Urteil
B 4 K 20.596
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird hinsichtlich Ziff. 1 abgewiesen. 2. Der Klageantrag unter Ziff. 1 wird abgetrennt und unter dem neuen Az. B 2 K 23.972 fortgeführt. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 4. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zulässig, insbesondere ist der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UmwRG klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. a. Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (Nr. 1), und sie geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG muss die Vereinigung bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG oder gegen deren Unterlassen zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. b. Der Anwendungsbereich des UmwRG ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UmwRG eröffnet. Zwar stellt die Freistellungserklärung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG keine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar, jedoch liegt in der Freistellungsbescheinigung der behördliche Verzicht auf das Erfordernis einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 BImSchG. Der Kläger kann daher geltend machen, dass im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG entgegen geltender Rechtsvorschriften (§ 16 Abs. 1 BImSchG) keine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG getroffen wurde (vgl. dazu bereits ausführlich VG Bayreuth, B.v. 12.8.2020 – B 9 S 20.598 – unveröffentlicht, aber den Beteiligten bekannt – S. 19 f. rek. auf BayVGH, B.v. 5.4.2019 – 22 CS 18.2527 u.a. – juris Rn. 61; bestätigt BayVGH, U.v. 7.2.2023 – 22 B 21.2417 – juris Rn. 45). Der Kläger ist eine anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des § 3 Abs. 1 UmwRG, die auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (https://www.stmuv.bayern.de/themen/naturschutz/organisation/naturschutzvereinigungen/index.htm, Stand: 21.2.2024) auch als solche aufgeführt wird. Indem der Kläger Bedenken und Einwendungen gegen das Vorhaben in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht, insbesondere bezogen auf den vollständigen Wechsel des Anlagentyps erhebt und dadurch Verstöße gegen das Verfahren gemäß §§ 15, 16 BImSchG rügt, macht er geltend, dass die erteilte immissionsschutzrechtliche Freistellungserklärung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Der Kläger wird durch die ergangene Freistellungserklärung auch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG zeigt, dass nach wie vor nicht jeglicher Rechtsverstoß rügefähig ist, sondern eine gewisse Beschränkung vorhanden ist. Gemessen an den satzungsmäßigen Vereinszielen („die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 1, 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege [Bundesnaturschutzgesetz] und der Naturschutzgesetze der Bundesländer konsequent verfolgt und verwirklicht werden“) kann der Kläger vorliegend jedenfalls nachteilige Auswirkungen der Windenergieanlagen auf den Artenschutz und das Landschaftsbild geltend machen, die im Rahmen eines nach seiner Auffassung erforderlichen Änderungsgenehmigungsverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG Berücksichtigung hätten finden müssen; zudem wird die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften (§§ 15 und 16 BImSchG) geltend gemacht. 2. Der Klageantrag zu 1 ist unbegründet, weil die Freistellungserklärung des Landratsamtes vom 27. August 2019 nicht gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für die behördliche Entscheidung von Bedeutung sind. Mangels Verstoßes gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften werden auch keine Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung verfolgt (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Denn im Vergleich zur ursprünglich erteilten Genehmigung vom 12. Dezember 2014 liegt bei der Änderung des Anlagentyps von … 2.75-120 zu … 120 keine wesentliche Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vor. a. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG hat die zuständige Behörde unverzüglich, nachdem ihr die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage angezeigt wird, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG einer Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung). Die Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist daher nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG wesentlich, wenn durch sie die Schutzgüter des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 5 BImSchG in rechtserheblicher Weise berührt sein können. Die Anwendbarkeit des § 16 BImSchG hängt entsprechend seinem Wortlaut „können“ nicht davon ab, ob die durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz geschützten Belange tatsächlich berührt sind, sondern ausschließlich davon, ob eine Berührung dieser Belange in Betracht kommt. Wesentlich im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind Änderungen bereits immer dann, wenn sie – bezogen auf die Schutzgüter des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG – nach ihrer Art oder nach ihrem Umfang zu einer erneuten Prüfung Anlass geben. Liegt für die Anlage eine Genehmigung vor, dann ist diese der Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob und ggf. in welchem Umfang sich die beabsichtigte Maßnahme als Änderung darstellt (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 102. EL September 2023, § 16 BImSchG Rn. 63 m.w.N.). Eine Änderungsanzeige lässt den ursprünglich erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Nebenbestimmungen unberührt und verändert weder seinen Regelungsgehalt noch seinen Gestattungsumfang (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2005 – 22 AS 05.2945 – juris). Schließlich betrifft die mit der Anzeige verbundene Freistellung gerade nur die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung und nicht deren Rechtmäßigkeit (vgl. Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 102. EL September 2023, § 15 BImSchG Rn. 73; Jarass in Jarass, BImSchG, 14. Auflage 2022, § 15 BImSchG Rn. 38). Maßgeblicher Bezugspunkt ist daher die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12. Dezember 2014. Nicht relevant ist hingegen die Änderung gemäß der nach § 15 Abs. 1 BImSchG erstatteten Anzeige vom 10. August 2016 und die daraufhin am 6. Oktober 2016 ergangene Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BImSchG. Zu vergleichen sind vorliegend also die Auswirkungen des am 26. August 2019 angezeigten Windenergieanlagetyps … 120 mit denen des ursprünglich genehmigten Typs … 2.5-120. Es genügt für die Ablehnung einer unwesentlichen Änderung bereits, dass die im Bundes-Immissionsschutzgesetz geschützten Belange möglicherweise in rechtserheblicher Weise berührt sein können (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.1991 – 4 C 17/88 – juris Rn. 10; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 102. EL September 2023, § 16 BImSchG Rn. 71). Wesentlich im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind Änderungen bereits dann, wenn sie nach ihrer Art oder nach ihrem Umfang zu einer erneuten Prüfung Anlass geben, wenn also die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 102. EL September 2023, § 16 BImSchG Rn. 80 m.w.N.). Nachteilige Auswirkungen fehlen nur dann, wenn sie vernünftigerweise aus der Sicht eines mit den aufgeworfenen technischen Problemen vertrauten Sachkundigen ausgeschlossen werden können. Dabei ist der Maßstab praktischer Vernunft anzulegen. Kann die Behörde bei ihrer Beurteilung im Anzeigeverfahren nach Vorliegen aller Prüfungsunterlagen die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen nicht ausschließen, so bedarf es weiterer Prüfungen, die dem Genehmigungsverfahren vorbehalten sind. Es kann jedoch nicht ohne weiteres von der Änderung des Windenergieanlagentyps oder der Änderung des Standorts einer Windenergieanlage auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung geschlossen werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2016 – 22 CS 16.1052 u.a. – juris Rn. 39, 41; B.v. 3.4.2019 – 22 CS 19.346 u.a. – juris Rn. 26; VG Regensburg, B.v. 21.11.2018 – RN 7 S 18.1756 – juris Rn. 79). Das Kriterium „Anlagentyp“ ist im Zusammenhang mit Windenergieanlagen kein normativ definiertes Kriterium, anhand dessen sich schon ohne Berücksichtigung der hinter einer Typenbezeichnung stehenden technischen Merkmale beurteilen ließe, ob bei Änderungen, beim Austausch von Anlagenteilen oder der ganzen Anlage eine im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG wesentliche Änderung vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2019 – 22 CS 19.346 u.a. – juris Rn. 26). Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob aufgrund der geänderten technischen Daten eine wesentliche Änderung gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2016 – 22 CS 16.1052 u.a. – juris Rn. 41). Zur Beurteilung der wesentlichen Änderung ist das grundsätzlich mögliche Störpotential der Änderung in den Blick zu nehmen. Des Weiteren darf eine Saldierung der Vor- und Nachteile (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 BImSchG) der Änderung im Rahmen des Anzeigeverfahrens nicht stattfinden, da die Abwägung der Vor- und Nachteile einer Änderungsmaßnahme zumindest eine umfangreiche Prüfung mit einem definitiven Ergebnis voraussetzt. Eine solche Prüfung ist jedoch nicht Sinn und Zweck des Anzeigeverfahrens nach § 15 BImSchG (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 101. EL September 2023, § 16 BImSchG Rn. 83 f.). b. Unter Anwendung dieser Maßgaben führen die Einwendungen des Klägers im Hinblick auf Schallemmissionen und insbesondere die Kritik an der Dreifachvermessung nicht dazu, von einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auszugehen (dazu unter aa.). Auch unter dem Gesichtspunkt der Schallimmissionen (dazu unter bb.), des periodischen Schattenschlags (dazu unter cc.) und mit Blick auf die zum Einsatz kommenden wassergefährdenden Stoffe (dazu unter dd.) führt die Änderung des Windenergieanlagentyps nicht zu einer wesentlichen Änderung. Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers präkludiert (dazu unter ee.). aa. Aufgrund der vorgelegten Prüfunterlagen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) ist davon auszugehen, dass durch die Typenänderung keine Schallemmissionen hervorgerufen werden, die sich nicht im Rahmen des nach dem Genehmigungsbescheid vom 12. Dezember 2014 zulässigen Maßes halten würden, weshalb keine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG vorliegt. In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 12. Dezember 2014 ist in Ziffer IV. 1.2 ein maximal zulässiger Schallleistungspegel von 106,0 dB(A) pro Anlage festgesetzt. Entsprechend der Dreifachvermessung ist bei der … 120 von einem Schallleistungspegel von 105,0 dB(A) pro Anlage auszugehen. Der Schallleistungspegel ist daher um 1,0 dB(A) geringer als der der bisher genehmigten GE-Anlage. Dementsprechend ergeben sich bezüglich des Schallleistungspegels durch die Änderung des Anlagentyps keine nachteiligen schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG). Die Kritik der Klägerseite an der Dreifachvermessung vom 18. Mai 2018 vermag das Ergebnis der Dreifachvermessung, dass die … 120 einen Schallleistungspegel von 105,0 dB(A) hat, nicht zu erschüttern (vgl. zum Maßstab, wann ein gutachterlich aufgehellter Sachverhalt weiter zu erforschen ist: BVerwG, U.v. 18.6.2003 – 4 A 70/01 – juris Rn. 26). Zum einen bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Anwendung der FGW-Richtlinien (dazu unter aaa.), zum anderen wurde seitens des Landratsamts und der Beigeladenen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass den Einzelmessungen der Dreifachvermessung ein und derselbe Betriebsmodus zugrunde gelegen hat (dazu unter bbb.). Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die drei Anlagenvermessungen jeweils in dem von der FGW vorgegebenen Bereich von 6 bis 10 m/s standardisierter Windgeschwindigkeit gemessen worden sind (dazu unter ccc.). aaa. Soweit der Klägerbevollmächtigte Kritik an der Anwendung der FGW-Richtlinien ausübt, indem er vorträgt, diese seien teilweise bereits überholt und verstießen gegen TA-Lärm Nr. 6.4, um damit – wohl – zum Ausdruck zu bringen, die Dreifachvermessung vom 18. Mai 2018 sei nicht belastbar, kann er damit nicht durchdringen. Wie der Kläger selbst vorträgt, handelt es sich bei den FGW-Richtlinien um ein technisches Regelwerk und nicht etwa normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften. Das Landratsamt wendet diese Vorgaben bei der Prüfung, ob eine wesentliche Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vorliegt, nicht an; vielmehr werden diese im vorliegenden Fall vom Gutachtenersteller der Dreifachvermessung vom 18. Mai 2018 angewandt. Der Kläger hat keine Tatsachen dargelegt, die die Anwendung dieser – nach Aussage der Beigeladenen und des Landratsamts in der Praxis üblichen technischen Vorgaben – in Zweifel ziehen. Denn der Kläger beschränkt sich darauf, aus dem Windenergiehandbuch von Monika Agatz zu zitieren, ohne konkret auszuführen, welche angewandten Vorgaben der FGW-Richtlinien dazu führen, dass der dreifach vermessene Schallleistungspegel nicht belastbar ist. Bei dem Windenergiehandbuch handelt es sich um eine Literaturmeinung und keine verbindliche Rechtsansicht. Insbesondere wird im vom Kläger zitierten Windenergiehandbuch selbst ausgeführt, dass es sich bei den FGW-Richtlinien um Soll-Vorschriften handelt, von denen die Behörden sachgerecht und begründet abweichen können. Es sei an den Behörden zu entscheiden, welche Typvermessungsberichte sie als Grundlage für eine Schallimmissionsprognose in einem Genehmigungsverfahren akzeptieren (Agatz, Windenergiehandbuch, 19. Ausgabe, März 2023, S. 110 ff.). Vorliegend hat das Landratsamt nachvollziehbar dargelegt, keine Anhaltspunkte gehabt zu haben, von dieser Soll-Vorschrift abzuweichen. bbb. Der Kläger kritisiert hinsichtlich der Dreifachvermessung vom 18. Mai 2018 im Wesentlichen, es sei nicht hinreichend klar, welcher Betriebsmodus vermessen worden sei bzw. ob die einzelnen Messungen jeweils im gleichen Betriebsmodus erfolgt seien. Insbesondere werde die Fragestellung des Umweltschutzingenieurs vom 14. November 2019, wie die vermessene Betriebsweise sichergestellt werden könne, nicht beantwortet. Der Autor der Mehrfachvermessung hätte vom Auftraggeber Nachweise fordern müssen, die die Behauptung, dass es sich bei den Messungen um denselben Betriebsmodus gehandelt habe, schlüssig belegten. Weil die Leistungskurve den Betriebsmodus einer Windenergieanlage definiere, sei die Leistungskurve des Anlagentyps … 2.5-100 auch zum Bestandteil des Genehmigungsbescheides vom 12. Dezember 2014 gemacht worden. Mit diesem Vortrag kann der Kläger nicht überzeugen. Zwar kam der Umweltingenieur des Landratsamts … im Parallelverfahren (Az. B 4 K 20.595) aufgrund der Unsicherheit über den verwendeten Betriebsmodus am 14. November 2019 zunächst zu dem Ergebnis, dass eine wesentliche Änderung gegeben sei (Bl. 6 der Behördenakte des Änderungsverfahrens im Parallelverfahren B 4 K 20.595). Diese