Gerichtsbescheid
B 8 K 21.886
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Gesetzesfrei gewährte Fördermittel haben ihre Legitimationsgrundlage in der jeweiligen Haushaltsordnung in Verbindung mit dem jeweils geltenden – als Gesetz beschlossenen – Haushaltsplan, in welchem unter anderem die konkret bezeichneten Zuwendungen ausgewiesen sind. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Den Gerichten ist es verwehrt, die Bewilligungspraxis von Subventionen durch eine eigenständige Auslegung der jeweiligen Richtlinien selbst zu bestimmen, vielmehr haben sie die Richtlinien als Willenserklärung des Richtliniengebers unter Berücksichtigung dessen wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung (Bewilligungspraxis) anzuwenden. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gesetzesfrei gewährte Fördermittel haben ihre Legitimationsgrundlage in der jeweiligen Haushaltsordnung in Verbindung mit dem jeweils geltenden – als Gesetz beschlossenen – Haushaltsplan, in welchem unter anderem die konkret bezeichneten Zuwendungen ausgewiesen sind. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Den Gerichten ist es verwehrt, die Bewilligungspraxis von Subventionen durch eine eigenständige Auslegung der jeweiligen Richtlinien selbst zu bestimmen, vielmehr haben sie die Richtlinien als Willenserklärung des Richtliniengebers unter Berücksichtigung dessen wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung (Bewilligungspraxis) anzuwenden. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leisten. 1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. 2. Die Klage ist zulässig. Die als Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) erhobene Klage hat jedoch keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung einer Förderung nach den Richtlinien. Der streitgegenständliche, die Förderung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 05.07.2021 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Er beruht rechtsfehlerfrei auf der zugrundliegenden Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO) sowie der Richtlinie zur Förderung von Kinderwunschbehandlungen – Kinderwunsch-Richtlinie – vom 08.10.2020, Az. IV1/6541.01-1/630. Ein Anspruch der Kläger auf die begehrte Förderung ist auch aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gegeben (§ 113 Abs. 5 VwGO). 2.1 Formale Mängel des streitgegenständlichen Bescheides sind nicht erkennbar. Unproblematisch ist, dass die Behörde den an mehrere Personen gerichteten Verwaltungsakt in einem Bescheid zusammengefasst hat. Dies wird aus Zweckmäßigkeitsgründen allgemein als zulässig angesehen (vgl. OVG NRW, U.v. 26.09.1994 – 22 A 2426/94 –, juris und NVWZ-RR Jahr 1995 623 m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob die förmliche Zustellung nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO des Widerspruchsbescheides eine Aushändigung jeweils einer Bescheidausfertigung an jeden Ehepartner bedurft hätte (OVG NRW, a.a.O.; a.A. BVerwG, U.v. 24.01.1992 – 7 C 38.90 – juris und NVwZ 1992, 565; B.v. 8.12.1995 – 11 B 132/95 –, juris). Art. 8a VwZVG ist vorliegend bei der Zustellung des Widerspruchsbescheides nicht anwendbar. Doch vorliegend ergeben sich keine Zulässigkeitsprobleme, da ein etwaiger Mangel der gegenüber den Klägern erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheids gemäß § 8 Abs. 1 VwZG geheilt wäre. Nach dieser Vorschrift gilt ein fehlerhaft zugestelltes Schriftstück als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es die (jeweilige) Empfangsberechtigten nachweislich erhalten haben. Da beide Eheleute innerhalb der Frist Klage erhoben haben und damit beide den Widerspruchsbescheid erhalten und von ihm Kenntnis genommen haben müssen, ist die Klage zulässig. Der Beklagte (vgl. Art. 25 BayAGSG) hat als zuständige Bewilligungsbehörde gemäß Nr. 6.2 der Kinderwunsch-Richtlinie gehandelt. 2.2 Auch in materieller Hinsicht ist der Bescheid nicht zu beanstanden. Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Freistaates Bayern. Bei der Gewährung einer finanziellen Zuwendung nach der Kinderwunsch-Richtlinie handelt es sich rechtlich um eine Subvention im Sinne der Definition in Art. 23 BayHO. Danach dürfen Ausgaben für Leistungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung (Zuwendungen) nur veranschlagt werden, wenn der Staat an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Dies setzt keine dedizierte gesetzliche Ermächtigung voraus, weil es sich bei der Gewährung beantragter Zuwendungen um eine reine Leistungsverwaltung ohne Eingriffe in Rechtspositionen Privater handelt. Gesetzesfrei gewährte Fördermittel haben ihre Legitimationsgrundlage in der jeweiligen Haushaltsordnung in Verbindung mit dem jeweils geltenden – als Gesetz beschlossenen – Haushaltsplan, in welchem u.a. die konkret bezeichneten Zuwendungen ausgewiesen sind. Im Übrigen ergeben sich Einzelheiten zum Antragsverfahren, den Bewilligungsvoraussetzungen, Finanzierungsarten und Höhe sowie Rückabwicklung der Förderung aus den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO im Allgemeinen und den fachspezifischen Förderrichtlinien im Besonderen. Die Exekutive ist grundsätzlich frei, Regelungen über Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekte, Zuwendungsverfahren und Zuwendungsumfang zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.1979 – 3 C 111/79 – in juris, NJW 1979, S. 2059; BVerwG U.v. 27.03.1982, BVerwGE 90, 112). Dies geschieht üblicherweise durch Richtlinien. Dabei handelt es sich nicht um nach außen wirkende und anspruchsbegründende Rechtsnormen, sondern um verwaltungsinterne Weisungen oder Verwaltungsvorschriften. Für die Verwaltung sind diese Richtlinien allerdings bindend und entfalten deshalb in Form der Selbstbindung Außenwirkung über den Gleichheitssatz nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und das im Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG U.v. vom 08.04.1997, BVerwGE 104, 220/221). Der Antragsteller hat so (lediglich) Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm willkürfrei und im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt zu werden (vgl. VG Augsburg U.v. 17.12.2012 – Au 3 K 12.1382 –, BeckRS 2013, 46525 Rn. 35, 36, beck-online). Den Gerichten ist es verwehrt, die Bewilligungspraxis durch eine eigenständige Auslegung der jeweiligen Richtlinien selbst zu bestimmen. Sie haben vielmehr die Richtlinien als Willenserklärung des Richtliniengebers unter Berücksichtigung dessen wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung (Bewilligungspraxis) anzuwenden (vgl. BVerwG U.v. vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 63/67; OVG Lüneburg U.v. vom 21.02.2006 – 10 LB 45/03 – Rn. 31, juris). Hierbei hat sich die durch die Gerichte durchzuführende Überprüfung nur darauf zu beschränken, ob aufgrund der angewandten Vorschriften überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel zulässig ist, sie mit EU-Vorschriften im Einklang steht und ob eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, missachtet wurde und sich daraus ein Anspruch ergibt (BVerwG, U.v. 26.04.1979 – 3 C 111/79 – a.a.O.). Letztlich reduziert sich daher die Überprüfungsmöglichkeit des Gerichtes auf die Frage, ob der Gleichheitssatz verletzt ist und der Klagepartei Fördermittel in einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise vorenthalten worden. 2.2.1 Ein Förderanspruch nach der Kinderwunsch-Richtlinie vom 08.10.2020 ist an die Erfüllung verschiedener Zuwendungsvoraussetzungen (Nr. 4) geknüpft. Gemäß Nr. 4.1 werden Zuwendungen ungeachtet des Krankenversicherungsstatus gewährt, sofern o 4.1.1 das Paar seinen Hauptwohnsitz in Bayern hat, und o 4.1.2 die Zuwendungsempfänger nach Nr. 3 die sonstigen Voraussetzungen des § 27a SGB V in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und o 4.1.3 die Behandlung in einer Reproduktionseinrichtung in Bayern oder einem angrenzenden Bundesland (Baden-Württemberg, Hessen, Thüringen, Sachsen) erfolgt. Nr. 4.2. ..(…) Nr. 4.3. 1 Die Maßnahme ist zuwendungsfähig, wenn mit der Behandlung des jeweiligen förderfähigen Behandlungszyklus einschließlich der medikamentösen Behandlung noch nicht begonnen worden ist. 2 Als Maßnahmebeginn zählt der Kauf von Medikamenten beziehungsweise das Einlösen von Rezepten, die für die Kinderwunschbehandlung erforderlich sind (…). § 27a Abs. 3 und 5 SGB V „Künstliche Befruchtung“ lauten wie folgt: „(1) (…) (2) (…) (3) 1 Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. 2 Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. 3 Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. (4) (…) (5) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4.