Beschluss
12 A 2624/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0715.12A2624.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die – im Zulassungsverfahren allein angegriffene – Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, die Klage mit dem Hauptantrag, den Klägerinnen unter Aufhebung der entgegenstehenden Widerspruchsbescheide eine Übernahmegenehmigung zu erteilen, sei unbegründet,. Ein Anspruch auf Erteilung einer Übernahmegenehmigung kann nicht auf § 100 Abs. 1 BVFG in Verbindung mit § 7 BVFG a.F. gestützt werden. Die für das geltend gemachte Begehren auf Erteilung einer Übernahmegenehmigung allein in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage im sogenannten "D-1 Verfahren" in Verbindung mit § 7 BVFG a.F. ist entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2010 – 12 A 2835/08 –, vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –, vom 22. August 2007 – 2 A 2835/05 – und vom 19. Juni 2007 – 2 A 3161/06 –, jeweils m.w.N.; Urteile vom 24. November 1998 – 2 A 5334/96 – und vom 29. September 1997 – 2 A 5807/94 –. Der Hinweis auf § 100 Abs. 1 BVFG führt nicht weiter. Danach finden für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung. Die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften geben in § 27 BVFG i.d.F. des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1247) Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Aussiedler erfüllen, und bestimmen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 denjenigen als "Aussiedler", der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege der Aufnahme die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt. Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides bestand demnach nur für Aussiedler. Dieser auf Aussiedler beschränkte Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG wird durch § 100 Abs. 1 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2094) nicht auf andere Vertriebene erweitert. Vielmehr engt § 100 Abs. 1 BVFG den Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG für Aussiedler dadurch ein, dass er die Anwendung der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 bestimmt, wobei Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes nur noch der ist, der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. April 2007 – 5 B 7.07 –, juris. Darunter fallen die Klägerinnen nicht. Sie haben Kasachstan bzw. die Ukraine nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen weder vor dem 1. Juli 1990 noch danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 verlassen. § 27 Abs. 1 BVFG n. F. gewährt nur einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, nicht aber auf Erteilung der hier allein begehrten Übernahmegenehmigung. Im Übrigen setzt ein Anspruch nach § 27 Abs. 1 BVFG n. F. voraus, dass die betreffenden Personen die sich aus § 4 BVFG i. V. m. § 6 BVFG ergebenden Voraussetzungen als Spätaussiedler selbst erfüllen oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG i.V.m. §§ 4, 6 BVFG sind. Dies ist bei den Klägerinnen nicht der Fall. Auf andere als die in § 27 Abs. 1 BVFG genannten Gründe kommt es nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen – dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen auch bekannten – Beschlüssen vom 7. Juli 1998 – 9 B 1202.97 –, 14. September 1999 – 5 B 57.99 –, 2. November 1999 – 5 B 17.99 –, juris, und 17. August 2004 – 5 B 72.04 –, juris, grundsätzlich geklärt, dass § 26 BVFG n. F., der den Anspruchsgegenstand des § 27 BVFG n. F. definiert, keine Rechtsgrundlage für einen etwa auf § 1 Abs. 2 BVFG gestützten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist, er vielmehr eine Aufnahme durch Erteilung eines Aufnahmebescheides nur für Personen vorsieht, "die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen". Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2008 – 12 E 887/07 – und vom 12. Januar 2007 – 2 A 3071/05 –. Bei der Beschränkung der Erteilung eines Aufnahmebescheides auf den Kreis der deutschen Volkszugehörigen handelt es sich auch nicht um eine ungewollte Lücke, die eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 BVFG erforderlich machen würde. Vgl. etwa schon OVG NRW, Urteil vom 29. September 1997 – 2 A 5807/94 –, sowie Beschluss vom 19. Mai 2010 – 12 A 2835/08 –. Insofern verstößt es auch nicht gegen Art. 3 GG, die Klägerinnen nicht aufzunehmen. Es fehlt bereits an einer willkürlichen Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG. Aus diesem Grund kommt Art. 3 GG auch nicht "als Anspruchsgrundlage" für den begehrten Anspruch in Betracht. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergibt sich grundsätzlich nicht, dass eine zu einem bestimmten Stichtag entfallene gesetzliche Vergünstigung auch auf Fallgestaltungen nach ihrem Außerkrafttreten zu erstrecken ist. Auch aus Art. 116 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch von Vertriebenen auf die Erteilung einer Übernahmegenehmigung, eines Aufnahmebescheides oder auf die Erteilung eines allgemeinen "Aufnahmeverwaltungsaktes". Art. 116 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Aufnahme, sondern setzt eine solche voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 738/09 –, m. w. N. und vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –. Unter welchen Voraussetzungen eine Person i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Abkömmling "Aufnahme gefunden hat", ist zudem nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes am 1. Januar 1993 abschließend nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2001 – 1 C 26.00 –, BVerwGE 114, 332 ff., juris; Urteil vom 20. April 2004 – 1 C 3.03 –, BVerwGE 120, 292 ff., juris, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2008 – 12 A 338/08 –, juris, nach denen – wie oben dargelegt – eine Aufnahme der Kläger nicht erfolgen kann. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –. Keine Bedeutung für das vorliegende Begehren, wie es die Kläger verstehen, hat es ferner, wie im Rahmen des Art. 116 Abs. 1 GG die Lücke dadurch, dass das Gesetz in den §§ 26 ff. BVFG nur noch für Spätaussiedler und ihre Abkömmlinge ein Aufnahmeverfahren vorsieht, geschlossen werden kann. Vgl. zu dieser Problematik: VGH Baden-Württem-berg, Beschluss vom 17. März 2009 – 19 S 332/09 – mit Hinweis auf Urteil vom 15. Januar 2009 – 13 S 1374/08 –; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfenen Fragen, "erstreckt sich der Regelungsgehalt des § 100 Abs. 1 BVFG auf alle vor dem 01.01.1993 geltenden Vorschriften, die die Aufnahme, Eingliederung und Entschädigung der Vertriebenen, die bereits vor dem 01.01.1993 Statusrechte als Vertriebene erworben haben oder nicht, welche Behörde für die Entgegennahme, Bearbeitung und Entscheidung der Aufnahmeanträge von Vertriebenen, die aus dem Ausland in dien Bundesrepublik Deutschland zur Inanspruchnahme der ihnen nach dem BVFG gewährten Rechten zuständig ist, ob gemäss § 100 Abs. 1 BVFG zu den ‚jetzt geltenden Vorschriften des BVFG‘ auch die Vorschriften gelten, die gemäß § 100 Abs. 1 BVFG für Vertriebene im Sinne des § 1 bis 3 BVFG nicht außer Kraft gesetzt worden sind, und welche Vorschriften, die vor dem 01.01.1993 gegolten haben, als Vorschriften im Sinne des jetzt geltenden Bundesvertriebenengesetzes anzusehen sind, ob § 100 BVFG auch auf die verwaltungsrechtlichen und gewohnheitsrechtlichen Normen Bezug nimmt oder nicht", sind, soweit ihnen überhaupt ein hinreichend bestimmter und im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des in zulässiger Weise zur Entscheidung gestellten Streitgegenstandes (Erteilung einer Übernahmegenehmigung) entscheidungserheblicher Gehalt zukommt, ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen zu beantworten. Einen neuen bzw. weitergehenden Klärungsbedarf zeigen die Klägerinnen auch nicht durch den Verweis auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2008 – 10 S 1277/08 – auf, da weder ansatzweise in nachvollziehbarer Weise dargelegt noch sonst ersichtlich ist, inwiefern der dem genannten Beschluss zugrunde liegende Sachverhalt mit demjenigen des vorliegenden Verfahrens vergleichbar sein soll, und nicht einmal behauptet wird, dass bei diesem Beschluss, mit dem die Berufung (teilweise) zugelassen worden ist und in dem nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern das Land Baden-Württemberg Beklagter war, geltend gemachte Ansprüche gegen die Beklagte zur Entscheidung anstanden bzw. anstehen. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2009 – 2 A 1101/06 und 2 A 1102/06 –. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).