Einschätzung änderte er jedoch, entgegen den Ausführungen des Klägers, mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 (Bl. 3 der Behördenakte des Änderungsverfahrens im Parallelverfahren B 4 K 20.595), nachdem das Landratsamt durch das Schreiben der … AG vom 3. Dezember 2019 darüber informiert worden war, dass der leistungsoptimierte Betriebsmodus der … 120 verwendet werde und der Begriff „schalloptimierter Modus“ in den Herstellerangaben historisch bedingt sei (Bl. 5 der Behördenakte des Änderungsverfahrens im Parallelverfahren B 4 K 20.595). Deshalb kam der Umweltingenieur des Landratsamts … nachvollziehbar zum Ergebnis, dass die bestehenden Unklarheiten beseitigt worden seien, ein Schallleistungspegel von 105,0 dB(A) bestätigt werden könne und folglich keine wesentliche Änderung vorliege (Bl. 3 der Behördenakte des Änderungsverfahrens im Parallelverfahren B 4 K 20.595). Wie das Landratsamt zutreffend dargestellt hat, ist die Dreifach-Vermessung des Anlagentyps … 120 vom 18. Mai 2018 mit „schalloptimierte[m] Modus 1,12,75 rpm“ bezeichnet. Die Vermessung der Anlage für eine Nabenhöhe von 140 m ergibt den – für die Schallimmissionsprognose maßgebenden – maximalen Schallleistungspegel (als Mittelwert der drei Anlagen) mit 105,0 dB(A) in der Windgeschwindigkeitsklasse 9 m/s bei der Referenzmesshöhe von 10 m (Tabelle 5-8) (Bl. 58 der Behördenakte der Änderungsanzeige). Damit ist deutlich geworden, dass der gemessene Betriebsmodus „schalloptimierter Modus 1,12,75 rpm“ denjenigen Anlagenbetrieb betrifft, bei dem die stärkste Schallemission, mithin der größte Schallleistungspegel zu erwarten ist. Derselbe – unter den gleichen Bedingungen gegebene – Schallleistungspegel wird im Datenblatt „… 120-3.0“ vom 12. September 2018 der … AG für den „leistungsoptimierten Betrieb“ angegeben. Zu den unterschiedlichen Bezeichnungen der Betriebsweise hat die Beigeladene eine ausreichende Erklärung des Anlagenherstellers vom 25. September 2020 vorgelegt, die die Übereinstimmung mit den Betriebsmodi bestätigt (Bl. 202 der Gerichtsakte). Zudem stellte der Autor der Dreifachvermessung auf Seite 7 der Dreifachvermessung dar, dass eine Garantierklärung des Herstellers vorliege, in der bestätigt worden sei, dass der gleiche Betriebsmodus „schalloptimierter Modus 1 (12,75 rpm)“ bei allen Messungen vorgelegen habe. Die Beigeladene erklärte überzeugend und nachvollziehbar, dass es bereits durch den Klammerzusatz (12,75 rpm) in der Ergebniszusammenfassung vom 18. Mai 2018 deutlich werde, dass es sich bei dem vermessenen Betriebsmodus um die maximale Betriebsweise mit 12,75 Rotorumdrehungen pro Minute handelt. Der Klammerzusatz „(12.75 rpm)“ beschreibe die Geschwindigkeit der Rotorumdrehungen und damit die exakte Betriebsweise. Da die … 120 maximal 12,75 Rotorumdrehungen pro Minute erbringen könne handele es sich bei dem drei-fachvermessenen „schalloptimierten Modus 1 (12.75 rpm)“ um den Vollbetrieb und damit um den maximal möglichen (also lautesten) Schallleistungspegel der … 120 mit 105,0 dB(A). Dies hat sich die Beigeladene nochmals durch den Hersteller … AG mit Schreiben vom 25. September 2020 bestätigen lassen. In diesem Zusammenhang ist die Annahme des Klägers, der Hersteller des streitgegenständlichen Anlagentyps habe in einem Schreiben vom 3. Dezember 2019 bestätigt, dass dieser Typ verschiedene, anhand der maximalen Rotordrehzahl nicht eindeutig unterscheidbare Betriebsmodi habe, nicht belastbar. Diese Herstelleraussage geht im Gegenteil gerade dahin, dass der „offene (leistungsoptimierte)“ Betriebsmodus des Anlagentyps mit dem im Bericht vom 18. Mai 2018 erwähnten „schalloptimierten Betriebsmodus übereinstimmt“ (dazu bereits ausführlich BayVGH, B.v. 16.11.2020 – 22 CS 20.1916 – Rn. 35). Darüber hinaus lässt sich aus den mit der ergänzenden Klagebegründung vom 18. Mai 2021 vorgelegten weiteren technischen Datenblättern oder Angaben des Anlagenherstellers nicht auf eine leichte Veränderbarkeit des Schallleistungspegels im leistungsoptimierten Betrieb schließen. Diesbezüglich hat die Beigeladene überzeugend dargelegt, dass es sich, soweit sich die Datenblätter und Angaben überhaupt auf den leistungsoptimierten Betrieb beziehen, um Herstellerangaben handele, die von ihm (vorsorglich) berechnet worden seien. Spätestens mit dem Vorliegen einer Dreifachvermessung des Schallleistungspegels seien aber nicht mehr diese Herstellerangaben für die Bewertung der Schallauswirkungen maßgebend, sondern – jedenfalls in Deutschland – der dreifachvermessene Wert. Dieser Argumentation ist die Klägerseite im weiteren gerichtlichen Verfahren nicht mehr entgegen getreten. Im Ergebnis hat der Kläger damit keine belastbaren Anhaltspunkte aufgezeigt, die die Aussage des Anlagenherstellers in begründete Zweifel ziehen könnte, dass alle drei Einzelmessungen für den leistungsoptimierten Betriebsmodus mit 12,75 Rotorumdrehungen pro Minute erfolgt sind. Lediglich ergänzend ist zu wiederholen, dass ein Gutachter grundsätzlich nicht daran gehindert ist, bei seiner Bewertung Angaben eines Anlagenherstellers zu berücksichtigen (dazu bereits BayVGH, B.v. 16.11.2020 – 22 CS 20.1846 – Rn. 37). ccc. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Kammer auch keine Fehler der Dreifachvermessung dahingehend erkennen, dass drei Anlagenvermessungen verwendet worden sind, welche jeweils den von der FGW vorgegebenen Bereich von 6 bis 10 m/s standardisierter Windgeschwindigkeit berücksichtigen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der maximal zulässige Schallleistungspegel der … 120 bei 105,0 dB(A) festgesetzt wurde und auf Einzelvermessungen beruht, die im Bereich von 6 bis 10 m/s auf 10 m Höhe gemessen wurden. 1) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang moniert, dass die der Dreifachvermessung zugrunde liegenden Einzelmessungen bei der Windgeschwindigkeit 6 m/s zwei statt drei Messergebnisse angäben und dass die Einzelmessungen teilweise mit dem Hinweis „Da in der vorliegenden Messung gemäß /1/ nicht genügend Messwerte vorliegen, können keine belastbaren Ergebnisse in dieser Binklasse berechnet werden.“ versehen seien, ist dies nicht geeignet, das Gutachten der FGWzertifizierten Stelle … zu erschüttern. Denn nach Aussage der … vom 24. September 2020 hat die Tatsache, dass für einzelne Windgeschwindigkeitsklassen in Randbereichen nicht genügend Messwerte vorhanden sind, keinen Einfluss auf die Belastbarkeit und Gültigkeit für die Feststellung der immissionsrelevanten Schallleistung „lautester Betriebszustand (TA-Lärm Ziffer 6.4)“ (Bl. 205 der Gerichtsakte). Insbesondere ist der Fußnote auf Seite 11 der Dreifachvermessung vom 18. Mai 2018 unter Tabelle 5-8 zu entnehmen, dass der Schallleistungspegel für eine Nabenhöhe von 140,0 m bei einer Windgeschwindigkeit von 6 m/s als Mittelwert auf Basis dieser zwei Messungen berechnet worden ist. Der Kläger hat demgegenüber nicht substantiiert dargelegt, dass in diesem Einzelfall eine Berechnung für eine Windgeschwindigkeitsklasse auf der Grundlage von nur zwei (statt drei) Messergebnissen fachlich nicht vertretbar wäre (dazu bereits BayVGH, B.v. 16.11.2020 – 22 CS 20.1846 – Rn. 36). 2) Auch mit der Kritik, bei FGWkonformen Vermessungen werde fehlerhaft eine fiktive „standardisierte“ Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe genutzt und nicht die Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe, vermag er die Dreifachvermessung nicht in Zweifel zu ziehen. Denn der Dreifachvermessung vom 18. Mai 2018 ist unter Ziffer 4 (S. 4 bis 6) zu entnehmen, dass diesem Umstand durch die Nabenhöhenumrechnung Rechnung getragen wird (dazu bereits im Parallelverfahren BayVGH, B.v. 16.11.2020 – 22 CS 20.1846 – Rn. 35; vgl. dazu auch Agatz, Windenergiehandbuch, 2016, S. 70, wonach die FGW-Richtlinie ein Verfahren für die Umrechnung des Schallleistungspegels auf andere Nabenhöhen vorgibt). Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Es kommt insbesondere auch nicht darauf an, dass die Umrechnung des Schallleistungspegels auf andere Nabenhöhen wohl nach der neuen Methodik der FGW-Richtlinie Rev. 19 nicht mehr vorgesehen ist (dazu Agatz, Windenergiehandbuch, 19. Ausgabe, März 2023, S. 437). Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Dreifachvermessung im Zeitpunkt ihrer Erstellung nicht nach dem Stand der Technik erfolgt ist. Dies wurde seitens des Klägers auch nicht vorgetragen. Der Kritik des Klägers, ein möglicher Umrechnungsfehler werde zwar ermittelt, anschließend aber nicht in den als Ergebnis angegebenen Mittelwerten (Tabelle 5-8) berücksichtigt, ist der Ersteller der Dreifachvermessung in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2023 überzeugend und nachvollziehbar mit der Erklärung, dass die Fehlerbetrachtung in den Richtlinien vorgegeben sei, auf die Nabenhöhenumrechnungen aber keine direkte Anwendung gefunden habe, entgegengetreten (S. 6 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 16. November 2023). 3) Des Weiteren gibt der Kläger zu bedenken, dass die verwendeten Vermessungen lediglich Windgeschwindigkeiten von 6 bis 10 m/s in 10 m Höhe berücksichtigten. Aus der Betrachtung der Wertepaare hinsichtlich der standardisierten Windgeschwindigkeit und dem mittleren Schallleistungspegel ergebe sich, dass der Schallleistungspegel monoton zunehme; es sei somit nicht sicher erkennbar, dass der Schallleistungspegel oberhalb eines bestimmten Betriebspunktes nicht weiter zunehme oder sogar wieder zurückgehe. Somit sei nicht sichergestellt, dass von diesem Messbereich auch der Betriebszustand mit dem höchsten Schallleistungspegel erfasst worden sei, was aber von der TA-Lärm gefordert werde. Da Angaben zur jeweiligen Nennleistung und/oder Rotordrehzahl fehlten, erfolge auch keine Aussage darüber, ob die vermessene Anlage in diesem Messbereich überhaupt ihre Nennleistung erreiche. Folglich sei aufgrund dieser Daten keine ausreichend gesicherte Beurteilung des Schallverhaltens möglich. Die …-Dreifachvermessung enthalte keinerlei Hinweise darauf, bei welcher Geschwindigkeit die drei vermessenen Anlagen je ihre Nennleistung erreichten. Unter Nummer 4 finde sich aber immerhin zu jeder der drei vermessenen Anlagen die Angabe, bei welcher standardisierten Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe die jeweilige Anlage 95% der Nennleistung erreiche. Bei Anlage 1 (Nummer 4.1) sei hierfür eine standardisierte Windgeschwindigkeit von 7,56 m/s angegeben und bei den Anlagen 2 (Nummer 4.2) und 3 (Nummer 4.3) jeweils eine standardisierte Windgeschwindigkeit von 7,97 m/s. Demnach sollten bei allen drei Anlagen auch etwa bei einer standardisierten Windgeschwindigkeit von 8 m/s der maximale Schallleistungspegel auftreten. Die Realität sehe aber anders aus, weil sich aus der Einzelmessung 4.1 ein Schallleistungspegel von 105,1 dB(A) bei 8 m/s in 10 m Höhe und ein Schallleistungspegel von 105,3 dB(A) bei 9 m/s in 10 m Höhe ergebe; die Einzelmessung 4.2 zeige einen Schallleistungspegel von 105,1 dB(A) bei 8 m/s in 10 m Höhe und einen Schallleistungspegel von 105,5 dB(A) bei 9 m/s in 10 m Höhe und die Einzelmessung 4.3 zeige einen Schallleistungspegel von 104,5 dB(A) bei 8 m/s in 10 m Höhe und einen Schallleistungspegel von 104,8 dB(A) bei 7 m/s in 10 m Höhe. Damit erreiche keine dieser Anlagen ihren maximalen Schallleistungspegel bei 95% ihrer Nennleistung. Mit diesem Vortrag vermag der Kläger die Dreifachvermessung nicht zu erschüttern. In der Stellungnahme der … vom 24. September 2020 (Bl. 205 der Gerichtsakte) wird ausdrücklich bestätigt, dass die FGW-Richtlinie TR1, Revision 18 einen vermessenen Windgeschwindigkeitsbereich von 6 m/s bis zu 10 m/s bestimmt auf einer Höhe von 10 m vorgebe (bestätigend Agatz, Windenergiehandbuch, 17. Ausgabe, Dezember 2020, S. 88 ff.). Für die Kammer sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Tatsache in berechtigte Zweifel ziehen, dass diese Vorgehensweise im Zeitpunkt der Erstellung der Dreifachvermessung nicht dem Stand der Technik entsprochen hätte; dies wird insbesondere auch nicht seitens des Klägers vorgetragen. Das Landratsamt … legte im Parallelverfahren zunächst nachvollziehbar dar, der bei den drei Messungen höchste ermittelte Mittelwert des Schallleistungspegels von 105,0 dB(A) habe bei einer Windgeschwindigkeit von 9 m/s vorgelegen. Damit sei nicht der Schallleistungspegel bei der 95%-igen Nennleistung verwendet worden, der bei einer Windgeschwindigkeit von ca. 8 m/s vorgelegen habe, sondern der Mittelungspegel aus den drei Messungen, der am höchsten gewesen sei (siehe Tabelle 5-8 der Dreifachvermessung). Bei diesem verwendeten höchsten Pegel sei aufgrund der höheren Windgeschwindigkeit von 9 m/s offensichtlich eine höhere Leistung vorhanden. Unter der Seite DECI BEL – Hauptergebnis; Berechnung: MS-1401-005-BY- de_Rev7_Zusatzbelastung Seite 1 (Seitenangabe siehe unten links, Seite folgt 10 Seiten hinter der Dreifachvermessung) könne abgelesen werden, dass ein Schallleistungspegel von 105,0 dB(A) und eine Unsicherheit von 1,8 dB (Zuschlag im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze) verwendet worden sei, die zusammen einen für die Berechnung verwendeten LWA von 106,8 dB(A) ergeben. Die Unsicherheit entspreche dem berechneten Wert auf Seite 8 des Gutachtens (Addendum vom 5. Februar 2019) in der Tabelle 6. Das Landratsamt ergänzte diesen Vortrag schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 4 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 16. November 2023) dahingehend, dass gemäß den LAI-Hinweisen zur Erhöhung der Aussagesicherheit der Emissionsdaten ein zusammenfassender Bericht nach technischer Richtlinie (Anmerkung: FGW) erstellt werden solle, der den mittleren Schallleistungspegel mit Serienstreuung eines Anlagentyps für den Bereich einer standardisierten Windgeschwindigkeit von 6 bis 10 m/s in 10 m Höhe (bzw. bis zum 95% Wert der Nennleistung) gemäß prEN50376 (Juli 2001) „Declaration of Sound Power Levelan Tonalitiy Values of Wind Turbines“ angebe. Das bedeute, der Schallleistungspegel bei 95% der Nennleistung könne herangezogen werden, müsse aber nicht. Im hier vorliegenden Fall sei er jedenfalls nicht angewandt worden, sondern der mittlere Schallleistungspegel mit Serienstreuung für den Bereich einer standardisierten Windgeschwindigkeit von 6 bis 10 m/s in 10 m Höhe. Der maximale Wert der dabei für die …-Anlagen ermittelt worden sei, betrage 105,0 dB(A) bei 9 m/s in 10 m Höhe, mit einer Unsicherheit von 1,78 dB(A). Der für 95% der Nennleistung ermittelte Schallleistungspegel der …-Anlagen betrage nur 104,8 dB(A) und sei damit offensichtlich nicht angewandt worden. Damit sei es im vorliegenden Fall völlig unerheblich, ob die Anlagen ihren maximalen Schallleistungspegel bei 95% der Nennleistung erreichten oder nicht. Bei den beiden Werten in den beiden rechten Spalten der Tabellen 4-4 und 4-7 (und wohl auch 4-1) der Dreifachvermessung sei der Schalleistungspegel (LWA) bei 95% der Nennleistung sowie die Windgeschwindigkeit, bei der 95% der Nennleistung erzielt würden, abgebildet. Es werde aber eben nicht dargestellt, dass es sich dabei um den tatsächlich maximalen Schallleistungspegel handele. Die tatsächlichen maximalen Schallleistungspegel