Urteil
B 8 K 22.351
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung in Form einer Billigkeitsleistung gelten dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die ebenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO) erfolgen (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Förderrichtlinien handelt es sich nicht um nach außen wirkende und anspruchsbegründende Rechtsnormen, sondern um verwaltungsinterne Weisungen oder Verwaltungsvorschriften, wobei es den Gerichten verwehrt ist, die Bewilligungspraxis durch eine eigenständige Auslegung der jeweiligen Richtlinien selbst zu bestimmen; sie haben vielmehr die Richtlinien als Willenserklärung des Richtliniengebers unter Berücksichtigung dessen wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung (Bewilligungspraxis) auszulegen und anzuwenden. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)
3. Förderrichtlinien sind für die Verwaltung bindend und entfalten deshalb in Form der Selbstbindung Außenwirkung über den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG und das im Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gebot des Vertrauensschutzes, sodass ein Antragsteller grundsätzlich (lediglich) Anspruch darauf hat, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm willkürfrei und im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt zu werden. (Rn. 63 – 64) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung in Form einer Billigkeitsleistung gelten dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die ebenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO) erfolgen (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei Förderrichtlinien handelt es sich nicht um nach außen wirkende und anspruchsbegründende Rechtsnormen, sondern um verwaltungsinterne Weisungen oder Verwaltungsvorschriften, wobei es den Gerichten verwehrt ist, die Bewilligungspraxis durch eine eigenständige Auslegung der jeweiligen Richtlinien selbst zu bestimmen; sie haben vielmehr die Richtlinien als Willenserklärung des Richtliniengebers unter Berücksichtigung dessen wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung (Bewilligungspraxis) auszulegen und anzuwenden. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz) 3. Förderrichtlinien sind für die Verwaltung bindend und entfalten deshalb in Form der Selbstbindung Außenwirkung über den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG und das im Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gebot des Vertrauensschutzes, sodass ein Antragsteller grundsätzlich (lediglich) Anspruch darauf hat, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm willkürfrei und im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt zu werden. (Rn. 63 – 64) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 25.10.2021 auf Förderung nach dem Bayerischen Programm zur Unterstützung vom Hochwasser im Juli 2021 betroffener privater Haushalte und Wohnungsunternehmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 10.03.2022 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO in der Sache ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Verwaltungsakt teilweise aufzuheben und den Beklagten zur Gewährung einer weiteren Förderung unmittelbar zu verpflichten (sog. Vornahmeklage). Das Gericht geht bei der Auslegung des Klageantrags nach § 88 VwGO im wohlverstandenen Interesse der Klagepartei davon aus, dass schon der in der Klageschrift noch ohne Prozessbevollmächtigten erhobene Antrag so zu verstehen ist, dass er sich auf die weitere Bewilligung von 111.800,00 EUR bezieht, da erkennbar die Teilbewilligung in Höhe von 13.100,00 EUR im Bescheid vom 10.03.2022 sowie die in Nr. 8.4 Satz 2 der Förderrichtlinien vorgesehene Pflicht zur Abrundung auf volle 100 EUR nicht berücksichtigt wurde und dem Kläger zudem ein offensichtlicher Rechenfehler unterlaufen ist. Zusätzlich hat der Kläger hilfsweise beantragt, den Verwaltungsakt teilweise aufzuheben und den Beklagten dazu zu verpflichten, den Kläger lediglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (sog. Bescheidungsklage). 