Beschluss
B 1 S 24.1008
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Nachstellverbots im Sinne eines beschränkten Tierhaltungs- und Betreuungsverbots ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Nachstellverbots im Sinne eines beschränkten Tierhaltungs- und Betreuungsverbots ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen mündliche Anordnungen des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 26. September 2024 sowie einen Bescheid des Landratsamts vom 1. Oktober 2024. Inhalt der Anordnungen ist die Fortnahme und anderweitige Unterbringung von 20 Katzen nebst verschiedener weiterer Verfügungen. Am 5. Juli, 16. Juli und 18. September 2024 versuchte das Landratsamt aufgrund von Beschwerden, die Tierhaltung des Antragstellers zu besichtigen, konnte diesen aber unter seiner damaligen Wohnanschrift nicht erreichen. Mit Schreiben vom 19. September 2024 wandte sich das Landratsamt an den Antragsteller mit der Bitte, bis zum 2. Oktober 2024 einen Termin für die Kontrolle der Tierhaltung des Antragstellers mitzuteilen (vgl. BA Bl. 32 f.). Im September 2024 gingen beim Landratsamt mehrere Meldungen ein, wonach der Antragsteller mindestens 20 Katzen halte. Der Zustand der Wohnung weise Schimmel auf und stelle ein Gesundheitsrisiko für die Katzen dar, die dringend medizinische Behandlung bräuchten. Dem Ergebnisprotokoll des Landratsamts (vgl. BA Bl. 112 f.) zufolge wurde am 26. September 2024 eine Kontrolle beim Antragsteller durchgeführt. Der bei der Kontrolle anwesende Amtsveterinär führte in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Kontrolle aus, es würden Verstöße gegen den Grundsatz des Tierschutzgesetzes (TierSchG) vorliegen. Mehrere Katzen hätten einen Augenausfluss bzw. Entzündungen an den Augen aufgewiesen. Bezüglich des Ernährungs- und Pflegezustands seien die Tiere unauffällig gewesen. Die Tierhaltung sei nicht entsprechend den Bedürfnissen der Tiere erfolgt. So seien 26 Katzen und ein Hund in einer 2,5-Zimmer-Wohnung angetroffen worden, wobei nur zwei verschmutzte Katzentoiletten vorhanden gewesen seien. Die Wohnung habe stark nach Katzenurin und Desinfektionsmittel gerochen. Der Boden unterhalb der Wohnzimmermöbel sei verschmutzt gewesen. Als vorläufige Maßnahme sei eine anderweitige Unterbringung verfügt worden. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2024 beschrieb das Landratsamt zunächst die gegenüber dem Antragsteller am 26. September 2024 ausgesprochenen Maßnahmen und bestätigte die mündlich getroffenen Anordnungen. Demnach hätten Herr *. sowie der Amtstierarzt am Landratsamt, Herr Dr. ... am 26. September 2024 im Rahmen der Kontrolle der Tierhaltung gegenüber dem Antragsteller mündlich die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 20 gehaltenen Katzen angeordnet und es sei ein Nachstellverbot für weitere Katzen ausgesprochen worden (Ziff. 1). Die mündliche Anordnung vom 26. September 2024 wurde schriftlich bestätigt (Ziff. 2). Das Landratsamt erteilte zudem folgende Anordnungen (Ziff. 3): Die Kosten der anderweitigen pfleglichen Unterbringung der nach Ziffer 1 genannten Katzen wurden dem Antragsteller auferlegt (Ziff. 3.1.). Des Weiteren wurde angeordnet, dass die Katzen nach Ziffer 1 anderweitig pfleglich untergebracht bleiben, bis der Antragsteller eine Haltung nach den Vorgaben des § 2 TierSchG sicherstellen kann (Ziff. 3.2). Hierzu könne der Antragsteller den Nachweis einer art- bzw. tiergerechten Haltung bzw. Unterbringungsmöglichkeit in Form einer eigenen Haltung erbringen (Ziff. 3.2 a)) oder eine dritte Person unter Angabe von Namen und Anschrift benennen, die eine art- bzw. tiergerechten Haltungs- bzw. Unterbringungsmöglichkeit gewährleisten kann. Eine Herausgabe der Katzen erfolge in beiden Fällen erst nach