Urteil
Au 2 K 23.49
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Bestimmtheit einer Regelung in einer Erschließungsbeitragssatzung. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Mängel einer Abgabensatzung können in einer im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigenden Weise dadurch geheilt werden, dass eine den jeweiligen Mangel beseitigende Satzung nachträglich in Kraft tritt; einer Rückwirkungsanordnung bedarf es dazu nicht. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Selbständigkeit einer Verkehrsanlage kann sich abweichend vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise aus Rechtsgründen ergeben, etwa dann, wenn eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die bereits sachliche Beitragspflichten entstanden (nicht notwendigerweise auch erhoben) sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt wird. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bestimmtheit einer Regelung in einer Erschließungsbeitragssatzung. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Mängel einer Abgabensatzung können in einer im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigenden Weise dadurch geheilt werden, dass eine den jeweiligen Mangel beseitigende Satzung nachträglich in Kraft tritt; einer Rückwirkungsanordnung bedarf es dazu nicht. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Selbständigkeit einer Verkehrsanlage kann sich abweichend vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise aus Rechtsgründen ergeben, etwa dann, wenn eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die bereits sachliche Beitragspflichten entstanden (nicht notwendigerweise auch erhoben) sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt wird. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage, über die gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist nicht begründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid vom 5. November 2020 (hier für das Grundstück Fl.Nr. ...) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit stehen der Klägerin auch keine Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der auf diesen Bescheid geleisteten Zahlungen zu. 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Erschließungsbeitrags ist die EBS 1982 der Beklagten, jedenfalls in der Fassung, die sie durch die am 15. Juli 2022 in Kraft getretene Änderung vom 8. Juli 2022 erfahren hat, in Verbindung mit Art. 5a KAG. 1.1 Die Anwendbarkeit der EBS 1982 ergibt sich aus § 12 Abs. 2 EBS 2009, ebenso jedenfalls in der Fassung, die diese durch die am 15. Juli 2022 in Kraft getretene Änderung vom 8. Juli 2022 erfahren hat. Gem. § 12 Abs. 2 EBS 2009 gilt die EBS 1982 ab 1. Oktober 2009 nur noch für Erschließungsanlagen oder Abschnitte von Erschließungsanlagen, deren Baubeginn vor dem 1. Oktober 2009 erfolgte. Dies gilt nur für Maßnahmen, deren endgültige Herstellung vor dem 1. Oktober 2014 erfolgt ist. 1.1.1 Die Übergangsregelung in § 12 Abs. 2 EBS 2009 ist hinreichend bestimmt. Die Kammer hat in mehreren Verfahren, in denen diese Regelung zur Anwendung kam, insoweit keine Bedenken erhoben (vgl. VG Augsburg, U.v. 16.2.2023 – Au 2 K 21.1478 u.a.). Die Einwände der Klägerin, die sich auf die Formulierung „endgültige Herstellung“ § 12 Abs. 2 Satz 2 EBS 2009 beziehen, verfangen auch nicht. Die Regelungen betreffend die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 132 Nr. 4 BauGB) sowohl in § 11 EBS 1982 (zu deren Anwendbarkeit vgl. VG Augsburg, U.v. 16.2.2023 – Au 2 K 21.1478 u.a.) als auch in § 8 EBS 2009 sind ebenfalls hinreichend bestimmt. Die Klägerin rügt zunächst die Unbestimmtheit der Formulierungen „ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau“ (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EBS 2009) und „Decke neuzeitlicher Bauweise“ (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 EBS 1982). In der Rechtsprechung sind jedoch § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EBS 2009 entsprechende Formulierungen betreffend eine „ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau“ für hinreichend bestimmt erachtet worden. Der Zusatz „neuzeitliche Bauweise“ bezeichnet keine zusätzliche Anforderung an sämtliche aufgeführten Belagsarten, sondern