Beschluss
9 LA 234/21
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist nach §124 VwGO zu versagen, wenn der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht substantiiert und mit schlüssigen Gegenargumenten dargetan wird.
• Eine Erschließungsanlage im Sinne des §242 Abs.1 BauGB ist entweder insgesamt vorhanden oder nicht; maßgeblich sind die tatsächlichen Merkmale der Anlage zum Stichtag 29.06.1961, insbesondere eine ausreichend vorhandene Straßenbeleuchtung.
• Gehwege gelten erst dann als endgültig hergestellt, wenn sie die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale (z.B. gebundene Beläge wie Platten, Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder ein vergleichbares neuzeitliches Material mit technisch notwendigem Unterbau) aufweisen; ungebundene Schotter- oder wassergebundene Deckschichten genügen dem regelmäßig nicht.
• Eine Stichstraße kann rechtlich selbständige Erschließungsanlage sein, wenn sie einer anderen Straßenbaulast unterliegt als die Hauptstraße; daraus folgt, dass an ihr liegende Grundstücke nicht automatisch Teil des Abrechnungsgebiets der Hauptstraße sind.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung: Erschließungsbeitrag wegen fehlender Vorhandenheit der Erschließungsanlage • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist nach §124 VwGO zu versagen, wenn der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht substantiiert und mit schlüssigen Gegenargumenten dargetan wird. • Eine Erschließungsanlage im Sinne des §242 Abs.1 BauGB ist entweder insgesamt vorhanden oder nicht; maßgeblich sind die tatsächlichen Merkmale der Anlage zum Stichtag 29.06.1961, insbesondere eine ausreichend vorhandene Straßenbeleuchtung. • Gehwege gelten erst dann als endgültig hergestellt, wenn sie die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale (z.B. gebundene Beläge wie Platten, Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder ein vergleichbares neuzeitliches Material mit technisch notwendigem Unterbau) aufweisen; ungebundene Schotter- oder wassergebundene Deckschichten genügen dem regelmäßig nicht. • Eine Stichstraße kann rechtlich selbständige Erschließungsanlage sein, wenn sie einer anderen Straßenbaulast unterliegt als die Hauptstraße; daraus folgt, dass an ihr liegende Grundstücke nicht automatisch Teil des Abrechnungsgebiets der Hauptstraße sind. Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken an der Straße J. Die Beklagte setzte in einem Bescheid vom 10.05.2019 Erschließungsbeiträge in Höhe von 7.482,69 EUR fest. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid insoweit auf, als er mehr als 6.622,39 EUR enthielt, und wies die Klage insoweit ab. Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung; sie rügen insbesondere, die Straße J. sei bereits vor Inkrafttreten des Baugesetzes 1960 vorhanden gewesen, Gehweg und Beleuchtung seien vor 1961 ausreichend hergestellt gewesen und mögliche Verjährungsfragen seien nicht ausreichend geprüft worden. Die Beklagte trägt vor, Gehweg und Beleuchtung seien nicht in dem erforderlichen Ausbauzustand gewesen, und die Stichstraße K. sei rechtlich eine selbständige Erschließungsanlage, so dass bestimmte Grundstücke nicht zum Abrechnungsgebiet der Straße J. gehörten. Das OVG prüfte den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und lehnte den Zulassungsantrag ab. • Zulassungsrechtliche Anforderungen: Der Zulassungsantrag muss ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils substantiiert und mit schlüssigen Gegenargumenten darlegen; das Verfahren darf das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen (§124, §124a VwGO). • Vorliegen einer vorhandenen Erschließungsanlage: §242 Abs.1 BauGB knüpft an die gesamte Erschließungsanlage an; ob eine Straße am Stichtag 29.06.1961 vorhanden war, ist ein Einzelfall. Mindestanforderungen nach Senatsrechtsprechung sind u.a. hinreichend befestigte Fahrbahn, Straßenentwässerung und eine Straßenbeleuchtung, die Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht. • Beweislast und Tatsachenfeststellungen: Für das Vorliegen einer funktionstüchtigen Straße zum Stichtag sind die Kläger beweisbelastet; die bloße Behauptung gestützt auf unbenannte Zeitzeugen oder allgemeine Angaben reicht nicht. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Ortschronik (Installation Straßenbeleuchtung 1964) wurde nicht durch probative Gegenbeweise erschüttert. • Gehweg und Beleuchtung: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Gehweg vor den Abrechnungsmaßnahmen keine gebundene Befestigung (Platten, Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder ähnliches neuzeitliches Material mit Unterbau) aufwies, sondern nur unbe- bzw. wassergebundene Schotterschichten, die den satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalen nicht entsprechen. Ebenso konnte eine ausreichende Straßenbeleuchtung vor 29.06.1961 nicht nachgewiesen werden. • Erstmalige endgültige Herstellung und Verjährung: Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass die Straße J. erst mit den Maßnahmen 2010/2018 die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erreichte; deshalb stellt sich die Verjährungsfrage nicht zugunsten der Kläger. • Abgrenzung des Abrechnungsgebiets: Die Grundstücke K.2 und K.3 gehören nicht zu den bevorteilten Grundstücken der Anbaustraße J., weil sie nicht an J. angrenzen und die Stichstraße K. rechtlich als selbständige Erschließungsanlage zu qualifizieren ist, da sie nicht in derselben Straßenbaulast liegt wie J.; daraus folgt, dass eine Einbeziehung in das Abrechnungsgebiet nicht gerechtfertigt ist. • Rechtsfolgen: Mangels substantiiert dargelegter ernstlicher Zweifel bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg, der angefochtene Teil des Urteils wird rechtskräftig; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wird auf 6.622,39 EUR festgesetzt. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; die Kläger haben nicht substantiiert und mit schlüssigen Gegenargumenten dargelegt, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis unrichtig entschieden hat (§124 VwGO). Soweit entscheidungserhebliche Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer vorhandenen Erschließungsanlage – insbesondere eine ausreichende Straßenbeleuchtung zum Stichtag 29.06.1961 und ein gebundener Gehwegbelag nach satzungsmäßigen Kriterien – nicht überzeugend nachgewiesen wurden, bleibt das Verwaltungsgerichtsverfahren und dessen Ergebnis bestehen. Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass die maßgeblichen Teileinrichtungen erst mit den Abrechnungsmaßnahmen 2010/2018 endgültig hergestellt wurden; damit entfällt eine Verjährungsregelung zu Gunsten der Kläger. Weiterhin sind die streitigen Hinterliegergrundstücke K.2 und K.3 nicht dem Abrechnungsgebiet der Straße J. zuzurechnen, weil die abzweigende Stichstraße K. rechtlich selbständig ist. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert des Verfahrens wird auf 6.622,39 EUR festgesetzt.