Beschluss
B 10 S 23.30703
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel besteht für junge, gesunde und arbeitsfähige Männer in Italien keine ernsthafte Gefahr, eine gegen Art. 4 GrCh verstoßende, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Arbeitsfähige Schutzberechtigte sind bei ihrer Rückkehr nach Italien regelmäßig in der Lage, ihr wirtschaftliches Existenzminimum durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsangeboten von kirchlichen oder Nichtregierungsorganisationen zur Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, zu erwirtschaften. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel besteht für junge, gesunde und arbeitsfähige Männer in Italien keine ernsthafte Gefahr, eine gegen Art. 4 GrCh verstoßende, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Arbeitsfähige Schutzberechtigte sind bei ihrer Rückkehr nach Italien regelmäßig in der Lage, ihr wirtschaftliches Existenzminimum durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsangeboten von kirchlichen oder Nichtregierungsorganisationen zur Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, zu erwirtschaften. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Der Antragsteller (somalischer Staatsangehöriger) wendet sich mit seinem Eilantrag gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem es seinen Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet hat. Der Antragsteller wurde am 23. Mai 2022 erstmals durch deutsche Behörden aufgegriffen und äußerte ein Asylgesuch. Er stellte am 18.Juli 2022 einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen der Maßnahmen zur Identitätsklärung wurde am 23. Mai 2022 ein EURODAC-Treffer für Italien (...) ermittelt. Der Zeitpunkt des Aufgriffs und der Fingerabdrucknahme in Italien war der 20. April 2020. Am 14. Juli 2022 richtete die Antragsgegnerin ein Wiederaufnahmeersuchen nach der VO (EU) Nr. 604/2013 an Italien. Das italienische Innenministerium antwortete mit Schreiben vom 26. Juli 2022, dass dem Antragsteller bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden wäre und er über einen entsprechenden Aufenthaltstitel für Italien verfüge, der bis zum 26. Mai 2026 gültig wäre. Ausweislich der Niederschrift über die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags vom 21. November 2022 verfügt der Antragsteller über keine Ausweisdokumente und keine Unterlagen zur Zuerkennung des Schutzstatus in Italien. In dieser Anhörung äußerte der Antragsteller auf die Frage, warum er Italien verlassen habe, dass er in Italien obdachlos gewesen sei. Nach der Zuerkennung des Schutzstatus hätte er die bisherige Unterkunft verlassen müssen. Zudem habe er in Italien keine Arbeit gefunden. In Deutschland habe er zwischenzeitlich Arbeit gefunden. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 23. August 2023 (zugestellt am 26. August 2023) folgende Entscheidung getroffen: 1. Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt. 2. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 3. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Italien abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Der Antragsteller darf nicht nach Somalia abgeschoben werden. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist werden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. 4. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der Antragsteller erhob zur Niederschrift der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth am 30. August 2023 Klage gegen den Bescheid (Az. B 10 K 23.30704) und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung verwies er auf sein bisheriges Vorbringen. Er habe in Deutschland eine Arbeit gefunden und beantrage die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland im Rahmen eines nationalen Verfahrens. Entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung nach Italien ist zulässig. Das Gericht kann gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen. Eine Klage gegen die Abschiebungsanordnung entfaltet von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist daher statthaft und der Antragsteller hat ihn rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. 2. Der Antrag hat allerdings in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Klage in der Hauptsache dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 89 ff.). Diesen Maßstab zugrunde gelegt, fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit der Nummer 3 des angegriffenen Bescheids keine Zweifel. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung überwiegt daher das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist das Gericht auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: a) Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 35 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den Staat an, in dem der Ausländer vor Verfolgung sicher war. Ausweislich des Schreibens des italienischen Innenministeriums vom 26. Juli 2022 wurde dem Antragsteller in Italien bereits Flüchtlingsschutz zuerkannt und eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis, die bis 30. Mai 2026 gültig ist, erteilt. An der Korrektheit dieser Angaben der italienischen Behörden hat das Gericht keine Zweifel. Ausweislich der Niederschrift über die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags, die am 21. November 2022 stattfand, war sich der Antragsteller auch bewusst, dass er in Italien subsidiären Schutz zuerkannt bekommen hat. b) Die Überstellung nach Italien ist auch nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich. aa) Der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht auch nicht Art. 4 der Grundrechtscharta (GrCh) i.V.m Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (vgl. Art. 52 Abs. 3 GrCh) entgegen (vgl. hierzu EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540/17 u.a. – juris). Eine ernsthafte Gefahr, eine gegen Art. 4 GrCh verstoßende, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Italien zu erfahren, besteht für den Antragsteller als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel nicht. Bei der Prüfung, ob Italien hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzberechtigten gegen Art. 4 GrCh i.V.m. Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris; OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2018 – 10 LB 201/18 – BeckRS 2018, 33662; U.v. 29.1.2018 – 10 LB 82/17 – juris Rn. 28). Denn Italien unterliegt als Mitgliedstaat der Europäischen Union deren Recht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verpflichtet. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden. Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. hierzu aus jüngerer Zeit etwa EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. juris Rn. 83 f.). Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung dieser Vermutung hat der Europäische Gerichtshof aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU), die Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) oder die Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) genügt, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu hindern. Denn Mängel des Asylsystems können nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese Schwelle ist nach der Rechtsprechung des EuGH im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK (vgl. Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 3 GrCh) erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn.89 ff.; aus der Rechtsprechung des EGMR siehe etwa EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12 – NVwZ 2015, 127 ff.). Selbst große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse erreichen diese Schwelle nicht, wenn sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer diese Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.). Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie genügen hierfür – wie bereits erwähnt – nicht (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 92). Auch der Umstand, dass der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Asylantragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GrCh verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Schutzberechtigte aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 93). Ist dagegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bzw. anerkannte Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat derartige Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Personen im Sinne von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 87; BVerwG, B.v. 19.3.2014 -10 B 6.14 – juris Rn. 6). Hinsichtlich der Gefahrenprognose ist im Rahmen des Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK auf den Maßstab des „real risk“ der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abzustellen (vgl. EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, S. 1330 Rn. 129; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, S. 377 Rn. 22 m.w.N. stRspr). Das erkennende Gericht muss sich unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) somit zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GrCh sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, S. 377 Rn. 22 m.w.N.) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Das erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zur jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, wobei regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zukommt (BVerfG, B.v. 21.4.2016 – 2 BvR 273/16 – juris Rn. 11; vgl. auch EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris Rn. 90 f.). Das gilt insbesondere für die Stellungnahmen des UNHCR angesichts der Rolle, die diesem in Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der GFK (vgl. dort Art. 35) übertragen worden ist (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 – C-528/11 – juris Rn. 44). bb) Nach diesen strengen Maßstäben bestehen zur Überzeugung des Gerichts in Italien im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte keine derartigen Mängel, die die Annahme rechtfertigen würden, dass gesunden, arbeitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten – wie dem Antragsteller – bei einer Abschiebung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation extremer materieller Not und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh i.V.m. Art. 3 EMRK droht (in diesem Sinne aus jüngerer Zeit auch VGH BW, U.v. 7.7.2022 – A 4 S 3696/21 – juris Rn. 28 f.; SächsOVG, U.v. 15.3.2022 – 4 A 506/19.A – juris; OVG Saarl, U.v. 15.2.2022, 2 A 46/21 – juris; OVG MV, U.v. 19.1.2022 – 4 LB 135/17 – juris; VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 – juris; a.A. OVG Münster, U.v. 20.7.2021 – 11 A 1674/20.A – juris, jedenfalls sofern keine Möglichkeit der Unterbringung in einem SAI-Zentrum mehr besteht; noch weitergehend VG Oldenburg, U.v. 2.7.2021 – 6 A 2745/19 – juris). Die Aufnahmebedingungen in Italien stellen sich dabei unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel wie folgt dar: (1) Anerkannte Schutzberechtigte erhalten in Italien eine Aufenthaltserlaubnis, die für fünf Jahre gültig ist und die in der Folge erneuert bzw. verlängert werden kann (vgl. hierzu AIDA, Country Report: Italy, Update 12/2022, S. 216; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27.7.2023, S. 14). Die Erneuerung – oder im Falle des Verlusts die Ausstellung einer Kopie – beantragt man durch das Ausfüllen entsprechender Formulare und deren Versand per Post an die zuständige Questura (AIDA, Country Report: Italy, Update 12/2022, S. 216). Für den Verlängerungs- bzw. Erneuerungsantrag benötigt man zudem einen eingetragenen Wohnsitz oder eine sogenannte „Erklärung der Gastfreundschaft“ („dichiarazione di ospitalita“, vgl. hierzu ACCORD, Anfragenbeantwortung zu Italien: 18.9.2020, S. 5). Eine solche Erklärung der Gastfreundschaft kann dabei insbesondere auch von Privatpersonen abgegeben werden (vgl. ACCORD, 18.9.2020, S. 5). Darüber hinaus müssen die zuständige Questura hierfür auch die Adresse einer Hilfsorganisation akzeptieren (AIDA, Country Report: Italy, Update 5/2022, S. 192; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27.7.2023, S. 14). Bei der Erneuerung einer Aufenthaltserlaubnis kommt es nach vorliegenden Erkenntnismitteln jedenfalls in einigen Provinzen zu ganz erheblichen Zeitverzögerungen. Dies stellt im Alltag aber in aller Regel deswegen kein Problem dar, weil Antragsteller nach der Beantragung eine Bestätigung (sog. „cedolino“) erhalten, die in allen Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis benötigt wird, vorgezeigt werden kann und allgemein akzeptiert wird (vgl. hierzu ACCORD, Anfragenbeantwortung zu Italien, 18.9.2020, S. 5). (2) Eine mit Art. 4 GRCh unvereinbare Situation extremer materiellen Not liegt jedenfalls nicht deshalb vor, sollte dem Antragsteller in Italien die Obdachlosigkeit drohen. Dass dem Antragsteller die Obdachlosigkeit droht, steht aber nicht fest, denn es gibt Anhaltspunkte, dass der Antragsteller Anspruch auf eine Unterbringung im Zweitaufnahmesystem hat. (a) Den Akten kann nicht sicher entnommen werden, ob der Antragsteller noch Anspruch auf eine Unterbringung in dem Zweitaufnahmesystem „Sistema Asilo Integrazione“ (SAI) hat. Es spricht aber einiges dafür, dass er einen solchen Anspruch noch hat, da er ausweislich des „Stammblatts Reiseweg“, das auf den 18. Juli 2022 datiert und das auf seinen Angaben beruht, nach seiner Ankunft in Italien jeweils zunächst auf Lampedusa untergebracht war. Lampedusa ist einer der fünf Standorte eines „Centri di primo soccorco e accoglienza“ (CPSA). Diese Unterkunft musste er ausweislich der Niederschrift über seine Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags vom 21. November 2022 verlassen, nachdem ihm ein Schutzstatus zuerkannt war. Dies spricht dafür, dass der Antragsteller noch nicht im Zweitaufnahmesystem untergebracht war und er Anspruch darauf hat, dort Unterkunft zu erhalten. (b) In Italien bildet das nach der Reform von 2020 entstandene Zweitaufnahmesystem „Sistema Asilo Integrazione“ (SAI) die maßgebliche Unterbringungsmöglichkeit für anerkannt Schutzberechtigte und ersetzt das unter Innenminister Salvini geschaffene SIPROIMI-System (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 27.7.2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, S. 10). Die SAI-Projekte werden in der Regel gemeinsam von Kommunen und zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben. In den Zentren werden die Bewohner materiell und gesundheitlich versorgt, sozial und psychologisch betreut und erhalten Sprach- und landeskundlichen Unterricht. Anerkannt Schutzberechtigte erhalten zudem Unterstützung bei Integration, Arbeitssuche und beruflicher Bildung. Die reguläre Aufnahmedauer beträgt sechs Monate und kann in Ausnahmefällen verlängert werden. Nach der Gesetzesverordnung 130/2020 sollen die Personen nach dem Verlassen des SAI-Systems im Rahmen der Kapazitäten weiter behördlich bei der Integration unterstützt werden (AIDA, Country Report: Italy, Stand: 2021, S. 213 ff.). Aufnahmeberechtigt in den Zentren des SAI-Systems sind unbegleitete minderjährige und heranwachsende Flüchtlinge, anerkannt international Schutzberechtigte und im Rahmen der Aufnahmekapazität Asylbewerber und sonstige Aufenthaltsberechtigte. Das Recht auf Unterbringung kann entzogen werden, wenn die Hausregeln missachtet werden, der Betreffende sich gewalttätig verhält oder die Unterkunft unberechtigt länger als 72 Stunden verlassen wird (AIDA, Country Report: Italy, Stand: 2021, S. 213, 215 f.). Wenn der Betreffende vor seiner Ausreise aus Italien noch keinen Zugang zu einem SAI-Projekt bzw. einer Einrichtung nach den Vorgängervorschriften über SIPROIMI hatte, besteht grundsätzlich ein Recht auf Unterbringung in einem solchen Projekt im Rahmen der Kapazität (Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, 29.10.2020, Auskunft an VGH Kassel, S. 2). Wenn eine Person dagegen früher Zugang zu einem SIPROIMI-Projekt erhalten hatte und später nach Italien rücküberstellt wird, erhält sie keinen Zugang zu SIPROIMI-Projekten mehr. Ausnahmsweise kann man beim Innenministerium einen Antrag aufgrund von neuen Vulnerabilitäten stellen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Januar 2020, Aufnahmebedingungen in Italien, S. 61). Dies gilt auch seit Einführung des neuen SAI-Systems (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 10.06.2021, Aufnahmebedingungen in Italien, S. 12). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Antragsteller schon im Zweitaufnahmesystem SAI untergebracht war. Folglich ist er nach Aktenlage noch berechtigt, im Rahmen der dort bestehenden Kapazitäten Aufnahme zu erhalten. Es droht ihm die Obdachlosigkeit nur dann, wenn im Zweitaufnahmesystem keine Kapazitäten frei sind. (c) Dieses Unterbringungssystem SAI bestand zuletzt (Stand: Februar 2023) aus 934 kleineren, dezentralisierten Projekten mit insgesamt 43.923 Unterkunftsplätzen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27.7.2023, S. 10). Damit hat Italien die SAI-Unterbringungsmöglichkeiten im Vergleich zum Januar 2021 (30.049 Unterkunftsplätze in 706 Unterkunftszentren) deutlich aufgestockt (AIDA, Country Report: Italy, Update 5/2022, S. 214). Grund für diese Erhöhung waren die gestiegene Zahl an Asylbewerbern aus Afghanistan sowie Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine (vgl. AIDA, Country Report: Italy, Update 5/2022, S. 216). Gleichwohl wird kritisiert, dass diese Anzahl von Plätzen den vorhandenen Bedarf im SAI-Unterbringungssystem nicht decken würde (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27.7.2023, S. 10). (d) Doch auch wenn dem Antragsteller in Italien Obdachlosigkeit drohen sollte, ist dies kein Aspekt, der einer Abschiebung nach Italien entgegensteht. Zwar kann Obdachlosigkeit im Wesentlichen dann zu einer für die Verletzung des Art. 4 GRCh hinreichenden Bedingung anwachsen, wenn die Betroffenen zusätzlich besondere Vulnerabilitäten aufweisen und/oder wenn sie in der Obdachlosigkeit auch in denjenigen Situationen auf sich selbst gestellt bleiben, in denen ihre Unterstützung zur Vermeidung einer extremen materiellen Not zwingend notwendig ist. Davon kann jedoch bei alleinstehenden und arbeitsfähigen Personen angesichts der zahlreichen Hilfsangebote verschiedener Akteure nicht ohne weitere Anhaltspunkte ausgegangen werden. Auch wenn sich die Lebenssituation und der Lebensstandard der anerkannt Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Italien im Vergleich zu einem Aufenthalt in Deutschland deutlich verschlechtern, stellt dies noch keine mit Art. 4 GRCh unvereinbare Situation dar. Denn ausweislich der Erkenntnismittel können anerkannt Schutzberechtigte in privaten Notunterkünften ihre elementarsten Grundbedürfnisse decken und auf ein umfangreiches Netzwerk privater Einrichtungen zur Aufnahme von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten, die von kirchlichen und Nichtregierungsorganisationen getragen werden, zurückgreifen. Insbesondere die Kirchen bieten in Italien ein breites Spektrum an Hilfsleistungen an. Dies betrifft namentlich die Zurverfügungstellung von (Not-)Unterkünften, Kleidung und Nahrung (AIDA, Country Report: Italy, Stand: 2021, S. 134; Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, 29.10.2020, Auskunft an VGH Kassel, S. 2, 7). Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Schlafplatz anbieten und auch anderen Bedürftigen zur Verfügung stehen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 1.7.2022, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, S. 20). Daneben existieren zahlreiche informelle Unterkünfte (Zeltstädte, Slums, besetzte Häuser), die teilweise von Hilfsorganisationen im Hinblick auf die Grundversorgung unterstützt werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, 29.10.2020, Auskunft an VGH Kassel, S. 7). Aus Sicht des Gerichts ist es nicht-vulnerablen anerkannt Schutzberechtigten sowohl möglich als auch zumutbar, sich darüber zu informieren, an welchem Ort noch Kapazitäten bestehen und ihren Aufenthalt auch dorthin zu verlagern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund etwaiger regionaler Unterschiede bei der Verfügbarkeit und Auslastung dieser Angebote. Insbesondere für den Antragsteller ist es zumutbar, sich über Angebote vor Ort zu informieren, denn er hat mitgeteilt, dass er der italienischen Sprache in gewissem Umfang mächtig ist. Dabei steht es ihm frei, sich noch während seines noch verbleibenden Aufenthalts in Deutschland über die Unterbringungsmöglichkeiten vor Ort zu informieren und möglicherweise entsprechende Dispositionen zu treffen. (3) Im Hinblick auf die Existenzsicherung geht der Gericht davon aus, dass anerkannt Schutzberechtigte durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (mit) für ihren Lebensunterhalt sorgen können, was auch die Suche nach einer dauerhaften Unterkunft erleichtert. (a) Personen, die als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte internationalen Schutz genießen, haben in Italien denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie Inländer. In der Praxis bestehen wegen der hohen Arbeitslosigkeit Schwierigkeiten, Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist weit verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind anfällig für Ausbeutung. In Anbetracht der derzeit hohen Arbeitslosigkeit in Italien ist es für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus schwierig, Arbeit zu finden. Meist bleibt ihnen nur die Arbeit in der Schattenwirtschaft, wo die Gefahr der Ausbeutung ein Problem darstellt. Im Allgemeinen sind die wenigen Arbeitsplätze, die Asylsuchenden und Schutzberechtigten zur Verfügung stehen, schlecht bezahlt und befristet. Der Lohn reicht in der Regel nicht aus, um eine Wohnung zu mieten oder einer Familie ein sicheres Einkommen zu bieten. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt hat sich im Zuge der Covid-19-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage 2020 und 2021 zusätzlich verschärft, viele Personen mit Status, die eine Arbeit gefunden hatten, haben diese dadurch verloren (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, 10.6.2021, S. 13 f.). Die Beschäftigungsrate von Ausländern in Italien ist gleichwohl sehr hoch, sie liegt über der Beschäftigungsrate von Inländern. Der italienische Arbeitsmarkt ist aus demografischen Gründen auf Migration angewiesen. Es handelt sich jedoch zu einem großen Teil um geringqualifizierte und informelle Arbeit (RESPOND, 1.6.2020, Integration, Policies, Practices and Experiences. Italy Country Report, S. 26f.). In den vergangenen Jahrzehnten war in Italien ein dramatischer Anstieg von Schwarzarbeit, illegalen Anwerbungsmethoden und damit einhergehender Ausbeutung von ausländischen Arbeitskräften zu verzeichnen (sog. „caporalato“). Zur Bekämpfung dieser Zustände wurden bestehende Strafen verschärft und neue Straftatbestände gegen kriminelle Arbeitgeber geschaffen; der italienische Staat geht vermehrt gegen illegale Beschäftigung und Ausbeutung von Ausländern vor (RESPOND, 1.6.2020, Integration, Policies, Practices and Experiences. Italy Country Report, S. 26 und 27). So wurden zuletzt im November 2022 in der Nähe von Foggia (Apulien) fünf Personen wegen der Ausbeutung von Arbeitern bei der Tomatenernte festgenommen (Amnesty International, Report zur Lage der Menschenrechte Italien 2022). Über ein Drittel der Ausländer arbeitet in befristeten oder in Teilzeitverträgen. 