Zustimmung des Veterinäramtes … Hierfür wurde eine Frist bis zum 10. Oktober 2024 gesetzt (Ziff. 3.2 b)). Für den Fall, dass der Antragsteller nicht innerhalb der Frist eine art- bzw. tiergerechte Haltungs- bzw. Unterbringungsmöglichkeit nachweist oder eine andere Person benennt, die eine art- bzw. tiergerechten Haltungs- bzw. Unterbringungsmöglichkeit nachweisen kann, wurde angeordnet, die bisher anderweitig pfleglich untergebrachten Katzen zu veräußern. Durch die Veräußerung gehe die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf das Landratsamt über. Die Duldung der Veräußerung wurde angeordnet (Ziff. 4). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2, 3.1, 3.2 und 4 wurden angeordnet (Ziff. 5) und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziff. 6, 7). Zur Begründung wurde angeführt, der Antragsteller habe in seiner ca. 80 m² großen Wohnung mit zwei Zimmern, Flur und Bad 26 Katzen gehalten. Die Grundfläche der Wohnung und die Anzahl der Zimmer sei für die Anzahl an Tieren schlechthin zu klein gewesen. Der Tierhalter habe sich geäußert und angegeben, dass er gerade dabei sei in ein größeres Anwesen (Haus mit 250 m² Wohnfläche, 12 Zimmern und großem Grundstück) umzuziehen. Eine Nachfrage nach der Adresse des neuen Anwesens sei anfänglich vom Tierhalter mit Verweis auf seinen Anwalt nicht beantwortet worden. Auch habe der Tierhalter keinerlei Nachweise über den Kauf bzw. die Anmietung des besagten Anwesens bei der Kontrolle vorlegen können. Die einzelnen Feststellungen der Amtstierärzte im Rahmen der Kontrollen seien in der Verfahrensakte dokumentiert. Insoweit wurde auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Bescheids erörterten Maßnahme führte das Landratsamt aus, die Maßnahme werde lediglich bestätigt. Die Bestätigung habe den Charakter einer wiederholenden Verfügung und diene Beweiszwecken sowie der schriftlichen Mitteilung der Rechtsbehelfsbelehrung. In rechtlicher Hinsicht führte das Landratsamt bezüglich der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung aus, dass die Besatzdichte für den vorhandenen Raum extrem hoch gewesen sei. So solle als Faustregel nach TVT-Merkblatt Nr. 189 die Mindestanzahl der für Katzen ständig frei zugänglichen, nutzbaren Wohnräume der Anzahl der gehaltenen Katzen entsprechen. Zudem solle eine Mindestgrundstücksfläche von 20 m² für ein bis zwei Katzen verfügbar sein. Die Anzahl der Katzentoiletten sei deutlich zu gering gewesen. Als Faustformel gelte diesbezüglich n+1. Dies bedeute, dass die Anzahl verfügbarer Toiletten die Anzahl an gehaltenen Katzen um mindestens eins übersteigen müsse. Zusammenfassend hätten die vorgefundenen Bedingungen von einer eklatanten Unkenntnis und fehlendem Sachverstand des Tierhalters bezüglich der Haltung und verhaltensgerechten Unterbringung von Katzen und Hunden gezeugt. Bezüglich des Nachstellverbot führte das Landratsamt aus, dass dieses seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG finde. Weil Grundbedürfnisse (ausreichend Platz, hygienische Zustände) über einen längeren Zeitraum nicht erfüllt worden seien, seien den Tieren erhebliche Leiden und Schäden entstanden, denn sie hätten sich ihrer Situation nicht oder nur zeitweise entziehen können und sich mit deutlich suboptimalen Haltungsbedingungen arrangieren müssen. Das Nachstellverbot sei erforderlich, um sicherzustellen, dass keine weiteren Tiere in die untragbaren Zustände verbracht werden. Im Hinblick auf die gegenwärtige Situation seien weitere Verstöße zu erwarten, sollten neue bzw. weitere Tiere in diese Situation verbracht werden. