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Urteil

1 C 11/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwaltungsgerichte dürfen im Verfahren über die Erstattung von Kosten einer Zurückschiebung inzident die Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsrechtlich begründeten Haftanordnung prüfen, auch wenn über die Haftanordnung nach dem FamFG die ordentlichen Gerichte zuständig sind. • Kosten einer Zurückschiebung können nur für rechtmäßige Amtshandlungen geltend gemacht werden; für Sicherungshaft gilt dies insbesondere, sodass Unzulänglichkeiten des Haftantrags oder die Nichtaushändigung desselben die Haftanordnung rechtswidrig machen und die Kostenpflicht des Ausländers ausschließen können. • Das Verschulden des Ausländers (z. B. falsche Identitätsangaben, mangelnde Mitwirkung) enthebt Behörde und Gericht nicht von der Pflicht zu rechtmäßigem Verfahren; die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Haft im Kostenerstattungsverfahren ist daher nicht rechtsmissbräuchlich.
Entscheidungsgründe
Inzidentprüfung und Rechtmäßigkeit von Sicherungshaft bestimmen Kostenpflicht bei Zurückschiebung • Die Verwaltungsgerichte dürfen im Verfahren über die Erstattung von Kosten einer Zurückschiebung inzident die Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsrechtlich begründeten Haftanordnung prüfen, auch wenn über die Haftanordnung nach dem FamFG die ordentlichen Gerichte zuständig sind. • Kosten einer Zurückschiebung können nur für rechtmäßige Amtshandlungen geltend gemacht werden; für Sicherungshaft gilt dies insbesondere, sodass Unzulänglichkeiten des Haftantrags oder die Nichtaushändigung desselben die Haftanordnung rechtswidrig machen und die Kostenpflicht des Ausländers ausschließen können. • Das Verschulden des Ausländers (z. B. falsche Identitätsangaben, mangelnde Mitwirkung) enthebt Behörde und Gericht nicht von der Pflicht zu rechtmäßigem Verfahren; die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Haft im Kostenerstattungsverfahren ist daher nicht rechtsmissbräuchlich. Der Kläger, nigerianischer Staatsangehöriger, wurde im August 2009 bei Einreisekontrollen von der Bundespolizei festgehalten und gab falsche Personalien an. Die Bundespolizei verfügte Zurückschiebungen, schließlich unter Nennung Kameruns als Zielstaat. Das Amtsgericht ordnete Sicherungshaft zur Durchsetzung der Zurückschiebung an und verlängerte diese mehrfach; ab 6. Februar 2010 stellte das Landgericht die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung fest. Die Bundespolizei setzte Kosten der Zurückschiebungsmaßnahmen fest und forderte Erstattung; die Behörde kürzte die Forderung wegen der später festgestellten rechtswidrigen Haft teilweise. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide insoweit auf, das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Behörde zurück. Die Behörde rügt vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die Unzulässigkeit einer inzidenten Haftprüfung und geltend gemachten Rechtsmissbräuche des Klägers. • Zuständigkeit und Prüfungsumfang: Im Erstattungsverfahren nach §§ 66, 67 AufenthG sind die Verwaltungsgerichte nach § 17 Abs. 2 GVG verpflichtet, den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden; dies umfasst auch inzident rechtwegfremde Vorfragen, soweit die zuständigen ordentlichen Gerichte nicht materiell rechtskräftig entschieden haben. • Keine materielle Rechtskraft der Haftbeschlüsse: Entscheidungen in Freiheitsentziehungssachen erwachsen nur in formelle, nicht in materielle Rechtskraft; daher bindet die fehlende Beschwerde gegen einen Haftverlängerungsbeschluss die Verwaltungsgerichte nicht in der Prüfung der Rechtmäßigkeit als Vorfrage im Kostenerstattungsverfahren. • Rechtsgrundlage der Sicherungshaft: Die Sicherungshaft beruhte im streitigen Zeitraum auf § 57 i.V.m. § 62 Abs. 3 AufenthG a.F.; maßgeblich für die Ermessens- und Rechtmäßigkeitsprüfung der Haft ist die zum Zeitpunkt der Maßnahme geltende Rechtslage. • Begründungsanforderungen an den Haftantrag: Nach § 417 FamFG muss der Haftantrag konkrete Darlegungen zu Ausreisepflicht, Durchführbarkeit der Zurückschiebung, Erforderlichkeit und voraussichtlicher Dauer enthalten; pauschale oder leere Formulierungen genügen nicht. • Mängel des Haftantrags führen zur Rechtswidrigkeit: Der Haftverlängerungsantrag der Bundespolizei vom 28.10./3.11.2009 enthielt keine Angaben zur Durchführbarkeit und zum Zielstaat, somit genügte er den gesetzlich vorgeschriebenen Begründungsanforderungen nicht und machte die Haftanordnung rechtswidrig. • Nichtaushändigung des Haftantrags: Die Pflicht zur Aushändigung des Antrags nach § 23 Abs. 2 FamFG bestand; ihre Unterlassung ist, jedenfalls hier angesichts der Mängel des Antrags, beachtlich und hat zur Rechtswidrigkeit der Haftverlängerung beigetragen. • Kein Ausschluss der Haftrechtsprüfung wegen Verhaltens des Klägers: Das Verschulden des Klägers (falsche Identität, mangelnde Mitwirkung) entbindet Behörden und Gericht nicht von der Pflicht zu rechtmäßigem Vorgehen; daher kann der Kläger die Rechtswidrigkeit der Haft im Kostenerstattungsverfahren geltend machen. • Folgen für die Kostenhaftung: Nach §§ 66, 67 AufenthG sind Kosten nur für rechtmäßige Maßnahmen erstattungsfähig; da die Haft im streitigen Zeitraum rechtswidrig war, entfällt die Haftkostentragungspflicht des Klägers für diesen Zeitraum. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Berufungsurteil, wonach der Kläger nicht für die Kosten der Haftunterbringung im Zeitraum 5. November 2009 bis 5. Februar 2010 haftet, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Sicherungshaft war in diesem Zeitraum rechtswidrig, weil der Haftantrag die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllte und dem Kläger der Antrag nicht ausgehändigt wurde; daher können die entsprechenden Haftkosten nicht nach §§ 66, 67 AufenthG dem Kläger auferlegt werden. Das Vorbringen der Behörde, die Haft sei trotz Verfahrensmängeln wirksam gewesen oder der Kläger habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, bleibt ohne Erfolg, weil Verfahrensgarantien und die Pflicht zur rechtmäßigen Amtshandlung gewahrt werden müssen. Die Kostenentscheidung des Gerichts beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.