2. Die Klage mit Antrag, den Verwaltungsakt teilweise aufzuheben und den Beklagten zur Gewährung einer weiteren Förderung zu verpflichten (sog. Vornahmeklage), hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf den Erlass des beantragten Verwaltungsaktes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Bei Verpflichtungsklagen ist Streitgegenstand die Rechtsbehauptung des Klägers, er sei durch die rechtswidrige Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage ist aber nicht die Feststellung, dass der damalige Verwaltungsakt, in dem die Ablehnung nach außen Gestalt gefunden hat, rechtswidrig ist, sondern die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde, in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt, weil ein Anspruch auf ihn besteht (vgl. BVerwG, U.v. 24.01.1992 – 7 C 24/91 – NVwZ 1992, 563/563). Der ablehnende Verwaltungsakt gehört insofern lediglich zur Vorgeschichte des Anspruches, der den Streitgegenstand bildet (vgl. Schübel-Pfister in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 113 Rn. 40; Riese in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022, VwGO § 113 Rn. 209, jeweils m.w.N.). 2.1 Die Entscheidung des Beklagten über die Förderung beruht auf den Richtlinien für das Programm zur Unterstützung vom Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 betroffener privater Haushalte und Wohnungsunternehmen in Bayern (s.o.). Bei der Gewährung dieser Förderung handelt es sich rechtlich um eine in das pflichtgemäße Ermessen der Bewilligungsstelle gestellte Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird (vgl. Vorbemerkung Sätze 1 und 3 der Förderrichtlinien). Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung in Form einer Billigkeitsleistung gelten dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die ebenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO) erfolgen (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548 – BeckRS 2022, 42039 Rn. 25, beck-online). Eine solche Förderung setzt grundsätzlich keine besondere gesetzliche Ermächtigung voraus, weil es sich bei der Gewährung beantragter Zuwendungen um eine reine Leistungsverwaltung ohne Eingriffe in Rechtspositionen Privater handelt. Gesetzesfrei gewährte Fördermittel haben ihre Legitimationsgrundlage in der jeweiligen Haushaltsordnung in Verbindung mit dem jeweils geltenden – als Gesetz beschlossenen – Haushaltsplan, in welchem Einzelplan, Kapitel und Titel die konkret bezeichneten Zuwendungen ausgewiesen sind (vgl. BVerwG, B.v. 08.04.1997 – 3 C 6/95 – NVwZ 1998, 273/273; U.v. 27.03.1992 – 7 C 21/90 – NJW 1992, 2496; U.v. 21.03.1958 – VII C 6/57 – NJW 1958, 1153). Im Übrigen ergeben sich Einzelheiten zum Antragsverfahren, den Bewilligungsvoraussetzungen, Finanzierungsarten und Höhe sowie Rückabwicklung der Förderung aus den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO im Allgemeinen und den fachspezifischen Förderrichtlinien im Besonderen. Die Exekutive ist grundsätzlich frei, Regelungen über Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekte, Zuwendungsverfahren und Zuwendungsumfang zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.1979 – 3 C 111/79 – NJW 1979, 2059/2059). Dies geschieht üblicherweise durch Förderrichtlinien. Dabei handelt es sich nicht um nach außen wirkende und anspruchsbegründende Rechtsnormen, sondern um verwaltungsinterne Weisungen oder Verwaltungsvorschriften. Den Gerichten ist es verwehrt, die Bewilligungspraxis durch eine eigenständige Auslegung der jeweiligen Richtlinien selbst zu bestimmen. Sie haben vielmehr die Richtlinien als Willenserklärung des Richtliniengebers unter Berücksichtigung dessen wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung (Bewilligungspraxis) auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerwG, U.v. 19.09.2000 – 1 C 19/99 – BVerwGE 112, 63/67; OVG Lüneburg, U.v. 21.02.2006 – 10 LB 45/03 – Rn. 31 – juris). Allerdings sind diese Richtlinien bindend für die Verwaltung und entfalten deshalb in Form der Selbstbindung Außenwirkung über den Gleichheitssatz nach Art. