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Urteil

B 4 K 21.475

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Erhebt eine Gemeinde für eine nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes an einer Erschließungsanlage iSd § 127 Abs. 2 BBauG/BauGB durchgeführte Ausbaumaßnahme Erschließungsbeiträge, hat sie darzutun, dass erst und gerade diese Maßnahme die vorher noch unfertige Anlage erstmalig hergestellt hat. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Solange einer Erschließungsanlage die Eigenschaft "öffentlich" fehlt, können sachliche Erschließungsbeitragspflichten nicht entstehen, weil die Sondervorteile nicht in auf Dauer gesicherter Weise entstehen und deshalb die Beitragserhebung nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG BeckRS 1987, 2966). Das Merkmal "öffentlich" ist straßenrechtlich zu verstehen. Öffentlich ist eine Straße nur dann, wenn sie nach dem Straßengesetz wirksam für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist oder kraft Gesetzes als gewidmet gilt, weil nur so eine Bestimmung zum Anbau rechtlich gesichert ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es handelt sich aus Rechtsgründen um zwei verschiedene Erschließungsanlagen, wenn eine Teilstrecke uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist und die andere Teilstrecke keine Anbaustraße sein kann. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erhebt eine Gemeinde für eine nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes an einer Erschließungsanlage iSd § 127 Abs. 2 BBauG/BauGB durchgeführte Ausbaumaßnahme Erschließungsbeiträge, hat sie darzutun, dass erst und gerade diese Maßnahme die vorher noch unfertige Anlage erstmalig hergestellt hat. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Solange einer Erschließungsanlage die Eigenschaft "öffentlich" fehlt, können sachliche Erschließungsbeitragspflichten nicht entstehen, weil die Sondervorteile nicht in auf Dauer gesicherter Weise entstehen und deshalb die Beitragserhebung nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG BeckRS 1987, 2966). Das Merkmal "öffentlich" ist straßenrechtlich zu verstehen. Öffentlich ist eine Straße nur dann, wenn sie nach dem Straßengesetz wirksam für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist oder kraft Gesetzes als gewidmet gilt, weil nur so eine Bestimmung zum Anbau rechtlich gesichert ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es handelt sich aus Rechtsgründen um zwei verschiedene Erschließungsanlagen, wenn eine Teilstrecke uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist und die andere Teilstrecke keine Anbaustraße sein kann. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2021 in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2024 zu Protokoll erklärten Änderung wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 22. März 2021 in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2024 zu Protokoll erklärten Änderung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Erschließungsbeitragsbeitragsbescheids ist Art. 5a, Art. 2 Abs. 1 KAG, §§ 127 ff. BauGB i.V.m. EBS 2021. Nach Art. 5a Abs. 1 KAG erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung von Erschließungsanlagen (Art. 5a Abs. 2 KAG) einen Erschließungsbeitrag. 1. Die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist hier nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der W-L. um eine sog. historische Straße handelt. Gemäß Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG kann für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liegt eine vorhandene (historische) Straße im Sinne von Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG vor, wenn eine Straße zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck – nach den damaligen rechtlichen Anforderungen – endgültig hergestellt war (vgl. BayVGH‚ B.v. 18.8.2017 – 6 ZB 17.840 – juris Rn. 13; B.v. 3.7.2017 – 6 ZB 16.2272 – juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 19.1.2015 – 6 ZB 13.1548 – juris Rn. 6; B.v. 21.11.2013 – 6 ZB 11.2973 – juris Rn. 7). Voraussetzung dafür, eine Erschließungsanlage anzunehmen, ist, dass es sich bei ihr um eine Ortsstraße handelte, die zu diesem Zeitpunkt innerhalb einer geschlossenen Ortslage verlief. Zudem muss diese Ortsstraße bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes öffentlich gewesen sein (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 1 Rn. 19). Die streitgegenständliche Straße