Gerichtsbescheid
B 6 K 20.1410
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Begleitung eines Ausländers während seiner Abschiebung ist erforderlich, wenn der Ausländer Anlass hierzu gibt, wenn es also in seiner Person liegende Gründe gibt. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. 1. Die (Teil-) Anfechtungsklage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 28.10.2020 ist rechtmäßig, soweit er einen Betrag von 14.861,36 EUR übersteigt, und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gem. § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch seine Abschiebung entstehen. Die Kosten der Abschiebung umfassen u.a. die Beförderungskosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets (§ 67 Abs. 1 Nr.1 AufenthG), die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Die Kosten werden von der Ausländerbehörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben (§ 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). a) Der Beklagte hat zu Recht 22 x 239,59 EUR = 5.270,98 EUR für 22 Tage Sicherungshaft vom 10.01.2019 bis 31.01.2019 in der Abschiebehafteinrichtung … angesetzt, und damit nicht darauf verzichtet, wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemacht, auch die zwei Tagessätze für den 10.01 und den 31.01.2019. d.h. 2 x 239,59 EUR = 479,18 EUR mit einzubeziehen. aa) Die Kosten einer Sicherungshaft sind von vornherein nur zu erstatten, wenn die Abschiebung und die Anordnung der Haft rechtmäßig waren und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (BVerwG, U. v. 10.12.2014 – 1 C 11.14 – BVerwGE 151, 102 = InfAuslR 2015, 182 Rn.10). Sowohl die Abschiebung als auch die Anordnung der Sicherungshaft waren hier nicht rechtswidrig. Dagegen war das vom Beklagten in Ziffer 3 des Bescheides vom 21.08.2018 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot zwar rechtswidrig und wurde deshalb mit rechtskräftigem Urteil vom 30.09.2020 aufgehoben. Die Rechtswidrigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbotes führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Rückführungsentscheidung und ihrer Vollstreckung, so dass die Abschiebung nicht deshalb rechtswidrig ist (BVerwG, U. v. 21.08.2018 – 1 C 21/17 – BVerwGE 162,382 = InfAuslR 2019, 3 jew. Rn. 22). bb) Der Beklagte durfte die Haftkosten als tatsächlich entstandene Kosten für den gesamten Zeitraum geltend machen. aaa) Am 10.01.2019 wurde der Kläger zwar erst um 22.59 Uhr in die AHE in … eingeliefert. Allerdings war der Haftplatz in der Einrichtung bereits im Laufe des Tages für ihn reserviert worden und konnte deshalb nicht anderweitig belegt werden. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass, auch wenn der Kläger sich an diesem Tag nur eine Stunde in der AHE aufhielt, für den 10.01.2019 der volle Tagessatz für einen angefangenen Kalendertag berechnet wird. bbb) Für den 11.01.2019 bis 13.01.2019, als der Kläger bis zu seiner Verlegung in das Städtische Klinikum am 13.01.2019 ab 21.43 Uhr tatsächlich in der AHE untergebracht war, durfte der Beklagte 3 x 239,59 EUR, d.h. 718,77 EUR ansetzen. Dabei musste er nicht im Einzelnen ermitteln, welche Kosten genau der Kläger in der AHE … verursacht hatte, sondern durfte den Sachverhalt „Unterbringung in der sächsischen Abschiebehafteinrichtung“ typisieren und pauschal über Tagessätze abrechnen (OVG Lüneburg, U. v. 22.02.2007 – 11 LB 307/05 – InfAuslR 2007, 295/297). ccc) Für den Zeitraum vom 14.01.2019 bis 30.01.2019 durfte der Beklagte auf der Grundlage der Rechnung der Landesdirektion … vom 19.04.2019 17 x 239,59 EUR, d.h. 4.072,03 EUR verrechnen. Zwar war der Kläger in dieser Zeitspanne nicht in der AHE untergebracht, sondern er wurde im Städtischen Klinikum … stationär behandelt. Die Abschiebungshaft des Klägers war zuvor aber nicht auf Antrag des Beklagten aufgehoben worden, sondern wurde als stationäre Unterbringung im Krankenhaus unter Bewachung weiter vollzogen. Der Kläger nahm in dieser Zeit zwar keine Leistungen der AHE in Anspruch. Aufgrund der Fortdauer der Abschiebungshaft durfte der AHE und der Ausländerbehörde aus ihrer damaligen Sicht, auf die abzustellen ist (BVerwG, U. v. 10.12.2014 – 1 C 11.14 – BVerwGE 