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und das im Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, U.v. 08.04.1997 – 3 C 6/95 – NVwZ 1998, 273/274). Der Antragsteller hat so grundsätzlich (lediglich) Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm willkürfrei und im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 08.04.1997 – 3 C 6/95 – NVwZ 1998, 273/274). Ein unmittelbarer Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz nicht schon, wenn lediglich die intern festgelegten Fördervoraussetzungen abstrakt erfüllt werden, sondern nur, wenn vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch tatsächlich positiv verbeschieden wurden (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 19). 2.2 Nach diesen Maßstäben ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch der Klagepartei auf Gewährung einer Förderung für die Kosten der Renovierung der Natursteinvertäfelung aus dem verfassungsmäßigen Recht auf Gleichbehandlung mit anderen Antragstellern (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Beklagte hat nicht in nicht zu rechtfertigender Weise Gleiches oder zumindest Vergleichbares ungleich behandelt. Es sind für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass vergleichbare Fälle in der tatsächlichen Förderpraxis des Beklagten positiv verbeschieden wurden. Nach dem Vortrag des Beklagten besteht mit Blick auf die besondere Sachverhaltskonstellation kein vergleichbarer Fall, in dem eine Förderung bewilligt wurde. Dies wurde auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. 2.3 Darüber hinaus würde eine Verurteilung zur unmittelbaren Verpflichtung auf Gewährung an der fehlenden Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) scheitern. Dabei bedeutet Spruchreife, dass das Gericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen eine abschließende Entscheidung über das Klagebegehren, mithin über den geltend gemachten Anspruch, treffen kann. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn der Behörde auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2013 – 6 C 21/12 – NVwZ 2014, 1029/1030 Rn. 22; BVerwG, U.v. 29.08.2001 – 6 C 4/01- NVwZ 2002, 341/341). Der Beklagte hat hier einen Ermessensspielraum; er hat sich schon mangels vergleichbarer Fälle auch nicht über Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, sodass das Ermessen nicht auf Null reduziert ist. Ob die Ermessenserwägungen des Beklagten, die die Ablehnung konkret tragen, ermessensfehlerhaft sind, ist für die Spruchreife nicht relevant. Selbst wenn die angestellten Erwägungen ermessensfehlerhaft wären, würde dies noch nicht als Automatismus dazu führen, dass die Förderung gewährt werden muss und das Ermessen (im Übrigen) auf Null reduziert ist. Neben ermessensfehlerhaften Ermessenserwägungen, die zur Ablehnung geführt haben, könnten nach der Entscheidungspraxis des Beklagten noch weitere Ermessenserwägungen treten, die z.B. mangels Entscheidungserheblichkeit noch nicht in der Ermessensentscheidung berücksichtigt sind, aber unter Umständen die Entscheidung tragen könnten. Im Ergebnis ist die Klage insoweit – hinsichtlich der sog. Vornahmeklage – unbegründet und deswegen abzuweisen. 