besaß in der Zeit bis zum 30. Juni 1961 keine Erschließungsfunktion und war mithin nicht als sog. Anbaustraße zu qualifizieren, weil sie nicht öffentlich war. Die Straße war an diesem Stichtag jedenfalls noch nicht gewidmet; die Eintragungsverfügungen vom 13. und 14. Juli 1961 liegen zeitlich nach dem 29. Juni 1961. Darüber hinaus wurden auch nur die ersten 70 m der Straße als Ortsstraße gewidmet; die Widmung als öffentlicher Feld- und Waldweg erfüllt bereits nicht die straßenrechtlichen Voraussetzungen, die an eine öffentliche Straße gestellt werden (dazu ausführlich unter 2. a.). Daneben hatte die streitgegenständliche Straße vor dem 30. Juni 1961 auch keine Erschließungsfunktion. In unbeplanten Gebieten erhält eine Straße erst dann die Funktion einer Erschließungsanlage, wenn an ihr eine gehäufte Bebauung einsetzt, das heißt – zumindest für eine Straßenseite – bauplanungsrechtlich Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) bzw. § 34 Abs. 1 BauGB zu bejahen ist. Das verlangt, dass die maßgeblichen Grundstücke in einem Bebauungszusammenhang liegen, der einem Ortsteil angehört (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2016 – 6 CS 16.1033 – juris Rn. 9; B.v. 21.11.2013 – 6 ZB 11.2973 – juris Rn. 7; U.v. 22.7.2010 – 6 B 09.584 – juris Rn. 37 – jeweils m.w.N.). Vor dem 30. Juni 1961 lag die streitgegenständliche Straße im unbeplanten Gebiet. Aus dem Bebauungsplan „H-Straße-W-L.“ von November 1963 (Bl. 22 der Behördenakte) ist ersichtlich, dass auf der nördlichen Seite der Straße lediglich im westlichen Teil Bebauung vorhanden war (Anwesen G-Weg 1 sowie W-L. 1 und 2). Auch die H-Straße war nur auf der südlichen Seite bebaut, weshalb sich die Bebauung in der streitgegenständlichen Straße am 29. Juni 1961 als vereinzelt und insgesamt ungewichtig beschreiben lässt. Mangels Erschließungsfunktion der streitgegenständlichen Straße bis zum 30. Juni 1961 kann die Frage, ob die Anlage für diesen Zweck – nach den damaligen rechtlichen Anforderungen – endgültig hergestellt war, vorliegend dahinstehen. 2. Die streitgegenständliche Straße hat auf ihren ersten 70 m „in den Jahren nach 1961“ Erschließungsfunktion erlangt, weshalb die Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts insoweit scheitert. Aus Rechtsgründen besteht die W-L. aus zwei Erschließungsanlagen (dazu unter a.), die westliche Erschließungsanlage – an der das ehemalige Grundstück des Klägers im Übrigen nicht anliegt – war nach Überzeugung der Kammer bereits erstmalig hergestellt (dazu unter b.). Die Voraussetzungen für die Bildung einer Erschließungseinheit lagen nicht vor (dazu unter c.). Erhebt eine Gemeinde für eine nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes an einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BBauG/BauGB durchgeführte Ausbaumaßnahme Erschließungsbeiträge, hat sie darzutun, dass erst und gerade diese Maßnahme die vorher noch unfertige Anlage erstmalig hergestellt hat. Die „Erstmaligkeit“ der Herstellung gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen; sie ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Heranziehungsbescheids. Das schließt begrifflich ein, dass die Erschließungsanlage nicht schon vorher endgültig fertiggestellt war (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1988 – 8 C 72/87 – juris Rn. 17 rek. auf BVerwG, U.v. 26.1.1979 – 4 C 52.76 – juris Rn. 15). Die Beklagte trifft also die materielle Beweislast für alle Tatsachen, die im Zusammenhang damit stehen, ob der Ausbauzustand der streitgegenständlichen Straße eine ihren erkennbaren Ausbauabsichten entsprechende erstmalige Herstellung darstellte (vgl. NdsOVG, B.v. 31.8.2022 – 9 LA 234/21 – juris Rn. 25). a. Die W-L. besteht aus Rechtsgründen aus zwei Erschließungsanlagen. Die ersten 70 m der Straße waren im Jahr 1961 als Ortsstraße uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden, während die weitere – östlich verlaufende – Straße bis zur Aufstufung als Ortsstraße mit Wirkung zum 1. Januar 2021 als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet war, womit keine Anbaustraße vorliegen konnte (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2022 – 6 CS 22.1804 – juris Rn. 15). aa. Gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB sind Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze. Solange einer Erschließungsanlage die Eigenschaft „öffentlich“ fehlt, können sachliche Erschließungsbeitragspflichten im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB nicht entstehen, weil die Sondervorteile nicht in auf Dauer gesicherter Weise entstehen und deshalb die Beitragserhebung nicht gerechtfertigt ist (st. Rspr.: vgl. BVerwG, U.v. 11.11.1987 – 8 C 4.86 – juris Rn. 15; U.v. 10.5.1985 – 8 C 17-20.84 – juris Rn. 23; U.v. 13.12.1974 – IV C 26.73 – juris Ls 2; BayVGH, U.v. 24.10.2005 – 6 B 01.2416 – juris Rn. 25). Das Merkmal „öffentlich“ ist straßenrechtlich zu verstehen; öffentlich ist eine Straße nur dann, wenn sie nach dem Straßengesetz wirksam für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist oder kraft Gesetzes als gewidmet gilt, weil nur so eine Bestimmung zum Anbau rechtlich gesichert ist (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand 74. AL; 18. Update, 2. Objektive Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht Rn. 1104; Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 6 Rn. 19). In räumlicher Hinsicht hat die Widmung die selbstständige Erschließungsanlage in ihrem gesamten Umfang zu erfassen (dazu etwa BVerwG, U.v. 21.1.1977 – IV C 84-92.74 – juris Rn. 13; vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2007 – 6 CS 06.2983 – juris Rn. 6). Dagegen handelt es sich aus Rechtsgründen um zwei verschiedene Erschließungsanlagen, wenn eine Teilstrecke uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist und die andere Teilstrecke keine Anbaustraße sein kann (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 6 Rn. 20). Demnach erfüllt eine Erschließungsanlage die an das Merkmal „zum Anbau bestimmt“ zu stellenden Anforderungen nur, wenn sie bei verallgemeinernder Betrachtung den anliegenden Grundstücken eine tatsächliche und vom Widmungsumfang gedeckte Anfahrmöglichkeit bietet und sie verliert ihre Bestimmung zum Anbau dort, wo sie nicht mehr mit Personen- und (jedenfalls) kleineren Versorgungsfahrzeugen befahren werden darf (BVerwG, U.v. 23.6.1995 – 8 C 33/94 – juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 23.6.1972 – IV C 16.71 – juris Rn. 8 ff.). Die Grenze zwischen zwei Erschließungsanlagen, in die sich eine Straße teilt, wird letztlich nicht vom Ausbauzustand, sondern von der Erschließungsfunktion bestimmt (BVerwG, U.v. 23.6.1972 – IV C 16.71 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 20.10.2022 – 6 CS 22.1804 – juris Rn. 15). bb. Unter Anwendung dieser Maßgaben handelt es sich – abweichend vom Eindruck der tatsächlichen Gegebenheiten – sowohl bei den ersten 70 m der W-L. als auch bei dem weiteren Verlauf der Straße bis zum Wendehammer jeweils um eine eigenständige Erschließungsanlage. Während die ersten 70 m der W-L. angesichts der Widmung als Ortsstraße mit Eintragungsverfügung vom 13. Juli 1961 als zum Anbau bestimmt zu qualifizieren waren, fehlte es der sich anschließenden östlichen Teilstrecke, die laut Eintragungsverfügung vom 14. Juli 1961 als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet war, an der Bestimmung zum Anbau im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB. Eine Widmung als öffentlicher Feld- und Waldweg eröffnet keine allgemeine Anfahrmöglichkeit mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen für ein Grundstück, sondern nur mit Fahrzeugen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Denn ein solcher Weg dient ausschließlich der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken, Art. 53 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG). Die Lage an einem öffentlichen Feld- und Waldweg kann damit nicht als Zufahrts- bzw. Zugangsmöglichkeit in rechtlich gesicherter Weise und auf Dauer angesehen werden (BayVGH, B.v. 14.12.2020 – 6 B 20.1619 – juris Rn. 30 m.w.N.; B.v. 17.10.2000 – 6 ZB 00.1276 – juris Rn. 4). Die sachliche Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 BauGB kann ohne Umwidmung nicht entstehen; die Kosten für die Anlegung eines Feld- und Waldweges können keine Erschließungsbeitragspflicht auslösen, selbst dann nicht, wenn der Weg in einer Weise ausgebaut worden ist, die bereits den erschließungsbeitragsrechtlichen Anforderungen an die endgültige Herstellung einer Anbaustraße entspricht (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand 74. AL; 18. Update, 2. Objektive Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht Rn. 1104). Dementsprechend handelt es sich bei den beiden Teilstrecken mit Blick auf die unterschiedliche Erschließungsfunktion um zwei Erschließungsanlagen (vgl. auch BayVGH, U.v. 5.12.2007 – 6 BV 04.496 – juris Rn. 23). b. Die ersten 70 m der W-L. hatten in den Jahren nach 1961 bis zu den streitgegenständlichen Baumaßnahmen in den Jahren 2020 und 2021 auch bereits Erschließungsfunktion und waren erstmals hergestellt. aa. Eine selbständige öffentliche Verkehrsanlage ist „zum Anbau bestimmt“ (im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, Art. 5a Abs. 2 KAG), wenn und soweit sie die anliegenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar oder in sonstiger nach § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB beachtlicher Weise nutzbar macht (BayVGH, U.v. 19.10.2017 – 6 B 17.189 – juris Rn. 21). Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG/BauGB knüpft grundsätzlich an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 30 ff. BBauG) an und verlangt im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge erreichbar ist. Es setzt eine Erreichbarkeit in der Form voraus, dass an ein Grundstück in tatsächlicher Hinsicht und rechtlich im Rahmen der Widmung für den öffentlichen Verkehr herangefahren werden kann und darf (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 6 Rn. 25; BVerwG, U.v. 1.3.1991 – 8 C 59/89 – juris Rn. 13 m.w.N.). bb. Laut Eintragungsverfügung vom 13. Juli 1961 waren die ersten 70 m der Straße (Teilstrecke H-Straße bis W-L.nweg Anwesen Haus Nr. 1) als Ortsstraße gewidmet. Dass das Teilstück der ersten 70 m ab Abzweigung der H-Straße zwischen Haus Nr. 1 und 3 der W-L. an der westlichen Kante des Freisitzes auf dem Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung … und mittig des Grundstücks Fl.-Nr. …, Gemarkung … endete, wurde durch Vermessung der Straße am Ortstermin bestätigt (vgl. S. 3 des Protokolls über die Einnahme eines Augenscheins vom 12. März 2024). Aus dem Bebauungsplan von 1973 (Bl. 20 der Behördenakte) ergibt sich, dass seit diesem Zeitpunkt auf den ersten 70 m der W-L. wohl von einer Bebauung auszugehen ist, die nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Denn die H-Straße war auf ihrer südlichen Seite bebaut und die W-L. wies auf der Nordseite bis zum östlichen Ende des Grundstücks Fl.-Nr. …, Gemarkung …, Bebauung auf. Jedenfalls lagen die ersten 70 m der W-L. seit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Nördlich des W-L.nweges“ am 26. April 1973 innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans. cc. Der genaue Zeitpunkt, zu dem die ersten 70 m der W-L. Erschließungsfunktion erlangt haben, ist letztlich unerheblich, weil alle Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten (EBS 1961 bis 2019) als Herstellungsmerkmale einer Erschließungsanlage den Straßenaufbau, die Straßenentwässerung und die Beleuchtung fordern. 1) Die Satzungsregelung zum Straßenaufbau verlangte in § 7 Abs. 1 Nr. 1 EBS 1961 und EBS 1966 „eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise“; in der Fassung seit 1975 wurde in § 7 Abs. 1 Nr. 1 (die Vorschrift entspricht der Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 1 EBS 2015 und § 9 Abs. 1 EBS 2019) zusätzlich die Anforderung „mit dem technisch notwendigen Unterbau“ aufgenommen. Eine Merkmalsregelung, die neben einer Befestigung aus Platten, Pflaster, Asphalt, Teer und Beton auch eine Befestigung aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise vorsieht, ist hinreichend bestimmt, da in aller Regel ohne weiteres ersichtlich ist, ob ein zur Herstellung der Straße verwendetes ähnliches Material den genannten Materialien nach Substanz und Funktion gleichartig ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.1980 – 4 B 119.80, 4 B 120.80 – juris Rn. 12). Mit „ähnliches Material neuzeitlicher Bauweise“ ist ein solches gemeint, das den namentlich aufgeführten Befestigungen aus Platten, Pflaster, Asphalt, Teer und Beton vergleichbar ist (vgl. VGH BW, U.v. 26.6.2012 – 2 S 3258/11 – juris Rn. 27). Dabei kommt den Tragschichten unterhalb der Oberflächenbefestigung keine eigenständige Bedeutung zu; der „Unterbau“ zählt nicht zu den Herstellungsmerkmalen, auch wenn die Satzung dies regelt (BayVGH, B.v. 23.2.2015 – 6 ZB 13.978 – juris Rn. 18). Herstellungsmerkmale sollen es nach dem Gesetzeszweck den Beitragspflichtigen ermöglichen, durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf Laien abstellenden Zielrichtung wäre es von vornherein nicht zu vereinbaren, das Merkmal „technisch notwendiger Unterbau“ in dem Sinn zu verstehen, dass es um die Beachtung technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann allenfalls sein, dass irgendein künstlich