ergäben sich aus der Tabelle 5-8 (Seite 11). Der maximale Schalleistungspegel betrage demnach 105,0 dB(A) und genau dieser Wert werde inklusive der Unsicherheit für die Berechnung herangezogen und eben nicht der Schallleistungspegel bei 95% der Nennleistung, der 104,8 dB(A) betrage. Demnach kommt es auf die klägerseits geäußerte Kritik, dass die Anlage ihren maximalen Schallleistungspegel nicht bei 95% der Nennleistung erreiche, nicht an. In der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2023 führten die Umweltschutzingenieure der Landratsämter nachvollziehbar aus, dass jede Anlage ein Maximum im Schallleistungspegel habe und nicht mehrere. Der Umweltschutzingenieur des Landratsamts … ergänzte zu den Auswirkungen der Windgeschwindigkeiten außerhalb des Messbereichs der Dreifachvermessung, dass bei der Anlage auch Messungen mit höheren Windgeschwindigkeiten durchgeführt worden seien, beispielsweise 12 m/s. Diese Messungen hätten bestätigt, dass es eine Abnahme des Schallleistungspegels gebe, nachdem das Maximum bereits im Messbereich erreicht worden sei; er verwies auf Tabelle 5-8 der Dreifachvermessung (S. 3 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 16. November 2023). Zudem werde die Nennleistung der … 120 von 3 MW laut Umweltschutzingenieur des Landratsamtes … bei 12,75 U/min erreicht. Die Pitch-Steuerung stelle sicher, dass die Zahl der Umdrehungen gleich bleibe, weshalb vom Messbereich auch der Betriebszustand mit dem höchsten Schallleistungspegel erfasst sei (S. 4 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 16. November 2023; zu pitch-gesteuerten Anlagen, die ihre Drehzahl nach Erreichen der maximalen Nennleistung des Generators trotz steigender Windgeschwindigkeit nicht mehr erhöhen auch OVG NRW, U.v. 5.10.2020 – 8 A 894/17 – juris Rn. 193 und 196; VG Freiburg, B.v. 28.8.2003 – 1 K 820/03 – juris Rn. 34; Agatz, Windenergiehandbuch, 19. Ausgabe, März 2023, S. 118). bb. Weiterhin ist aufgrund der vorgelegten Prüfunterlagen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) davon auszugehen, dass durch die Änderung der Windenergieanlage und die Standortänderung der Anlage RW 3 keine Schallimmissionen hervorgerufen werden, die sich nicht im Rahmen des nach dem Genehmigungsbescheid vom 12. Dezember 2014 zulässigen Maßes halten würden, weshalb keine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG vorliegt. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 12. September 2020 und vom 19. Mai 2021 vorträgt, das Schallimmissionsgutachten der TÜV … vom 5. Februar 2019 sei fehlerhaft, weil diesem ein veraltetes Berechnungsverfahren zugrunde liege (dazu unter aaa.), keine Zuschläge für Ton, Impuls- und/oder Informationshaltigkeit vergeben worden seien (dazu unter bbb.), fehlerhafte Unsicherheiten angeführt würden (dazu unter ccc.) sowie Vorbelastungen und Schallreflexionen nicht berücksichtig würden (dazu unter ddd), kann er damit nicht durchdringen. Bei Betrachtung der durch die Typenänderung veränderten Schallimmissionswerte fällt auf, dass sich die Zusatzbelastung (Nachtstunden, Werktage, Sonn- und Feiertag) in dB(A) an allen Immissionsorten verbessert und lediglich am Immissionsort E gleich bleibt (vgl. Gutachten der TÜV … vom 22. Januar 2014 und Schallgutachten der TÜV … vom 5. Februar 2019). Die TÜV …kommt daher in ihrem Schallgutachten vom 5. Februar 2019 zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte in der neu berechneten Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastungen bezüglich der Gesamtbelastung an allen Standorten eingehalten werden. Die maßgeblichen Werte der TA Lärm werden daher trotz Anlagenänderung gewahrt. Gegenteiliges wurde von Seiten des Klägers auch nicht vorgetragen. Da die Immissionswerte der TA Lärm dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 12. Dezember 2014 zugrunde gelegt wurden, bewegen sich auch die veränderten Werte im Rahmen des ursprünglich Genehmigten. aaa. Das klägerische Vorbringen, wonach die in der Schallimmissionsprognose vom 5. Februar 2019 vorgenommene Berechnung gegen die Vorgaben der TA-Lärm verstoße, weil sie unter Anwendung des „alternativen Verfahrens“ nach Nummer 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 erstellt worden sei, ohne Anwendung der in den Nummern A.2.3.1 und A.2.3.4 der TA Lärm vorgeschriebenen Berechnung in Oktaven, ist nicht geeignet, das Schallimmissionsgutachten zu erschüttern. Der Kläger macht geltend, dass sich das sogenannte Interimsverfahren, welches die LAI am 20. November 2017 veröffentlicht habe, im Vergleich zu der im Anhang zur TA Lärm (insbesondere A.2.3.4) in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 (sog. „alternatives Verfahren“) besser zur Prognose von Schallimmissionen von Windkraftanlagen eigne und in der Schallimmissionsprognose vom 5. Februar 2019 hätte angewendet werden müssen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 an die Regierungen habe das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die zuständigen Behörden angehalten, die überarbeiteten LAI-Hinweise nunmehr als Erkenntnisquelle anzuwenden und das zum Schallleistungspegel zugehörige Oktavbandspektrum aufzunehmen (Anlage K 32). Diesem Einwand ist – wie seitens der Beigeladenen und des Landratsamtes zu Recht mehrfach betont worden ist – entgegenzuhalten, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Änderung im immissionsschutzrechtlichen Sinne vorliegt, in der Schallimmissionsprognose betreffend die … 120 das gleiche Berechnungsverfahren wie in der Schallimmissionsprognose betreffend die ursprünglich genehmigte Windenergieanlage anzuwenden ist, um die Immissionskulisse vergleichen zu können (Agatz, Windenergiehandbuch, 19. Ausgabe, März 2023, S. 365). Deshalb hat die TÜV … in den Hinweisen zu der Schallimmissionsprognose vom 5. Februar 2019 angegeben, dass die Berechnungsergebnisse der obigen Tabellen auf Basis des für das Schallgutachten vom 22. Januar 2014 angefertigten Modells berechnet worden sind und dass alle Angaben innerhalb dieses Addendums nur im Zusammenhang mit dem vollständigen Ergebnisbericht vom 22. Januar 2014 gültig sind. Insbesondere ist für die Frage, ob vorliegend in wissenschaftlicher Hinsicht das richtige Schallberechnungsverfahren angewandt worden ist – entgegen der Auffassung der Klägerseite – auf den Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen – und bestandskräftigen – Genehmigung (12. Juni 2015) als maßgeblicher Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen und davon auszugehen, dass (jedenfalls noch) in diesem Zeitpunkt das alternative Verfahren nach der DIN ISO 9613-2 nicht durch neuere Erkenntnisse überholt gewesen ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.1989 – 7 B 188.88 – juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 8.2.2018 – 12 ME 7/18 – juris Rn. 30 ff.; BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 22 ZB 17.2088 – juris Rn. 34). An der Bindungswirkung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift hat über Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm auch die DIN ISO 9613-2 teil (BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 22 ZB 17.2088 – juris Rn. 35; NdsOVG, B.v. 8.2.2018 – 12 ME 7/18 – juris Rn. 29 f.; vgl. OVG SH, B.v. 23.3.2020 – 5 LA 2/19 – juris Rn. 10). Die DIN ISO 9613-2 ist ein Element innerhalb der als Prognoseverfahren (vgl. Nr. A.2.1 des Anhangs zur TA Lärm) gestalteten, in Nr. A.2.3.4 vorgeschriebenen Schallausbreitungsrechnung. Die Bindungswirkung einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift entfällt nach ständiger Rechtsprechung erst dann, wenn