3. Der Antrag, den Verwaltungsakt teilweise aufzuheben und dazu zu verpflichten, die Klagepartei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (sog. Bescheidungsklage), hat jedoch in der Sache Erfolg, denn die Klagepartei hat einen Anspruch auf Neuverbescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die sog. Bescheidungsklage wird dann relevant, wenn das Gericht nach den materiell-rechtlichen Vorschriften nicht zu einer abschließenden Entscheidung über den Erlass des Verwaltungsakts in der Lage ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.2015 – 4 B 35.15 – ZfBR 2016, 156/157 Tz. 4). Sie knüpft insbesondere an den materiellen Anspruch der Klagepartei auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Art. 40 BayVwVfG) an. Ihr Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, die nicht (vollständig) durch gesetzliche Regelungen determiniert ist. Außer in Fällen, in denen das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist, darf das Gericht sein Ermessen hier nicht an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen und somit auch nicht durch Verpflichtung zum Erlass des Verwaltungsaktes „durchentscheiden“ und damit die künftige Behördenentscheidung vorwegnehmen. In Fällen von Ermessenentscheidungen überprüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO, ob der ablehnende Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (sog. Ermessensfehler). Abweichend zur sog. Vornahmeklage (s.o.) kommt hier dem ablehnenden Verwaltungsakt somit eine Bedeutung zu (vgl. Wolff in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 113 Rn. 412). Die Klagepartei hat hier einen Anspruch auf Neuverbescheidung, da die Ablehnung des Verwaltungsakts ermessensfehlerhaft war und sie deswegen in ihrem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt ist. 3.1 Die Ermessenerwägungen des Beklagten stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar: a. Schon der ursprüngliche Teilablehnungsbescheid vom 10.03.2022 stützt sich darauf, dass es sich um eine mutmaßlich nicht zulässige Wohnnutzung des Tiefkellers handele. Statt der geltend gemachten Kosten für den Austausch der Natursteinvertäfelung würden deswegen hypothetische Kosten einer Instandsetzung angesetzt, die der zulässigen Nutzung der Räume als Kellerräume entspreche. b. Der Beklagte hat die Ermessenerwägungen jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Vortrag in den vorbereitenden Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung konkretisiert bzw. in prozessrechtlich zulässiger Weise nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. Letzteres war möglich, weil eine Ergänzung der Ermessenserwägungen materiell-rechtlich zulässig ist. Da im gesetzlich geregelten Bereich das Nachschieben von Ermessenserwägungen regelmäßig zulässig ist, ist die Anwendung der gleichen Kriterien im Bereich des materiellen Subventionsrechts nicht zu beanstanden. Auch die weiteren Voraussetzungen an das Nachschieben von Ermessenserwägungen sind erfüllt: Es fand hier keine unzulässige erstmalige Ermessensausübung im gerichtlichen Verfahren statt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 − 1 C 14/10 − NVwZ 2012, 698/698 Rn. 9; U.v. 23. 10. 2007 − 1 C 10/07 − NVwZ 2008, 326/328 Tz. 30; U.v. 05.09.2006 – 1 C 20/05 – NVwZ 2007, 470 Tz. 22). Es wurde auch keine über die bloße „Ergänzung“ i.S.d. § 114 Satz 2 VwGO hinausgehende Wesensänderung des Verwaltungsaktes bewirkt, denn die neuen Ermessenerwägungen konkretisieren inhaltlich die im Bescheid genannten bzw. knüpfen inhaltlich an sie an. Auch die Rechtsverteidigung der Klagepartei wird nicht beeinträchtigt, da im Hinblick auf den Zeitpunkt des Nachschiebens eine Reaktion der Klagepartei (z.B. durch Vortrag eigener Tatsachen hierzu, Anpassung der Verteidigungsstrategie oder sie vor Kostentragung bewahrende Erledigungserklärung) weiterhin möglich war. Zudem ist das Nachschieben hinreichend bestimmt erfolgt, denn es ist erkennbar, welche Erwägungen Teil der Ermessensentscheidung sind bzw. nicht mehr sind, sodass der Klagepartei die Rechtsverteidigung und dem Gericht die Überprüfung der Ermessensentscheidung weiterhin möglich ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 13.12.2011 – 1 C 14/10 – NVwZ 2012, 698/699 Rn. 18). c. In der Klageerwiderung vom 27.04.2022 wird ausgeführt, der Beklagte sei