32 Prozent der Migranten in Beschäftigung arbeiten in einem ungelernten Beruf; mehr als ein Viertel der ausländischen Beschäftigten üben persönliche Dienstleistungen wie Pflege und Betreuung aus, ein weiteres Viertel ist in Hotels und Restaurants, im Transportgewerbe, als Lagerarbeiter oder Bauarbeiter beschäftigt. Das durchschnittliche Nettoeinkommen von Ausländern liegt unterhalb des Durchschnittseinkommens von Inländern. Die Arbeitslosigkeit von international schutzberechtigten Personen wird auf 17,8 Prozent geschätzt, wobei Frauen aus diesem Personenkreis zu 34,9 Prozent erwerbslos sind. Gleichwohl erreicht auch die Erwerbsquote dieses Personenkreises fast die Erwerbsquote von italienischen Staatsangehörigen, das gilt erst recht, wenn nur männliche Schutzberechtigte betrachtet werden (Beppe De Sario, 1.1.2021, Migration at the crossroads, S. 206 ff.). Die Integration von Migranten in den Arbeitsmarkt hängt auch vom lokalen sozioökonomischen Kontext ab und gelingt im hochentwickelten Norden besser als im landwirtschaftlich geprägten Süden. Maßgebliche Umstände für einen Zugang zum Arbeitsmarkt sind der Erwerb von Sprachkenntnissen, berufliche Fähigkeiten, gesicherte Wohnverhältnisse und eine funktionierende Arbeitsvermittlung (SIRIUS, Dezember 2020, WP7: Italian country report, S. 6 f., 9). Es gibt öffentliche staatliche Schulen (Provincial Centres for Adult Educaiton – CPIA), in denen italienischen und ausländischen Staatsbürgern ab 16 Jahren Aus- und Weiterbildungen angeboten werden. Hierunter fallen neben der Vermittlung von Lese- und Schreibkompetenz auch italienische Sprachkurse für Ausländer (Beppe De Sario, 1.1.2021, Migration at the crossroads, S. 203). Anerkannt Schutzberechtigte haben denselben Anspruch auf Zugang zum italienischen Sozialsystem wie italienische Staatsbürger (AIDA, Country Report: Italy, Stand: 2021, S. 221). Das italienische Sozialsystem ist aber nur schwach ausgeprägt und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen, die Flüchtlingen meist nicht zur Verfügung stehen; sechs Monate nach Erhalt des Schutzstatus sind die Asylsuchenden auf sich gestellt und müssen für sich selbst sorgen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 10.3.2022, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, S. 20; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Januar 2020, Aufnahmebedingungen in Italien, S. 62). (b) Unter Zugrundelegung dieser Erkenntnisse ist der Gericht dennoch davon überzeugt, dass arbeitsfähige Schutzberechtigte – wie der Antragsteller – bei ihrer Rückkehr nach Italien regelmäßig in der Lage sind, ihr wirtschaftliches Existenzminimum durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsangeboten von kirchlichen oder Nichtregierungsorganisationen zur Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, zu erwirtschaften. Aus Sicht des Gerichts ist es arbeitsfähigen anerkannt Schutzberechtigten regelmäßig möglich und zumutbar, sich gerade in der Anfangszeit um Anstellungen im Tourismusgewerbe oder in der Landwirtschaft zu bemühen und so für ihre Existenzsicherung zu sorgen. Sie müssen sich hierbei auch auf – ggf. befristete – Aushilfstätigkeiten verweisen lassen. Denn der Maßstab kann nur das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige sein, wobei es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar ist, auch Tätigkeiten auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison oder Erntezeit, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (vgl. zu diesem strengen Maßstab z.B. BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 29 m.w.N.). Hinsichtlich der fehlenden italienischen Sprachkenntnisse können die Rückkehrer auf Sprachkurse für Ausländer an den CPIA verwiesen werden. (c) Beim Kläger handelt es sich um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen. In Somalia hat der Kläger nach seinen Angaben in der Anhörung gemäß § 25 AsylG am 21. November 2022 zwar nur fünf Jahre lang eine Schule besucht, doch spricht er nach eigenen Angaben in der Anhörung sechs Sprachen (Maymay, Maxatiri, Suaheli, Englisch, Arabisch und Garii). Außerdem gab er in der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 21. November 2022 an, dass er italienisch spreche. Die Frage, wie gut seine Kenntnisse der italienischen Sprache wären, beantwortete der Antragsteller mit „etwa 50%“. Weiterhin berichtete er in der Anhörung nach § 25 AsylG am 21. November 2022, er habe in seiner Jugend in seiner Heimat schon als Sprachmittler für Nichtregierungsorganisationen gearbeitet. Außerdem ist er gegenwärtig für ein international tätiges Unternehmen in der Logistik-Branche tätig. Da der Antragsteller selbst angibt, mehrere Sprachen zu sprechen, unter anderem Englisch und Italienisch und er bereits verschiedene berufliche Erfahrungen gesammelt hat, unter anderem für ein international tätiges Logistikunternehmen, verfügt er über ausreichend Kompetenzen, die ihm bei der Sicherung seines Lebensunterhalts in Italien von Nutzen sind. Das Gericht ist daher der Überzeugung, dass es ihm in angemessener Zeit gelingen sollte, eine Anstellung zu finden, mit der er seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. cc) Nationale Abschiebungsverbote nach Maßgabe des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und Integration von