Urteil
B 5 K 21.171
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Dienstherr muss sich zumindest in den Grundzügen darüber bewusst sein, in welcher Hinsicht Zweifel am Gesundheitszustand des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung erforderlich sind. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Dienstunfähigkeit bezieht sich auf die Erfüllung der Dienstpflichten des Amts im abstrakt-funktionellen Sinn, das heißt jenen Aufgabenbereich, der einem bestimmten Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen auf die konkrete Behörde zugeordnet ist. Dauernd dienstunfähig ist der Beamte dabei nicht nur dann, wenn es ihm nicht möglich ist, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen, sondern auch dann, wenn es ihm nicht möglich ist, eine bezogen auf sein Amt vollwertige Dienstleistung zu erbringen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Dienstherr muss sich zumindest in den Grundzügen darüber bewusst sein, in welcher Hinsicht Zweifel am Gesundheitszustand des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung erforderlich sind. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Dienstunfähigkeit bezieht sich auf die Erfüllung der Dienstpflichten des Amts im abstrakt-funktionellen Sinn, das heißt jenen Aufgabenbereich, der einem bestimmten Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen auf die konkrete Behörde zugeordnet ist. Dauernd dienstunfähig ist der Beamte dabei nicht nur dann, wenn es ihm nicht möglich ist, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen, sondern auch dann, wenn es ihm nicht möglich ist, eine bezogen auf sein Amt vollwertige Dienstleistung zu erbringen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Verfügung der Stadt … vom 21.01.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid vom 21.01.2021 begegnet weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtlichen Bedenken. Die Beklagte ist ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger dauernd dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG ist und eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nicht in Betracht kommt. 1. Die Beklagte war als Ernennungsbehörde für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung zuständig, Art. 66 Abs. 2 Satz 2, Art. 71 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 2 BayBG. Dem Kläger wurde die beabsichtigte Ruhestandsversetzung durch die Beklagte mit Gründen mitgeteilt, Art. 66 Abs. 1 BayBG. Der Kläger hatte über seinen Bevollmächtigten die Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen i.S.d. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG, die er mit Schriftsatz vom 09.11.2020 geltend machte. Eine Mitwirkung des Personalrats nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) erfolgte ausweislich der vorgelegten Behördenakten ebenso antragsgemäß wie die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, die jeweils keine Einwände gegen die beabsichtigte vorzeitige Ruhestandsversetzung erhoben. Auch die Tatsache, dass dem Kläger im Vorfeld der amtsärztlichen Untersuchung ein Fragenkatalog nicht übersandt wurde, führt zu keinem formellen Mangel der angegriffenen Ruhestandsversetzung. Nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG ist der Beamte oder die Beamtin verpflichtet, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestehen. Formelle Erfordernisse in Vorbereitung auf die Untersuchung stellt die Vorschrift nicht auf. Zwar darf der Dienstherr hierbei dennoch nicht einfach nach der „lapidaren Überlegung“ vorgehen, der Betroffene wisse schon „worum es gehe“. Sowohl in der Untersuchungsanordnung als auch im ärztlichen Untersuchungsauftrag ist aber dem Bestimmtheitsgrundsatz ausreichend Rechnung getragen, wenn hinreichend deutlich gemacht wird, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche Fragen im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung geklärt werden sollen. Aus der Untersuchungsanordnung selbst müssen dementsprechend grundsätzlich Informationen zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung hervorgehen, sodass der Untersuchungsrahmen dem freien Ermessen des (Amts-)Arztes entzogen ist. Dem Beamten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anordnung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber bewusst sein, in welcher Hinsicht Zweifel am Gesundheitszustand des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung erforderlich sind (BeckOK BeamtenR Bayern/Buchard, 26. Ed. 1.9.2022, BayBG Art. 65 Rn. 18.2 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 14.3.2019 – 2 VR 5.18; BayVGH, B.v. 7.6.2019 – 3 CE 19.916; B.v. 18.2.2016 – 3 CE 15.2768). Dem Kläger war hier durch die vorangegangenen Schriftwechsel – auch durch die Korrespondenz seines behandelnden Psychiaters mit dem zuständigen Amtsarzt – als auch durch persönliche Gespräche in Anwesenheit seines Bevollmächtigten und die über diesen erfolgte Akteneinsicht am 12.03.2020 hinreichend bekannt, vor welchem Hintergrund er sich zur amtsärztlichen Untersuchung einfinden sollte. Die konkret zu stellenden Fragen brauchten ihm danach im Vorfeld nicht bekannt sein. Dem Erfordernis, dass der zu Untersuchende sich im Klaren darüber sein müsse, in welcher Hinsicht Zweifel an seinem körperlichen Zustand oder der Gesundheit bestehen und welche Fragen im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung geklärt werden sollen, wurde hier genüge getan. 2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung als rechtmäßig. Die Beklagte ist rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass beim Kläger eine dauernde Dienstunfähigkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vorliegt. a) Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG ist ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Art. 65 Abs. 1 BayBG bestimmt für diese Frist einen Zeitraum von sechs Monaten. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist, § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Die Dienstunfähigkeit bezieht sich auf die Erfüllung der Dienstpflichten des Amts im abstrakt-funktionellen Sinn, das heißt jenen Aufgabenbereich, der einem bestimmten Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen auf die konkrete Behörde zugeordnet ist (vgl. Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand November 2021, § 26 BeamtStG Rn. 14). Dauernd dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist ein Beamter, wenn sich die Dienstunfähigkeit in absehbarer Zeit nicht beheben lässt (vgl. Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 26 BeamtStG Rn. 23), d. h. wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1963 – VI C 178.61 – BVerwGE 16, 285 ff.). Dauernd dienstunfähig ist der Beamte dabei nicht nur dann, wenn es ihm nicht möglich ist, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen, sondern auch dann, wenn es ihm nicht möglich ist, eine bezogen auf sein Amt vollwertige Dienstleistung zu erbringen (vgl. Baßlsperger a.a.O., § 26 BeamtStG Rn 15). Der Prognosezeitraum beträgt wie bei der in der Regel erleichterten Prognose des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sechs Monate, wobei hinsichtlich des Beginns maßgeblich auf den Zeitpunkt der ärztlichen Stellungnahme abzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.1994 – 3 CS 94.255). Für die Prognose ist weiter zu beachten, dass zunächst ausgehend von den amtsbezogenen Anforderungen ein leistungseinschränkender Sachverhalt festgestellt werden muss, zu dem dann eine Prognosewertung abgegeben werden muss. Zwischen den festgestellten Amtsanforderungen und dem sich nach dem leistungseinschränkenden Sachverhalt ergebenden Prognosebild muss sich eine Diskrepanz ergeben (vgl. Baßlsperger a.a.O., § 26 BeamtStG Rn. 12). Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 und U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – jeweils juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vorliegend somit bei Erlass der Ruhestandsversetzungsverfügung vom 21.01.2021. Die materielle Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung hängt mithin von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde zu diesem Zeitpunkt zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung standen (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 46/08; BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 2 B 98.1080 – jeweils juris). Zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln zu Recht annehmen, dass der Kläger dienstunfähig im Sinne von § 26 Abs. 1 BeamtStG Art. 65 BayBG war. Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen (dauernder oder prognostischer) Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnisse, über die nur ein Arzt verfügt. Dabei wird amtsärztlichen Gutachten gegenüber privatärztlichen Gutachten nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ein Vorrang eingeräumt (u.a. BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 3 ZB 13.1665 – juris). Dieser Vorrang findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der ggf. bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt von der Aufgabenstellung her seine Beurteilung unbefangen und unabhängig vor. Er steht so Beamten und Dienstherrn gleichermaßen fern. Die gutachterliche Stellungnahme soll dem Dienstherrn die Prognoseentscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten dauernd unfähig ist, ob er im Fall der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann und ob er ggf. begrenzt dienstunfähig ist. Zugleich muss das Gutachten dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf basierenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen, um diese ggf. substantiiert anzugreifen (BayVGH, U. v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris). Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Ärztliche oder amtsärztliche Gutachten stellen allerdings nur eine medizinisch-fachliche Hilfestellung zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit dar, auch wenn ihr Ergebnis faktisch maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der Behörde hat. Die letztendliche rechtliche Würdigung und Einschätzung der Dienstfähigkeit muss daher der für die Ruhestandsversetzung zuständigen Behörde vorbehalten bleiben, da nur sie die konkreten Amtsanforderungen mit dem diagnostizierten Gesundheitszustand des Beamten in Relation setzen kann. Den Gesundheitszustand des Beamten muss daher der Arzt feststellen und medizinisch bewerten, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggfs. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 sowie B.v. 6.3.2012 – 2 A 5.10 – jeweils juris). Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v. 19.03.2015 – 2 C 37.13 – unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 6.12 – sowie B.v. 13.03.2014 – 2 B 49.12 – jeweils juris). b) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Beklagte im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzungsverfügung vom 21.01.2021 zu Recht von der Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen. Eine hinreichende medizinische Tatsachengrundlage, um eine Entscheidung über die Dienstfähigkeit des Klägers zu treffen, lag mit dem amtsärztlichen Gutachten des … vom Fachbereich Gesundheitswesen des Landratsamts … vom 08.10.2020 für die Beklagte vor. Der begutachtende Amtsarzt führte nach einer am 06.10.2020 durchgeführten Untersuchung des Klägers zunächst aus, dass dieser seit 29.01.2020 bis 26.06.2020 durchgehend dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Nach einer kurzen Zusammenfassung des Sachverhalts legte er dar, dass führend zwei Diagnosen aus dem neurologisch-psychiatrischen Formenkreis zugrunde liegen würden, die in funktioneller Hinsicht erhebliche Auswirkungen hätten auf die Stimmung, den Antrieb, die Konzentrationsfähigkeit und die Fähigkeit zu normalem Alltagsleben, insbesondere bei Eintreffen multipler äußerer Reize. Die funktionellen Beeinträchtigungen seien mit der Ausübung des Berufs eines Gymnasiallehrers definitiv nicht vereinbar. Zumindest als Teilursache seien die Erkrankungen für das Verhalten des Klägers plausibel verantwortlich, allerdings würden diejenigen Symptome, die nun zur Diagnose führten, vom Kläger als für den Zeitraum vor Januar 2020 als nicht vorhanden geschildert. Gleichlautend sei die Darstellung im fachärztlichen Attest des behandelnden Psychiaters. Inwieweit in Anbetracht der juristischen Dimension des Falles die Darstellungen des Klägers in der jetzigen Untersuchungssituation bzw. gegenüber seinem Facharzt zutreffend seien, könne nicht überprüft werden. Insofern sei festzustellen, dass die Diagnosen geeignet seien, zumindest teilweise das Verhalten, sofern es in den Darstellungen zutreffend wiedergegeben sei, zu begründen. Es lasse sich jedoch ex post die Angabe des Klägers, er habe die zur Diagnose führenden Symptome vor Januar 2020 nicht gehabt, nicht belastbar widerlegen. Ungeachtet einer Wertung der Darstellung des zwischenmenschlichen Verhaltens einerseits und des Dementis des Klägers andererseits, seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers gegenwärtig erheblich und würden mittel- bis langfristig eine Tätigkeit als Gymnasiallehrer ausschließen. Die vorliegenden Erkrankungen hätten erhebliche Auswirkungen auf die Fähigkeit zur sozialen Integration, die Konzentrationsfähigkeit, die Stimmungslage und den Antrieb. Der Kläger sei gegenwärtig nicht arbeitsfähig, auch Tätigkeiten ohne Publikumsverkehr oder Zeitdruck wären aktuell nicht durchführbar. Es sei aktuell von Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Geeignete Tätigkeiten, für die der Kläger eingesetzt werden könne, seien gegenwärtig nicht erkennbar. Weitere Untersuchungen anderer (Fach-)Ärzte seien aktuell entbehrlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werde. Zumindest eine Teildienstfähigkeit sei aber aus medizinischer Sicht in einem längeren Zeitraum anzunehmen, nicht aber innerhalb der nächsten sechs Monate. Zur Verbesserung der Situation bzw. Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt die ambulante Therapie durch den psychotherapeutisch tätigen Psychiater angezeigt. Mittel- bis langfristig werde diese Behandlung voraussichtlich durch weitere Maßnahmen einschließlich Rehamaßnahmen zu ergänzen sein, die aktuell aber aufgrund ihres Settings kontraproduktiv wären. Ein Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz werde grundsätzlich für sinnvoll erachtet. Eine Nachuntersuchung sei dann angezeigt, wenn es im Verlauf, etwa durch therapeutische Maßnahmen, zu einer Änderung des Krankheitsbildes mit Auswirkung auf die Dienstfähigkeit gekommen sei. In der mündlichen Verhandlung führte der Gutachter und Amtsarzt zur Erläuterung seines Gutachtens ergänzend aus, dass das Verhalten des Klägers zum Untersuchungszeitpunkt mit der durch seinen Psychiater gestellten Diagnose gut vereinbar gewesen sei. Der Kläger sei bei der Untersuchung in seinen Aussagen überlegt vorgegangen in der Hinsicht, dass es bereits wegen seines Verhaltens im Vorfeld Konflikte gegeben habe und er deswegen die Geschehnisse dargestellt habe, wie es aus seiner Sicht aus juristischem Blickwinkel sinnvoll gewesen sei. Als Diagnosen habe eine depressive Störung im Raum gestanden und die Darstellungen hätten darüber hinaus auch zu einer Angststörung gepasst. Dabei konnte der Gutachter auch plausibel darlegen, dass er diese konkreten, namentlich zu benennenden Diagnosen in dem Gutachten nicht ausdrücklich aufgeführt habe, weil er es als seine Aufgabe verstanden habe, eine funktionelle Diagnose zu erstellen. Die namentliche Benennung habe er für die Bewertung in diesem Rahmen als nicht wesentlich erachtet und er habe sich zudem für nicht berechtigt gehalten, die konkreten Diagnosen gegenüber dem Dienstherrn zu nennen. Als beim Kläger im Untersuchungszeitpunkt vorliegende Symptome nannte der Gutachter u.a. Schlafstörungen, Verspannungen, Traurigkeit, die aber durch Angst verdrängt würde, und eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Der Kläger habe sich nach eigener Schilderung zunächst nicht in der Lage gesehen, den Amtsarzt aufzusuchen, habe ihm auch nicht die Tür öffnen können, als er zwecks Terminvereinbarung beim Kläger geklingelt habe. Er habe sich schwer belastet gefühlt, weil die Untersuchungssituation ihn überfordert habe. Der Gutachter führte weiter aus, dass die über den Kläger berichteten Grenzüberschreitungen gegenüber Schülerinnen zwar durch eine bestehende Depression verstärkt, nicht aber grundlegend verursacht werden könnten. Außerdem seien bereits ab 2014 Auffälligkeiten im Verhalten gegenüber Schülerinnen dokumentiert, eine Depression habe aber laut nicht widerlegbarer Angaben des Klägers erst seit Januar 2020 bestanden. Aus diesen Gründen seien die Verhaltensweisen des Klägers auch nur teilweise durch die diagnostizierte Erkrankung erklärbar. Auf Frage des Gerichts erläuterte der Gutachter schließlich, dass er die Beauftragung eines externen Psychiaters nicht für erforderlich erachtet habe, weil für die Erstellung einer Prognose zur Dienstfähigkeit des Klägers innerhalb der nächsten sechs Monate die erkennbare Symptomatik hinreichend gewesen sei. Letztlich habe der Kläger im Gespräch selbst diverse, im Untersuchungszeitpunkt bestehende Leistungseinschränkungen in Bezug auf seine Lehrertätigkeit angegeben: Mehrere gleichzeitig auf ihn einstürzende Reize würden ihn vollkommen verunsichern und vergesslich machen, z. B. wenn er sich mehreren Kindern und deren unvorhersehbarem Verhalten gleichzeitig gegenüber sehe. Auch bei Radfahren über 15 km/h würden zu viele Reize auf ihn einstürzen, ihn verunsichern und überfordern. Der Kläger habe sich laut den Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung nach eigenem Bekunden die Tätigkeit in einem Klassenzimmer mit mehreren Schülern im Untersuchungszeitpunkt noch überhaupt nicht vorstellen können. Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Amtsarztes oder an der Stimmigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Ausführungen geben würden, hat die Klägerseite nicht vorgebracht und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Mit der Bezugnahme des Klägers auf die Ausführungen seines behandelnden Therapeuten vom 07.09.2020 und 05.10.2020, die dieser in einem ärztlichen Schreiben vom 27.10.2022, das in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, nochmals wiederholt hat, hat er die medizinischen Feststellungen des Amtsarztes nicht substantiiert in Frage gestellt. Der behandelnde Psychiater attestierte dem Kläger für den maßgeblichen Zeitpunkt zwar eine zwischenzeitlich eingetretene anhaltende Besserung seiner psychischen Gesundheit. Jedoch ist Auftrag seines behandelnden Arztes nicht die Beurteilung der Auswirkungen einer Erkrankung auf die Dienstfähigkeit, sondern lediglich die Behandlung bzw. Heilung einer bestehenden Erkrankung. Insofern ist zu berücksichtigen, dass dem Amtsarzt hinsichtlich der Beurteilung der Dienstunfähigkeit gegenüber anderen Fachärzten besondere Sachkunde zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2001 – 1 DB 8/01 – juris Rn. 12; U.v. 5.6.2014 – 2 C 22/13 – BVerwGE 150, 1 juris Rn. 20). Darüber hinaus wurde bereits ausgeführt, dass den Ausführungen des behandelnden Arztes aufgrund seiner größeren Nähe und dem bestehenden längerfristigen Vertrauensverhältnis zum Beamten ein deutlich geringerer Beweiswert zukommt als dem neutralen Urteil eines Amtsarztes. Dieser Grundsatz ist vorliegend von besonderer Bedeutung insofern, als das Bild, das die Ausführungen des Gutachters ergeben, durch das vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte „Gedächtnisprotokoll“, das der Kläger nach seinen Ausführungen im unmittelbaren Anschluss an die amtsärztliche Untersuchung erstellt haben will, bestätigt und abgerundet wird. Dieses Bild weicht im Ergebnis erheblich von den Ausführungen seines behandelnden Arztes ab. Im Rahmen dieses – zu den Akten genommenen – neunseitigen Schreibens des Klägers vom 06.10.2020 erwähnt dieser selbst immer wieder, dass er – auch im Untersuchungszeitpunkt – unter medikamentöse Behandlung erfordernden Angstzuständen und einer massiv negativen Stimmungslage leide. So führt er beispielsweise aus, dass er sich während der amtsärztlichen Untersuchung sehr unwohl fühle, sich wie in einem Stasi-Verhörraum vorkomme und nach Fluchtwegen aus dem Raum suche. Durch die Bemerkung des Amtsarztes, er solle sich ruhig umsehen, habe er gefühlt, wie Panik in ihm aufsteige. Er hoffe, dass das Lorazepam, das er eine halbe Stunde zuvor eingenommen habe, wirke und die Angst unterdrücke. Trotzdem beginne ihm schwindelig zu werden. Als der Amtsarzt um Vorlage des Impfpasses gebeten und gleichzeitig darauf hingewiesen habe, dass der Kläger aber ja nicht wegen eines Impfvergehens zur Untersuchung habe kommen sollen, habe der Kläger allein wegen des Wortes „Vergehen“ gespürt, dass die Panik fast da sei, aber irgendwie noch zurückgehalten werde. An anderer Stelle führt er aus: „Spüre einen Schub in mir, bin wieder klar bei Sinnen und erkläre…“. Das Gespräch mit dem Amtsarzt habe er als „Duell“ empfunden. Auf Seite vier des Gedächtnisprotokolls heißt es weiter: „Was nun folgt ist eine detaillierte Beschreibung der Symptome meiner Krankheit. Als Beginn der Depression nenne ich den 24. Januar 2020, dem Freitag an dem mir eröffnet wurde, dass juristisch gegen mich vorgegangen wird. Dass ich ab da nur schwer einschlafen konnte. Und am nächsten Morgen antriebslos war. Dass kreißende Gedanken starke Angst und Panik in mir ausgelöst haben. Dass eine tiefe Traurigkeit mich überkommen hat. Diese aber von der Angst überdeckt wird und mich im Alltag lähmt und mir das Leben erschwert. Dass meine Hausärztin Fr. … einen Verdacht auf eine Depression diagnostiziert und meine Suche nach einem Psychiater beginnt. Dass ich den Beruf vorerst nicht ausüben kann und daher krankgeschrieben bin. Dass Ende März durch meinen Psychiater … eine schwere Depression diagnostiziert wird und die medikamentöse Behandlung beginnt. Dass sich später eine Gesprächstherapie anschließt. Dass die Krankheit über die Monate zwar besser wird, zu viele Sinneseindrücke aber eine Panik und Angst auslösen.“ Der Bericht des Klägers schließt mit der Formulierung: „15.35h. Ich verlasse wankend das Gebäude des Landratsamtes. Merke, dass das Medikament nicht mehr wirkt. Zittere. Die Angst ist wieder da!“ c) Auch unter Berücksichtigung der oben dargestellten Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Formalien und den Inhalt gutachterlicher Stellungnahmen bestehen vorliegend trotz des zugegebenermaßen knapp gehaltenen amtsärztlichen Gutachtens keine durchgreifenden Bedenken, dass der Behörde eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage vorgelegen hat, um eine Entscheidung über die Dienstfähigkeit des Klägers treffen zu können. Zu berücksichtigen sind insbesondere die beim Kläger konkret vorliegenden Erkrankungen und seine dadurch bedingten Einschränkungen. Denn je schwerwiegender eine Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eines Beamten sind (die