berechtigt, vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 5 Satz 1 Aufbauhilfeverordnung 2021 (AufbhV 2021), der auf die Einhaltung von baulichen und technischen Normen abstellt, zu prüfen, ob die Schadenshöhe durch eine baurechtswidrige Nutzung beeinflusst worden sei. Es wäre zudem nicht mit dem Regelungsziel der Förderrichtlinien zu vereinbaren, wenn durch Gewährung der Zuwendung baurechtswidrige Zustände perpetuiert werden würden. Dem Kläger sei grobe Fahrlässigkeit, jedenfalls aber ein sonstiges Mitverschulden nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB vorzuwerfen, da die Kellerräume mit einer besonders hochwertigen Ausstattung für die baurechtswidrige Nutzung versehen habe. Mit Schriftsatz vom 28.04.2022 korrigierte der Beklagte dies dahingehend, dass wohl schon vor Erwerb durch den Kläger eine nicht einer Kellernutzung entsprechende, besonders hochwertige Ausstattung vorhanden gewesen sein müsse, da der Genehmigungsplan aus dem Jahr 1978 die Natursteinverkleidung darstelle. In der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2023 trug der Beklagte außerdem vor, der Kläger sei nicht der Beweislast nachgekommen, dass keine baurechtlich unzulässige Wohnraumnutzung des Tiefkellers vorliege. 3.2 Ein Ermessensnichtgebrauch (oder Ermessensausfall) liegt nicht vor. Ein Ermessensnichtgebrauch ist gegeben, wenn die Behörde kein Ermessen ausübt, z.B., weil sie verkennt, dass sie Ermessen hat (vgl. BVerwG, B.v. 14.01.1999 – 6 B 133-98 – NJW 1999, 2912/2912; B.v. 05.05.2014 – 6 B 46/13 – NVwZ 2014, 1034/1035 Rn. 9). Ob die Behörde tatsächlich Ermessen ausgeübt hat, muss grundsätzlich anhand einer Auslegung ihres Bescheides ermittelt werden, jedoch kann sich im Übrigen ausnahmsweise auch aus dem Gesamtzusammenhang ergeben, dass sie tatsächlich Ermessenserwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, B.v. 15.01.1988 – 7 B 182/87 – NVwZ 1988, 525/526; Schübel-Pfister in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 114 Rn. 18). Im Teilablehnungsbescheid vom 10.03.2022 ist eine Ermessensausübung bei der Entscheidung über den Antrag auf Förderung zu erkennen. Die Bewilligungsstelle hat erkennbar die eigenen Interessen, keine baurechtswidrige Wohnnutzung zu fördern, gegen die Interessen des Antragstellers, eine angemessene Finanzhilfe für die entstandenen Schäden zu erhalten, durchgeführt, bevor sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass als „Mittelweg“ nur die hypothetisch angefallenen Kosten für die Instandsetzung eines Kellerraums ersatzfähig sind. 3.3 Jedoch liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, da die Behörde ihr Ermessen entgegen § 114 S. 1 Alt. 2 VwGO nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat. Dabei ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, ob sich die Behörde von Erwägungen hat leiten lassen, die nicht vom Zweck der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt sind und damit als sachwidrig einzustufen sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1965 – II C 3/63 – VerwRspr 1966, 936/938; U.v. 01.01.1967 – I C 98.64 – BVerwGE 26, 135, Rn. 33). Des Weiteren überprüft das Gericht, ob der Behörde eine Verkennung der objektiven Gewichtung der Erwägungen entgegen dem Zweck der Ermächtigung vorzuwerfen ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1992 – 7 C 34/91 – NJW 1993, 609/610; Riese in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022, VwGO § 114 Rn. 66). 