OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

B 1 K 24.74

VG Bayreuth, Entscheidung vom

13Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Zulassungsbehörde als Straßenverkehrsbehörde ist an den wegen Nichtentrichtens der Kraftfahrzeugsteuer gestellten Antrag der Finanzverwaltung gebunden, den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts wegen), und hat nicht zu überprüfen, ob die geltend gemachte Steuerforderung dem Grund und der Höhe nach berechtigt ist und ob die zuständige Finanzbehörde das Besteuerungsverfahren fehlerfrei durchgeführt hat. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die der Sache nach im Wege der Amtshilfe vorzunehmende Abmeldung eines Kraftfahrzeugs durch die Zulassungsbehörde hängt nicht davon ab, ob der Halter darauf vertrauen durfte, die Finanzbehörde werde die Zahlung der fälligen Steuerschuld anmahnen, und dient auch nicht der Beitreibung der rückständigen Steuern, sondern soll einer weiteren Verletzung der Steuerpflicht vorbeugen, indem sie die Zulassung des Kraftfahrzeuges aufhebt und damit auch die Steuerpflicht beendet. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Androhung des - für die Durchsetzung der aus der Anordnung zur Außerbetriebsetzung folgende Pflicht zur Vornahme unvertretbarer Handlungen richtigen Zwangsmittels - unmittelbaren Zwangs ist wegen Unbestimmtheit der gesetzten Erfüllungsfrist rechtswidrig, wenn insoweit zwei unterschiedliche Zeitpunkte benannt werden, nämlich die Unanfechtbarkeit und die Bekanntgabe des Bescheides. (Rn. 29 und 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulassungsbehörde als Straßenverkehrsbehörde ist an den wegen Nichtentrichtens der Kraftfahrzeugsteuer gestellten Antrag der Finanzverwaltung gebunden, den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts wegen), und hat nicht zu überprüfen, ob die geltend gemachte Steuerforderung dem Grund und der Höhe nach berechtigt ist und ob die zuständige Finanzbehörde das Besteuerungsverfahren fehlerfrei durchgeführt hat. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die der Sache nach im Wege der Amtshilfe vorzunehmende Abmeldung eines Kraftfahrzeugs durch die Zulassungsbehörde hängt nicht davon ab, ob der Halter darauf vertrauen durfte, die Finanzbehörde werde die Zahlung der fälligen Steuerschuld anmahnen, und dient auch nicht der Beitreibung der rückständigen Steuern, sondern soll einer weiteren Verletzung der Steuerpflicht vorbeugen, indem sie die Zulassung des Kraftfahrzeuges aufhebt und damit auch die Steuerpflicht beendet. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Androhung des - für die Durchsetzung der aus der Anordnung zur Außerbetriebsetzung folgende Pflicht zur Vornahme unvertretbarer Handlungen richtigen Zwangsmittels - unmittelbaren Zwangs ist wegen Unbestimmtheit der gesetzten Erfüllungsfrist rechtswidrig, wenn insoweit zwei unterschiedliche Zeitpunkte benannt werden, nämlich die Unanfechtbarkeit und die Bekanntgabe des Bescheides. (Rn. 29 und 30) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Ziff. 2 des Bescheides des Beklagten vom 3. Januar 2024 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat teilweise Erfolg. 1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. 2. Die Klage ist im wohlverstandenen Sinne des Klägers so auszulegen, dass dieser neben der „Herausgabe einer Kopie oder Abschrift und den jeweils dazugehörigen Zustellungsnachweis über die angegebenen und nicht aufgeführten Schreiben“ die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 3. Januar 2024 im Wege einer Anfechtungsklage begehrt. Da der Kläger im Rahmen seiner Klageschrift die Rechtswidrigkeit des Bescheids insbesondere mit dem Fehlen von Zustellnachweisen hinsichtlich etwaiger Schreiben der Finanzbehörden zu einer bestehenden Kraftfahrzeugsteuerschuld bzw. der Anhörungsschreiben des Beklagten zur beabsichtigten Abmeldung seines Kraftfahrzeuges begründet, wird davon ausgegangen, dass der zweite Teil des Klageantrages („Sollte dies nicht erfolgen (…) von Amts wegen den Bescheid … … vollumfänglich für nichtig zu erklären sowie alle dazugehörigen Schreiben, deren Verbleib ungeklärt bleibt“) ohne Bedingung, wie es dem Wortlaut des Klageantrags nach zunächst anklingt, gestellt sein soll. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass – selbst wenn von einer solchen Bedingung ausgegangen würde – diese wohl ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte dem Kläger die Einsichtnahme in die Behördenakte zugesagt hat, eingetreten wäre, da die Behördenakte nicht zu sämtlichen Schreiben – wie vom Kläger beabsichtigt – Zustellungsnachweise enthält und dem Begehren des Klägers insoweit nicht nachgekommen werden kann. 3. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Soweit die Klage die „Herausgabe einer Kopie oder Abschrift und den jeweils dazugehörigen Zustellungsnachweis über die angegebenen und nicht aufgeführten Schreiben“ betrifft, ist sie bereits unzulässig. Zwar gibt es bei der allgemeinen Leistungsklage kein besonderes, mit dem des § 75 VwGO für die Verpflichtungsklage vergleichbares prozessuales Antragserfordernis. Dennoch kann für die gerichtliche Rechtsverfolgung das als Sachurteilsvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn die Behörde – wie vorliegend – vor Klageerhebung noch nicht mit dem klägerischen Begehren befasst war (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2001 – 2 C 48/00 – NVwZ 2002, 97). Darüber hinaus fehlt dem Kläger auch deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, da die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in Bezug auf diesen Klageantrag nicht erforderlich ist, da der Beklagte selbst dem Kläger Einsicht in die Behördenakte zugesagt hat, sodass es dem Kläger möglich war und ist, die in der Behördenakte befindlichen Schreiben – sofern vorhanden mit Zustellungsnachweis – einzusehen und ggf. Kopien anzufertigen (vgl. zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, BayVGH, B.v. 7.6.2021 – 9 CE 21.853 – BeckRS 2021, 16355; B.v. 8.4.2019 – 7 CE 19.343 – juris Rn. 14). 4. Die im Übrigen zulässige Klage ist teilweise begründet. In Bezug auf die Ziffn. 1, 3 und 4 ist die Klage unbegründet, da der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (a.). Hinsichtlich der Ziff. 2 hat die Klage jedoch Erfolg, da die Zwangsmittelandrohung unbestimmt ist (b.). a. Die Ziffn. 1, 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides erweisen sich als rechtmäßig. aa. Gegen die Abmeldung des klägerischen Fahrzeugs in Ziff. 1 des Bescheides bestehen keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG) hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Sie trifft die erforderlichen Anordnungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 KraftStG durch schriftlichen Verwaltungsakt. 1) Der Bescheid ist insbesondere nicht deshalb rechtswidrig, da dem Kläger – so wie er selbst vorträgt – ein Anhörungsschreiben nicht zugegangen ist und der Beklagte die Zustellung eines Anhörungsschreibens nicht nachweisen kann. Zu dem klägerischen Vortrag, es sei keine ordentliche Verwaltung, Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ohne den Betroffenen vorher anzuhören, ist auszuführen, dass der Beklagte ausweislich der dem Gericht vorliegenden Behördenakte mehrere Versuche unternommen hat, dem Kläger ein Anhörungsschreiben zu übermitteln, in dem dieser aufgefordert wurden, die ausstehende Kraftfahrzeugsteuer beim Hauptzollamt innerhalb einer bestimmten Frist zu begleichen (Schreiben vom 26. Mai 2023 mit Frist bis zum 13. Juni 2023; Schreiben vom 21. Juni 2023 mit Frist bis zum 3. Juli 2023; Schreiben vom 5. Dezember 2023 mit Frist bis zum 21. Dezember 2023). Einen Zustellnachweis zu den Anhörungsschreiben enthält diese Akte zwar nicht. Es kann aber letztlich offenbleiben, ob dem Kläger vorliegend eine Anhörung tatsächlich zugegangen ist oder nicht, da ein solcher Verfahrensmangel – das Unterbleiben einer Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG – jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt, im Übrigen auch nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich wäre (vgl. VG Augsburg, Gb. v. 1.8.2012 – Au 3 K 12.718 – juris Rn. 14). Der Kläger hatte im Klageverfahren ausreichend Gelegenheit, seine Einwendungen gegen die getroffene Verfügung vorzubringen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit eine vorherige Anhörung die Entscheidung in der Sache hätte beeinflussen können. Eine unterbliebene Anhörung führt deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit des sich anschließenden Verwaltungsakts, mithin auch nicht zur Aufhebung dieses Verwaltungsaktes durch das Verwaltungsgericht. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Januar 2023 (sog. Abmeldungsbescheid) nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt, sondern lediglich um die Grundlage für den sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG richtenden Vollzug der Abmeldung (vgl. Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, § 14 FZV Rn. 15). Jedenfalls dieser Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 4. Januar 2024 zugestellt. 2) Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG sind erfüllt. Ein Antrag des Hauptzollamtes … nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG lag mit dem Schreiben vom 17. Mai 2023 vor. Für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet. Im Antrag des Hauptzollamts vom 17. Mai 2023 war die Steuerschuld auf 205,86 EUR beziffert, bestehend aus der Kfz-Steuer (170,00 EUR), einem Säumniszuschlag (4,50 EUR), Vollstreckungskosten (28,60 EUR) und Auslagen (2,76 EUR). Die Beklagte als Zulassungsbehörde hat dabei nicht zu überprüfen, ob die geltend gemachte Steuerforderung dem Grund und der Höhe nach berechtigt ist und ob das Hauptzollamt das Besteuerungsverfahren fehlerfrei durchgeführt hat. Vielmehr ist die Zulassungsbehörde als Straßenverkehrsbehörde an den Antrag der Finanzverwaltung gebunden. Die Zulassungsbehörde hat weder eine gesetzliche Zuständigkeit, die behauptete Steuerschuld zu prüfen, noch die erforderliche Sachkunde zur Überprüfung von Steuerforderungen. Dies obliegt allein dem nach § 1 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) zuständigen Hauptzollamt, gegen dessen Entscheidung zur Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer der Rechtsweg zum Finanzgericht beschritten werden kann (vgl. Zens in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand Oktober 2021, § 14 KraftStG Rn. 10; VG München, U.v. 26.2.2014 – M 23 K 11.4724 – juris Rn. 28). Der Kläger hat die Steuerschuld zudem weder gegenüber dem Beklagten noch im Klageverfahren substantiiert bestritten. Da auch sonst keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Steuerschuld nicht wirksam festgesetzt oder aufgrund von Zahlung oder aus anderen Gründen erloschen wäre, bestand weder für den Beklagten im Verwaltungsverfahren noch für das Gericht Anlass, sich weitere Nachweise zum Erlass des Steuerbescheids, zu dessen Vollziehbarkeit und zum Zahlungsrückstand vom Finanzamt vorlegen zu lassen. Eine weitergehende Ermittlungspflicht lässt sich insbesondere weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 14 KraftStG entnehmen (vgl. auch VG Cottbus, U.v. 4.2.2013 – 1 K 720/11 – juris Rn. 18 f.). Der klägerische Einwand, er sei über die offene Steuerschuld nicht ordentlich benachrichtigt worden, verfängt nicht. Eine Rücksprache der Berichterstatterin mit dem Hauptzollamt … – Vollstreckungsstelle … – hat ergeben, dass auch von Seiten des Hauptzollamtes erfolglos versucht wurde, mehrere Schreiben, u.a. die Ankündigung der Vollstreckung sowie die Androhung der Außerbetriebesetzung betreffend, an den Kläger zu übersenden. Diese Schreiben sind allesamt als Retoure mangels Zustellbarkeit an die Behörde zurückgelaufen (vgl. Telefonvermerk, GA Bl. 39). Die Abmeldung eines Kraftfahrzeugs durch die Zulassungsbehörde nach § 14 Abs. 1 KraftStG hängt jedoch ohnehin nicht davon ab, ob der Halter darauf vertrauen durfte, das Zollamt werde die Zahlung der fälligen Steuerschuld anmahnen. Der Beklagte durfte die Abmeldung auch ohne eine dem Kläger laut eigenem Vortrag nicht zugegangenen Mahnung des Finanzamtes vornehmen (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, U.v. 11.02.1974 – VI A 149/73 –, NJW 1975, 358; VG Braunschweig, U.v. 30.6.2004 – 6 A 454/03 – juris Rn. 19). Die von der Zulassungsbehörde der Sache nach im Wege der Amtshilfe vorzunehmende Abmeldung hängt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht von weiteren als den genannten Voraussetzungen ab. Außerdem dient sie nicht der Beitreibung der rückständigen Steuern. Sie soll vielmehr einer – wie ausgeführt – weiteren Verletzung der Steuerpflicht vorbeugen, indem sie die Zulassung des Kraftfahrzeuges aufhebt und damit auch die Steuerpflicht beendet (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG). bb. Schließlich ist die Kostenfestsetzung für den Bescheid in den Ziffn. 