“ Der gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen legte in seinen Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung (Richtlinien über künstliche Befruchtung in der Fassung vom 14.08.1990, veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt 1990, Nr. 12, zuletzt geändert am 16.03.2017, veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz AT 01.06.2017 B4, in Kraft getreten am 02.06.2017) unter Nr. 9.1 Folgendes fest: 9.1 Anspruch auf Leistung zur künstlichen Befruchtung besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. Lebensjahr und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Die angegebenen Altersgrenzen müssen für beide Partner in jedem Behandlungszyklus (Zyklusfall) zum Zeitpunkt des ersten Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im stimulierten Zyklus bzw. des ersten Tages der Down-Regulation erfüllt sein. 9.2 Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen (Muster s. Anlage I) In der geänderten Fassung dieser Richtlinien des Bundesausschusses, zuletzt geändert am 16.12.2021, veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 08.02.2022 B3), in Kraft getreten am 09.02.2022, erhielt Nr. 9.1 folgenden Wortlaut: 9.1 Anspruch auf Leistung zur künstlichen Befruchtung besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. Lebensjahr und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Bei den Indikationen nach den Nummern 11.1 bis 11.5 Buchstabe a gilt: Die angegebenen Altersgrenzen müssen für beide Partner in jedem Behandlungszyklus (Zyklusfall) zum Zeitpunkt des ersten Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im stimulierten Zyklus bzw. des ersten Tages der Down-Regulation erfüllt sein. Bei der Indikation nach Nummer 11.5 Buchstabe b gilt: Die angegebenen Altersgrenzen müssen für beide Partner bei jedem Versuch zum Zeitpunkt des ersten Tages der Einleitung zur hormonellen Vorbereitung des Endometriums gemäß Nummer 12.3 Buchstabe b erfüllt sein. 9.2 Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen (Muster s. Anlage I). 2.2.2 Da die Kläger nicht alle der notwendigen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, ist die Ablehnung des Förderantrags durch den Beklagten entsprechend der Förderpraxis, die sich – was nicht zu kritisieren ist – an den für den Beklagten verbindlichen Förderrichtlinien orientiert, nicht zu beanstanden. Zweifelsfrei handelt es sich bei den Zuwendungsvoraussetzungen nach der Kinderwunsch-Richtlinie um unterschiedliche Voraussetzungen, die alle unabhängig voneinander und nebeneinander erfüllt sein müssen. Entscheidungsunerheblich ist, wenn die Krankenkasse der Kläger von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (s.o.) abweicht und entgegen dieser Richtlinien einen Zuschuss gewährt. Ausschlaggebend für den hier streitigen Zuwendungsanspruch sind ausschließlich die Zuwendungsvoraussetzungen der Kinderwunsch-Richtlinie und die darauf aufbauende Bewilligungspraxis des Beklagten, die sich grundsätzlich an dem Wortlaut der Richtlinie zu orientieren hat. a. Vorliegend ist die Zuwendungsvoraussetzung der Altersgrenze nicht erfüllt. Der Verweis in Nr. 4.1.2 der Kinderwunsch-Richtlinie auf die Voraussetzungen des § 27a SGB V und über § 27a Abs. 5 i.V.m. § 92 SGB V auf die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung (Richtlinien über künstliche Befruchtung i.d.F. vom 14.08.2021, zuletzt geändert am 16.12.2021, in Kraft getreten am 09.02.2022) macht deutlich, dass es sich hierbei um medizinische Voraussetzungen handelt und demzufolge die medizinischen Voraussetzungen, wie sie sich aus den Richtlinien des Bundesausschusses ergeben, einzuhalten sind. Wenn sich der Beklagte im Rahmen seiner Zuwendungspraxis am Wortlaut der Richtlinie (Verweis auf § 27a SGB V) orientiert und die maßgebliche Altersgrenze zum Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen medizinischen Behandlung, d.h. „des ersten Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im stimulierten Zyklus bzw. des ersten Tages der Down-Regulation“ nach der Richtlinie des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über künstliche Befruchtung i.d.F. vom 16.03.2017 als auch i.d.F. vom 16.12.2021 bestimmt, ist das nicht zu beanstanden und erscheint keinesfalls willkürlich. Dass neben der Voraussetzung in Nr. 4.1.2 der Kinderwunsch-Richtlinie nach Nr. 4.3 der Kinderwunsch-Richtlinie die Zuwendungsfähigkeit vorliegt, wenn „mit der Behandlung des jeweiligen förderfähigen Behandlungszyklus einschließlich der medikamentösen Behandlung noch nicht begonnen worden ist“ und als Maßnahmebeginn „der Kauf von Medikamenten beziehungsweise das Einlösen von Rezepten“ zählt, der