hergestellter Unterbau unterhalb der Oberflächenbefestigung vorhanden ist (BayVGH, B.v. 3.8.1999 – 6 ZB 99.1102 – juris Rn. 4). Für einen satzungsgemäßen Straßenausbau mit einer Asphaltdecke vor den streitgegenständlichen Baumaßahmen 2020 und 2021 spricht, dass sich aus der Rechnung des Ingenieurbüros … vom 18. Dezember 2010 (Bl. 89 der Behördenakte), mit dem Betreff „…; Verformungen an der talseitigen Straßenböschung; Baugrunduntersuchung; Baugrundgutachten“ ergibt, dass im Bereich der talseitigen Straßenböschung – die sich auf den ersten 70 m der Straße befindet – Aufbohrarbeiten von Asphalt in Rechnung gestellt wurden. Zudem sind laut Rechnung des Ingenieurbüros für Geotechnik, Altlasten und Bauwerksuntersuchung … vom 29. März 2019 (Bl. 114 der Behördenakte) mit dem Betreff „…, Böschungssicherung und Straßenertüchtigung, Baugrundbeurteilung und Sicherungsmaßnahmen“ vor dem Jahr 2020 ebenfalls Aufbohrungen von Asphalt durchgeführt worden. Jedenfalls dokumentieren die seitens des Beklagtenbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15. März 2024 vorgelegten Bilder aus dem Jahr 2014 (Bl. 224 f. der Gerichtsakte) eine asphaltierte Straße auf den ersten 70 m der W-L.. Auch im Schreiben des Staatlichen Bauamtes … vom 25. Februar 2014 (Bl. 221 der Gerichtsakte) ist von „Asphalt“ die Rede, der teilweise klaffende Risse aufweise. Dem Einwand der Beklagten, dass die Böschungssicherung zur Stützung der Straße erforderlich war, ist entgegenzuhalten, dass dieser Aspekt allenfalls für die Frage von Bedeutung ist, ob die entstandenen Kosten zum beitragsfähigen Herstellungsaufwand zählen (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 6 Rn. 16). 2) Für das Herstellungsmerkmal der Straßenentwässerung wird in sämtlichen EBS der Beklagten lediglich das Vorhandensein der „Straßenentwässerung“ gefordert (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 EBS 1961 bis 1985 bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 EBS 2015 und 2019). Dass in der Satzung keine bestimmten Merkmale für eine ausreichende Straßenentwässerung genannt werden, ist unschädlich (BayVGH, B.v. 15.11.2018 – 6 ZB 18.1516 – juris Rn. 9). Eine Straßenentwässerung stellt schon begrifflich eine technisch abgrenzbare Teileinrichtung dar, das bloße Abfließen des Regenwassers aufgrund einer Straßenwölbung oder -neigung genügt hierfür nicht. Dies gilt erst recht, wenn wegen des ungezielten („wilden“) Abfließens des Oberflächenwassers für die Entwässerung notwendig Privatgrundstücke in Anspruch genommen werden müssen und die Beklagte sich dadurch möglichen Abwehransprüchen der Anlieger, die diese Beeinträchtigung ihres Privateigentums nicht hinzunehmen haben, aussetzt (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2018 – 6 ZB 18.1516 – juris Rn. 8 f.; B.v. 6.3.2006 – 6 ZB 03.2961 – juris Rn. 8 f.). Erforderlich sind vielmehr Entwässerungsleiteinrichtungen wie Randsteine oder Rinnen, durch die das Oberflächenwasser gezielt und ohne Inanspruchnahme von Privateigentum abgeleitet wird (BayVGH, U.v. 5.11.2007 – 6 B 05.2551 – juris Rn. 33; VG München, U.v. 29.10.2019 – M 28 K 16.4687 – BeckRS 2019, 28964 Rn. 31 ff.; U.v. 12.5.2015 – M 2 K 14.4608 – juris Rn. 31 – jeweils m.w.N.). Für die Betrachtung spielen der innerörtliche Anbau und Verkehr der Straße eine Rolle, gewisse Mindestanforderungen sind aber allgemein zu stellen, wie z.B. die Existenz einer – wenn auch primitiven – Straßenentwässerung, die beispielsweise über offene Gräben ihre Aufgabe zur Beseitigung des Niederschlagswassers von der Straßenfläche zu erfüllen in der Lage war (BayVGH, B.v. 15.11.2018 – 6 ZB 18.1516 – juris Rn. 7; so auch OVG Saarl, U.v. 11.1.2010 – 1 A 7/09 – juris Rn. 95: Graben als primitive Straßenentwässerung). Trotz des Schreibens des Staatlichen Bauamtes … vom 25. Februar 2014, wonach keine funktionierende Oberflächenentwässerung vorhanden gewesen sei, spricht für einen satzungsgemäßen Ausbau der Straßenentwässerung jedenfalls im Bereich der ersten 70 m ab der Abzweigung von der H-Straße – zu einem Zeitpunkt vor 2020 – der Aktenvermerk der Beklagten vom 5. Oktober 2020 (Bl. 84 der Behördenakte). Aus diesem ergibt sich, dass in den Jahren 1968/1969 von der Abzweigung H-Straße bis auf Höhe des Anwesens Haus Nr. 13 durch den Abwasserverband … ein Mischwasserkanal errichtet wurde; ab Haus-Nr. 13 wurde der Mischwasserkanal im Jahr 1981 im Auftrag der Stadt um rund 50 m verlängert („über diesen Mischwasserkanal erfolgt auch die Straßenentwässerung“). Zudem ergibt sich aus den Lichtbildern vom 12. Februar 2014 (Bl. 224 f. der Gerichtsakte), dass auf den ersten 70 m der Straße durchgängig Randsteine zur Oberflächenentwässerung vorhanden waren, außerdem sind Straßenabläufe zur gezielten Straßenentwässerung zu sehen. 