die in ihr enthaltenen Aussagen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden (statt vieler BVerwG, B.v. 15.2.1988 – 7 B 219/87 – NVwZ 1988, 824/925). Damit verbunden ist aber keine Aussage dahingehend, dass eine derartige Wirkung eines Erkenntnisfortschritts auch in die Vergangenheit zurück wirkt (BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 22 ZB 17.2088 – juris Rn. 35 f. m.w.N.). Ändern sich die wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse über die Eignung einer Prognosemethode, betreffen diese neuen Erkenntnisse nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – dessen nachvollziehbarer Argumentation sich die Kammer anschließt – nicht unmittelbar den tatsächlichen Sachverhalt, der der früheren Prognose zugrunde lag, sondern allein die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen. Vor diesem Hintergrund wäre die (rückwirkende) Anwendung eines anderen technischen Regelwerks („Interimsverfahren“ Fassung 2015-05.1) anstelle des vorgeschriebenen Regelwerks (DIN ISO 9613-2) nicht als bloße Neubewertung eines unveränderten Sachverhalts zu werten. Vielmehr käme die rückwirkende Berücksichtigung eines anderen Schallberechnungsverfahrens der Berücksichtigung einer Rechtsänderung mit Rückwirkung gleich (ausführlich dazu BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 22 ZB 17.2088 – juris Rn. 37 f. m.w.N.; zustimmend hinsichtlich der Aussage, dass es sich bei der Anwendung des neuen Berechnungsverfahrens um eine Änderung der Sachlage handelt: VGH BW, B.v. 19.6.2018 – 10 S 186/18 – juris Rn. 11; ferner VG Darmstadt, B.v. 29.3.2018 – 6 L 3548/17 – juris Rn. 173). Bei der im Rahmen einer Drittanfechtungsklage vorzunehmenden Überprüfung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. einer Freistellungserklärung sind nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage zu Lasten des Anlagenbetreibers nicht zu berücksichtigen. Eine solche nachträgliche Änderung zu Lasten der Beigeladenen läge aber bei Anwendung des „Interimsverfahrens“ vor (BayVGH, B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.1881 – juris Rn. 30 rek. auf BVerwG, B.v. 28.7.2022 – 7 B 15.21 – juris LS 1; B.v. 8.10.2021 – 7 B 1.21 – juris Rn. 9). Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass eine Änderung auch (frühestens) mit einer Veröffentlichung durch die LAI am 20. November 2017 eingetreten ist, d.h. über zwei Jahre nach Erteilung der bestandskräftigen Genehmigung, weshalb dieses Verfahren im Jahr 2014 offensichtlich nicht angewendet werden musste bzw. konnte. Darüber hinaus ist im vorliegenden Verfahren gerade nicht zu klären, ob die Bindungswirkung der TA Lärm durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse teilweise überholt ist (bezüglich des alternativen Verfahrens nach der DIN ISO 9613-2 und des Interimsverfahrens ausführlich OVG NRW, U.v. 20.4.2022 – 8 A 1575/19 – juris Rn. 111 ff.), weil Maßstab des Prüfungsumfangs vorliegend die ursprüngliche Genehmigung vom 12. Dezember 2014 und das diesbezügliche Schallberechnungsverfahren ist. Soweit der Kläger im weiteren Vortrag anführt, dass vorliegend zufällig doch ein Oktav-Schallleistungspegel bzgl. der … 120 in den Unterlagen zu finden sei (vgl. Tabelle 5-12 der Dreifachvermessung) und sich aus einem Vergleich mit den Oktavbandspektren der … 2.5-120 nicht ergebe, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen durch den Anlagenwechsel auszuschließen seien, ändert dies nichts an dem bereits Dargestellten. Insbesondere trägt er nicht vor, dass und inwieweit dies zu einer Überschreitung des im Genehmigungsbescheid vom 12. Dezember 2014 zulässigen Schallimmissionspegels von 106,0 dB(A) führt bzw. dass und inwieweit die Immissionsrichtwerte überschritten werden. Der Kläger führt in diesem Zusammenhang weiter aus, dass die Modellbildung der Ausbreitungsberechnung im Genehmigungsverfahren an sich nicht auf ihre Korrektheit überprüft worden sei. Insoweit ist er erneut darauf zu verweisen, dass die bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12. Juni 2015 vorliegend als Grundlage der Frage, ob die Änderung des Anlagentyps zu einer wesentlichen Änderung führt, zugrunde zu legen ist. Soweit der Kläger Einwendungen gegen das diesem vorgelagerte Genehmigungsverfahren erhebt, ist er darauf zu verweisen, dass er seinerzeit gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hätte vorgehen müssen. Auch die im Auftrag des Klägers durchgeführte Berechnung des Akustikbüros … belegt keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch die … 120. Nach dem klägerischen Vortrag führe diese Berechnung unter Berücksichtigung der Gesamt-Schallleistungspegel bzw. der Oktavbänder des jeweiligen Anlagentyps zu dem Ergebnis, dass der Beurteilungspegel des Anlagentyps … 120 bei Anwendung der LAI-Hinweise 2016 über dem Beurteilungspegel liege, der sich für den Anlagentyp … 2.75-120 (und … 2.5-120) bei Anwendung der LAI-Hinweise 2005 ergäbe, obwohl der Gesamt-Schallleistungspegel der errichteten … 120 – laut …-Dreifachvermessung – niedriger sei, als der Gesamt-Schallleistungspegel der genehmigten … 2-5.120 (vgl. S. 5 der Berechnung des Akustikbüros …, Anlage K 35). Das Akustikbüro beschreibe unter Nummer 4, dass sich bei Umsetzung der zwischenzeitlich überarbeiteten LAI-Hinweise und Anwendung des NALS-Interimsverfahrens die eigene exemplarische und orientierende Berechnung in Oktavbändern ergebe, dass die Pegel an den Immissionsorten anstiegen. In diesem Fall wäre am Immissionsort R höchstwahrscheinlich eine Überschreitung des Nachtwertes zu erwarten. Dem ist entgegenzuhalten, dass – wie bereits ausführlich dargestellt – das ursprüngliche Berechnungsverfahren für die Frage, ob eine wesentliche Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG durch den Anlagenwechsel vorliegt, maßgeblich ist und nicht, was sich bei Anwendung eines anderen Berechnungsverfahrens ergeben würde. Eine rechnerische Erhöhung der dargestellten Werte ist demnach der geänderten Berechnungsmethodik, nicht dagegen der Anlagenänderung geschuldet, wie der Kläger im Übrigen selbst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat (S. 7 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 16. November 2023). Darüber hinaus basiert die Berechnung des Akustikbüros auf einer vereinfachten Konstellation, die aus einer Windenergieanlage und einem Immissionsort in 1.000 m besteht, womit kein konkreter Bezug zum vorliegenden Verfahren besteht. Zudem zeigt das Berechnungsmodell, dass die Immissionswerte der … 120 bei Anwendung aller drei Verfahren stets unter denen der … 2.75-120 liegen. Dabei kommt es hier ohnehin nur auf einen Vergleich mit der ursprünglich genehmigten … 2.5-120 an. Im Übrigen handelt es sich bei der Aussage, dass „höchstwahrscheinlich“ eine Überschreitung des Nachtwertes am Immissionsort R zu erwarten sei, kein substantiierter Vortrag, sondern reine Spekulation. bbb. Auch der Vortrag des Klägers, in der Schallimmissionsprognose vom 5. Februar 2019 fehle die Begründung des Gutachters, warum kein Zuschlag hinsichtlich Ton- und Impulshaltigkeit anzuwenden sei (S. 2 des TÜV …-Gutachtens vom 5. Februar 2019), kann die Schallimmissionsprognose nicht erschüttern. Zum einen gibt Ziffer IV. 2.3 des Genehmigungsbescheides vom 12. Dezember 2014 vor, dass die Windenergieanlage nicht tonhaltig sein darf; diese bestandskräftige Nebenbestimmung ist auch für den geänderten Anlagentyp … 120 einzuhalten. Zum anderen sind laut der Dreifachvermessung vom 18. Mai 2018 (Tabellen 5.3, 5.4, 5.9 und 5.10) aufgrund der Einzelmessungen keine Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit erforderlich. Der nachvollziehbaren Erklärung des Landratsamtes, wonach die Probleme der Tonhaltigkeit, die bei einigen GE-Anlagen aufgetreten seien, auf Getriebevibrationen beruhten und bei …-Anlagen nicht zu befürchten seien, weil diese Anlagen keine Getriebe hätten, ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten (vgl. bereits BayVGH, B.v. 16.11.2020 – 22 CS 20.1916 – Rn. 43). ccc. Die Klägerseite zieht die Schallimmissionsprognose vom 5. Februar 2019 durch den Vortrag, der Gutachter erläutere die in Tabelle 6 angeführten Unsicherheiten nicht und die angeführten Unsicherheiten führten zu einer Reduzierung des Unsicherheitszuschlags sowie in der Folge zu einem niedrigeren Beurteilungspegel, nicht in Zweifel. Dazu hat die TÜV … mit Schreiben vom 13. November 2023 (Anlage BG 6) ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass sich die kombinierte Standardunsicherheit für die Zusatzbelastung aus Teilunsicherheiten zusammensetzt und auf welchen Vorgaben bzw. Überlegungen die Teilunsicherheiten fußen. Diesen Ausführungen ist die Klägerseite – auch in der mündlichen Verhandlung – nicht mehr entgegen getreten. Insbesondere wurde klägerseits auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgetragen, dass und inwieweit die – aus seiner Sicht fehlerhaften – Unsicherheiten zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte führen. ddd. Der erstmals mit Schriftsatz vom 18. Mai 2021 vorgetragene Einwand betreffend die Schallimmissionsprognose vom 19. Februar 2019, die bereits 2011 in Betrieb genommene Biogasanlage der … im Ortsteil … sei nicht als Vorbelastung berücksichtigt worden, ist nicht innerhalb der zehnwöchigen Frist nach Klageerhebung vorgetragen worden und damit kraft Gesetzes gemäß § 6 Abs. 1 UmwRG präkludiert. Ebenso verhält es sich mit der mit Schriftsatz vom 18. Mai 2021 vorgetragenen Äußerung, entgegen der Vorgaben nach Nummer A.2.3.4 der TA Lärm seien Schallreflexionen von der Schallimmissionsprognose nicht thematisiert und nicht berücksichtigt worden. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (§ 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Frist kann nach § 6 Satz 4 UmwRG (nur) dann auf Antrag verlängert werden, wenn die Person in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird (vgl. BT-Drs. 18/12146 S. 16). Deshalb hat der Kläger den Prozessstoff grundsätzlich innerhalb der Begründungsfrist festzulegen. Für das Gericht und die übrigen Beteiligten soll klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was einen späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (BayVGH, U.v. 1.12.2022 – 8 A 21.40034 – juris Rn. 34 rek. auf BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – juris Rn. 14). Zur Fixierung des Verfahrensstoffs muss der Vortrag ein Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz aufweisen und dem Gericht einen Eindruck von der Sicht des Klägers auf den jeweiligen Tatsachenkomplex verschaffen (BayVGH, U.v. 1.12.2022 – 8 A 21.40034 – juris Rn. 34 m.w.N.). Die innerprozessuale Präklusion tritt kraft Gesetzes ein und steht nicht zur Disposition des Gerichts (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand 102. EL September 2023, UmwRG Rn. 72). Ist die Verzögerung nicht unverschuldet, würde die Präklusion nur dann nicht eintreten, wenn es mit geringem Aufwand möglich wäre, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diese Ausnahme ist eng auszulegen. Eine Ermittlung des Sachverhalts „mit geringem Aufwand“ kommt nur dort in Betracht, wo die Klagebegründungsobliegenheit auch vor dem Hintergrund des Regelungszwecks einer frühzeitigen Fixierung des Prozessstoffs eine bloße Förmlichkeit darstellt und deshalb die strenge Rechtsfolge der Präklusion nicht rechtfertigt. Wird im Gegensatz zum Regelungszweck durch das fristgerechte Klagevorbringen nicht hinreichend deutlich, unter welchen Gesichtspunkten der Kläger die behördliche Entscheidung angreift, ist keine Ausnahme von der Präklusion zu machen (VGH BW, B.v. 10.11.2022 – 10 S 1312/22 – juris Rn. 47 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – juris Rn. 17). Unter Anwendung dieser Maßgaben ist die Begründungsfrist nicht eingehalten. Da die Klage am 8. Juli 2020 erhoben worden ist (§ 81 Abs. 1 VwGO), begann die zehnwöchige Ereignisfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 9. Juli 2020 und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 16. September 2020. Der Kläger hat zwar bei Klageerhebung Kritik an der Schallimmissionsprognose geäußert, Vorbelastungen und Schallreflexionen sind jedoch nicht von der Kritik am Berechnungsverfahren, an den Unsicherheiten und an der Ton- und Impulshaltigkeit erfasst (vgl. OVG NW, B.v. 3.11.2023 – 8 B 1049/23 AK – juris Rn. 75) Deshalb ist der ergänzende Vortrag auch keine Substantiierung des bisherigen Vortrags. Es liegen auch keine Ausnahmen von der Präklusionswirkung gemäß § 6 Satz 2 oder 3 UmwRG vor, weil die Verspätung des Vortrags nicht entschuldigt worden ist und weil das Gericht die Frage der Berücksichtigung etwaiger Vorbelastungen und der Schallreflexionen nicht ohne Mitwirkung der Beteiligten mit geringem Aufwand ermitteln kann. cc. Der Einwand, die Änderung des Windenergieanlagentyps von der … hin zur … 120 führten zu nachteiligen Änderungen des periodischen Schattenschlags, die wiederum eine wesentliche Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zur Folge hätte, hat keinen Erfolg. Vergleicht man den genehmigten Anlagentyp … 2.5-120 mit dem angezeigten und geänderten Typen … 120 dahingehend, ob ein vermehrter Schattenwurf durch den Anlagentypwechsel entsteht, so ist festzustellen, dass beide Anlagentypen identische Rotorblätter mit der Bezeichnung … 58.7 und einem Rotordurchmesser von 120 m (bzw. laut Zeichnung des Anlagentyps …119,9 m) haben. Dies geht aus den Schreiben des Unternehmens … vom 2. August 2016 und des Unternehmens … vom 17. Juli 2019 (Bl. 134 der Behördenakte zur Änderungsanzeige im Parallelverfahren B 4 K 20.595) sowie dem die Anlagen vergleichenden Datenblatt (Bl. 19 der Behördenakte zur Änderungsanzeige im Parallelverfahren B 4 K 20.595) hervor. Ausdrücklich bestätigt wird dies auch durch eine ergänzende Stellungnahme der … AG vom 25. September 2020 (Bl. 202 der Gerichtsakte). Es handelt sich nach Aussage der Beigeladenen um Fertigbauteile. Aufgrund der gleichbleibenden Rotorblätter und der jedenfalls gleichbleibenden Gesamthöhe (Ausgleich der unterschiedlichen Turmhöhen über das Fundament, vgl. E-Mail der N. … AG vom 10. September 2018) ist nicht ersichtlich, dass es zu einem vermehrten Schattenwurf allein durch den Typenwechsel kommt. Vielmehr steht das nun verwendete Rotorblatt der … 120 außerdem nach Aussage der Beigeladenen geringer ab als bei dem ursprünglich genehmigten Anlagentyp (Exzentrizität von 6,30 m gegenüber zuvor 7,76 m, vgl. Bl. 129 der Behördenakte zur Änderungsanzeige im Parallelverfahren B 4 K 20.595). Vergleicht man die Beschattungsstunden pro Tag und Jahr an den Immissionsorten A bis Q, die im Schattenwurfgutachten vom 18. Februar 2014 im Hinblick auf den ursprünglichen Anlagentyp ermittelt wurden, mit den Daten aus dem Schattenwurfgutachten vom 5. Februar 2019, welches den neuen Anlagentyp berücksichtigt, ist festzustellen, dass die maximalen Schattenwurfstunden pro Tag durch den Typenwechsel nur am Standort E von 0:35 auf 0:34 Stunden pro Tag verringert wurden, an allen anderen Standorten hingegen gleich geblieben sind. Bezüglich der Schattenwurfstunden pro Jahr haben sich diese an den Standorten B, C, E, F, L und P verringert, am Standort D von 