3.3.1 Nach Überzeugung des Gerichts stellen die von dem Beklagten tatsächlich getätigten Erwägungen, einen Ausschluss von der Förderung auf die fehlende Rechtmäßigkeit der tatsächlichen Nutzung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts zu stützen, hier keine sachgerechten Gründe dar, die noch vom Zweck der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt sind. Der Zweck der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt sich hier nach dem Förderkonzept der Bewilligungsstelle, wie es in der tatsächlichen Verwaltungspraxis ausgeübt wird. Dabei können sich Anhaltspunkte auch aus den zur Vereinheitlichung der Förderpraxis beschlossenen Förderrichtlinien ergeben, da jedenfalls ohne gegenteiligen Anhaltspunkt davon auszugehen ist, dass sich die tatsächliche Verwaltungspraxis an den Förderrichtlinien orientiert. a. Die von der Bewilligungsstelle angeführte baurechtliche Zulässigkeit der tatsächlichen Nutzung der Räumlichkeiten zum Schadenseintritt stellt jedenfalls dann kein sachgerechtes Differenzierungskriterium für den Ausschluss von der Förderung dar, wenn diese Nutzung keinen Zusammenhang zur Gebäudesubstanz hat, deren Beschädigung durch die Förderung ausgeglichen werden soll, und ohne weiteres eine baurechtlich formell und materiell zulässige Nutzung der Gebäudesubstanz zu Wohnzwecken – wie hier als einer Wohnung zugeordneter Kellerraum – möglich ist, die die Fördervoraussetzungen nach Ziffer 2 der Förderrichtlinien erfüllt, und auch bei lebensnaher Betrachtung eine zulässige Nutzung nicht ausgeschlossen ist. Die tatsächliche Nutzung der Räume kann nach dem Förderkonzept den Ausschluss von der Förderung ohne weiteres rechtfertigen, wenn sie nicht mehr „Wohnzwecken“ im Sinne von Ziffer 2 Buchst. a der Förderrichtlinien zuzuordnen ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Nutzung als gewerblich zu qualifizieren ist. Die baurechtliche Rechtmäßigkeit einer tatsächlichen Nutzung, die jedenfalls Wohnzwecken dient, ist innerhalb dieser förderfähigen Nutzungsbandbreite dagegen hier kein zulässiges Differenzierungskriterium, wenn ohne weiteres eine baurechtlich zulässige Nutzung möglich ist. Die der Ablehnung zugrunde gelegte baurechtliche Zulässigkeit der tatsächlichen Nutzung bei Schadenseintritt hat hier keinen Bezug zum Gegenstand der Förderung, nämlich dem Gebäudeschaden. Auch bei einer rechtmäßigen Nutzung des Tiefkellers als bloßer Kellerraum wäre ein Schaden an der Gebäudesubstanz in gleicher Höhe entstanden, welcher ersatzfähig gewesen wäre. Ob die Art der Nutzung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts baurechtlich zulässig ist oder nicht, verändert nicht die Höhe des eingetretenen Schadens an der Gebäudesubstanz, sodass sie auch nicht bei der Angemessenheit der Höhe der Kosten berücksichtigt werden kann. Hätte ein vermögender Weinliebhaber ebenfalls eine weit überdurchschnittlich teure Natursteinverkleidung bei Errichtung des Kellers vorgesehen und diesen auch tatsächlich baurechtlich zulässig nur als (Wein-)Keller genutzt, wäre der gleiche Schaden an der Gebäudesubstanz entstanden, welcher nach dem vom Beklagten dargestellten Förderkonzept trotz der Höhe der Kosten auch ersatzfähig gewesen wäre. b. Die bei Errichtung des Gebäudes hergestellte Gebäudesubstanz, deren Beschädigung Gegenstand der Förderung ist, ist (anders als die vermutete tatsächliche Nutzung bei Schadenseintritt) aber weder materiell noch formell baurechtswidrig. Aus materieller Sicht verbietet das Baurecht nicht eine besonders hochwertige Ausstattung mit einer Natursteinvertäfelung in Kellerräumen. Eine solche ist stattdessen baurechtlich zulässig. Dass eine solche Ausstattung unter Zugrundelegung üblicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse wirtschaftlich nicht möglich oder jedenfalls wirtschaftlich völlig unsinnig erscheint, hat auf die baurechtliche Zulässigkeit keine Auswirkung. Aus baurechtlicher Sicht findet keine Bewertung der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit des geplanten Vorhabens statt. Aus formeller Sicht wurde die Natursteinvertäfelung ausweislich des genehmigten Tekturplans mit Bescheid am 02.06.1978 durch die zuständige Bauordnungsbehörde ordnungsgemäß genehmigt, sodass sie auch nicht formell rechtswidrig ist. Sie ist schon im der Baugenehmigung zugrunde gelegten Tekturplan des Tiefkellers zu erkennen. c. Auch § 2 Abs. 5 Satz 1 Aufbauhilfeverordnung 2021 (AufbhV 