nicht vor der Entscheidung über die Zuwendungsfähigkeit, d.h. vor dem Erlass des Zuwendungsbescheides, liegen darf, ändert an der obigen Ausführungen nichts. Beide Voraussetzungen gelten unabhängig nebeneinander. Während die Altersgrenze in Nr. 4.1.2 der Kinderwunsch-Richtlinie zweifelsfrei durch den Verweis auf § 27a SGB V eine rein medizinische Voraussetzung darstellt, ist in Nr. 4.3 der Kinderwunsch-Richtlinie eine rein zuwendungsrechtliche Voraussetzung formuliert, die eine Zuwendung bei einem Kauf von Medikamenten vor Erhalt des Zuwendungsbescheides ausschließt. Insofern ist die Kinderwunsch-Richtlinie für den Beklagte nicht mehrdeutig oder willkürlich. b. Soweit im Antragsformular, worauf die Kläger zutreffend hinweisen, einmal in Nr. 4.2 des Antragsformulars der Begriff „Beginn der Behandlung“ bei der Bestätigung der Kläger zur Einhaltung der Altersgrenze und in Nr. 6 des Antragsformulars die Formulierung und der Begriff „Behandlung noch nicht begonnen“ und „Maßnahmenbeginn“ mit unterschiedlichen Inhalten (s.o.) verwendet werden, ist dies bedauerlich, begründet jedoch keinen Zuwendungsanspruch. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen im Bescheid vom 29.12.2020 zum Beginn der Behandlung am oder nach dem 40. Geburtstag der Frau und zum Verbot des „vorzeitigen Maßnahmenbeginns“, der mit dem Einlösen von Rezepten beginne. Da ein Zuwendungsanspruch im Wesentlichen vom Gleichbehandlungsgrundsatz und damit von der Bewilligungspraxis abhängt (s.o.) und dem Gericht keine Anhaltspunkte vorliegen und von den Klägern auch vorgetragen wurden, dass der Beklagte allgemein Zuwendungen entgegen des Wortlauts der Richtlinie gewährt, ist allein der Wortlaut des Antragsformulars nicht entscheidungserheblich. Insbesondere ersetzen Formulierungen, die Anlass für Missverständnisse geben können, keinen Zuwendungsanspruch. Das Antragsformular selbst kann auch nicht als Zusicherung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG verstanden werden, einen bestimmten Verwaltungsakt auch tatsächlich zu erlassen und die begehrte Zuwendung zu gewähren. Vielmehr werden darin von den Antragstellern nur die erforderlichen Angaben erbeten, die für die Zuwendungsentscheidung notwendig sind. Die Annahme, das Ausfüllen eines Zuwendungsantrags enthalte bereits eine Zusicherung dahingehend, die Zuwendung dann tatsächlich auch zu gewähren, liegt eher fern. Auch dem Wortlaut des Bescheids vom 29.12.2020 lässt sich keine solche Zusicherung entnehmen. Vielmehr wird darin noch nachvollziehbar einerseits zwischen Beginn der „Behandlung erst am oder nach dem 40. Geburtstag der Frau“ und andererseits „Maßnahmenbeginn“, Kauf von Medikamenten, differenziert. Diesen Formulierungen lässt sich auch aus laienhafter Sicht nicht entnehmen, dass der Beklagte bei beiden Zuwendungsvoraussetzungen ausschließlich auf den Kauf von Medikamenten abstellen und deshalb eine Zuwendung gewähren wird. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass den Klägern durch die Patienteninformation ihrer Krankenkasse im Angebot zu „BKK Kinderwunsch“ bekannt gewesen ist, dass im Zusammenhang mit der dortigen Erhöhung der Altersgrenze der Frau auf das 42. Lebensjahr ebenfalls auf den Beginn des anstehenden Zyklus abgestellt wird. Selbst wenn man eine „Zusicherung“ bejahen würde – was nicht der Fall ist – müsste diese hier als unverbindlich und nicht rechtswirksam angesehen werden. Eine Behörde ist zwar nach Treu und Glauben grundsätzlich an Zusagen gebunden; dieser Grundsatz findet aber dort seine Grenze, wo er durch Erfüllung der Zusage zu einem gesetzwidrigen Verhalten genötigt wäre (vgl. dazu BVerwG, U.v. v. 18.04.1997 – 8 C 38/95 – juris; BSG, U.v. 15.06.1976 – 11 RA 80/75 – BeckRS 1976, 431). Vielmehr rechtfertigt insbesondere eine Verletzung einer (möglichen) behördlichen Auskunfts-, Beratungs- oder Betreuungspflicht es nicht, eine Zuwendungsvoraussetzung als gewahrt anzusehen und einen Anspruch zu bejahen, wenn dieser nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht besteht (BVerwG, U.v.18.04.1997 – 8 C 38/95 – juris Rnr. 12). Das wäre jedoch vorliegend der Fall, wenn der Beklagte entgegen der Kinderwunsch-Richtlinie und der eigenen Förderpraxis unter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip gehalten wäre, die Zuwendung zu gewähren. c. Der streitgegenständliche Anspruch auf Zahlung der beantragten 1.800,00 EUR lässt sich zudem weder aus dem von den Klägern angesprochen