151, 102 = InfAuslR 2015,182 Rn. 8), eine Rückverlegung zumindest nicht ausgeschlossen erscheinen, so dass es sachangemessen war, den Haftplatz in der AHE weiter vorzuhalten, mit der Folge, dass die Vorhaltekosten in Höhe der 17 Tagessätze erstattungspflichtig sind. ddd) Am 31.01.2019 befand sich der Kläger nicht (mehr) in der AHE in …, sondern auf dem Transport nach …, anschließend im Flughafen … und schließlich auf dem Rückflug nach Casablanca. Der Haftplatz wurde dennoch, wie es der Verwaltungspraxis entspricht, für den Fall vorgehalten, dass die Abschiebung, was in der Praxis sehr häufig geschieht, aus tatsächlichen Gründen scheitern sollte. Diese Vorgehensweise mit der Folge, dass ein weiterer Tagessatz in Höhe von 239,59 EUR in Rechnung gestellt wurde, ist nicht zu beanstanden. Denn auf diese Weise wurde sichergestellt, dass der Kläger, dessen Flug nach Marokko bereits für 09.15 Uhr terminiert war, im Laufe des 31.01.2019 wieder nach … ins Städtische Klinikum oder in die AHE hätte zurücktransportiert werden können und nicht mangels Haftplatz freigelassen hätte werden müssen. b) Weiter hat die Klage auch nicht insoweit Erfolg, als der Beklagte die von Herrn Dr. S. geltend gemachten Kosten von 2.701,60 EUR in vollem Umfang vom Kläger verlangt und die geforderten Kosten nicht um 1.725,00 EUR vermindert, d.h. die geltend gemachten 30 Stunden ärztlicher Dienstleistungen nicht um 23 Stunden zu je 75,00 EUR reduziert. aa) Eine ärztliche Begleitung des Klägers war erforderlich. Die Begleitung eines Ausländers während seiner Abschiebung ist erforderlich, wenn der Ausländer Anlass hierzu gibt, wenn es also in seiner Person liegende Gründe gibt (BVerwG, U. v. 14.03.2006 – 1 C 5.05 – BVerwGE 125,101 = InfAuslR 2006, 379/382). Aus der maßgeblichen Sicht des Beklagten zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme gebot der Gesundheitszustand des Klägers, der seit 11.01.2019 die Nahrungsaufnahme verweigert hatte, eine ärztliche Begleitung auf dem Flug. Deshalb hatte auch das Verwaltungsgericht Bayreuth darauf gedrungen, dass die Abschiebung ärztlich begleitet wird und der Beklagte dem Gericht die Begleitung schriftlich zusagt (vgl. dazu VG Bayreuth, B. v. 29.01.2019 – B 6 E 19.28 – juris Rn. 77). Laut seiner Honorarrechnung vom 01.02.2019 rechnete der begleitende Arzt als ärztliche Dienstleistungen die Anreise nach …Flughafen mit Hotelübernachtung am 30.01.2019, die ärztliche Begleitung des Klägers nach Casablanca, die Hotelübernachtung dort am 31.01.2019 und die Rückreise nach am 01.02.2019 ab. Die dadurch entstandenen Kosten können dem Kläger auferlegt werden, weil sie auf sachgemäßer Verwaltungstätigkeit beruhen (Rechtsgedanke des Art.16 Abs. 5 BayKG: Keine Erstattungspflicht für rechtswidrig verursachte Verwaltungskosten; in diesem Sinne auch Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dezember 2022, § 67 AufenthG Rn. 7). aaa) Zunächst beruhte die Maßnahme nicht auf unsachgemäßer Verwaltungstätigkeit. Der Zeitaufwand, den Herr Dr. S. mit 30 Stunden zu je 75,00 EUR = 2.250,00 EUR beziffert, ist damit nicht zu hoch abgerechnet. Herr Dr. S. hatte tatsächlich einen Zeitaufwand von (mindestens) 30 Stunden. Wenn man auf der Grundlage u.a. der vorgelegten Taxiquittung und dem Beleg für die Bahnfahrkarte davon ausgeht, dass er seinen Wohnort … am 30.10.2019 um ca. 18.30 Uhr verließ und dorthin am 01.02.2019 um ca. 22.00 Uhr zurückgekehrt ist, nahm sein Einsatz sogar insgesamt ca. 50 Stunden in Anspruch. Diesen Aufwand durfte er in vollem Umfang als ärztliche Dienstleistungen abrechnen. Zwar gilt gegenüber dem Beklagten als Träger der Ausländerbehörde die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht, die nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient Anwendung findet (BGH, U. v. 12.11.2009 – III ZR 110/09 – NJW 2020,1148 Rn. 9). Die im Bereich der GOÄ gebräuchliche Definition einer ärztlichen Dienstleistung als Leistung, die im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit eines approbierten Arztes erbracht wird (Clausen/Makoski, GOÄ/GOZ, 2019, § 1 GOÄ Rn. 10 f.), kann jedoch auch hier herangezogen werden. Im Mittelpunkt der Tätigkeit stand zwar die Begleitung des