Leitsatz: Erklärt sich der Zuwendungsempfänger vor Erlass eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides hiermit einverstanden, stellt dies nicht automatisch einen Klageverzicht dar, der zur Unzulässigkerit der Klage mangels Rechtsschutzinteresses führt.Die Gewährung einer Zuwendung entgegen der Verwaltungspraxis ist wegen eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot rechtswidrig.Bei dieser Beurteilung dürfte das Gericht auch erst im Klageverfahren gewonnene Erkenntnisse zur Frage der Antragsberechtigung berücksichtigen müssen.Die Jahresfrist für die Rücknahme ist gewahrt, wenn der Zuwendungsempfänger nach entsprechender Anhörung per E-Mail pflichtwidrig eine Adressänderung nicht mitteilt und deshalb der betreffende Bescheid zunächst in Postrücklauf gerät und erst mehr als ein Jahr nach Ablauf der in der Anhörung gesetzten Frist zugestellt wird, Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rücknahme und Rückforderung dem Kläger von dem Beklagten während der Corona-Pandemie geleisteter außerordentlicher Wirtschaftshilfen aus Mitteln des Bundes. Der Kläger beantragte am 26. November 2020 und 16. Februar 2021 elektronisch die Gewährung einer sogenannten November- und Dezemberhilfe. Dabei gab er jeweils an, dass sein Unternehmen schwerpunktmäßig in der Branche Grafik- und Kommunikationsdesign tätig sei, er seine Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2019 begonnen habe, sein Jahresumsatz 2019 N01 Euro betragen habe und er als Mischbetrieb von den Schließungsverordnungen betroffen sei, da sich sein Umsatz in der Summe zu mindestens 80 % eindeutig einer oder mehrerer Kategorien der direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffenen Bereiche in der Branche Grafik- und Kommunikationsdesign zuordnen lasse. Im Antrag gab er jeweils seine damalige Adresse in der P.-straße 00 in Y sowie seine E-Mail-Adresse an. Mit zwei automatisierten Bescheiden vom 26. November 2020 (Az.: AWDHR1-0000) und 17. Februar 2021 (Az.: AWDHR2-0000) – noch am jeweils selben Tage per E-Mail an den Kläger versandt – gewährte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Kläger eine November- bzw. Dezemberhilfe i.H.v. N02 bzw. N03 Euro, behielt sich in Ziffer 9 der Nebenbestimmungen im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung sowie der Verwendung der Hilfen vor, wies in Ziffer 10 der Nebenbestimmungen darauf hin, dass die Hilfeleistungen zu erstatten seien, soweit der betreffende Bescheid nach erfolgter Prüfung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden sei, und forderte den Kläger dazu auf, jede Änderung der in den Anträgen gemachten Angaben unverzüglich über das Online-Portal anzuzeigen. Mit zwei Schreiben vom 7. April 2022 – jeweils am 11. April 2022 per E-Mail an den Kläger versandt – wies die Bezirksregierung Düsseldorf darauf hin, dass auf der Grundlage der von ihm im Antrag angegebenen Branche davon auszugehen sei, dass er für die außerordentlichen Wirtschaftshilfen nicht antragsberechtigt gewesen sei, daher beabsichtigt sei, die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und die Erstattung der Hilfen zu verlangen; hierzu könne er innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung nehmen. Auf den diesen Schreiben beigefügten Vordrucken erklärte der Kläger unter dem 1. Mai 2022, er sei damit einverstanden, dass die Bewilligungsbescheide zu den Aktenzeichen AWDHR1-0000 und AWDHR2-0000 zurückgenommen würden, und er freiwillig die gewährten Wirtschaftsbeihilfen zurückerstatten werde. Mit zwei weiteren Schreiben vom 18. Januar 2023 – an diesem Tag bzw. am 20. Januar 2023 per E-Mail an den Kläger versandt – wies die Bezirksregierung Düsseldorf nochmals darauf hin, dass man nach Prüfung der Angaben des Klägers keine Betroffenheit im Sinne der außerordentlichen Wirtschaftshilfen habe feststellen können, so dass die Anträge abzulehnen bzw. bereits erfolgte Bewilligungen aufzuheben seien, und gab ihm Gelegenheit, durch Abgabe einer entsprechenden subventionserheblichen Erklärung die Möglichkeit zu erhalten, die Zeiträume November bzw. Dezember 2020 in die Schlussabrechnung zur Gewährung einer etwaig bereits beantragten Überbrückungshilfe III einzubeziehen. Nachdem erste entsprechende, auf den 16. März 2023 datierte und mit der vom Kläger in seinen Anträgen angegebenen Anschrift adressierte Bescheide in Postrücklauf geraten waren, nahm die Bezirksregierung Düsseldorf mit zwei – dem Kläger am 29. Juli 2023 unter seiner neuen Anschrift D.-straße in K. mit Postzustellungsurkunde zugestellten – Bescheiden vom 26. Juli 2023 ihre Bescheide vom 26. November 2020 (Az.: AWDHR1-0000) und 17. Februar 2021 (Az.: AWDHR2-0000) mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Ziffer 1) und setzte den innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung zu erstattenden Betrag auf N02 bzw. N03 Euro fest (Ziffer 2). Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt: Die Rücknahme finde ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 und 2 das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Der betreffende Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig. Auf Basis der vom Kläger angegebenen Branche sei davon auszugehen, dass er mangels Betroffenheit von der Schließungsanordnung für die außerordentlichen Wirtschaftshilfen nicht antragsberechtigt gewesen sei. Der Rücknahme habe kein schutzwürdiges Vertrauen entgegengestanden. Denn auf ein solches Vertrauen könne sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Im betreffenden Antrag sei jedoch die unrichtige Angabe gemacht worden, zu den antragsberechtigten Branchen zu gehören. Aufgrund dieser unrichtigen Angaben sei die Bewilligung erfolgt. Für den Kläger sei seine fehlende Antragsberechtigung aufgrund der Informationen im Antragsformular, in der Zuwendungsrichtlinie und insbesondere anhand der im Internet verfügbaren FAQ mit anschaulichen Beispielen ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Rücknahme erfolge auch fristgemäß im Sinne des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG NRW. Das nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW bestehende Ermessen sei pflichtgemäß ausgeübt worden. Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bestehe ein öffentliches Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Dass dieses in der Regel überwiege, habe der Gesetzgeber bereits in § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG NRW deutlich gemacht. Insoweit seien die aus dem Haushaltsplan hergeleiteten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. In diesem finanziellen Interesse erschöpfe sich das öffentliche Interesse aber nicht. Es erfasse im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip auch das Interesse an der Einhaltung und gleichmäßigen Anwendung der Rechtsordnung. Besondere Gründe, die trotz der unrichtigen Angaben eine Rücknahme des Verwaltungsakts hier als unzumutbare Härte erscheinen ließen, lägen nicht vor. Die Pflicht zur Rückzahlung der gewährten Billigkeitsleistung folge aus § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW. Mit der am 28. August 2023 erhobenen Klage gegen die beiden vorgenannten Rücknahme- und Rückforderungsbescheide trägt der Kläger vor: Er beziehe eine volle Erwerbsminderungsrente sowie teilweise Wohngeld und übe im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze eine Soloselbständigkeit aus. So betreue er immer wieder einen Kindermusiker grafisch und nehme daneben über ebay verschiedene Gelegenheitsjobs an. Bei ihm habe während der Corona-Pandemie eine unzumutbare Härte vorgelegen. Im Jahr 2020 seien seine Einnahmen aus Soloselbstständigkeit um mehr als 80 % gesunken. Er habe monatelang keinerlei Umsätze gehabt, da sein Auftraggeber, ein Kindermusiker, keine Auftritte mehr habe ausüben können und somit direkt betroffen gewesen sei. Während er zuvor in einem guten Jahr aus dem Hinzuverdienen noch Einkünfte i.H.v. 7N16 Euro erzielt habe, sei dieser Betrag im Jahre 2020 auf 1194,00 Euro gesunken. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger erklärt, in den Jahren 2019 und 2020 nicht ausschließlich mit der Betreuung des Kindermusikers Umsätze erzielt zu haben, dieser aber sein regelmäßiger Auftraggeber gewesen sei. Im Übrigen suche er sich auf eBay Gelegenheitsjobs zusammen und versuche sich durchzuschlagen – so etwa im Jahr 2019 im Zusammenhang mit einem Plattensammlungsverkauf sowie mit der Logoentwicklung und dem Entwurf einer Visitenkarte für eine Agentur. Der Kindermusiker betreibe seine Akquise in Eigenregie. Seine Umsätze im Jahr 2019 beliefen sich in den einzelnen Monaten auf folgende Beträge: Januar bis April: keine Umsätze, Mai: N04 Euro, Juni: keine Umsätze, Juli: N05 Euro, August: N06 Euro, September: N07 Euro, Oktober: N08 Euro, November: N09 Euro und Dezember: N10 Euro. Im November 2020 habe er keinen Umsatz erzielt, im Dezember 2020 einen Umsatz i.H.v. N11 Euro. Auf die Aufforderung des Gerichts, die Differenz zwischen der Summe der oben genannten Umsätze in den einzelnen Monaten des Jahres 2019 i.H.v. N12 Euro und dem in den beiden Anträgen angegebenen Gesamtumsatz für das Jahr 2019 von N01 Euro zu erläutern sowie die erstgenannten Umsätze einzelnen Tätigkeiten genau zuzuordnen, dabei sowohl seine jeweilige Leistung als auch die jeweilige Tätigkeit seines Auftraggebers stichwortartig zu umschreiben und anzugeben, inwieweit sein Auftraggeber von den damaligen Schließungsverordnungen während des Lockdowns betroffen war, hat der Kläger ausgeführt: Bei den N01 Euro handele es sich um die Durchschnittssumme, die er ohne Corona-Einschränkungen normalerweise im Jahr erwirtschaftet habe. Der ohnehin sehr komplizierte Antrag habe für ihn den Eindruck erweckt, dass er Referenzjahre angeben solle, um den Rückgang der Einnahmen darzulegen. Tätigkeit im Jahr 2019 sei – neben dem grafischen Kleinkram für den Kindermusiker – noch eine einmalige Logo- und Flyerentwicklung für eine Agentur, die ebenfalls coronabedingt weniger Aufträge gehabt habe, und ein Schallplattensammlungsverkauf für einen kleinen Secondhandladen gewesen. Auf erneute Nachfrage hat der Kläger seine Umsätze im Jahr 2019 im einzelnen folgenden Tätigkeiten zugeordnet: Mai: Visitenkartenerstellung und Logoentwicklung für Agentur = N13 Euro grafische Betreuung Kindermusiker = N14 € Juli: Schallplattenverkauf = N15 Euro Flyerentwicklung für Agentur = N16 Euro August: grafische Betreuung Kindermusiker = N11 Euro Lizenz für Fotografie = N17 Euro September: grafische Betreuung Kindermusiker = N07 Euro Oktober: Grafikarbeiten für Werbetechnik = N18 Euro grafische Betreuung Kindermusiker = N17 Euro Schallplattenverkauf = N07 Euro Grafikarbeiten für Agentur = N07 Euro November: grafische Betreuung Kindermusiker = N17 Euro Grafikarbeiten für Werbetechnik = 15,00 Euro Dezember: grafische Betreuung Kindermusiker = N10 Euro. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen und hat keinen Sachantrag gestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung ergänzend aus: Die vom Kläger im Rahmen des Antrags angegebene Branche Grafik- und Kommunikationsdesign sei nicht direkt von den relevanten Schließungsanordnungen betroffen gewesen. Umstände, die nicht im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgetragen worden seien, hätten durch ihn im Rahmen der Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden können. Daher seien Umstände, die erst nachträglich – z.B. im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – bekannt würden, für die Frage der Antragsberechtigung nicht zu berücksichtigen. Auch auf die Anhörung sei kein für die Antragsberechtigung relevanter Vortrag erfolgt. Der Kläger habe auch eine indirekte Betroffenheit nicht weiter dargelegt. Er hätte konkret nachweisen müssen, dass er Umsatzausfälle gehabt habe. Es sei jedoch bei dem Hinweis auf einen Kindermusiker verblieben. Auch auf die Anhörung sei keine Erläuterung der Betroffenheit erfolgt. Vielmehr habe sich der Kläger mit der Rücknahme einverstanden erklärt und die Rückzahlung schriftlich zugesichert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2024 nicht vertreten war. Denn der Kläger ist zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Möglichkeit einer Entscheidung trotz Abwesenheit hingewiesen worden (Blatt 47 ff. und 52 f. der Gerichtsakte). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit fehlt dem Kläger nicht aufgrund der auf die Anhörungen vom 7. April 2022 erfolgten Einverständniserklärungen vom 1. Mai 2022 das Rechtsschutzinteresse. Diese Erklärungen können insbesondere nicht als wirksamer Klageverzicht gewertet werden. Dem dürfte schon entgegenstehen, dass sich die betreffenden Erklärungen nicht – wie angesichts der prozessualen Tragweite eines solchen Klageverzichts erforderlich – unter Anlegung eines strengen Maßstabes als eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 – VII C 50.75 – juris, Rn. 13; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. März 2020 – 22 A 18.40036 –, juris, Rn. 66. Denn mit den betreffenden Erklärungen hat sich der Kläger lediglich damit einverstanden erklärt, dass die Bewilligungsbescheide aufgehoben werden und er die gewährten Wirtschaftshilfen freiwillig zurückerstatten werde. Die Möglichkeit einer Klageerhebung, geschweige denn ein expliziter Verzicht auf sie wird darin nicht ansatzweise erwähnt. Jedenfalls scheidet die Annahme eines solchen einseitigen Klageverzichts deshalb aus, weil er nach allgemeiner Ansicht erst dann wirksam erklärt werden kann, wenn die zu überprüfende Entscheidung bereits ergangen ist. Andernfalls wird ein Verzicht nur ausnahmsweise unter engen, fallbezogen zu beurteilenden Voraussetzungen für zulässig gehalten, unter anderem der Voraussetzung, dass Inhalt und Erlasszeitpunkt des künftigen Verwaltungsakts bereits bestimmt und dem Verzichtenden bekannt sind. Vgl. Bayerischer VGH, Urteile vom 18. März 2020 – 22 A 18.40036 –, juris, Rn. 66 und vom 12. Januar 2007 – 1 N 06.2319 –, juris, Rn. 22; VG Braunschweig, Urteil vom 12. April 2018 – 9 A 26/16 –, juris, Rn. 44; Brenner, in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung – Großkommentar, 5. Aufl., § 74, Rn. 48. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Bei Abgabe der Erklärungen vom 1. Mai 2022 dürfte hinsichtlich des Zeitpunktes, bis zu dem die Wirtschaftshilfen erstattet werden sollen, der Inhalt entsprechender Rücknahme- und Rückforderungsbescheide noch nicht hinreichend bestimmt gewesen sein; denn dieser Zeitpunkt ist erstmals mit den angegriffenen Bescheiden mit der Frist von sechs Wochen ab Zustellung festgelegt worden. Jedenfalls aber war am 1. Mai 2022 der Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahme- und Rückforderungsbescheide noch nicht absehbar. So sind diese Bescheide tatsächlich erst knapp ein Jahr später (erstmals) erstellt worden. Schließlich setzt die Annahme der Unzulässigkeit der Klage infolge eines dem (späteren) Klagegegner gegenüber erklärten Klageverzichts voraus, dass dieser sich hierauf im Klageverfahren mit einer entsprechenden Einrede ausdrücklich beruft. Vgl. Brenner, a.a.O., Rn. 49 f. Eine solche Einrede der Unzulässigkeit der Klage infolge Klageverzichts hat der Beklagte im vorliegenden Verfahren aber nicht erhoben. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die beiden Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Juli 2023 sind sowohl hinsichtich der Rücknahme der vorangegangenen Bewilligungsbescheide (unter 1.) als auch hinsichtlich der Festsetzung der zu erstattenden Beträge (unter 2.) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 26. November 2020 (Az.: AWDHR1-0000) und 17. Februar 2021 (Az.: AWDHR2-0000) mit Wirkung für die Vergangenheit findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nach Satz 2 dieser Vorschrift jedoch nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW sieht vor, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW jedoch u.a. nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG NRW). Gemäß § 48 Abs. 4 S. 1 ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen. Die beiden Rücknahmeentscheidungen der Bezirksregierung Düsseldorf in den Bescheiden vom 26. Juli 2023 erfüllen die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen (a) und weisen auch keine Ermessensfehler auf (b). a) Die mit den beiden unanfechtbaren Bescheiden der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. November 2020 und 17. Februar 2021 erfolgte Gewährung zweier Billigkeitsleistungen des Bundes in Form außerordentlicher Wirtschaftshilfen für November 2020 (sog. Novemberhilfe) und Dezember 2020 (sog. Dezemberhilfe) ist rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW (aa), die weiteren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG NRW für die Rücknahme eines solchen begünstigenden Verwaltungsakts, der eine einmalige Geldleistung gewährt, liegen vor (bb) und auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW ist gewahrt (cc). aa) Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn das im Erlasszeitpunkt geltende Recht unrichtig angewendet oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1969 – III C 153.67 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 36. Die Bewilligung einer November- und einer Dezemberhilfe an den Kläger stellt einen Verstoß gegen eine gültige Rechtsnorm und damit eine unrichtige Anwendung geltenden Rechts dar. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies schon daraus ergibt, dass die Bescheide der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. November 2020 und 17. Februar 2021 nach eigener Darstellung des Beklagten in der Klageerwiderung automatisiert erlassen worden sind, ohne dass ersichtlich ist, dass die hierfür in § 35a VwVfG NRW gestellten Voraussetzungen – insbesondere die Zulassung eines solchen automatisierten Erlasses durch Rechtsvorschrift – vorgelegen haben bzw. die Verletzung dieser Formvorschrift aufgrund offensichtlich fehlenden Einflusses auf die Sachentscheidung nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 –, juris, Rn. 191 ff. und Beschluss vom 2. Februar 2024 – 4 A 357/21 –, juris, Rn. 4 ff.; U.Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz – Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 35a, Rn. 56. Denn jedenfalls entsprach die Bewilligung einer November- und einer Dezemberhilfe an den Kläger nicht dem aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgenden allgemeinen Gleichbehandlungsgebot. Die Gewährung der bewilligten November- und Dezemberhilfe in Form einer Billigkeitsleistung stützt sich auf § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. dem Zuschussprogramm des Bundes für eine entsprechende „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ an direkt und indirekt von den Schließungsmaßnahmen betroffene Unternehmen und Soloselbstständige, der dazu ergangenen Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Beklagten und der mit Wirkung vom 25. November 2020 in Kraft getretenen Richtlinien des Landes zu außerordentlichen Wirtschaftshilfen bei Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen („Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW“) – im Folgenden FRL AWH. Bei diesen Förderrichtlinien handelt es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um einen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (V A 3 – 81.11.18.08) und damit um eine Verwaltungsvorschrift. Als solche stellen sie verwaltungsinterne Weisungen dar, sind dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen, und regeln insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung bestimmten Stellen. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung begründen Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 2003 – 3 C 25.02 –, juris, Rn. 14, vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 –, juris, Rn. 18 und vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95 –, juris, Rn. 21. Allerdings können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus i.V.m. dem grundgesetzlichen Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) als antizipierte Verwaltungspraxis eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger begründen. Jeder Leistungsbewerber hat einen Anspruch darauf, entsprechend den aufgestellten Richtlinien behandelt zu werden. Entscheidend ist, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 2003 – 3 C 25.02 –, juris, Rn. 17, vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 –, juris, Rn. 19 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95 –, juris, Rn. 21 und vom 29. April 1971 – II C 20.69 –, juris, Rn. 35. Allerdings kann das Gleichbehandlungsgebot auch zulasten von Leistungsempfängern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt. In einem solchen Fall ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 – 3 C 25.02 –, juris, Rn. 17. Weicht die Behörde hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung. Ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris, Rn. 32 und vom 21. August 2003 – 3 C 49.02 –, juris, Rn. 12. Die Bewilligung einer November- und einer Dezemberhilfe an den Kläger verstieß gegen die durch die FRL AWH antizipierte Verwaltungspraxis, da er nicht im Sinne deren Buchstabe A Ziffer 3 antragsberechtigt war. Nach deren Abs. 1 lit. c) setzt die Antragsberechtigung von Unternehmen sowie von Soloselbstständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe im Haupterwerb unter anderem voraus, dass ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November bzw. Dezember 2020 wie folgt getroffen war: (i) Unternehmen und Soloselbstständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und etwaiger Folgebeschlüsse (…) erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene), (ii) Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 % ihre Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene), (iii) Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 % ihre Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (…) erzielen (über Dritte Betroffene). (…) Buchstabe A Ziffer 3 Abs. 1 lit. d) FRL AWH verlangt im Fall von Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern oder im Fall von teilweisen Schließungen („Mischbetriebe“), dass sich ihr Umsatz in der Summe zu mindestens 80 % eindeutig zuordnen lässt zu: (i) wirtschaftlichen Tätigkeiten, die im zuvor genannten Sinne direkt vom Lockdown betroffen sind, (ii) Umsätzen, die nachweislich und regelmäßig mit direkt Betroffenen im zuvor genannten Sinne erzielt werden und (iii) Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte im zuvor genannten Sinne, die infolge des Lockdowns im Vergleichszeitraum um mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz zurückgegangen sind. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Dies gilt ohne Zweifel, wenn man allein von den Angaben ausgeht, die der Kläger in seinen Anträgen vom 26. November 2020 und 16. Februar 2021 gemacht hat. Denn danach war sowohl der Kläger selbst als auch sein Auftraggeber bzw. der Auftraggeber seines Vertragspartners, über die er Umsätze für seinen Mischbetrieb erzielte, in der Branche Grafik- und Kommunikationsdesign tätig. Diese Branche war jedoch selbst nicht von den branchenweiten Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebsbeschränkungen im Sinne der Ziffern 5-8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und der Folgebeschlüsse vom 25. November und 2. Dezember 2020 betroffen. Denn danach wurden im November und Dezember 2020 lediglich Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, geschlossen (Ziffer 5), Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, mit Ausnahme von Profisportveranstaltungen, die nur ohne Zuschauer stattfinden konnten, untersagt (Ziffer 6), Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie des Betriebs von Kantinen geschlossen (Ziffer 7) sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und (unter Hygieneauflagen) Friseursalons geschlossen (Ziffer 8). Vgl. Die Bundesregierung, Pressemitteilung 381 vom 28. Oktober 2020, Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020, abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/videokonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-28-oktober-2020-1805248.pdf; daran anknüpfend für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen: Verordnung zum Schutz von Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. 