Dienstunfähigkeit gleichsam auf der Hand liegt und für jeden offensichtlich ist), desto weniger ausführlich müssen die Feststellungen des Amtsarztes sein. Wenn letztlich für die Behörde nur eine Entscheidung in Frage kommt, nämlich die der Feststellung der Dienstunfähigkeit, ist keine (bloß aus formalen Gründen) umfangreiche Stellungnahme des Amtsarztes mehr erforderlich. Die erkennende Kammer sieht in diesen Fällen immer das Spannungsverhältnis zwischen den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an gutachterliche Stellungnahmen einerseits und den Rechten der untersuchten Beamten und die insoweit bestehende ärztliche Schweigepflicht des Amtsarztes andererseits. Deshalb sollen Art. 67 Abs. 1 BayBG auch nur die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens und nicht das komplette Gutachten an die Behörde bekanntgegeben werden, soweit deren Kenntnis für diese unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Dieses Spannungsverhältnis angemessen aufzulösen, gestaltet sich in der Praxis oftmals schwierig und die Frage, ob eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage für die von der Behörde zu treffenden Entscheidung über die Dienst- und Restleistungsfähigkeit eines Beamten noch gegeben ist, kann jeweils nur im konkreten Einzelfall beantwortet werden. Vorliegend bestand eine solche hinreichende medizinische Tatsachengrundlage mit den Ausführungen des Amtsarztes. Dabei kommt es bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 6). Dies war hier in Anbetracht der langen Fehlzeit des Klägers sowie seines fehlenden positiven Leistungsbildes der Fall. d) Die Beurteilung der Dienstfähigkeit erfordert schließlich eine anhand konkreter tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose (vgl. BGH, U.v. 4.3.2015 – RiZ (R) 5/14 – juris Rn. 45), dass der Beamte infolge der Erkrankung zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sein wird (vgl. BVerwG, U.v. 14.8.1974 – VI C 20/71 – BVerwGE 47, 1 – juris Rn. 28). Ausgehend von den oben dargestellten amtsärztlichen Feststellungen durfte die Beklagte die nach § 26 Abs. 1 BeamtStG erforderliche negative Prognose im Hinblick auf die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers treffen. Darauf beruhend ist auch die getroffene Rechtsfolgenentscheidung der Versetzung des Klägers in den Ruhestand rechtlich nicht zu beanstanden. Wie sich aus dem Gutachten vom 08.10.2020 sowie den Ausführungen des Amtsarztes im Verhandlungstermin ergibt, kam für den Kläger weder eine anderweitige Verwendung i.S.d. § 26 Abs. 2 BeamtStG noch die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit i.S.d. § 26 Abs. 3 BeamtStG in Betracht. Auch § 27 Abs. 1 BeamtStG, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann, scheidet im vorliegenden Fall aus, da der Kläger, wie festgestellt, die erforderliche Leistungsfähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht (mehr) besitzt. Unschädlich ist dabei insbesondere, dass der Kläger zwar vom 29.01.2020 bis 26.06.2020 durchgehend krank geschrieben war, dann aber keine weitere Krankschreibung vorgelegt hat, sondern lediglich wegen der zwischenzeitlich erfolgten Suspendierung keinen Dienst mehr getan hat. Wie bereits ausgeführt ist die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht zwingend mit einer Krankschreibung verknüpft. Die in Art. 65 BayBG und § 26 BeamtStG genannten Zeiträume sind dabei lediglich eine Entscheidungshilfe. Vielmehr ist es für die Feststellung einer dauernden Dienstunfähigkeit auch ausreichend, wenn es dem Beamten nicht möglich ist, eine bezogen auf sein Amt vollwertige Dienstleistung zu erbringen, auch wenn es ihm möglich war, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen (vgl. Baßlsperger a.a.O., § 26 BeamtStG Rn 15). Für den in diesem Fall ebenfalls maßgeblichen Prognosezeitraum der folgenden sechs Monate kam – wie dargelegt – der Amtsarzt zu der nicht zu beanstandenden Einschätzung, dass innerhalb dieses Zeitraums beim Kläger ein ausreichendes Restleistungsvermögen nicht zu erwarten gewesen ist. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen des Klägers in seinem Gedächtnisprotokoll über den Untersuchungstag, aus dem sich ergibt, dass der Kläger aufgrund seiner depressiven und Angstsymptomatik auch unter Einnahme von Lorazepam gerade so in der Lage gewesen ist, die Begutachtung durchzustehen. Mithin erweist sich der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 21.01.2021 als rechtmäßig, sodass die Klage abzuweisen war. II. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. der Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.