bezieht sich allein auf eine „ähnliche Decke“ und ist dahin zu verstehen, dass die Decke neben Asphalt, Teer, Beton oder Pflaster auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen darf (vgl. näher BayVGH, B.v. 18.8.2017 – 6 ZB 17.840 – juris Rn. 6 ff.). Diese Überlegungen lassen sich ohne weiteres auf die Formulierung „Decke neuzeitlicher Bauweise (Pflasterung, Asphalt, Beton oder ähnlich)“ in § 11 Abs. 1 Nr. 1 EBS 1982 übertragen; vielmehr wird aus dieser Formulierung besonders deutlich, dass die ausdrücklich genannten Materialien per se „neuzeitlicher Bauweise“ sind und keine zusätzlichen Anforderungen aufgestellt werden. Die Formulierung „eine Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise“ findet sich im Übrigen mittlerweile auch in Gesetzesmaterialien zu Art. 5a KAG (vgl. LT-Drs. 17/8225 vom 2.10.2015, S. 3), so dass EBS, die diese Formulierungen verwenden, auch deshalb keine Unbestimmtheit vorgehalten werden kann. Die von der Klägerin aufgeworfene Problematik, dass, wenn die Gemeinde berechtigt sein sollte, für die endgültige Herstellung der Fahrbahndecke wie auch des Unterbaus konkrete technische Ausbaustandards festzulegen, deren tatsächliches Vorhandensein zwar für den Bürger nicht ohne weiteres erkennbar ist, aber dokumentiert und damit erforderlichenfalls auch noch im Nachhinein belegt werden kann, eine solche Festlegung jedenfalls in der Satzung zu geschehen habe (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.2013 – 9 C 3.12 – juris Rn. 18) stellt sich vorliegend nicht. Die Satzungsformulierung „neuzeitliche Bauweise“ beinhaltet hier – wie ausgeführt – gerade keine zusätzlichen Anforderungen an die ausdrücklich aufgeführten Beläge. Ebenfalls keinen Bedenken begegnet der – alle Belagsarten erfassende – Zusatz „mit dem (technisch) notwendigen Unterbau“ in § 8 Abs. 1 Nr. 1 EBS 2009, § 11 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 EBS 1982 (vgl. BayVGH, B.v. 18.08.2017 – 6 ZB 17.840 – juris Rn. 8; vgl. auch nochmals LT-Drs. 17/8225 vom 2.10.2015, S. 3). Ebenso wenig ist § 11 Abs. 1 Nr. 2 EBS 1982 unbestimmt, weil dort in Bezug auf Fuß- und Radwege von einer „den Verkehrserfordernissen entsprechenden Befestigung“ die Rede ist. Im Gegensatz zu dem von der Klägerin angeführten Fall (BVerwG, U.v. 10.6.1981 – 8 C 66.81 – juris Rn. 22; vgl. auch BayVGH, U.v. 30.12.1998 – 6 B 95.1365 – juris Rn. 32) enthält der Satzungstext hier Konkretisierungen zur erforderlichen Befestigung („Platten, Pflaster, Asphalt oder ähnlich“). Hierdurch wird es den Beitragspflichtigen ermöglicht, sich durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht (vgl. zu diesem Zweck des § 132 Nr. 4 BauGB BayVGH, B.v. 18.8.2017 – 6 ZB 17.840 – juris Rn. 7), denn es drängt sich auf, dass Fuß- und Radwege dann den Verkehrserfordernissen entsprechen, wenn sie einen der o.g. Beläge aufweisen (vgl. auch BayVGH, B.v. 25.3.2019 – 6 ZB 18.1416 – juris Rn. 13; NdsOVG, B.v. 31.8.2022 – 9 LA 234/21 – juris Rn. 28 ff.) 1.1.2 Gem. § 12 Abs. 2 EBS 2009 gilt die EBS 1982 ab 1. Oktober 2009 (nur) noch für Erschließungsanlagen oder Abschnitte von Erschließungsanlagen, deren Baubeginn vor dem 1. Oktober 2009 erfolgte. Dies gilt nur für Maßnahmen, deren endgültige Herstellung vor dem 1. Oktober 2014 erfolgt ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach dem unbestrittenen und überzeugenden Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung erfolgte die technische Fertigstellung der Erschließungsanlage ...weg (im hier in Rede stehenden Bereich) zwischen den Jahren 2000 und 2007 (vgl. näher E-Mail vom 18.5.2020, Behördenakt Bl. 224: Teilanlagen Fahrbahn und Gehweg 2005, Teilanlage Grünflächen 2007 technisch hergestellt). Der Grunderwerb war im Jahr 2003 abgeschlossen (zum Eigentum der Beklagten als Merkmal der endgültigen Herstellung vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 8 EBS 1982, § 8 Abs. 4 EBS 2009). 1.2 Die EBS 1982 bildet jedenfalls in der Fassung, die sie durch die am 15. Juli 2022 in Kraft getretene Änderungssatzung vom 8. Juli 2022 erhalten hat, eine wirksame Grundlage für den streitgegenständlichen Erschließungsbeitragsbescheid. 