Klägers auf dem Flug von … nach Casablanca und die medizinische Vorbereitung des Transports, d.h. die von ca. 6.30 Uhr bis 15.35 Uhr, mithin gut sieben Stunden lang erbrachten Tätigkeiten. Dem Arzt war es jedoch nur möglich, diese Leistung am Kläger zu erbringen, weil er sich zuvor von seinem Wohnort nach …begab, nach der Landung der Maschine am Zielort in Casablanca übernachtete und von dort aus über … und … nach … zurückkehrte. Auch im Geltungsbereich der GOÄ ist im Übrigen eine pauschalierte Entschädigung für die Reise zum Patienten vorgesehen, je nachdem, ob der Arzt weniger oder mehr als acht Stunden von Praxis/Wohnort fernbleiben muss (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ). Im Übrigen hat der Arzt, jedenfalls im Ergebnis, seinen geringeren Aufwand in den Zeiträumen vor und nach der eigentlichen Flugbegleitung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung dadurch berücksichtigt, dass er nicht die gesamten 50 Stunden in Rechnung gestellt hat, sondern nur 30 Stunden. Nicht mit Erfolg kann der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Ansatz des Zeitaufwands entgegensetzen, um den abzurechnenden Zeitaufwand niedrig zu halten, wäre es geboten gewesen, einen Arzt aus …oder Umgebung mit der Begleitung zu betrauen. Denn die Auswahl des Arztes war nicht objektiv rechtswidrig, so dass dadurch keine Kosten entstanden sind, die bei sachgerechtem Handeln der Behörde nicht angefallen wären (BVerwG, U. v. 08.05.2014 -1 C 3.13 – BVerwGE 144,320 = InfAuslR 2014, 328, jew. Rn. 21). Es deckt sich mit den Erfahrungen des Gerichts aus anderen vergleichbaren Eil- und Klageverfahren, wenn der Beklagte darauf hingewiesen hat, dass oft auf Ärzte, die in größerer Entfernung vom jeweiligen Abschiebeflughafen zuhause sind, zurückgegriffen werden muss. Eine Ursache dafür dürfte sicherlich sein, dass sich Ärzte vielfach aus weltanschaulicher und berufsethischer Sicht nicht an Vollzugsmaßnahmen im Bereich der Rückführung von Ausländern beteiligen wollen (so Arbeitsgruppe Rückführung des Bundesamtes und der Bundesländer, Vollzugsdefizite, 2011, Ziff. 3.4 S. 9; abzurufen unter www.einwanderer.net/berichte 2011; kritisch zu Ärzten als medizinische Begleitung auf Abschiebeflügen z.B. IPPNWReport, Die gesundheitlichen Folgen von Abschiebungen, 2020, S. 51). Davon abgesehen ist die Ausländerbehörde auch nicht generell gehalten, bei erkennbar fehlender Neigung des Ausländers, seinen vollziehbaren Ausreisepflichten nachzukommen, im Zusammenhang mit den deshalb notwendigen werdenden Vollstreckungsmaßnahmen die für ihn günstigste ärztliche Begleitung zu sichern (OVG Saarlouis, B. v. 21.12.2005 – 2 Q 5.05 – juris Rn.16 betr. Einholung von Vergleichsangeboten für Flugtickets). Für den damit in nicht zu beanstandender Weise ermittelten Zeitaufwand durfte der begleitende Arzt schließlich im Hinblick auf die für ihn mit der Begleitung einer Abschiebung verbundenen Umstände ein Stundenhonorar von 75,00 EUR ansetzen. bbb) Eine Reduzierung der Abschiebungskosten ist schließlich auch nicht deshalb veranlasst, weil der Arzt überhöhte Reisekosten abgerechnet hätte. Zum einen schlägt der Einwand nicht durch, der Beklagte hätte 135,50 EUR für die Bahnfahrtkarten (ICE Bahncard 50) und die Taxifahrt von … nach … und 229,00 EUR für die Übernachtung in … sparen können, wenn ein Arzt aus dem Raum …beauftragt worden wäre, weil, wie ausgeführt, ein Mediziner aus dieser flughafennahen Gegend nicht zur Verfügung stand. Zum zweiten konnten auch nicht zumindest die Übernachtungskosten eingespart werden, weil der ärztliche Begleiter ansonsten mit dem Nachtzug, der wesentlich länger braucht, um ca. 02.30 Uhr hätte fahren müssen, um rechtzeitig zur Vorbereitung des Fluges in … zu sein. Zum dritten musste der Beklagte auch die Übernachtungskosten in Casablanca vom 31.01.2019 auf den 01.02.2019 von umgerechnet ca. 87,00 EUR übernehmen, weil der gemeinsame Rückflug für die Sicherheitsbegleitung und den Arzt erst für den 01.02.2019 um 11.20 Uhr organisiert war (so für Übernachtungskosten von Sicherheitsbegleitern VG Saarlouis, U. v. 31.08.2011 – 10 K 2370/10 – juris Rn. 51). 2. Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.