2020, S. 1044b) sowie die entsprechenden Folgeverordnungen. Ob darüber hinaus bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rücknahme entsprechender Bewilligungsbescheide auch Angaben des Zuwendungsempfängers, die dieser erst im Laufe des gegen die Rücknahme gerichteten Klageverfahrens gemacht hat, berücksichtigt werden müssen oder aber ob dies – wie im Falle einer Klage gegen die Ablehnung einer entsprechenden Bewilligung aufgrund der Besonderheiten des Zuwendungsverfahrens – vgl. hierzu: Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2024 – 22 ZB 23.1018 –, juris, Rn. 14 und vom 27. Februar 2023 – 22 ZB 22.2554 –, juris, Rn. 12 ff.; VG Weimar, Urteil vom 17. September 2020 – 8 K 609/20 –, juris, Rn. 25 f.; VG Würzburg, Urteil vom 25. Juli 2022 – W 8 K 22.289 –, juris, Rn. 28 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 29. März 2023 – Au 6 K 22.1928 –, juris, Rn. 33; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Dezember 2023 – 19 K 751/22 –, juris, Rn. 26 ff., ausgeschlossen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. vgl. einen Ausschluss annehmend: VG München, Urteile vom 16. März 2023 – M 31 K 21.6228 –, juris, Rn. 24 ff. und vom 28. Oktober 2022 – M 31 K 21.5978 –, juris, Rn. 27 ff.; einen Ausschluss verneinend: VG Hamburg, Urteile vom 28. September 2022 – 17 K 4829/21 –, juris, Rn. 94 ff. und vom 28. April 2023 – 16 K 5209/21 –, juris, Rn. 95 ff. Die Kammer neigt dazu, bei der Rücknahme entsprechender Bewilligungsbescheide Vorbringen im Klageverfahren zu berücksichtigen, da es für eine entsprechende Präklusion keine rechtliche Grundlage zu erkennen vermag. Soweit zur Begründung einer solchen Präklusion im Rücknahmeverfahren auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt verwiesen und als solcher nach der geübten Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde angeführt wird, dürfte dem entgegenzuhalten sein, dass von dieser Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung, d.h. danach, ob sich nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts auswirken, die Frage zu trennen ist, inwieweit sich nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens ergebende neue tatsächliche Erkenntnisse bei der Feststellung einer gegebenenfalls maßgeblichen früheren Sachlage zu berücksichtigen sind. Letzteres wird in Rechtsprechung und Literatur allgemein überwiegend bejaht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 959/10 –, juris, Rn. 88 ff., insbes. Rn. 92 und Beschluss vom 23. Juni 2010 – 8 A 340/09 –, juris, Rn. 18 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 1 A 11357/19.OVG –, BeckRS 2020, 33952, Rn. 84 f.; W.-R. Schenke/R.P.Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung – Kommentar, 29. Aufl. 2023, § 113, Rn. 53. Zudem dürften auch die besonderen Gesichtspunkte, die im Fall einer Klage gegen die Ablehnung einer entsprechenden Gewährung einer Zuwendung gegen die Berücksichtigung erstmals im Klageverfahren geäußerten Vorbringens sprechen, in der Konstellation der Rücknahme einer ursprünglichen Bewilligung nicht in gleicher Weise eingreifen. Während die Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung im Ermessen der Behörde steht und die gerichtliche Überprüfung insoweit durch § 114 VwGO begrenzt ist, kommt die Rücknahme einer bereits gewährten Zuwendung nur in Betracht, wenn die Bewilligung gegen eine Rechtsnorm verstieß und deshalb nicht hätte erfolgen dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 – 3 C 25.02 –, juris, Rn. 14 f.; OVG NRW, Urteil vom 8. September 2023 – 4 A 2549/20 –, juris, Rn. 59. Die Rechtswidrigkeit ist dabei Tatbestandsmerkmal der Rücknahme und als solches gerichtlich voll überprüfbar. Außerdem spricht auch der Zweck des Instituts der Rücknahme, im Einzelfall eine nachträgliche Korrektur einer Verwaltungsentscheidung zur Durchsetzung der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht zulasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu ermöglichen, Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz – Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 48, Rn. 28 ff., dafür, alle erreichbaren Gesichtspunkte in die Klärung der Rechtmäßigkeit einzubeziehen. Schließlich fehlt es auch bei der Entscheidung über die Rücknahme einer Zuwendung an der besonderen Eilbedürftigkeit, die bei derjenigen über die Gewährung einer Zuwendung unter Berücksichtigung des verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebots (vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW) gerade in Massenverfahren – wie bei der Umsetzung der Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie – Einschränkungen bei der Ermittlungstiefe und Begrenzungen bei der Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrags rechtfertigen mögen. Diese Frage kann aber im Ergebnis offenbleiben. Denn selbst wenn man insoweit auch die Angaben des Klägers aus dem Klageverfahren berücksichtigt, war er nach Buchstabe A Ziffer 3 Abs. 1 FRL AWH nicht antragsberechtigt. Denn nach den im Klageverfahren gemachten Angaben war der Kläger zwar insoweit indirekt von den Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen im November und Dezember 2020 gemäß der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 betroffen, als er einen Kindermusiker, der in dieser Zeit nicht auftreten durfte, zuvor regelmäßig im Rahmen seiner Gelegenheitsjobs neben dem Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente unter anderem mit Illustrationen, Aufklebern und Handzetteln „grafisch betreute“. Trotz der Nachweispflicht des Klägers nach Buchstabe A Ziffer 7 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 FRL AWH lässt sich auf der Grundlage seiner Angaben jedoch bis heute nicht feststellen, dass sich sein maßgeblicher Umsatz im Jahr 2019 (vgl. Ziffer 1.5 der zur Feststellung der Verwaltungspraxis heranzuziehenden FAQs) = „Fragen und Antworten zur ‚Novemberhilfe‘ und ‚Dezemberhilfe‘, abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/NhDh/novemberhilfe-und-dezemberhilfe.html; vgl. zu deren Bedeutung bei der Feststellung der maßgeblichen Verwaltungspraxis: VG Halle, Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 –, juris, Rn. 38 f. – wie für den geltend gemachten Mischbetrieb nach Buchstabe A Ziffer 3 Abs. 1 lit. d) FRL AWH erforderlich – in der Summe zu mindestens 80 % im oben beschriebenen Sinne den Bereichen direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffener wirtschaftlicher Tätigkeiten eindeutig zuordnen lässt. Denn von den nach eigenen Angaben im Jahre 2019 erwirtschafteten Gesamtumsätzen i.H.v. N12 Euro entfielen nach Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 19. Juli 2024 lediglich 610,00 Euro und damit knapp 27 % auf die indirekt von den genannten Betriebsschließungen bzw. -beschränkungen betroffene grafische Betreuung des Kindermusikers. Eine weitere Betroffenheit des Klägers ist insoweit weder von ihm geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die Gelegenheit, hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzende Angaben zu machen, hat er nicht wahrgenommen. bb) Die mit den beiden Bescheiden der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Juli 2023 ausgesprochene Rücknahme der mit Bescheiden vom 26. November 2020 und 17. Februar 2021 erfolgten Gewährung einer November- und einer Dezemberhilfe an den Kläger erfüllt auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG NRW für die Rücknahme solcher begünstigenden Verwaltungsakte, die eine einmalige Geldleistung gewähren. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Kläger auf den Bestand der Bewilligungsbescheide vom 26. November 2020 und 17. Februar 2021 vertraut hat und er die ihm damit gewährten Leistungen auch verbraucht hat, sodass sein Vertrauen nach § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW in der Regel schutzwürdig wäre. Der Kläger kann sich aber gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG NRW nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Bewilligungsbescheide durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren, sodass es auch keiner weiteren Abwägung zwischen seinem Vertrauen auf den Bestand der Verwaltungsakte und dem öffentlichen Interesse an ihrer Rücknahme mehr bedarf. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz – Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 48, Rn. 148. Denn der Kläger hat in den Anträgen vom 26. November 2020 und 16. Februar 2021 ausdrücklich bestätigt, dass sich der Umsatz seines Unternehmens in der Summe zu mindestens 80 % eindeutig den Bereichen direkt, indirekt oder indirekt über Dritte von den Schließungsverordnungen betroffener wirtschaftlicher Tätigkeiten zuordnen lässt. Unter Berücksichtigung der ergänzenden Hinweise zur Erläuterung der unterschiedlichen Arten der Betroffenheit handelt es sich bei der betreffenden Angabe zur Zuordnung des Umsatzes seines Unternehmens um eine objektiv nachprüfbare Tatsache und nicht um eine rechtliche Wertung. Vgl. zu dieser Abgrenzung: Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – Verwaltungsverfahrensgesetz, Werkstand: 4. EL November 2023, § 48, Rn. 170; a.A. hinsichtlich der Angabe indirekter Betroffenheit im Zusammenhang mit der Beantragung einer November- und Dezemberhilfe: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juli 2023 – 19 K 1492/22 –, juris, Rn. 49. Diese Angabe war – wie dargelegt – auch objetiv unrichtig und zwar in wesentlicher Beziehung. Die hierfür erforderliche Bedeutung der betreffenden Angabe für die Entscheidungsfindung der Behörde – sei es hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale oder der gebotenen Ermessenserwägungen –, vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 48, Rn. 174; Sachs, a.a.O., § 48, Rn. 154; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2021 – 20 K 4706/20 –, juris, Rn. 41, ergibt sich daraus, dass nach Buchstabe A Ziffer 3 Abs. 1 lit. d) FRL AWH als der für die Ermessensausübung der Bezirksregierung Düsseldorf bei der Entscheidung über die Gewährung einer November- und Dezemberhilfe maßgeblichen antizipierten Verwaltungspraxis diese Umsatzverteilung im Falle des geltend gemachten Mischbetriebs die zentrale Förderungsvoraussetzung darstellt und damit den Kern der Antragsberechtigung und nicht lediglich ihren Randbereich betrifft. Darüber hinaus war die Angabe des Klägers, dass sich der Umsatz seines Unternehmens in der Summe zu mindestens 80 % den direkt oder indirekt von den Schließungsverordnungen betroffenen Bereichen zuordnen lässt, auch ursächlich für den Erlass der Bewilligungsbescheide vom 26. November 2020 und 17. Februar 2021. Denn aufgrund der in Buchstabe A Ziffer 3 Abs. 1 lit. d) FRL AWH zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis hätte die Bezirksregierung Düsseldorf die November- und Dezemberhilfe nicht gewährt, wenn der Kläger entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen angegeben hätte, dass deutlich weniger als 80 % seiner Umsätze den von den Schließungsverordnungen betroffenen Bereichen zuzuordnen waren. Soweit für den Ausschluss eines Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG NRW wegen der dort enthaltenen tatbestandlichen Voraussetzung des „Erwirkens“ ein zweck- und zielgerichtetes Handeln des Begünstigten verlangt wird, vgl. Schoch, a.a.O. § 48, Rn. 175; Sachs, a.a.O., § 48, Rn. 157; J. Müller, in: BeckOK VwVfG, 63. Edition, Stand: 1. April 2024, § 48, Rn. 77, bedeutet dies nicht, dass das Verhalten des Begünstigten – subjektiv – darauf ausgerichtet gewesen sein muss, den Erlass eines fehlerhaften (rechtswidrigen) Verwaltungsakts herbeizuführen. Vielmehr dient dieses Erfordernis der Abgrenzung der Verantwortungsbereiche des Begünstigten und der den beantragten Verwaltungsakt erlassenden Behörde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 – 9 C 255.86 –, juris, Rn. 17 unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 18. Juli 1973, BT-Drs. 7/910 S. 70; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Februar 2023 – 1 L 28/22.Z –, juris, Rn. 35. Für den Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG NRW kommt es daher allein auf die objektive Unrichtigkeit der – für die ursprüngliche Entscheidung der Behörde ursächlichen und wesentlichen – Angaben an, nicht auch auf Verschulden. Insbesondere setzt dieser Tatbestand nicht voraus, dass dem Begünstigten die Unrichtigkeit seiner Angaben bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Februar 2020 – 8 C 6.19 –, juris, Rn. 26, vom 13. November 1997 – 3 C 33.96 –, juris, Rn. 28, vom 23. Mai 1996 – 3 C 13.94 –, juris, Rn. 48, vom 20. Oktober 1987 – 9 C 255.86 –, juris, Rn. 17 und vom 14. August 1986 – 3 C 9.85 –, juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 4 A 150/17 –, juris, Rn. 11. Die bloße Verursachung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts durch den Begünstigten genügt insoweit für den Ausschluss von Vertrauensschutz. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Februar 2023 – 1 L 28/22.Z –, juris, Rn. 