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Die tierschutzwidrigen Missstände in der Tierhaltung seien dem Tierhalter in der Kontrolle am 26. September 2024 umfassend mündlich dargelegt und erläutert worden. Der Tierhalter habe bei der Kontrolle keine Abhilfe schaffen können. Es sei deshalb zu verhindern gewesen, dass die im Interesse der Tiere und im öffentlichen Interesse angeordneten Maßnahmen nicht bis zum Abschluss eines evtl. Klageverfahrens hinausgeschoben werden und damit die Leiden und die Vernachlässigung der Tiere auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Gerade im Hinblick auf die Art und die Dauer der tierschutzwidrigen Missstände in der Tierhaltung sei der sofortige Vollzug anzuordnen. Nach Auffassung des Landratsamtes müsse deshalb bei der Abwägung des Interesses des Tierhalters an einer abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides und der Notwendigkeit der Maßnahmen zum Tierschutz das Interesse des Tierhalters zurückstehen. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2024 erhob der Antragsteller Klage gegen die am 26. September 2024 mündlich ergangene Anordnung und den Bescheid vom 1. Oktober 2024. Des Weiteren beantragte der Antragsteller gemäß § 80 V VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die angefochtenen Verfügungen zu 1. bis 4. wiederherzustellen. Mit Schriftsatz 22. Oktober 2024 beantragte das Landratsamt: Der Antrag wird abgewiesen. Am 6. November 2024 führte das Landratsamt aus, das Landratsamt … habe am 23. Oktober 2024 eine Kontrolle in der neuen Wohnung des Antragstellers durchgeführt. Aus der Stellungnahme des Landratsamts … ergibt sich, dass am 23. Oktober 2024 eine Kontrolle der neuen Wohnräume sowie der verbliebenen Katzen des Antragstellers erfolgte. Das jetzige Haus des Antragstellers sei nach fachlicher Einschätzung nicht für die Haltung von 26 Katzen geeignet (wird ausgeführt). Am 3. Dezember 2024 führte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aus, dass eine Wegnahme der Katzen und deren Veräußerung nicht angezeigt sei. Zwar möge es sein, dass es für kurze Zeit zu einer überdurchschnittlich hohen Anzahl entsprechender Tiere im Haushalt des Antragstellers gekommen sei. Dies sei jedoch deshalb der Fall gewesen, weil auch die Katzen der Tochter des Antragstellers aufgenommen werden mussten, welche schwer erkrankt sei und im Koma läge. Der Antragsteller verkenne jedenfalls nicht, dass die Situation in der vormaligen Wohnung nicht sach- bzw. tiergerecht war. Unbenommen dessen sei festzustellen, dass der Antragsteller inzwischen einen neuen Wohnsitz habe. Dort sei ein ganzes Wohnhaus angemietet mit angrenzenden Stallungen, in denen die Tiere sachgerecht gehalten werden könnten. Eine etwaige Abgabe der Tiere solle nur in Rücksprache mit dem Antragsteller erfolgen, soweit dies in Anbetracht des neuen Wohnsitzes des Antragstellers noch erforderlich sei. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die gesamte „Aktion“ vermutlich von den Vermietern des vormaligen Wohnsitzes des Antragstellers in die Wege geleitet worden sei, um von den eigenen Missständen als Vermieter abzulenken und eine wohl unbegründete Kündigung des Mietverhältnisses zu untermauern. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2024 führte der Antragsteller weiter aus, dass eine Wegnahme der Katzen nicht bzw. nicht mehr gerechtfertigt sei. Seitens des Veterinäramts werde erkannt, dass der aktuelle Zustand ein vorübergehender sei, welcher der Haltung der Katzen nicht entgegenstünde. Es sei auch festgestellt worden, dass die Katzentoiletten nicht über den normalen Gebrauch hinaus verschmutzt seien. Es zeige sich mithin, dass eine Besserung eingetreten sei. Auch im Hinblick auf den erheblichen Aufwand der Fremdversorgung der Katzen sei eine Wegnahme derselben nicht länger gerechtfertigt. Auch demgemäß sei dem Antrag zu entsprechen, zumal dem Antragsteller durch den angegriffenen