1.2.1 Offen kann bleiben, ob die im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 5. November 2020 geltende Fassung der EBS 1982 deshalb unwirksam war, weil sie nicht gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (ausdrückliche bzw. eigene) Regelungen zum Schuldner (Beitragspflichtigen), zur Entstehung der Beitragspflicht und zum Fälligkeitszeitpunkt enthielt. Gegen einen solchen Rechtsverstoß könnte sprechen, dass der Satzungserlass – und auch die letzte inhaltliche Änderung vom 9. Dezember 1994 (die letzte Änderung vom 22.1.2001 betraf lediglich die Umrechnung von DM auf EUR, vgl. VG Augsburg, U.v. 16.2.2023 – Au 2 K 21.1478 – Rn. 39) – noch vor der Einfügung des Art. 5a KAG und damit der (in Folge einer Änderung der Kompetenznorm des Art. 74 Nr. 18 GG) Schaffung landesrechtlicher Regelungen zum Erschließungsbeitragsrecht zum 1. Januar 1997 erfolgte (Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 27.12.1996, GVBl 1996 S. 541). Die Kammer hat in Bezug auf eine EBS aus dem Jahr 1992 ausgeführt, dass Bedenken bezüglich deren materiellen Rechtmäßigkeit wegen des späteren Wechsels der Gesetzgebungskompetenz für das Erschließungsbeitragsrecht nicht bestünden und sich zudem die Begründung aus dem dortigen Widerspruchsbescheid zu eigen gemacht, die Ausführungen zu den Mindestregelungen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG enthielt (VG Augsburg, U.v. 7.7.2022 – Au 2 K 21.1484 – juris Rn. 14, zum Widerspruchsbescheid Rn. 3). Gegen ein Regelungsdefizit der EBS 1982 im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG könnte ferner sprechen, dass Art. 5a (nunmehr Abs. 2) KAG auf die Regelungen des BauGB zum Erschließungsbeitragsrecht und mithin auch auf die hier als – früher – fehlend in Rede stehenden Regelungen verweist (Beitragspflichtiger: § 134 BauGB; Fälligkeit: § 135 Abs. 1 BauGB; Entstehung: § 133 Abs. 2 BauGB), so dass eigene Regelungen in der EBS hierzu entbehrlich gewesen sein könnten. Soweit in der Kommentarliteratur vertreten wird (Oebbecke/Schmidt in Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, Teil B, Rn. 9), dass der Mindestinhalt nach den Vorgaben der Kommunalabgabengesetze in der Satzung auch dann geregelt werden müsse, wenn eine gesetzliche Regelung bestehe, lässt sich dies der dort angeführten Rechtsprechung so nicht entnehmen. Vielmehr kann sich nach dieser Rechtsprechung auch durch Auslegung ergeben, dass eine Verweisung erfolgen und welche Vorschrift im Einzelnen gelten soll (vgl. OVG Bbg, B.v. vom 27. 11. 2003 – 2 B 303/03 – juris Rn. 6). Angesichts der seit Jahrzehnten bestehenden und regelmäßig angewandten Regelungen im BauGB betreffend Beitragspflichtigem, Fälligkeit und Entstehung der Beitragspflicht erscheint fraglich, ob Regelungen hierzu (nochmals) in EBS notwendig sind, zumal sich selbst Art. 5a KAG – auch in seiner früheren Fassung – weitgehend der Verweisungstechnik bedient(e) und der Gesetzgeber namentlich hinsichtlich des Entstehens der Beitragspflicht wie selbstverständlich davon ausgeht, dass sich diese über den Verweis in Art. 5a KAG auf § 133 Abs. 2 BauGB ergibt (vgl. LT-Drs. 17/8225, S. 3). Eine Verneinung der vorgenannten Frage dürfte sich mittels teleologischer Reduktion des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG oder einer Einstufung des Art. 5a KAG als lex specialis zu Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG begründen lassen. 1.2.2 Die vorstehend aufgeworfenen Fragen bedürfen im vorliegenden Fall indes keiner Entscheidung, weil die Beklagte die EBS 1982 (wie auch die EBS 2009) am 8. Juli 2022 geändert und dabei Bestimmungen i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zum Entstehen der Beitragspflicht, zum Beitragspflichtigen und zur Fälligkeit aufgenommen hat (§§ 12, 14, 15 EBS 1982; §§ 10, 12, 13 EBS 2009) sowie diese Änderungen am 15. Juli 2022 (Veröffentlichung im Amtsblatt am gleichen Tag) in Kraft getreten sind. Es ist allgemein anerkannt, dass Mängel einer Abgabensetzung in einer (selbst) im gerichtlichen Verfahren (hier bereits im Widerspruchsverfahren) noch zu berücksichtigenden Weise dadurch geheilt werden können, dass eine den jeweiligen Mangel beseitigende Satzung nachträglich in Kraft tritt; einer Rückwirkungsanordnung bedarf es dazu nicht (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2000 – 23 CS 99.3727 – juris Rn. 15; Raden in Driehaus/ders., Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 11 Rn. 88; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: 2023, Rn. 443). Abweichendes gilt hier nicht deshalb, weil die Beklagte, wie die Klägerin rügt, im Rahmen der Satzungsänderungen vom 8. Juli 2022, mit denen im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG mögliche Regelungsdefizite beseitigt wurden, weitere Änderungen an ihren EBS vorgenommen hat (insbes. bei §§ 2, 10 EBS 1982). Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 7.4.1989 – 8 C 83.87 – juris Rn. 15; zitiert auch bei Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 442) ist hier nicht einschlägig. Weder hat die Beklagte die (Änderungs-) Satzung rückwirkend in Kraft gesetzt, noch ist erkennbar, dass es – namentlich für die Klägerin – wegen der weiteren vorgenommenen Änderungen nunmehr zu Beitragserhöhungen kommt; insbesondere betreffen die Änderungen in § 10 EBS 1982 die hier nicht zur Anwendung kommende Kostenspaltung. Im Übrigen läge, hielte man die weiteren im Juli 2022 vorgenommenen Änderungen der EBS 1982 für unzulässig, insoweit eine bloße Teilnichtigkeit der Satzungsänderung vor, die die anderen Änderungen, die zur Beseitigung von (möglichen) Regelungsdefiziten aufgenommen wurden, unberührt ließe (zur entsprechenden Anwendung des § 139 BGB bzw. dessen Rechtsgedankens vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2017 – 6 ZB 16.2272 – juris Rn. 8; U.v. 19.9.2002 – 23 B 02.970 – juris Rn. 37). 1.2.3 Die EBS 1982 ist auch nicht in Bezug auf Regelungen zur – hier von der Beklagten gewählten – Ermittlung des Erschließungsaufwands nach Einheitssätzen (Art. 5a KAG i.V.m. § 130 Abs. 1, § 132 Nr. 2 BauGB) unwirksam. § 4 EBS 1982 (i.V.m. der Anlage, vgl. § 4 Abs. 2, Abs. 3 EBS 1982) enthält hierzu nähere Regelungen, insbesondere zur Höhe der Einheitssätze. Letztlich rügt die Klägerin auch insoweit die Übergangsregelung in § 12 Abs. 2 EBS 2009 wegen Unbestimmtheit der Merkmale für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen. Mängel bestehen insoweit jedoch, wie ausgeführt, nicht. 2. Die nicht die Wirksamkeit der EBS betreffenden Einwände der Klägerin gegen den Erschließungsbeitragsbescheid (in der Fassung des Widerspruchsbescheids) greifen ebenfalls nicht durch. 2.1 Die von der Beklagten abgerechnete Teilstrecke des ...wegs stellt keinen Abschnitt einer (weitergehenden) Erschließungsanlage dar, sondern ist als eine (einzelne) Erschließungsanlage i.S.d. § 130 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BauGB (i.V.m. Art. 5a KAG) anzusehen. Zwar ist für die Beurteilung der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild (vgl. etwa BayVGH, B.v. 25.3.2019 – 6 ZB 18.1416 – juris Rn. 9). Beim Augenschein ließen sich keine Merkmale ausmachen, die bei natürlicher Betrachtungsweise ein „Ende“ des ...wegs an der Grenze des Abrechnungsraums bilden könnten; vielmehr führt dieser ohne erkennbare Zäsur nach Süden weiter. Jedoch kann sich Selbständigkeit einer Verkehrsanlage abweichend vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise aus Rechtsgründen ergeben, etwa dann, wenn eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die bereits sachliche Beitragspflichten entstanden (nicht notwendigerweise auch erhoben) sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt wird. In einem solchen Fall ist die Verlängerungsstrecke unabhängig von ihrer optischen Zugehörigkeit zum weiteren Straßenzug erschließungsbeitragsrechtlich als eigene selbständige Anbaustraße und nicht als bloßer Abschnitt im Sinn von § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu qualifizieren, weil die Beurteilungszeitpunkte insoweit voneinander abweichen (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2022 – 6 CS 22.1804 – juris Rn. 15; B.v. 22.7.2011 – 6 B 08.1935 – juris Rn. 16). Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie die Beklagte unwidersprochen und überzeugend – zumal durch Aktenbestandteile untermauert (vgl. etwa Behördenakt Bl. 331) – vorgebracht hat, war der südliche Bereich des ...wegs bereits (als „Sackgasse“, vgl. Behördenakte Bl. 327 f.) in den 1970er Jahren (endgültig) hergestellt und erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet worden. Die Verlängerung des ...wegs im hier in Rede stehenden Bereich erfolgte erst in den 2000er Jahren. 