Ausländern im Bundesgebiet – Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – i.d.F. d. Bek. vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1294), sind nicht gegeben. Denn der Antragsteller hat keine in seinem konkreten Einzelfall vorliegenden Gründe angegeben, die zu einer von der allgemeinen Lage für nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte abweichenden Beurteilung führen und in ihrer Schwere einer Abschiebung nach Italien nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnten. (1) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der im deutschen Recht im Rang eines Bundesgesetzes geltenden Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Für die Beurteilung, ob stichhaltige Gründe für eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung vorliegen, sind sowohl die allgemeine Lage im Zielstaat wie auch die persönlichen Umstände beachtlich. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in diesem Sinne ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zurückzugreifen. In dessen Rechtsprechung ist geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh zu begründen (vgl. EGMR (GK), U.v. 13.12.2016 – Paposhvili/Belgien, Nr. 41738/10, NVwZ 2017, 1187 Rn. 174; EuGH, U.v. 16.2.2017 – C 578/16 – NVwZ 2017, 691 Rn. 68). Hinsichtlich der maßstäblichen Erheblichkeitsschwelle entspricht Art. 4 GRCh kraft Art. 52 Abs. 3 GRCh derjenigen des Art. 3 EMRK. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR (GK), U..v 21.1.2011 – M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, 413 Rn. 219; EGMR (GK), U.v. 13.12.2016 – Paposhvili/Belgien, Nr. 41738/10, NVwZ 2017, 1187 Rn. 174). Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH Wathelet vom 25.7.2018 (C-163/17 – juris Rn. 143) muss sich der Betroffene in „einer besonders gravierenden Lage“ befinden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23 u. Rn. 25). Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begründet er eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Jedoch können bei Asylsuchenden, die eine besonders verletzliche Gruppe darstellen, schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen – in einem ihnen vollständig fremden Umfeld – vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (EGMR (GK), U.v. 21.1.2011 – M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, 413 Rn. 249 ff.). Die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, Art. 3 EMRK widersprechen (so schon BVerwG, B.v. 2.8.2017 – 1 C 37.16 – juris Rn. 20). Denn auch für diese Personengruppe ergibt sich eine gesteigerte Schutzpflicht der EU-Mitgliedsstaaten, sodass auch bei ihnen das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein kann, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 11). Folglich kommt es im Unterschied zu den obigen Darstellungen zur Unzulässigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bei der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK maßgeblich darauf an, wie sich die (allgemein) festgestellten Aufnahmebedingungen für nach Italien zurückkehrende anerkannt Schutzbedürftige im vorliegenden Einzelfall und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände und Besonderheiten des Antragstellers auf seine konkrete Situation nach Rückkehr auswirken. So kommt es für die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh, welche ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG voraussetzt, insbesondere auf die persönliche Situation des Antragstellers an. Denn die Frage nach einem nationalen Abschiebungsverbot kann nicht allein aufgrund der Umstände in einem EU-Mitgliedstaat beurteilt werden, sondern immer nur in der Auswirkung dieser Umstände auf den konkret betroffenen Ausländer. Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Italien Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Es ist weder ersichtlich noch wurde vorgetragen, dass bei dem Antragsteller besondere individuelle Umstände vorliegen, die in seinem konkreten Fall dazu führen, dass abweichend von den obigen Feststellungen zur allgemeinen Situation der arbeitsfähigen, alleinstehenden anerkannt Schutzberechtigten, die keinen Anspruch auf Unterbringung in einem staatlichen SAI haben, in Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK hinreichend wahrscheinlich erscheint und die Feststellung eines Abschiebungshindernisses erfordert. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller vom durchschnittlichen alleinstehenden und arbeitsfähigen anerkannt Schutzberechtigten abweicht. b) Eine besondere Vulnerabilität oder andere Aspekte, die individuelle Abschiebungshindernisse begründen könnten, sind weder vorgetragen noch der Aktenlage zu entnehmen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 4. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.