3 und 4 nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Gebühren-Nr. 254 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Nach Gebühren-Nr. 254 der Anlage zur GebOSt ist für sonstige Anordnungen ein Gebührenrahmen von 14,30 Euro bis 286,00 EUR vorgesehen. Die vorliegend festgesetzten Gebühren in Höhe von 50,00 EUR bewegen sich mithin im unteren Bereich dieses Gebührenrahmens und sind daher der Höhe nach angemessen. Die Erstattungsanordnung bezüglich der Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 3,45 EUR beruht auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. b. Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziff. 2 des Bescheides erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. aa. Die Zwangsmittelandrohung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil unmittelbarer Zwang und nicht die Ersatzvornahme angedroht wurde. Eine Ersatzvornahme kommt als Zwangsmittel nur dann in Betracht, wenn die zu erzwingende Handlung vertretbar ist. Nach der Legaldefinition ist eine Handlung vertretbar, wenn deren Vornahme auch durch einen anderen möglich ist. Die Unvertretbarkeit einer Handlungspflicht bedeutet, dass sie nur von dem Pflichtigen selbst erfüllt werden kann. Dies ist beispielsweise bei dem persönlichen Erscheinen und der Herausgabe einer bestimmten Sache, die sich im Besitz des Pflichtigen befindet, der Fall (HK-VerwR/Hanno-Dirk Lemke, 5. Aufl. 2021, VwVG § 10 Rn. 1 f.). Die aus der Anordnung folgende Pflicht zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichen, die sich im Besitz des Klägers befinden, kann nur er selbst erfüllen (vgl. VGH BW, B.v. 17.3.2005 – 1 S 381/05 – BeckRS 2005, 29071). Insofern ist der unmittelbare Zwang das richtige Zwangsmittel (vgl. VG München, U.v. 17.2.2009 – 23 K 08.5994 – BeckRS 2011, 47606; VG Düsseldorf, U.v. 11.2.2016 – 6 K 5412/15 – BeckRS 2016, 43068; VG Köln, U.v. 21.9.2012 – 18 K 3620/12 – juris Rn. 1, B.v. 7.4.2016 – 18 L 3085/15 – juris Rn. 18; wohl auch MüKoStVR/Koehl, 1. Aufl. 2016, FZV § 25 Rn. 17). bb. Die Rechtswidrigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs folgt aus der Unbestimmtheit der von ihr gesetzten Erfüllungsfrist. In Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheides werden zwei unterschiedliche Zeitpunkte benannt, bis zu denen der Kläger den Verpflichtungen in Ziff. 1 nachzukommen hat. Es werden insofern die Zeitpunkte der Unanfechtbarkeit und der Bekanntgabe des Bescheides genannt. Für den Adressaten bleibt damit unklar, bis zu welchem Zeitpunkt er die Verpflichtung zu erfüllen hat. Lediglich ergänzend wird insofern angemerkt, dass entgegen der Erläuterung der Erfüllungsfrist auf S. 3 des Bescheides Bestandskraft nicht notwendigerweise 1 Monat und 7 Tage nach Zustellung des Bescheides eintritt, da dies von dem Umstand einer etwaigen Klageerhebung mit der Folge einer aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Wirksamkeit des Bescheides abhängt. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllungsfrist von 1 Monat und 7 Tagen nur dann zutreffend ist, wenn keine Klage gegen den Bescheid erhoben wird, da in diesem Fall die Bestandskraft nach Ablauf der Monatsfrist für die Klageerhebung eintritt. Aus Sicht der Kammer bleibt es dem Beklagten unbenommen, eine neue Zwangsmittelandrohung zu erlassen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere – wie hier in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung in Ziff. 2 des Bescheides – nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. 6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).