2.2 Auch der Einwand der Klägerin betreffend das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (§ 133 Abs. 2 BauGB) in Bezug auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung greift nicht durch. Da von dem Abschluss der technischen Herstellung der Erschließungsanlage bereits im Jahr 2007 auszugehen ist (vgl. oben) und auch der Augenschein ergeben hat, dass der ...weg seit längerem technisch hergestellt und in Benutzung ist, spricht nichts dagegen, dass die Ermittlung des Erschließungsaufwands für die hier vorgenommene Abrechnung nach Einheitssätzen bestimmbar war, selbst wenn hierfür die letzte Unternehmerrechnung für erforderlich gehalten wird (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2022 – 6 ZB 21.2279 – juris Rn. 13; vgl. zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bau-/Herstellungsarbeiten bei der Abrechnung nach Einheitssätzen auch Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 621). 2.3 Die Frist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG war bei Beitragsfestsetzung noch nicht abgelaufen. Danach ist die Festsetzung ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Die Vorteilslage tritt nach ständiger Rechtsprechung bei einer Anbaustraße (erst) dann ein, wenn sie endgültig technisch fertiggestellt ist, das heißt dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (BayVGH, U.v. 27.11.2023 – 6 BV 22.306 – juris Rn. 26 m.w.N.). Vorliegend war der ...weg nach den unwidersprochenen und überzeugenden Angaben der Beklagten erst 2007 endgültig technisch fertiggestellt (Teilanlagen Grünflächen). Die Regelungen in der EBS 1982 – wie in der EBS 2009 – betreffend die endgültige Herstellung sind, wie ausgeführt, hinreichend bestimmt. Im Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung 2020 war die 20-Jahresfrist damit bei weitem noch nicht abgelaufen. Dies gälte im Übrigen auch für den Zeitpunkt des Erlasses der Änderungssatzung am 15. Juli 2022, wenn im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG eine Heilung von Satzungsmängeln für erforderlich gehalten wird (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2018 – 20 BV 15.1025 – VGH n.F. 71, 1 – juris, LS). An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass die Widmung des betreffenden Abschnitts des ...wegs – welche für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erforderlich war (vgl. nur Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis Rn. 1104 m.w.N.) – erst am 1. Dezember 2018 (vgl. Behördenakte Bl. 56 ff.) und damit erst ca. 11 Jahre nach endgültiger technischer Fertigstellung erfolgte. Das Erschließungsbeitragsrecht macht der erhebungsberechtigten Gemeinde grundsätzlich keine zeitlichen Vorgaben, innerhalb welcher Spanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehungsvoraussetzungen herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können. Die Beitragspflichtigen erleiden durch das Hinausschieben der Beitragserhebung keinen unverhältnismäßigen Nachteil. Denn die Baukosten, die den Hauptteil des beitragsfähigen Aufwands ausmachen, stehen fest und können nicht weiter ansteigen. Die äußerste Grenze bildet die verfassungsrechtlich gebotene (vgl. die von der Klägerin angeführte Entscheidung BVerfG, B.v. 5.3.2013 – 1 BvR 2457/08) Ausschlussfrist von 20 Jahren des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG, die ohne Rücksicht auf die Entstehung der sachlichen Beitragspflichten an den Eintritt der Vorteilslage anknüpft (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2021 – 6 B 21.797 – juris Rn. 33 m.w.N.), hier aber gewahrt wurde. Fremdfinanzierungskosten (vgl. BayVGH a.a.O.), die wegen einer Verzögerung der Herbeiführung der Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht entstanden sein könnten, spielen hier angesichts der Ermittlung des Erschließungsaufwands nach Einheitssätzen keine Rolle. 3. Da nach allem der streitgegenständliche Erschließungsbeitrag rechtmäßig ist, besteht auch kein Rückzahlungsanspruch der Klägerin im Hinblick auf von ihr bereits geleistete Zahlungen. 4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.