45:35 Stunden pro Jahr auf 55:01 Stunden pro Jahr erhöht und sind im Übrigen gleich geblieben. Zwar ist am Standort D ein erhöhter Schattenwurf zu verzeichnen. Die Steigerung der jährlichen Schattenwurfzeit an einem Standort führt jedoch im Vergleich zur ursprünglich genehmigten Anlage zu keinen nachteiligen immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen. Bereits durch den ursprünglich genehmigten Anlagentyp … 2.5-120 wurden die Grenzwerte (acht Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten an einem Kalendertag bzw. 30 Minuten am Tag und 30 Stunden pro Kalenderjahr) überschritten. Deshalb wurde in der Ziffer IV. 3.1 des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids zur Einhaltung der maximalen Beschattungszeiten die Verwendung einer automatischen Abschalteinrichtung angeordnet. Die Auflage in Ziffer IV. 3.1 des Ausgangsbescheids besteht weiterhin unverändert fort und entfaltet auch für die geänderten Anlagentypen eine bindende Wirkung. Die streitgegenständliche – geänderte – Anlage muss daher eine automatische Abschalteinrichtung enthalten. Hierdurch werden die in der Ziffer IV. 3.1 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung festgesetzten maximalen tatsächlichen Beschattungszeiten von acht Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten an einem Kalendertag bzw. die astronomisch mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden im Kalenderjahr und 30 Minuten am Tag auch beim Wechsel der Anlagentypen eingehalten. Eine Änderung der ursprünglichen Genehmigung oder die nachträgliche Anordnung einer Nebenbestimmung ist nicht veranlasst. Nachteilige immissionsschutzrechtliche Auswirkungen durch einen erhöhten Schattenwurf sind deshalb ausgeschlossen. Die Klägerseite ist dem auch während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht substantiiert entgegengetreten. Es besteht daher keine wesentliche Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (so bereits ausführlich BayVGH, B.v. 16.11.2020 – 22 CS 20.1916 – Rn. 45 f.). Soweit der Kläger dieser Argumentation damit entgegentritt, dass sich im Schattenwurfgutachten der TÜV … vom 5. Februar 2019 der Hinweis finde, dass dem Bericht als Anlage eine Beschreibung zur Schattenabschaltung der geplanten Anlagentypen … 120 und … 2.75-120 der jeweiligen Anlagenhersteller beigefügt sei und sich die Schattenwurfmodule des ursprünglich genehmigten Anlagentyps und des geänderten Anlagentyps technisch erheblich unterscheiden würden, was zur Folge habe, dass es sich nicht um einen „unveränderten Anlagenbestandteil“ handele, kann er damit nicht durchdringen. Denn die Nebenbestimmung in Ziffer IV. 3.1 der bestandskräftigen Genehmigung vom 12. Dezember 2014 gibt lediglich vor, dass durch eine Abschaltautomatik sicherzustellen ist, dass der Schattenwurf aller Windkraftanlagen an den Wohngebäuden in der Umgebung die genannte Beschattungsdauer nicht überschreitet. Daneben finden sich in den Nebenbestimmungen der Ziffer IV. 3.2 Vorgaben zu den Programmierungen und Dokumentationspflichten. Eine bestimmte Art der Schattenwurfabschalteinrichtung oder gar ein Hersteller sind nicht vorgeschrieben, was auch nicht zwingend ist, da die Behörde die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte unter Angabe des anzuwendenden Beurteilungsverfahrens und der relevanten Immissionsorte vorgegeben hat (vgl. NdsOVG, B.v. 21.12.2007 – 12 ME 299/07 – juris Rn. 13). Der klägerische Einwand, das Schattenwurfgutachten enthalte keine Erläuterung der Eingangswerte und gebe die verwendeten Formeln nicht wieder, vermag das Gutachten nicht zu erschüttern. Denn ausweislich der ersten Seite des Schattenwurfgutachtens der TÜV … vom 5. Februar 2019 handelt es sich – wie beim Schallgutachten vom 5. Februar 2019 – um ein Addendum zum Schattenwurfgutachten vom 18. Februar 2014; die Ergebnisse des Addendums basieren auf dem Gutachten vom 18. Februar 2014 und alle Angaben beruhen auf den Untersuchungsergebnissen des ursprünglichen Gutachtens, welches die entsprechenden Formeln enthält. Auch hinsichtlich der nicht weiter ausgeführten Kritik, es sei nicht erkennbar, ob der angegebene Beschattungsbereich von 1.718 m korrekt berechnet worden sei, ist der Kläger auf das Gutachten vom 18. Februar 2014 und die darin durchgeführten Berechnungen zu verweisen. Insbesondere enthält der Vortrag keinerlei Ausführungen, dass und inwieweit eine möglicherweise veränderte Beschattung zu wesentlichen Nachteilen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG führt. Die mit Schriftsatz vom 19. Mai 2021 erstmals angeführte und im Schriftsatz vom 8. November 2023 vorgebrachte Kritik, dass mit den im Schattenwurfgutachten vom 5. Februar 2019 und im Genehmigungsbescheid vom 12. Dezember 2014 angegebenen 15 Immissionsorten nicht alle Immissionsorte im Sinne der WKA-Schattenwurfhinweise erfasst seien, ist präkludiert gem. § 6 Satz 1 UmwRG. Es handelt sich bei der Frage, ob alle Immissionsorte zutreffend ermittelt worden sind, um einen Tatsachenkomplex, der bislang nicht erörtert worden ist und jedenfalls nicht mit geringem Aufwand durch das Gericht zu ermitteln ist. Damit ist der Vortrag insoweit kraft Gesetzes präkludiert (vgl. VGH BW, B.v. 10.11.2022 – 10 S 1312/22 – BeckRS 2022, 39271 – Rn. 45), insbesondere wurde auch keine Entschuldigung der Verspätung vorgetragen. dd. Der Vortrag des Klägers, es sei naheliegend, dass der Anlagenwechsel auch Auswirkungen auf die zum Einsatz kommenden wassergefährdenden Stoffe habe, weil sich der Aufbau der beiden Anlagen grundlegend unterscheide, sich in der Anlage der … 120 im Maschinenträger fünf Getriebe und in den Rotorblättern weitere drei Getriebe befänden, wonach acht Getriebe geschmiert werden müssten, führt nicht zu einer wesentlichen Änderung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Denn Maßstab der Prüfung ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG; wassergefährdende Stoffe werden im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG geprüft (Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand Juni 2023, § 6 BImSchG Rn. 40 f.; vgl. auch BayVGH, B.v. 5.10.2011 – 15 CS 11.1858 – juris Rn. 30). ee. Soweit der Kläger die Freistellungserklärung vom 27. August 2019 als rechtswidrig erachtet, weil die im Genehmigungsbescheid vom 12. Dezember 2014 in Bezug auf Eiswurf, Eisabfall sowie Brand- und Arbeitsschutz enthaltenen Vorgaben nicht auf die Anlage des geänderten Typs … 120 übertragbar seien, ist dieser mit Schriftsatz vom 19. Mai 2018 erstmals vorgetragene Einwand gemäß § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert und somit bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Es sind keinerlei Ansatzpunkte für Ausnahmen gemäß § 6 Satz 2 und 3 UmwRG dargelegt oder ersichtlich. 3. Mit Abweisung des Klageantrags zu 1 ist die Voraussetzung für die innerprozessuale Bedingung des Hilfsantrags eingetreten. Für die baurechtliche Prüfung des im Hilfsantrag angeführten Klagebegehrens ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth (Stand: 1. Juli 2023) die 2. Kammer zuständig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Trennung eines eigenen Streitgegenstands zu erfolgen, wenn für die Streitgegenstände gerichtsintern verschiedene Kammern zuständig sind (BVerwG, B.v. 3.5.2016 – 7 C 7.15 – BeckRS 2016, 46226 Rn. 8; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 93 Rn. 8). Die Abtrennung des Klageantrags zu 2) gemäß § 93 Satz 2 VwGO ist daher sachgerecht. II. Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden dem Kläger auferlegt, da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.