Urteil
6 K 5412/15
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verwaltungsgebühr für eine Ordnungsverfügung bleibt eigenständig zu prüfen und ist mit einer Anfechtungsklage angreifbar.
• Die Untersagung der Nutzung eines Fahrzeugs nach § 13 Abs.1 Satz5 FZV ist zulässig, wenn der Halter seiner Meldepflicht bei Wohnsitzverlegung nicht nachgekommen ist.
• Fehlende Anhörung ist unbeachtlich nach § 46 VwVfG NRW, wenn offensichtlich kein anderes Ergebnis ergangen wäre.
• Die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Außerbetriebsetzung ist bestimmt und verhältnismäßig, wenn sie zur Durchsetzung der Mitteilungspflicht dient.
• Die Kostentragungspflicht ergibt sich, wenn die Amtshandlung durch das pflichtwidrige Verhalten des Halters veranlasst wurde (GebOSt, GebTSt, VwKostG).
Entscheidungsgründe
Gebührenfestsetzung für Nutzungsuntersagung wegen unterlassener Ummeldung rechtmäßig • Eine Verwaltungsgebühr für eine Ordnungsverfügung bleibt eigenständig zu prüfen und ist mit einer Anfechtungsklage angreifbar. • Die Untersagung der Nutzung eines Fahrzeugs nach § 13 Abs.1 Satz5 FZV ist zulässig, wenn der Halter seiner Meldepflicht bei Wohnsitzverlegung nicht nachgekommen ist. • Fehlende Anhörung ist unbeachtlich nach § 46 VwVfG NRW, wenn offensichtlich kein anderes Ergebnis ergangen wäre. • Die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Außerbetriebsetzung ist bestimmt und verhältnismäßig, wenn sie zur Durchsetzung der Mitteilungspflicht dient. • Die Kostentragungspflicht ergibt sich, wenn die Amtshandlung durch das pflichtwidrige Verhalten des Halters veranlasst wurde (GebOSt, GebTSt, VwKostG). Die Klägerin ist Halterin eines Pkw und zog 2012 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten um, ohne die Fahrzeugpapiere umschreiben zu lassen. Die Stadt meldete den Wohnsitzwechsel dem Beklagten. Mit Ordnungsverfügung vom 21.07.2015 untersagte der Beklagte die Nutzung des Fahrzeugs, drohte bei Nichtbefolgung unmittelbaren Zwang an und setzte eine Verwaltungsgebühr fest. Die Klägerin war im genannten Zeitraum urlaubsbedingt abwesend und bestreitet, ein Anhörungsschreiben erhalten zu haben; ein Nachbar habe die Post betreut. Vier Tage nach Zustellung der Ordnungsverfügung ließ sie die Umschreibung der Papiere vornehmen. Sie klagte und beschränkte ihren Antrag schließlich auf die Aufhebung des Gebührenbescheids. Der Beklagte trägt vor, die Anhörung sei ordnungsgemäß versandt worden und verweist auf die Pflicht zur Ummeldung nach § 13 FZV. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist statthaft, weil die Gebührenfestsetzung einen selbstständigen, belastenden Verwaltungsakt bildet. • Rechtsgrundlage: Gebührenfestsetzung beruht auf § 6a Abs.1 Nr.3, Abs.2 StVG i.V.m. §§1 Abs.1,4 Abs.1 Nr.1 GebOSt und Nr.254 GebTSt; Kostenrechtlich ist §14 Abs.2 VwKostG (bis 14.8.2013) maßgeblich. • Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung (§13 Abs.1 Satz5 FZV): a) Formell: Selbst wenn eine Anhörung unterblieben ist, ist dies nach §46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil die Klägerin vor Urlaubsende die gesetzliche Frist nicht hätte einhalten können und deshalb keine andere Entscheidung zu erwarten gewesen wäre. b) Materiell: Die Klägerin hat ihre Mitteilungspflicht nach §13 Abs.1 Satz1 FZV verletzt, da sie den Wohnsitzwechsel nicht mitgeteilt und die Papiere nicht umgeschrieben hat. c) Ermessen: Die Norm gebietet im Regelfall die Untersagung, sodass kein Ermessensfehler vorliegt; die Maßnahme ist verhältnismäßig, da die Untersagung nur bis zur Erfüllung der Mitteilungspflicht dauert. • Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung: Die Androhung des unmittelbaren Zwanges zur Außerbetriebsetzung ist hinreichend bestimmt und geeignet, das Ziel der Sicherstellung der Befolgung der Mitteilungspflicht zu erreichen; mildere Mittel wären hier unzweckmäßig. • Gebührenfestsetzung: Die Klägerin ist Kostenschuldnerin nach §4 Abs.1 Nr.1 GebOSt, weil ihre Pflichtverletzung die Amtshandlungen veranlasste; die Gebühr liegt im Rahmen (Nr.254) und wurde sachgerecht bemessen nach §9 Abs.1 Nr.1 VwKostG. Die Klage ist teilweise wegen Rücknahme einzustellen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gebührenfestsetzung des Beklagten ist rechtmäßig, da die Nutzungssperre und die Zwangsandrohung auf der verletztlichen Mitteilungspflicht aus §13 FZV beruhten und die Verfahrens- und Ermessensanforderungen erfüllt sind beziehungsweise eine unterlassene Anhörung unbeachtlich war. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent abwenden.