sozialen Herstellungsanspruch noch aus einem Folgenbeseitigungsanspruch ableiten. Aus beiden ergibt sich kein Anspruch der Kläger darauf, so gestellt zu werden, als hätten sie alle Zuwendungsvoraussetzungen nach der Kinderwunsch-Richtlinie erfüllt. Der vom Bundessozialgericht als Rechtsinstitut eingeführte soziale Herstellungsanspruch ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich streitgegenständlich die Gewährung einer freiwilligen förderrechtlichen Zuwendung und kein Anspruch auf Erfüllung sozialer Rechte nach §§ 1, 2 und 11 SGB I. Aus diesem Grund ist bereits der Anwendungsbereich des sozialen Herstellungsanspruches des SGB I, der Ausgangspunkt des sozialen Herstellungsanspruches, nicht eröffnet. Auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lässt sich entnehmen, dass das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nur anwendbar ist, wenn die Folgen der Pflichtverletzung eines Leistungsträgers bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem SGB im Gesetz weder speziell geregelt noch darin in anderer Weise, etwa durch Härteklauseln, Wiedereinsetzungsregeln oder Fiktionen konzeptuell mitbedacht sind (BSG, B.v. 25.2.2020 – B 13 R 284/18 B – BeckRS 2020, 5287 beck-online Rn. 5). Es handelt sich bei der begehrten Zuwendung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB I allerdings zweifelsfrei um keine der „in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen“. Unerheblich ist dabei, dass der Beklagte im Rahmen anderweitiger Zuständigkeiten (z.B. im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes oder des Unterhaltsvorschussgesetzes) durchaus Sozialleistungsträger gemäß § 12 SGB I ist. Darüber hinaus würde es an der notwendigen Kausalität zwischen der behaupteten „Falschberatung“ und dem geltend gemachten Förderanspruch fehlen. Nach den Kriterien des Bundessozialgerichts soll der Zustand wiederhergestellt werden, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger sich rechtmäßig verhalten hätte (LSG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.11.2008 – L 21 R 667/06 – juris Rn. 45, unter Verweis auf BSG, U.v. 27.07.2003 – B 4 RA 13/03 R – juris). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Hätte nämlich der Beklagte die Formulierungen im Antragsformular entsprechend der Kinderwunsch-Richtlinie so gewählt, dass die Kläger diese nicht missverstehen hätten können, so hätte sich gerade kein Zuwendungsanspruch nach der Kinderwunsch-Richtlinie in Höhe von 1.800,00 EUR ergeben. Auch im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs lässt sich kein Zuwendungsanspruch ableiten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Betroffene im Wege der Folgenbeseitigung keinen Anspruch hat, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der behördliche Fehler nicht passiert wäre (VGH Baden-Württemberg, U.v. 22.05.2014 – 10 S 1719/13 –, juris Rnr. 57 mw.N.). Der Folgenbeseitigungsanspruch ist (nur) auf die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands gerichtet (BVerwG, B.v 16.06.1986 – 2 B 67/86 –, juris). Auch hier gilt, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht in einen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Zuwendung mündet, da eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerade nicht die Erfüllung der Altersgrenze der Frau beinhaltet bzw. diese ersetzt. Damit besteht kein Anspruch der Kläger auf Erlass eines Zuwendungsbescheides über 1.800,00 EUR. Der streitgegenständliche, den Zuwendungsantrag ablehnende Bescheid ist rechtmäßig. d. Ein Anspruch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) ist ebenfalls nicht erkennbar. Anhaltspunkte für eine allgemeine Bewilligungspraxis des Beklagten, Zuwendungen auch für Frauen zu gewähren, die das 40. Lebensjahr zum Beginn der medizinischen Behandlung im Sinne des § 7a SGB V bereits vollendet haben, sind nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht vorgetragen worden. 3. Die Kläger tragen als Unterlegene gemäß § 154 VwGO die Kosten des Verfahrens. Insbesondere sind die womöglich missverständlichen Formulierungen im Antragsformular nicht mehr ursächlich für die Erhebung der Klage, da der Beklagte in seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid die unterschiedlichen, unabhängig nebeneinander bestehenden Fördervoraussetzungen nachvollziehbar erklärt hat. Aus diesem Grund findet § 155 Abs. 4 VwGO keine Anwendung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.