpunkt der Abholung; es habe vor und nach der Pandemie kein Online-Bestellsystem gegeben (vgl. Protokoll S. 4 f.). Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund des entscheidungserheblichen Zeitpunkts des Bescheidserlasses verspätet und nicht im Ansatz im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden – dort wurde als Begründung für den Erwerb zweier Drucker jeweils lediglich „Hardware Web-Shop“ angegeben (vgl. Behördenakte zum Änderungsantrag S. 79). d) Die Beklagte hat hinreichend dargetan, dass eine entsprechende Kürzung bei den Fixkostenpositionen 01 bis 11 – vorliegend demnach der Fixkostenposition 06 (Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV) nach ihrer tatsächlichen Verwaltungspraxis automatisch zu einer Kürzung des Eigenkapitalzuschusses sowie der förderfähigen Personalaufwendungen des betroffenen Monats führe. Ein Ermessensfehler ist diesbezüglich nicht ersichtlich; es sind insoweit etwaige Änderungen bei einer Förderung der Kosten für die Reparatur wegen Verschleiß der Reifen des Fahrzeugs (* &, Rechnungsnummer *; 458,82 Euro) bei einer erneuten Ermessensentscheidung der Beklagten zu berücksichtigen. 4. Hinsichtlich der Kosten für den (doppelt angesetzten) Service, Reifenwechsel und Reinigung des Fahrzeugs, dem Brandschutz/technische Behandlung Lüftungsanlage sowie der Reparatur diverser Küchenanlagen als Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen (Ziff. 3.1 Buchst. f) der Richtlinie), der Erneuerung der Polsterung sowie der Möbelstoffe, der hygienebedingten Malerarbeiten, der Erneuerung von Stühlen und Esstischen und des Kassensystems Vectron als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahme bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (Ziff. 3.1 Buchst. n) der Richtlinie) sowie des Notebooks und der beiden Drucker als Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro (Ziff. 3.1 Buchst. n) der Richtlinie) ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden. a) Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21). Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und des weiten Ermessens des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 93 ff. m.w.N.). Bei der Verteilung der Corona-Beihilfen ist der Zuwendungs- und Richtliniengeber nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 98). b) Die Beklagte hat diesbezüglich nachvollziehbar dargelegt, dass die Überbrückungshilfe III als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei und diejenigen Unternehmen gefördert werden sollten, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten. Dieser Zweck wäre gefährdet, würden auch Positionen ersetzt, die auch unabhängig von der Pandemie entstanden wären. Bei Anschaffungen betreffend eine unabhängig von der Pandemie vorzuhaltende Ausstattung könnten die Kosten mit der Überbrückungshilfe III nicht erstattet werden. Auch müssten die Aufwendungen einem Hygienekonzept entsprechen und der Existenzsicherung dienen. Diese Gründe sind sachgerecht und vertretbar, ein Überschreiten der Willkürgrenze ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO. Dabei wurden die Kosten für die in ermessensfehlerhafter Weise abgelehnten Positionen ins Verhältnis zu der Summe des im teilablehnenden Bescheids aufgeführten Betrags gesetzt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.