2021), der auf die Einhaltung von baulichen und technischen Normen abstellt, lässt das Heranziehen der baurechtlichen Rechtmäßigkeit der tatsächlichen Nutzung bei Schadenseintritt nicht ermessensgerecht erscheinen. § 2 AufbhV 2021 ist schon keine Regelung zu entnehmen, die hier angewandt werden könnte. Er steht unter der amtlichen Überschrift „Ermittlung der Gesamtschäden“ und regelt die Schadensermittlung, um nach § 1 Abs. 4 Satz 2 AufbhV 2021 („Mittel und Mittelverteilung“) die Verteilung der Mittel auf die betroffenen Bundesländer Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen entsprechend der Verteilung der Schäden anzupassen. Er betrifft damit nicht die Bewilligung der Einzelförderung gegenüber den vom Hochwasser Betroffenen, sondern lediglich die interne Mittelverteilung des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ zwischen den beteiligten Bundesländern als Rechtsträger der Bewilligungsstellen. Schwerer wiegt jedoch, dass die Kosten für die Wiederherstellung der Schäden unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen gerade auch die Herstellung der Natursteinvertäfelung umfasst, da ihre Errichtung und damit auch ihre Wiederherstellung – wie oben dargestellt – nicht gegen baurechtliche Normen verstoßen. d. Da die baurechtliche Rechtmäßigkeit der tatsächlichen (Wohn-)Nutzung bei Schadenseintritt kein sachgerechtes Differenzierungskriterium darstellt, kann hier auch dahinstehen, ob eine solche Wohnnutzung im engeren Sinne der Kellerräume zum Schadenzeitpunkt stattgefunden hat und, ob der Beklagte hinreichend glaubhaft dargelegt hat, dass keine solche Wohnnutzung im engeren Sinne vorgelegen habe. e. Nach Überzeugung des Gerichts sprechen jedenfalls die im Klageverfahren gewonnenen Indizien zudem gegen die Annahme, dass eine Nutzung der Untergeschossebenen für Kurzzeitvermietungen, wie auf den oben genannten, verschiedenen Plattformen angeboten, zum Schadenszeitpunkt vorgelegen hat. Eine solche Nutzung könnte ermessensfehlerfrei als nicht „Wohnzwecken“ dienende, gewerbliche Nutzung eingestuft werden (vgl. zur baurechtlichen Einordnung: BayVGH, B. v. 16.12.2020 – 12 N 19.1179 – Rn. 8, juris; B.v. 12.08.2019 – 15 ZB 19.921 – Rn. 7, juris), sodass die Förderung ausgeschlossen wäre. Das Gericht zweifelt zwar an der Darstellung des Klägers, die Räume keiner gewerblichen Kurzzeitvermietung zugeführt zu haben, dies betrifft indes einen Zeitraum, der im Jahr 2019 endete und damit deutlich vor Eintritt des Schadens am 13.07.2021 lag. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, die Beiträge auf Social-Media-Portalen und seiner Webseite in der Zeit von 14.03.2018 bis 13.01.2019 hätten lediglich der Markterkundung, nicht dagegen der Vermietung gedient. Dies ist aus Sicht des Gerichts nur schwer zu vereinbaren mit dem Wortlaut der abrufbaren Social-Media-Beiträgen und der Versionen der Webseite des Klägers (z.B. Webseite „…com“ am 13.03.2018 „BUCHBAR JETZT AB 150 €“, Beitrag auf F. vom 17.04.2018: „Nun sind wir im Endspurt, wir haben eine weitere, außergewöhnliche und luxuriöse Unterkunft für unsere Gäste geschaffen! Diese ist ab Mai bei den Portalen oder auch bei uns auf der Seite: www. …com buchbar.“, Beitrag auf I. vom 13.01.2019: „Das Gewölbe der FeWo …! […] Besuchen Sie uns jetzt auf www. …com!“). Jedoch ist für den Zeitpunkt des Schadenseintritts zu beachten, dass der Kläger insofern glaubhaft dargelegt hat, die Räume im Keller durch den vorgelegten Zusatzmietvertrag vom 15.02.2019 zum 01.05.2019 als sog. Hobbyraum bei der Vermietung einer anderen Wohnung im selben Gebäude mitvermietet zu haben. Ob dies tatsächlich die Nutzungsart korrekt charakterisiert oder lediglich eine Tarnung für eine Wohnnutzung im engeren Sinne bieten soll, ist hier irrelevant, da zumindest die o.g. Bestrebungen zur gewerblichen Kurzzeitvermietung mit der dauerhaften Vermietung an einen Dritten zu Wohnzwecken endeten, was anhand der Chronologie der Beiträge und des Zeitpunktes des Vertragsschlusses nachvollziehbar ist. Der Kläger hat somit insofern glaubhaft vorgetragen, dass die o.g. Bestrebungen eine Zeit vor dem Schadenseintritt betreffen, sodass sie für die Förderfähigkeit hier nicht von Einfluss sein können. 