3) Auch das Herstellungsmerkmal der „Beleuchtung“ war in allen Fassungen der EBS der Beklagten aufgeführt (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 EBS 1961 bis 1985 bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 EBS 2015 und 2019). Welchen konkreten technischen Anforderungen die Teileinrichtung „Beleuchtung“ genügen muss, um als endgültig hergestellt zu gelten, ist in der Satzung nicht näher umschrieben, was auch nicht erforderlich ist. Entscheidend kann in diesem Zusammenhang – mit der auf Laien abzielenden Zielrichtung – nur sein, dass überhaupt (irgend-)eine funktionsfähige, der Straßenlänge und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung vorhanden ist, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit ausreichend ist (BayVGH, U.v. 19.8.2021 – 6 B 21.797 – juris Rn. 25 m.w.N.). Die Straßenbeleuchtung muss geeignet sein, den gesamten Straßenbereich auf voller Länge gleichmäßig zu beleuchten (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2017 – 6 ZB 17.546 – juris Rn. 15). Diesen Anforderungen genügte die auf den ersten 70 m der Straße vorhandene Beleuchtung. Dafür spricht zum einen der Plan vom 4. September 1969 (Bl. 80 der Behördenakte), auf dem ersichtlich ist, dass die Beleuchtung bereits bis zum östlichen Ende des Grundstücks Fl.-Nr. 1546, Gemarkung …, geführt hat. Jedenfalls ergibt sich auch aus den Fotos vom 12. Februar 2014 (Bl. 224 f. der Gerichtsakte), dass auf den ersten 70 m eine ausreichende Straßenbeleuchtung vorhanden war. Hinsichtlich des Einwands der Beklagten, dass sich aus dem Schreiben des Staatlichen Bauamtes … vom 25. Februar 2014 ergebe, dass sich die Straße in einem schlechten Zustand befunden habe, wird lediglich darauf hingewiesen, dass eine (Teil-)Einrichtung einer Erschließungsanlage, die einmal fertiggestellt ist, aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht nicht wieder in den Zustand der Unfertigkeit zurückversetzt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2010 – 9 C 1.09 – juris Rn. 17; U.v. 29.11.1985 – 8 C 59/84 – juris Rn. 11). Deshalb müssen nachträgliche Beschädigungen von einmal fertiggestellten Einrichtungen von vornherein außer Betracht bleiben (BayVGH, U.v. 19.8.2021 – 6 B 21.797 – juris Rn. 29). c. Aus den beiden Erschließungsanlagen, dem westlichen und östlichen Teil der W-L., wurde auch keine Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BBauG/BauGB gebildet, was zur Folge hätte, dass die Beiträge der beiden Erschließungsanlagen zusammengefasst und einheitlich abgerechnet werden könnten. Dem steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Beklagte eine solche Erschließungseinheit nicht gebildet hat, weil sie irrig davon ausgegangen ist, dass nur eine einzige Erschließungsanlage vorliegt (dazu etwa BVerwG, U.v. 23.6.1972 – IV C 16.71 – juris Rn. 11). Die Bildung einer Erschließungseinheit scheitert vorliegend jedenfalls daran, dass die zu einer Erschließungseinheit verbundenen Anlagen nicht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die Einzelanlagen zur gemeinsamen Abrechnung zusammengefasst worden sind (BVerwG, U.v. 20.1.2013 – 9 C 1/12 – juris Rn. 23; BVerwG, U.v. 26.9.1983 – juris Rn. 12). Nach dem unter 2. b. Dargestellten war der westliche Teil der Straße bereits erstmals hergestellt – und die sachliche Beitragspflicht längst entstanden – als die Beklagte den Entschluss gefasst hat, die W-L. auszubauen. 3. Für die östliche Erschließungsanlage in der W-L. sind die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage gemäß § 132 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 EBS 2021 nicht erfüllt, weil für die Teileinrichtung Straßenentwässerung seitens der Beklagten kein Bauprogramm vorgelegt wurde (dazu unter a.). Darüber hinaus ist die Teileinrichtung Straßenentwässerung nach Überzeugung der Kammer nicht gebrauchstauglich (dazu unter b.). a. Für die Teileinrichtung Straßenentwässerung liegt kein Bauprogramm vor. aa. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Anbaustraße erst dann erstmalig hergestellt, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses Teileinrichtungsprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (statt Vieler BVerwG, U.v. 10.10.1995 – 8 C 13/94 – juris Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sollen es die Herstellungsmerkmale namentlich flächenmäßiger Teileinrichtungen dem Bürger ermöglichen, sich durch einen Vergleich zwischen dem tatsächlich erreichten Ausbauzustand und den Angaben in der Satzung selbst ein Bild davon zu machen, ob und wann eine Erschließungsanlage satzungsentsprechend endgültig hergestellt ist (vgl. nur BayVGH, B.v. 3.8.1999 – 6 ZB 99.1102 – juris Rn. 4). Es genügt, dass die Gemeinde in einem formlosen, auf die konkrete Einzelanlage bezogenen Bauprogramm bestimmt, welche flächenmäßigen Teileinrichtungen in welchem Umfang die Gesamtfläche der jeweiligen Straße in Anspruch nehmen sollen. Das Bauprogramm kann sich auch mittelbar aus Beschlüssen des Stadtrats oder seiner Ausschüsse sowie den solchen Beschlüssen zugrunde liegenden Unterlagen und selbst aus der Austragsvergabe ergeben (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2021, § 11 Rn. 64). bb. Die Beklagte hat gleichwohl – auch auf gerichtliche Aufforderungen vom 12. März 2024 und vom 18. März 2024 hin – kein entsprechendes Bauprogramm vorgelegt, anhand dessen überprüft werden könnte, ob die Straßenentwässerung entsprechend diesem Bauprogramm hergestellt worden ist. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2024 führte der Beklagtenbevollmächtigte lediglich pauschal aus, dass sich das erforderliche Bauprogramm aus den schriftsätzlich vorgelegten Plänen und den Stadtratsbeschlüssen ergebe (S. 4 f. des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28. März 2024). Der Stadtratsbeschluss der Beklagten vom 11. Juli 2019, in der der Stadtrat die vom Ingenieurbüro … ausgearbeitete Entwurfsplanung zur Kenntnis genommen und gebilligt hat (Bl. 262 der Gerichtsakte), kann nicht als Bauprogramm für die Straßenentwässerung angesehen werden. Die beiden Pläne enthalten keinerlei – abschließende und verbindliche – Auskünfte bezüglich der Straßenentwässerung; es wird keinerlei Aussage zu Kanälen, Einlaufschächten oder generell bzgl. der Oberflächenentwässerung getroffen. Vielmehr handelt es sich um eine generelle „Entwurfsplanung zum Ausbau der Ortsstraße W-L.“, wie sich aus dem Auszug aus dem Beschlussbuch über die öffentliche Sitzung des Stadtrats der Beklagten vom 30. März 2020 (Bl. 265 der Gerichtsakte) ausdrücklich ergibt. Im Sachvortrag findet sich daneben die Information, dass die Ausschreibung aufgehoben wurde, nachdem kein wirtschaftliches Angebot eingegangen war. Deshalb sei das Leistungsverzeichnis mit dem Ingenieurbüro überarbeitet und die Maßnahme zunächst auf den Bereich der Auffahrt beschränkt worden. Es wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt, inwieweit das Leistungsverzeichnis betreffend die Straßenentwässerung abgeändert und auf welcher Basis die streitgegenständlichen Baumaßnahmen überhaupt durchgeführt wurden. Auch aus dem in der Stadtratssitzung vom 9. Juli 2020 gefassten Beschluss (Bl. 266 der Gerichtsakte) ergibt sich kein Bauprogramm. Es wurde „einer Ausschreibung des zweiten Bauabschnitts hinsichtlich der Resterschließung der W-L.“ zugestimmt. Dem Auszug aus dem Beschlussbuch über die öffentliche Sitzung des Stadtrats vom 9. Juli 2020 ist lediglich zu entnehmen, dass seitens der Verwaltung vorgeschlagen worden sei, den Ausbau des Restteils der W-L. in die Wege zu leiten, um der bestehenden städtischen Erschließungspflicht nachzukommen und um den Forderungen der Anlieger nach einer ordnungsgemäßen Erschließung (Straßenbeleuchtung, Fahrbahndecke und Straßenentwässerung) gerecht zu werden. Sodann wurden die voraussichtlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme aufgezeigt. Auch die Anlage B 3 stellt kein Bauprogramm für die Straßenentwässerung dar. Bei diesem Plan handelt es sich um einen „Entwurf“ zur Baumaßnahme „Böschungssicherung W-L.“. Dieser Entwurf enthält keine Legende; die Straße W-L. ist nicht in ihrer vollen Länge zu sehen. Es ist weder ein Stempel, noch eine Unterschrift oder ein Datum zu sehen und es ist nicht ersichtlich, dass dieser Plan in irgendeiner Art und Weise genehmigt worden wäre. Dieser Entwurf trifft darüber hinaus keinerlei Aussagen zur Straßenentwässerung; es gibt keinen Entwässerungsplan, keine Aussage zu Kanälen, Einlaufschächten, Randsteinen oder Rinnen. Auch die bereits mit Schriftsatz der Beklagten vom 29. Februar 2024 vorgelegte Anlage B 7 ist kein Bauprogramm für die Straßenentwässerung. Es handelt sich um einen „Vorentwurf“ mit der Beschreibung „Ausbau W-L. in … zur Abstimmung“. Auch dieser Plan enthält keine Legende und damit – ungeachtet der Tatsache, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt – keinerlei Aussagekraft. b. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein Bauprogramm vorläge und die Herstellungsmerkmale entsprechend diesem Bauprogramm vorlägen, wären die Beitragspflichtigen vorliegend nicht mit dem Aufwand für die durchgeführten Baumaßnahmen zu belasten. Die Straßenentwässerung ist nach den Stellungnahmen des ehemaligen Grundstückseigentümers nicht mangelfrei erstellt worden. aa. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs berührt nicht jede mängelbehaftete Ausführung der technischen Baumaßnahme die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschließen, also zur Funktionsunfähigkeit führen (vgl. nur BayVGH, U.v. 19.8.2021 – 6 B 21.797 – juris Rn. 24; U.v. 19.10.2017 – 6 B 17.192 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 3.8.1999 – 6 ZB 99.1102 – juris Rn. 6; OVG NRW, U.v. 29.11.1996 – 3 A 2373/93 – juris Rn. 8). Funktionsunfähig ist eine (Teil-) Einrichtung erst dann, wenn sie im Ganzen absolut ungeeignet ist, die ihr in verkehrstechnischer Hinsicht zugedachte Funktion in der konkreten örtlichen Situation tatsächlich zu erfüllen (BayVGH, U.v. 19.8.2021 – 6 B 21.797 – juris Rn. 24). bb. Unter Anwendung dieser – und hinsichtlich der Straßenentwässerung unter 2. b. cc. 2) angeführten – Grundsätze liegt hier keine funktionsfähige Straßenentwässerung vor. Nach den schriftlichen Angaben des Klägers – die im Ortstermin anhand der Gegebenheiten vor Ort nochmals beschrieben wurden – sammele sich das Regenwasser im Bereich der westlichen Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. … auf der südlichen Seite der Straße. Aufgrund der Neigung der Fahrbahn fließe das Regenwasser an die Stützmauer, die sich auf dem ehemaligen Grundstück des Klägers befindet, von dort nach unten in westliche Richtung der Straße, um wegen der im weiteren Verlauf veränderten Neigung der Straße quer über die Fahrbahn zu laufen. Auch der Klägerbevollmächtigte im Parallelverfahren B 4 K 21.455 bestätigte diesen Zustand in der mündlichen Verhandlung für das weiter östlich verlaufende Teilstück der W-L. (S. 5 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28. März 2024). Dieser nachvollziehbare und mit Lichtbildern vom 3. Februar 2021 (Bl. 130 f. der Gerichtsakte) dokumentierte Zustand wird belegt durch den „Vorentwurf“ des Ingenieurbüros … (Ausbau W-L. in … – Zur Abstimmung; Bl. 161 f. der Gerichtsakte). Aus diesem ergibt sich eine deutliche Straßenneigung der südlichen Seite der Straße im Bereich des Grundstücks Fl.-Nr. …, Gemarkung … Auf den mit Schriftsatz vom 27. September 2023 übermittelten Lichtbildern ist eine deutliche, großflächige Pfützenbildung zu erkennen, die wohl nicht lediglich auf eine hinnehmbare und zumutbare zeitliche Verzögerung beim Abfluss des Oberflächenwassers zurückzuführen ist. Die Pfützenbildungen sind vielmehr Ausdruck einer mangelbehafteten, nicht funktionsgerechten Entwässerungseinrichtung (vgl. OVG LSA, U.v. 7.7.2011 – 4 L 401/08 – juris Rn. 79). Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit des Klägers, der die Entwässerungssituation nachvollziehbar geschildert hat und der als – ehemaliger – Anwohner mit den sich bei Regenfällen jeweils ergebenden Straßenzuständen vertraut ist, zu zweifeln. Im Übrigen hat auch der Augenscheinstermin ergeben, dass Rinnen und Randsteine nur teilweise vorhanden sind und sich nicht auf die komplette Straße erstrecken (vgl. S. 4 des Protokolls über die Einnahme eines Augenscheins vom 12. März 2024). Diese Darstellungen wurden seitens der Beklagten mit dem pauschalen Vortrag, die Straßenentwässerung sei ordnungsgemäß, nicht entkräftet. 4. Die dargestellten Punkte führen zur Rechtswidrigkeit der Erschließungsbeitragsforderung des streitgegenständlichen Bescheids, weshalb es auf die weiter von Klägerseite geäußerten rechtlichen Bedenken nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. Mit der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids geht auch eine Rechtsverletzung des Klägers einher (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sodass der Klage vollumfänglich stattzugeben war. II. Die Beklagte trägt als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er ohne Antragstellung kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).