Urteil
11 LB 307/05
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten der Abschiebung umfassen nach § 83 Abs.1 Nr.2 AuslG auch die Kosten der Abschiebungshaft und sind gemäß § 83 Abs.4 Satz1 AuslG in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten durch Leistungsbescheid zu erheben.
• Für die Erstattung der Kosten der Abschiebungshaft sind nicht die höheren, allgemeinen Strafvollzugskosten maßgeblich; die Behörde darf die tatsächlichen Abschiebungshaftkosten pauschalieren und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung landesweit ermitteln.
• Eltern können nach § 13 Abs.1 Nr.1 VwKostG als Veranlasser für die Kosten der Abschiebung ihres minderjährigen Kindes herangezogen werden; bei fehlender Entkräftung gilt eine Regelvermutung der Mitveranlassung durch die Eltern.
• Abschiebungshaft gegen Minderjährige ist nur rechtmäßig, wenn mildere Maßnahmen geprüft und als ungeeignet verworfen wurden; bei gemeinsamer Unterbringung mit den Eltern kann die Haft rechtmäßig sein.
Entscheidungsgründe
Erstattungspflicht für Abschiebungshaftkosten in tatsächlicher Höhe; Elternhaftung für minderjähriges Kind • Kosten der Abschiebung umfassen nach § 83 Abs.1 Nr.2 AuslG auch die Kosten der Abschiebungshaft und sind gemäß § 83 Abs.4 Satz1 AuslG in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten durch Leistungsbescheid zu erheben. • Für die Erstattung der Kosten der Abschiebungshaft sind nicht die höheren, allgemeinen Strafvollzugskosten maßgeblich; die Behörde darf die tatsächlichen Abschiebungshaftkosten pauschalieren und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung landesweit ermitteln. • Eltern können nach § 13 Abs.1 Nr.1 VwKostG als Veranlasser für die Kosten der Abschiebung ihres minderjährigen Kindes herangezogen werden; bei fehlender Entkräftung gilt eine Regelvermutung der Mitveranlassung durch die Eltern. • Abschiebungshaft gegen Minderjährige ist nur rechtmäßig, wenn mildere Maßnahmen geprüft und als ungeeignet verworfen wurden; bei gemeinsamer Unterbringung mit den Eltern kann die Haft rechtmäßig sein. Die klagenden Eheleute (albanische Staatsangehörige) und ihre gemeinsame Tochter reisten mit gefälschten Pässen bzw. ohne Pass nach Deutschland ein. Nach Festnahme wurden sie vom Landkreis G. in Abschiebungshaft genommen und im Juni 2001 nach Albanien abgeschoben. Die Behörde forderte per Bescheid die Erstattung umfangreicher Abschiebungskosten, darunter erhebliche Haftkosten; die Kläger zahlten eine Sicherheit und widersprachen. Die Verwaltungsgerichte beschränkten zunächst die Haftkostenerstattung auf einen geringen Haftkostenbeitrag nach § 50 StVollzG. In der Folge hob das Bundesverwaltungsgericht diese Beschränkung auf und verwies zurück mit der Leitlinie, dass § 83 Abs.4 AuslG die Erhebung der tatsächlich entstandenen Abschiebungskosten gestattet. Im Berufungsverfahren reduzierte die Behörde den Tageshaftkostensatz für Abschiebungshäftlinge gegenüber dem ursprünglich angesetzten Strafvollzugssatz, forderte aber weiterhin die anteiligen Haft- und Abschiebungskosten auch für die Tochter vom Ehemann als (Mit-)Veranlasser. Die Kläger bestreiten die Höhe der Haftkosten und die Haftung des Ehemanns für die Tochter. • Rechtsgrundlage und Umfang: § 83 Abs.1 Nr.2, Abs.4 Satz1 AuslG begründen die Erhebung der tatsächlich entstandenen Kosten der Abschiebung einschließlich der Kosten der Abschiebungshaft; daran ist das Gericht an die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden (§ 144 Abs.6 VwGO). • Höhe der Haftkosten: Die Behörde darf die für Abschiebungshäftlinge tatsächlich entstandenen Kosten verlangen; die in Rede stehenden Kosten sind nicht identisch mit den höheren Kosten des allgemeinen Strafvollzugs. Wegen fehlender nachträglicher Abschiebungshaft-spezifischer Buchung konnte die Behörde eine rückgerechnete, pauschalierte Tagesrate verwenden und diese aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung landesweit ohne Differenzierung nach Haftanstalt, Geschlecht oder Altersgruppe ermitteln. Ein Abschlag von rund 16 % gegenüber dem Strafvollzugssatz genügt, weil Abschiebungshäftlinge nicht die teils strafvollzugsbezogenen Zusatzkosten (z. B. Resozialisierung) verursachen, aber dennoch Betreuung und Unterbringungskosten auslösen. • Elternhaftung für Minderjährige: § 13 Abs.1 Nr.1 VwKostG greift ergänzend zu § 82 AuslG; die Aufzählung in § 82 ist nicht abschließend. Bei Minderjährigen gilt die Regelvermutung, dass die Eltern die Abschiebungsmaßnahmen mitveranlasst haben; diese Vermutung wurde vom Kläger nicht entkräftet, sodass der Vater als (Mit-)Veranlasser für die auf die Tochter entfallenden Kosten haftet. • Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft: Die Wirksamkeit der Inanspruchnahme setzt voraus, dass die gegen die Tochter angeordnete Abschiebungshaft rechtmäßig war. Zwar besteht die Grundregel, dass mildere Maßnahmen zu prüfen sind, doch waren im konkreten Fall gemeinsame Unterbringung mit der Mutter und die Vermeidung familiärer Trennung sachgerecht; deshalb war die Haftanordnung nicht rechtswidrig. • Verfahrensfragen: Das Gericht hat die vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Prüfungsmaßstäbe übernommen und die von der Behörde vorgenommenen sachgerechten Abwägungen zur Kostenermittlung sowie zur Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung für die Minderjährige als ausreichend erachtet. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet; die Leistungsbescheide vom 20.12.2001 sind in dem noch streitigen Umfang rechtmäßig. Die Kläger sind zur Erstattung der Abschiebungskosten verpflichtet, wobei die Kosten der Abschiebungshaft nicht auf den geringen Haftkostenbeitrag des Strafvollzugs zu begrenzen sind, sondern in tatsächlicher Höhe zu erheben sind; die Behörde durfte den Tageshaftkostensatz für Abschiebungshäftlinge pauschal reduziert (65,64 Euro/Tag) ansetzen. Der Kläger zu 2) haftet zudem als (Mit-)Veranlasser für die auf seine minderjährige Tochter entfallenden allgemeinen Abschiebungskosten und für die ihr zuzuordnenden Abschiebungshaftkosten, da er die Regelvermutung der Mitveranlassung nicht entkräftet hat. Die Klage ist insoweit abzuweisen; die Kostenforderung ist damit in dem vom Senat bestätigten Umfang durchsetzbar. Die im Verfahren verbleibenden streitigen Beträge sind demnach von den Klägern zu erstatten.