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Beschluss

12 ME 7/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, wenn die erstinstanzliche summarische Prüfung ergibt, dass einschlägige Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht überschritten werden. • Bei der Prüfung von Schallprognosen gilt auf den Stand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung abzustellen; die TA Lärm i.V.m. DIN ISO 9613-2 kann bis zu einem solchen Zeitpunkt weiterhin bindend sein. • Erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rügen zur Rechtmäßigkeit der UVP sind grundsätzlich unbeachtlich, wenn sie nicht in Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragen werden. • Ein Drittschutz gegenüber Darstellungen im Flächennutzungsplan besteht nicht unabhängig von den Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB; pauschale Behauptungen hierzu genügen nicht. • Optische Bedrängung ist im summarischen Eilverfahren nur bei nachvollziehbar dargelegten Umständen nahezulegen; Abstände von etwa dem 3½-fachen der Anlagenhöhe sind regelmäßig nicht bedrängend.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Abweisung des Eilantrags gegen Windenergie-Genehmigungen zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, wenn die erstinstanzliche summarische Prüfung ergibt, dass einschlägige Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht überschritten werden. • Bei der Prüfung von Schallprognosen gilt auf den Stand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung abzustellen; die TA Lärm i.V.m. DIN ISO 9613-2 kann bis zu einem solchen Zeitpunkt weiterhin bindend sein. • Erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rügen zur Rechtmäßigkeit der UVP sind grundsätzlich unbeachtlich, wenn sie nicht in Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragen werden. • Ein Drittschutz gegenüber Darstellungen im Flächennutzungsplan besteht nicht unabhängig von den Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB; pauschale Behauptungen hierzu genügen nicht. • Optische Bedrängung ist im summarischen Eilverfahren nur bei nachvollziehbar dargelegten Umständen nahezulegen; Abstände von etwa dem 3½-fachen der Anlagenhöhe sind regelmäßig nicht bedrängend. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohngrundstücks im Außenbereich und wandte sich gegen die Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von 14 Windenergieanlagen. Die Anlagen sind bis zu 183,5 m hoch und liegen 633 m bis über 4 km von seinem Wohnhaus entfernt. Die Genehmigungen wurden nach Durchführung einer UVP erteilt; der Antragsgegner ordnete deren sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO ab; gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde. Der Antragsteller rügte insbesondere unzureichende Schallprognosen, Mängel der UVP (Avifauna, Fledermäuse), fehlenden Drittschutz durch den Flächennutzungsplan und eine optisch bedrängende Wirkung. Zudem bemängelte er Kontroll- und Bestimmtheitsdefizite der nächtlichen Leistungsbegrenzungen. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die erstinstanzliche summarische Prüfung ergeben hat, dass am maßgeblichen Immissionspunkt der Nachtwert von 45 dB(A) voraussichtlich nicht überschritten wird. Grundlage ist das schalltechnische Gutachten der K.-GmbH (9.7.2015), das eine Gesamtbelastung von 40,7 dB(A) ermittelt; selbst bei Wegfall der Bodendämpfung ergäbe sich überschlägig 43,9 dB(A). • Auf die Frage, welche Rechenmethode anzuwenden ist (TA Lärm i.V.m. DIN ISO 9613-2 versus sog. Interimsverfahren), kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an; bis zu diesem Zeitpunkt war die bisherige Normfassung nicht als überholt anzusehen. Selbst bei Anwendung des Interimsverfahrens ist eine Überschreitung nach summarischer Prüfung nicht zu erwarten. • Erst vorgebrachte Mängelrügen zur UVP in der Beschwerde sind unbeachtlich, weil sie nicht in Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Gründen vorgetragen wurden; zudem unterliegt die Einordnung von Verfahrensfehlern der Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Fehlern (§ 4 UmwRG) und der Darlegungslast des Beschwerdeführers. • Die behaupteten Mängel der avifaunistischen und fledermauskundlichen Untersuchungen sind nicht hinreichend konkretisiert; die maßgeblichen Gutachten sind in der UVP benannt und zeigen ausreichende Erhebungszeiträume, so dass die pauschalen Angriffspunkte die erstinstanzliche Würdigung nicht erschüttern. • Ein erfolgreicher Verweis auf den Flächennutzungsplan gelingt nicht: Darstellungen im Flächennutzungsplan vermitteln dem Kläger keinen eigenständigen Drittschutz über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus (§ 35 Abs. 3 BauGB) und das Beschwerdevorbringen zu diesem Punkt ist nicht ausreichend substantiiert. • Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Wohnhaus im Außenbereich liegt und der Nachtwert von 45 dB(A) anzuwenden ist, wurde durch den Antragsteller nicht substantiiert angegriffen. Ebenso sind Vorbringen zur Kontrollierbarkeit der Auflagen (Protokollpflichten zu Leistung, Drehzahl, Windgeschwindigkeit) nicht geeignet, die Genehmigungen als offensichtlich rechtswidrig darzustellen. • Die behauptete optische Bedrängung ist nicht nachgewiesen. Die Abstände, insbesondere rd. 633 m zum nächsten Mast bei 183,5 m Höhe (ca. 3½-fache Höhe), rechtfertigen nach üblicher Bewertung keine unzumutbare optische Bedrängung; konkrete Belege (Fotos, Fotomontagen) fehlen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: die Beschwerde ist kostenpflichtig; Streitwert für das Beschwerdeverfahren 7.500 EUR. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 18.12.2017 wird zurückgewiesen. Das OVG bestätigt die summarische erstinstanzliche Würdigung, wonach die einschlägigen Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht überschritten werden und die eingewandten Mängel der UVP und der Genehmigungen nicht substantiiert dargelegt sind. Erst im Beschwerdeverfahren erhobene Rügen konnten nicht berücksichtigt werden, da sie nicht in Auseinandersetzung mit den Gründen des Erstbeschlusses vorgetragen wurden. Die angegriffenen Genehmigungen stehen damit nicht als offensichtlich rechtswidrig fest, und die sofortige Vollziehung bleibt bestehen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (mit den genannten Ausnahmen).