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2021 – 20 K 4706/20 –, juris, Rn. 44; J. Müller, a.a.O., § 48, Rn. 78. cc) Schließlich wahrt die mit den beiden Bescheiden der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Juli 2023 ausgesprochene Rücknahme auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG NRW beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hierzu gehört zunächst die Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, und damit die Kenntnis derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ihrerseits ergibt. Diese Kenntnis setzt für sich allein aber die Rücknahmefrist nicht in Lauf. § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG NRW verlangt vielmehr, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Schon der Wortlaut fordert die Kenntnis von Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts „rechtfertigen“, und stellt damit klar, dass die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit für sich allein den Fristenlauf nicht auszulösen vermag, sondern hierzu die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalts nötig ist. Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG NRW ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1 und 2.84 –, juris, Rn. 17 ff. Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahmeermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer – mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen – Anhörung des Betroffenen. Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf; erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist; dann läuft die Frist. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene die gesetzte Frist verstreichen lässt, ohne Stellung zu nehmen. Veranlasst die Stellungnahme des Betroffenen die Behörde zu weiterer Sachaufklärung, so läuft die Frist erst mit deren Abschluss und gegebenenfalls einer erneuten Anhörung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 2019 – 8 C 7.18 –, juris, Rn. 30 und vom 23. Januar 2019 – 10 C 5.17 –, juris, Rn. 32. Nach diesen Grundsätzen war die Jahresfrist im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 26. Juli 2023 noch nicht abgelaufen. Sie begann noch nicht mit dem Eingang der Stellungnahme des Klägers vom 1. Mai 2022 auf die erste Anhörung, sondern frühestens mit dem (fruchtlosen) Ablauf der Stellungnahmefrist in der erneuten Anhörung vom 18. Januar 2023 (1), weitergehend sogar erst mit der Ermittlung der aktuellen Anschrift des Klägers nach Rücklauf der ersten beiden Rücknahme- und Rückforderungsbescheide vom 16. März 2023 (2). Jedenfalls muss sich der Kläger insoweit aufgrund der für ihn im vorliegenden Fall bestehenden Obliegenheiten, entsprechende Empfangsvorkehrungen zu treffen, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so behandeln lassen, als wären ihm bereits die Bescheide vom 16. März 2023 zugegangen, so dass die Jahresfrist sicher gewahrt wäre (3). (1) Angesichts der Überschneidung der Förderzeiträume der verschiedenen Hilfsprogramme während der Corona-Pandemie vgl. Buchstabe A Ziffer 10 Abs. 1 der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“), Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (V A 3 – 81.11.18.02), und der den Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 18. Januar 2023 zu entnehmenden und – wie ein Vergleich mit den diesbezüglichen Hinweisen in den Schreiben vom 7. April 2022 zeigt – offenbar geänderten Verwaltungspraxis, in den Fällen der ursprünglich erfolgten, aber rechtswidrigen Gewährung einer November- und/oder Dezemberhilfe eine nachträgliche Erweiterung des Förderzeitraums einer etwaig bereits beantragten Überbrückungshilfe III auf die Monate November bzw. Dezember 2020 nur dann zu ermöglichen, wenn der Begünstigte den Antrag auf Gewährung der November-/Dezemberhilfe vor deren Aufhebung zurückzieht, war es unter dem Gesichtspunkt der Wahrung rechtlichen Gehörs angezeigt, den Kläger hierauf vor der Rücknahme entsprechend hinzuweisen. Dementsprechend waren der Bezirksregierung Düsseldorf erst frühestens nach dem (fruchtlosen) Ablauf der in der zweiten Anhörung vom 18. Januar 2023 gesetzten Frist zur Stellungnahme bis zum 28. Februar 2023 sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt. (2) Weitergehend begann die Jahresfrist sogar erst mit der Ermittlung der aktuellen Anschrift des Klägers nach Rücklauf der ersten beiden Rücknahme- und Rückforderungsbescheide vom 16. März 2023 zu laufen. Denn auch die Kenntnis der richtigen Anschrift zählt zu den für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen. Ohne diese Kenntnis kann nämlich der Rücknahmebescheid – jedenfalls, wenn wie hier nicht die Voraussetzungen für die elektronische Bekanntgabe erfüllt sind und auch kein Vertreter bestellt und bekannt ist – nicht ordnungsgemäß nach § 41 VwVfG NRW bekannt gegeben und damit gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW auch nicht wirksam werden. Darüber hinaus ist die Kenntnis der richtigen Anschrift aber regelmäßig auch erforderlich, um die materiellen Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW an die inhaltliche Bestimmtheit zu erfüllen. Denn nach dieser Vorschrift bedarf es auch der bestimmten Angabe desjenigen, der von der Regelung des Verwaltungsakts materiell betroffen ist (sog. Inhaltsadressat), was sich in der Regel aus den Angaben zur Anschrift des Adressaten ergibt. Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz – Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 37, Rn. 10. Die inhaltliche Unbestimmtheit eines Verwaltungsakts führt aber jedenfalls zur materiellen Rechtswidrigkeit, wenn nicht sogar zur Nichtigkeit. Vgl. U. Stelkens, a.a.O., § 37, Rn. 40. Dementsprechend soll auch fehlende Kenntnis der richtigen Adressaten es ausschließen, dass die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW in Lauf gesetzt wird. Bei zunächst fehladressierten Rücknahmebescheiden bleiben spätere richtig adressierte Bescheide möglich. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz – Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 48, Rn. 229. (3) Jedenfalls muss sich der Kläger insoweit aufgrund der für ihn im vorliegenden Fall bestehenden Obliegenheiten, entsprechende Empfangsvorkehrungen zu treffen, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so behandeln lassen, als wären ihm bereits die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Bezirksregierung Düsseldorf vom 16. März 2023 zugegangen, so dass schon angesichts der ersten Anhörung mit Schreiben vom 7. April 2022 die Jahresfrist sicher gewahrt wäre. Die Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, und zwar insbesondere im Verfahrensrecht. Dementsprechend kann sowohl eine verspätet zugegangene als auch eine überhaupt nicht in den Empfangsbereich des Adressaten gelangte empfangsbedürftige Willenserklärung im Falle einer schuldhaften Vereitelung des Zugangs durch den Erklärungsempfänger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise als (rechtzeitig) zugegangen angesehen werden. Zwar besteht keine allgemeine Pflicht, entsprechende Empfangsvorkehrungen zu treffen. Im Einzelfall kann sich jedoch aus besonderen Rechtsbeziehungen zwischen dem Erklärenden und dem Adressaten ergeben, daß dieser sich zum Empfang von Erklärungen bereithalten und bei einem schuldhaften Verstoß gegen jene Vorsorgepflicht nach den Rechtsgrundsätzen der §§ 162, 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) so behandeln lassen muss, als sei ihm die Erklärung wie im Falle seines pflichtgemäßen Verhaltens zugegangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1990 – 8 C 22.89 –, juris, Rn. 10 f. und Beschluss vom 22. April 2004 – 6 B 8.04 –, juris, Rn. 4; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2014 – 3 B 498/13 –, juris, Rn. 13; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. August 2001 – 1 M 24/00 –, juris, Rn. 11 ff. So verhält es sich hier. Zum einen musste der Kläger nach den – ihm zulässigerweise formlos mit einfacher Mail übersandten – vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021 – 5 A 1386/20 –, juris, Rn. 51, Anhörungsschreiben vom 7. April 2022 und 18. Januar 2023 mit der Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 26. November 2020 und 17. Februar 2021 rechnen. Dies dürfte bereits als solches die Pflicht des Klägers begründet haben, entsprechende Empfangsvorkehrungen zu treffen, insbesondere der Bezirksregierung Düsseldorf seine aktuelle Anschrift mitzuteilen, zumal im Adressfeld der Anhörungen jeweils noch seine alte Anschrift in der P.-straße in Y angegeben war. Dies gilt aber erst recht vor dem Hintergrund, dass er in den Bewilligungsbescheiden vom 26. November 2020 und 17. Februar 2021 ausdrücklich darüber belehrt worden ist, dass er verpflichtet ist, jede Änderung der von ihm gemachten Angaben unverzüglich über das Online-Portal bei der Bewilligungsstelle anzuzeigen. Zu diesen Angaben zählten – wie auch in der weiteren Belehrung über die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches unter Ziffer 11 des jeweiligen Bescheides nochmals ausdrücklich aufgeführt wird – die Angaben über den Antragsteller und Leistungsempfänger, insbesondere zu dessen Name und Adresse. b) Die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf über die Rücknahme ihrer Bescheide vom 26. November 2020 und 17. Februar 2021 zur Gewährung einer November- und einer Dezemberhilfe an den Kläger weist auch keine Ermessensfehler auf. Gemäß § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG NRW wird in den Fällen des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW, in denen sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen kann, der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG NRW lenkt das der Behörde nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW zustehende Ermessen, indem er für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. In diesen Fällen müssen besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 57. Nach diesen Grundsätzen hat die Bezirksregierung Düsseldorf mit den beiden Rücknahmen nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 S. 1 VwGO). Da der Kläger – wie oben festgestellt – die Bewilligungsbescheide vom 26. November 2020 und 17. Februar 2021 durch Angaben in seinen Anträgen vom 26. November 2020 und 16. Februar 2021 erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren, und damit den Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG NRW erfüllt hat, war das Ermessen der Bezirksregierung Düsseldorf in Richtung auf die Rücknahme intendiert. Außergewöhnliche Umstände, die es im Fall des Klägers geboten hätten, eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall der Rücknahme der November- und Dezemberhilfe anzunehmen, und die die Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen ihres Ermessens unberücksichtigt gelassen haben könnte, hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 2. Die Festsetzung der zu erstattenden Beträge in Ziffer 2 der beiden Bescheide der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Juli 2023 findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist (Satz 1), und die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ist (Satz 2). Auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 49a Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB) hat sich der Kläger nicht berufen. Im Übrigen wäre ein solcher Einwand auch gemäß § 49a Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW ausgeschlossen, da der Kläger, wenn ihn insoweit nicht sogar der Vorwurf positiver Kenntnis treffen sollte, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit die Umstände nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben. Dabei ist davon auszugehen, daß sich diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis nur auf die tatsächlichen Voraussetzungen der die Rücknahme auslösenden Rechtswidrigkeit, nicht auch auf die Rechtswidrigkeit selbst beziehen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 – 3 C 33.96 –, juris, Rn. 34. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 – XII ZR 197/05 –, juris, Rn. 15. Diese Anforderungen sind hier hinsichtlich der für die Rücknahme maßgeblichen Angaben zur Antragsberechtigung für die November- und Dezemberhilfe nach Buchstabe A Ziffer 3 Abs. 1 lit. d) FRL AWH erfüllt. Der Kläger hätte – insbesondere auch angesichts der im Antrag erfolgten Hinweise – ohne weiteres erkennen können, dass seine Bestätigung, dass sich der Umsatz seines Unternehmens in der Summe zu mindestens 80 % eindeutig den von den Schließungsverordnungen direkt oder indirekt betroffenen Bereichen zuordnen lässt, falsch war. Denn dies ergibt sich unmittelbar aus einer – vom Gericht im Klageverfahren nachgeforderten – Zusammenstellung der einzelnen Umsätze des Klägers im Jahr 2019. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 773,51 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.