Urteil
16 K 5033/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0714.16K5033.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger, welcher Dienstleistungen für die darstellende Kunst erbringt, begehrt mit der vorliegenden Klage vom beklagten Land die Bewilligung von einer Zuwendung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe II für kleine und mittelständische Unternehmen (im Folgenden ÜBH II) beziehungsweise der NRW Überbrückungshilfe Plus (im Folgenden NRW ÜBH Plus). Am 1. Dezember 2020 beantragte der Kläger über seinen sog. prüfenden Dritten (im Folgenden prD) bei der Bezirksregierung X. (im Folgenden BezReg) für die Fördermonate September bis Dezember 2020 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals die Gewährung von ÜBH II und NRW ÜBH Plus in Höhe von insgesamt 4.488,82 Euro, wobei 4.000,00 Euro auf die NRW ÜBH Plus entfielen. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2020 bewilligte die BezReg dem Kläger unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung aufgrund der noch vorzulegenden Schlussabrechnung ÜBH II und NRW ÜBH Plus in beantragtem Umfang. Die bewilligte Summe wurde dem Kläger ausgezahlt. Am 22. Juni 2023 reichte der prD für den Kläger die Schlussabrechnung ein. Insoweit wählte er (ausschließlich) die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ als Beihilferegime und gab auf die Frage „Wie hoch sind die verbliebenen ungedeckten Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum, die noch nicht bei anderen (bereits gestellten oder genehmigten) Anträgen auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 geltend gemacht wurden (EUR)?“ einen Wert von 843,13 Euro an. Unterhalb folgen im Antragsformular folgende Zeilen: „Maximal beantragbarer Förderbetrag unter Berücksichtigung der verbliebenen ungedeckten Fixkosten (EUR) 758,82“ „Beihilferechtliche Obergrenze (EUR) 758,82“ Insgesamt weist die Schlussabrechnung einen Förderbetrag von 758,82 Euro, von denen 0,00 Euro auf Landesmittel entfallen, und einen Rückzahlungsbetrag von 3.730,00 Euro aus. Mit Schlussbescheid vom 7. Juni 2024 bewilligte die BezReg dem Kläger ÜBH II in Höhe von 758,82 Euro und NRW ÜBH Plus in Höhe von 0,00 Euro. Zugleich stellte sie fest, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 2020 ersetzt worden sei und setzte einen Betrag von 3.730,00 Euro zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum des Schlussbescheids fest. Dagegen hat der Kläger am 4. Juli 2024 Klage erhoben. Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Bewilligung von Landesmitteln sei im Schlussbescheid ohne Angabe von Gründen verweigert worden. Es seien sehr wohl Landesmittel beantragt worden, zumal es gar nicht möglich sei, Bundesmittel, aber keine Landesmittel zu beantragen, und das Beantragte sowie das, was bei der Bezirksregierung X. angekommen ist, wegen technischer Defizite nicht identisch sein müsse. Zudem erschließe sich nicht, weshalb bei einem entsprechenden Antragsvolumen kein Antrag auf Landesmittel gestellt worden sein würde. Es könne sich dem ersten Anschein nach nur um einen Eintragungsfehler handeln. Im Rahmen der Schlussabrechnung würden so viele Zahlen hinterfragt, aber bei einem so widersprüchlichen Ergebnis keine Rückfragen gestellt. Hilfsweise werde der Antrag auf Landesmittel nachgeholt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung X. vom 7. Juni 2024 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 1. Dezember 2020 in Gestalt der Schlussabrechnung vom 22. Juni 2023 hin neben der bewilligten Überbrückungshilfe II in Höhe von 758,82 Euro noch NRW Überbrückungshilfe Plus in Höhe von 4.000,00 Euro, insgesamt also 4.758,82 Euro endgültig zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung lässt es im Wesentlichen ausführen, es sei dasjenige bewilligt worden, was beantragt worden sei, wobei im Schlussabrechnungsformular auf die Höhe des beantragten Betrags auch hingewiesen worden sei. Durch die Angabe des prD zu den verbleibenden ungedeckten Fixkosten habe der maximale Förderbetrag unter voller Ausschöpfung des beihilferechtlich zulässigen Rahmens der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ 90% dieses Werts betragen, wobei es sich um den bewilligten Betrag handele. Bundesmittel und Landesmittel seien zusammen an dieser Obergrenze zu messen. Für die Gewährung zusätzlicher Landesmittel sei in der Folge kein Raum verblieben. Das Verhalten des prD sei dem Kläger zuzurechnen und eine Korrektur nach Bescheiderlass komme nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis nicht in Betracht. Die Kammer hat dem Berichterstatter mit Beschluss vom 15. April 2025 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18. Juni 2025, das beklagte Land mit Schriftsatz vom 26. Mai 2025 das jeweilige Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung X. Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss übertragen hatte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Einzelrichter kann im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zum Erlass eines weitergehend bewilligenden Schlussbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat auch keinen Anspruch auf die als Minus in diesem Begehren enthaltene Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen die ÜBH II nebst NRW ÜBH Plus auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des seinerzeitigen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 1. Oktober 2020 (2. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023) veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (‚Überbrückungshilfe II NRW‘)“, https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-ii-2.-aktualisierung.pdf; im Folgenden FRL; sowie mit Rücksicht auf die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe II Zweite Phase (Förderzeitraum September bis Dezember 2020)“, https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-II/ueberbrueckungshilfe-ii.html; im Folgenden FAQs ÜBH II; und mit Blick auf die seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlichten „FAQS ZUR ‚NRW ÜBERBRÜCKUNGSHILFE PLUS‘“, https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2; im Folgenden FAQs NRW ÜBH Plus. Die Gewährung erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. Ziff. 1 Abs. 3 der FRL). Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20. Relevant sind insoweit namentlich die FAQs. Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23. Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Verpflichtung des beklagten Landes zur weiterreichenden Bewilligung von ÜBH II beziehungsweise NRW ÜBH Plus oder auf die als Minus in diesem Begehren enthaltene Neubescheidung. Eine – etwa durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der tatsächlichen Verwaltungspraxis ausgelöste – Ermessensreduktion auf Null ist nicht erkennbar, zumal sogar der ursprüngliche Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung untergegangen ist, weil der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und insbesondere ermessensfehlerfrei ist. Es führt nicht weiter, dass der Kläger erklärt hat, den Antrag auf Gewährung von Landesmitteln nachzuholen. Davon abgesehen, dass die Bewilligung von Landesmitteln vorliegend nicht an der diesbezüglich fehlenden Antragstellung gescheitert ist, sondern an der Wahl der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ als (einziges) Beihilferegime und der dazu gemachten Angaben zu ungedeckten Fixkosten (siehe noch unten), ist nach Bescheiderlass erfolgender neuer Sachvortrag nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen, wobei gegen diese Verwaltungspraxis nichts zu erinnern ist. Weil sich Ansprüche (wie gesehen) nur aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis i.V.m. dem Gleichbehandlungsgebot ergeben können, kommt der tatsächlichen Verwaltungspraxis im Entscheidungszeitpunkt entscheidende Bedeutung zu. Vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 ZB 20.438 –, juris; VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 – M 31 K 20.2261 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2007 – 20 K 3680/06 –, juris; VG Potsdam, Urteil vom 29. Juli 1999 – 3 K 649/96 –, Leitsätze, juris. Für diesen allgemein für die Bewilligung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen geltenden Zeitpunkt spricht auch die Ausgestaltung des Verfahrens der ÜBH II beziehungsweise der NRW ÜBH Plus, die insgesamt erkennbar auf eine schnelle und effektive Hilfe für eine Vielzahl von Unternehmen in der „Corona-Krise“ abzielt. So enthalten lit. A Ziff. 7 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der FRL (vgl. auch Ziff. 3.11 Abs. 1 der FAQs ÜBH II und Ziff. 1.10, Ziff. 1.11 sowie Ziff. 1.14 Satz 1 der FAQs NRW ÜBH Plus) die grundsätzliche Pflicht, Anträge (hier: Schlussabrechnungen) ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten prD über das hierfür eingerichtete Webportal einzureichen. Das gesamte Antragsverfahren ist dementsprechend besonders formalisiert gestaltet, um der BezReg eine schnellstmögliche Bearbeitung der großen Anzahl von Anträgen zu ermöglichen und den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zur Überwindung von Liquiditätsengpässen zu gewähren. Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 – M 31 K 20.2261 –, juris. Im Sinne einer schnellen und effektiven Bearbeitung sehen die o.g. Normen auch eine als Ausschlussfrist ausgestaltete Schlussabrechnungsfrist vor. Diesem formalisierten Charakter des Antragsverfahrens würde es widersprechen und die vorgesehene Ausschlussfrist könnte umgangen werden, wenn im Anschluss an das Verwaltungsverfahren durch nachträgliche Erklärungen gegenüber der BezReg oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (ohne Beteiligung des prD) noch unbegrenzt neuer Sachvortrag erfolgen und so insbesondere auch vorschnell eingereichte Anträge nach Ablauf der Antragsfrist noch bewilligungsfähig gemacht werden könnten, zumal naheliegt, dass es die Bewilligungsstellen schlichtweg überfordern würde, sämtliche Förderanträge im Hinblick auf nachträgliche Veränderungen der Antragsangaben auch nach Bescheiderlass bis zum rechtskräftigen Abschluss eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens gegebenenfalls noch über Jahre hinweg „unter Kontrolle“ zu halten. Darüber hinaus widerspräche es den Grundsätzen der Haushaltswirtschaft, für einen bestimmten, in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum Leistungen zu bewilligen, obwohl die Erfüllung deren Voraussetzungen erst nachträglich bekannt geworden ist. Denn dann würde es an einer belastbaren Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck im fraglichen Zeitraum zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fehlen. Vgl. in Bezug auf Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2002 – 15 A 527/00 –, juris; Beschluss vom 7. November 2023 – 1 A 1632/21 –, juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. März 2024 – 14 S 10/24 –, juris, Rn. 12; VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 – 7 K 1022/24 –, juris, Rn. 51. Die Nichtgewährung von Landesmitteln beziehungsweise der auf die Landesmittel bezogene Bewilligungsbetrag von 0,00 Euro resultiert nicht daraus, dass die tatsächlich erfolgte Beantragung der Landesmittel seitens der BezReg übersehen oder ignoriert worden wäre, sondern daraus, dass ausschließlich das Beihilferegime „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gewählt und mit Blick auf ungedeckte Fixkosten lediglich ein Betrag von 843,13 Euro angegeben worden ist, weshalb der beihilferechtliche Rahmen von hier maximal 758,82 Euro bereits durch die Bundesmittelbewilligung voll ausgeschöpft worden ist. Nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis, welche insoweit nicht zu beanstanden, sondern aufgrund der beihilferechtlichen Vorgaben zwingend ist, kann in Ansehung des Beihilferegimes „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ allenfalls ein Betrag in Höhe von 90% der ungedeckten Fixkosten bewilligt werden (vgl. Ziff. 9 Abs. 4 und Ziff. 10 Abs. 1 Sätze 1 sowie 2 der FRL und Ziff. 4.16 Abs. 1, 4, 8 sowie 9 der FAQs ÜBH II), was hier geschehen ist. Es entfaltet keine Relevanz, dass bei (alternativer oder kumulierter Wahl) des Beihilferegimes „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ – vgl. Ziff. 9 Abs. 4 und Ziff. 10 Abs. 1 Satz 3 der FRL sowie Ziff. 4.16 Abs. 10 der FAQs ÜBH II – vermutlich eine weitergehende Bewilligung (auch der Landesmittel) hätte erfolgen können, denn dieses Beihilferegime ist nicht gewählt worden und der Umgang der BezReg mit der so gekennzeichneten Schlussabrechnung wird den Vorgaben von §§ 24 f. VwVfG NRW gerecht, wohingegen die diesbezüglichen Einwände des Klägers fehlgehen. Es ist nicht erkennbar, dass die BezReg noch mehr hätte unternehmen müssen. Die Aufklärungs- und Hinweispflichten, die § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW für Behörde statuieren sind nicht abstrakt bestimmbar, sondern orientieren sich an den Umständen des Einzelfalls, wobei insbesondere das Ausmaß der hinsichtlich des Verfahrensgegenstands bestehenden Obliegenheiten des Antragstellers, die Anzahl von zu bearbeitenden Anträgen in einer bestimmten, nicht unbegrenzten Zeit/der Charakter als Massenverfahren, das Ausmaß der Offensichtlichkeit des Fehlers und damit korrespondierend das Ausmaß des Verschuldens auf Antragstellerseite sowie die Eigenschaften des Beteiligten/seines Vertreters und dessen Qualifikation zu berücksichtigen sind. Vgl. zu inhaltlich identischen Verwaltungsverfahrensgesetzen BayVGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 – 22 ZB 21.2777 –, juris Rn. 16; Hermann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK, 67. Edition Stand 1. April 2025, § 25 VwVfG, Rn. 10; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 25 VwVfG Rn. 24; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 25 VwVfG Rn. 20. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben genügen die Ausweisung des Bewilligungsbetrags von (lediglich) 758,82 Euro und der mit Blick auf Landesmittel angegebene Betrag von 0,00 Euro im Antragsportal. Hierin liegt ein genügender Hinweis in automatisierter und elektronischer Form. Zunächst gelten im Subventionsrecht erhöhte Obliegenheitsanforderungen. Gerade im Zuwendungsverfahren liegt es nämlich grundsätzlich in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zur behördlichen Entscheidung über seinen Antrag vollständig darzulegen und nachzuweisen. Denn die Gewährung der Zuwendung ist angesichts der Fördervoraussetzungen zwingend von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens ohnehin auch eine zu der allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 VwVfG NRW) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste die Bewilligungsstelle auch im Rahmen der konkreten Betätigung des Zuwendungsermessens nicht berücksichtigen. Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2024 – 22 ZB 23.1018 –, juris, Rn. 14, vom 27. Februar 2023 – 22 ZB 22.2554 –, juris, Rn. 12 ff., vom 20. Juli 2022 – 22 ZB 21.2777 –, juris, Rn. 16 und vom 2. Februar 2022 – 6 C 21.2701 –, juris, Rn. 10; VG Weimar, Urteil vom 17. September 2020 – 8 K 609/20 –, juris, Rn. 25 f.; VG Würzburg, Urteil vom 25. Juli 2022 – W 8 K 22.289 –, juris, Rn. 28 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 29. März 2023 – Au 6 K 22.1928 –, juris, Rn. 33; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Dezember 2023 – 19 K 751/22 –, juris, Rn. 26 ff. Zudem handelt es sich (wie gesehen) um ein nach bestimmten Kautelen, die insbesondere der Beschleunigung dienen, durchgeführtes Massenverfahren. Ferner stellt sich der Fehler gar nicht als derart offenkundig dar, wie der Kläger es heraufbeschwören möchte. Während die Angabe zu den ungedeckten Fixkosten keine Auffälligkeiten aufweist (und offenbar auch richtig ist), wäre zwar die Wahl des Beihilferegimes „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ vermutlich günstiger gewesen. Eine solche Wahl ist indessen weder initial noch durch Wechsel in der Schlussabrechnung jemals erfolgt, wobei hierin kein nach außen hin erkennbarer offensichtlicher Fehler liegen musste, denn es kann diverse Gründe für die (Nicht-)Wahl von Beihilferegimen geben. So können etwa deren Voraussetzungen nicht vorliegen oder ihr Rahmen kann bereits anderweitig ausgeschöpft sein. Weiterhin ist ein erhebliches Verschulden des prD zu konstatieren. Ihm fällt Leichtfertigkeit zur Last. Das wenigstens einmalige Durchlesen eigener Anträge nach dem Ausfüllen, welches hier in Ansehung des ausgewiesenen Förderbetrags zweifelsohne zum Bemerken des (etwaigen) Irrtums geführt hätte, ist eine an jedermann zu stellende elementare Sorgfaltsanforderung, wobei hinzukommt, dass auch die den Fehler hypothetisch ebenfalls ausräumende Auseinandersetzung mit den FRL sowie den FAQs geboten gewesen wäre. Schließlich stellt der prD einen Beteiligtenvertreter/Adressaten dar, an welchen sogar besonders hohe Sorgfaltsmaßstäbe anzulegen sind. Die bereits erwähnte grundsätzlich obligatorische Zwischenschaltung eines prüfenden Dritten bezweckt (neben der Beschleunigung) erkennbar die Steigerung der Richtigkeitsgewähr aufgrund der bei den in Frage kommenden Berufsgruppen zu unterstellenden Expertise, von welcher auch der VwGO-Gesetzgeber erkennbar ausgegangen ist, als er § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2a VwGO eingeführt hat. Dabei ist die tatsächliche Verwaltungspraxis, nach welcher das Verhalten und Verschulden des prüfenden Dritten dem Antragsteller zuzurechnen ist und an deren Existenz und stringenter Durchführung der Einzelrichter keinerlei Zweifel hat, nicht willkürlich, da ansonsten der Zweck, den die (weitgehend) obligatorische Zwischenschaltung des prD verfolgt (Verfahrensbeschleunigung sowie gesteigerte Gewähr für die Richtigkeit der Antragstellungen), in sein Gegenteil verkehrt wäre. Vor diesem Hintergrund stellt sich die tatsächliche Verwaltungspraxis insoweit geradezu als zwingend dar und entspricht (ohne dass es darauf strenggenommen ankäme) dem allgemeinen Rechtsgedanken, der sämtlichen Verfahrens- und Prozessordnungen zugrunde liegt. Die Festsetzung des vom Kläger zu erstattenden überschießenden Betrags im streitgegenständlichen Schlussbescheid beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der – wie hier der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung ergangene vorläufige Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 2020 – eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris, Rn. 135 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.