3.3.2 Dass die tatsächlich angestellten Ermessenserwägungen, die auf die baurechtliche Rechtmäßigkeit der tatsächlichen Nutzung bei Schadenseintritt abstellen, nicht ermessensfehlerfrei sind, schließt im Übrigen nach Ansicht des Gerichts nicht aus, eine Beschränkung der Förderhöhe oder gar einen Ausschluss von der Förderung in Einzelfällen ermessensfehlerfrei herbeizuführen. a. Das Gericht ist der Überzeugung, dass es der Bewilligungsstelle im Rahmen ihres Ermessens bei der Ausgestaltung des Förderkonzepts möglich sein könnte, die Höhe der Kosten nach oben hin – beispielsweise auf eine absolute Obergrenze der Förderung, eine relative Obergrenze je Quadratmeter oder auf die Höhe der angemessenen Kosten im Sinne eines baulichen Standards – zu begrenzen. Eine derartige Begrenzung ist dem in den Förderrichtlinien niedergelegten Förderkonzept der Bewilligungsstelle zumindest nicht fremd. So sind für die Kosten für die Erneuerung des Hausrats eines vollständigen Hausstands in Ziffer 4.3 Satz 1 der Förderrichtlinien als angemessen erachtete Pauschalbeträge vorgesehen. Für einzelne Hausratsgegenstände ist darüber hinaus in Satz 3 beschrieben, dass die Bewilligungsstellen individuell entsprechende Beträge festlegen können, die als angemessen anerkannt werden. Ein solches Förderkonzept erschiene auch nicht willkürlich, da ein sachlicher Grund für diese Differenzierung zwischen angemessenen und nicht mehr angemessenen Kosten denkbar ist, da die Entscheidung für eine besonders hochwertige Ausstattung im Gegensatz zur lediglich normalen Grundausstattung eher der Risikosphäre des Gebäude-/Wohnungseigentümers bzw. Mieters zuzurechnen ist. Die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können insofern eine derartige Beschränkung auf angemessene Kosten rechtfertigen, wenn sie ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz umgesetzt wird. Nach der eigenen Darstellung der Bewilligungsstelle spielte jedoch der bauliche Standard vor dem Schadenseintritt bei Schäden an Gebäuden als solcher bisher keine „bestimmende Rolle“ bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Schadensbeseitigung. b. Denkbar wäre es auch, im Rahmen des Förderkonzepts einen Ausschluss für Fälle vorzusehen, in denen der Antragsteller selbst durch unrichtige, widersprüchliche oder unvollständige Angaben die Aufklärbarkeit des Sachverhaltes hinsichtlich der Fördervoraussetzungen erschwert oder verhindert hat. Gleiches gilt erst recht für den Fall, dass der Antragsteller eine mit dem Tatbestand des Subventionsbetruges (§ 264 Abs. 1, Abs. 5 StGB) vergleichbare Handlung vorgenommen oder versucht hat. Dass dies hier der Fall sein könnte, erscheint angesichts der divergierenden Aussagen des Klägers in den unterschiedlichen Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Nutzung als bloßer Kellerraum, als selbständiger Wohn-/Aufenthaltsraum im engeren Sinne, zur gewerblichen Kurzzeitvermietung sowie zur gewerblichen Vermietung als Lagerraum zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen. 3.3.3 Da jedoch die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen fehlerhaft waren, hat die Klagepartei einen Anspruch auf Neuverbescheidung, sodass die Klage insoweit – hinsichtlich der sog. Verbescheidungsklage – begründet ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beteiligten obsiegen und unterliegen jeweils hälftig, da der Streitwert des Antrags auf Neuverbescheidung hier mit der Hälfte des Streitwerts des Antrags auf Verpflichtung zur Gewährung anzusetzen ist (vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [NVwZ-Beilage 2013, 57]). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.