Fortnahmebescheid erhebliche wirtschaftliche, nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden. Auch die Klage werde mit zunehmenden Zeitablauf verbunden mit der zunehmenden Renovierung des jetzigen Hausanwesens des Antragstellers begründet sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte Bezug genommen, insbesondere das Gutachten des Amtstierarztes, Herrn Dr. ... vom 26. September 2024. II. 1. Der Antrag ist im wohlverstandenen Sinne des anwaltlich vertretenen Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der am 26. September 2024 mündlich angeordneten Fortnahme und anderweiten Unterbringung von 20 gehaltenen Katzen sowie der Klage gegen die Ziffern 3 bis 4 des Bescheids vom 1. Oktober 2024 begehrt. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids hat lediglich den Charakter einer wiederholenden Verfügung und dient Beweiszwecken sowie der schriftlichen Mitteilung der Rechtsbehelfsbelehrung. Mangels Regelungswirkung sind Ziffer 1 und 2 des Bescheids vom 1. Oktober 2024 kein Verwaltungsakt. 2. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Nach summarischer Prüfung erweisen sich die Anordnungen des Landratsamts als rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit entspricht den formalen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Landratsamt hat hinreichend und einzelfallbezogen dargelegt, weswegen eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann. Im Übrigen folgt das besondere Vollzugsinteresse im Tierschutzrecht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig bereits aus der Grundverfügung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 5.10.2016 – 9 CS 16.1257 – juris Rn. 16; B.v. 31.1.2017 – 9 CS 16.2021 – juris Rn. 12). Für die Anordnung des Sofortvollzugs ist zudem, wie im Übrigen für die Anordnungen insgesamt, nicht lediglich auf eine einzelne Momentaufnahme abzustellen, sondern auf die Gesamtsituation und die fachlich fundierte Gefahrenprognose. b) Die Anordnung der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der 20 Katzen erfolgte auf Grundlage des § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und § 2 TierSchG und erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fortnahmeanordnung ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 35). Nachträgliche Änderungen der Sachlage und Verbesserungen der Haltung bleiben somit unberücksichtigt (VG München, U.v. 28.10.2020, M 23 K 20.3732 – juris Rn. 25). Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Für eine Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) genügt insoweit, dass der Antragsteller – wie vorliegend – bei Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war und Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (vgl. VG Cottbus, B.v. 17.3.2020 – 3 L 77/20 – juris Rn. 12; Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 8). aa) Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 TierschG kann die Behörde dem Halter ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Eine erhebliche Vernachlässigung liegt vor, wenn einzelne sich aus § 2 TierSchG ergebende Pflichten für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form vernachlässigt werden. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, ob dem Tier durch die Vernachlässigung die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht; zu einem Eintritt dieser tierschutzwidrigen Zustände muss es noch nicht gekommen sein (VG Augsburg, U.v. 13.9.2006 – Au 4 K 04.1258 – juris Rn. 34). Die Zwangsmaßnahme kann vorher angeordnet oder nach ihrer tatsächlichen Ausführung nachträglich durch Anordnung bestätigt werden (BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – juris Rn. 24). Eine Vernachlässigung liegt also bereits vor, wenn die Haltungsbedingungen hinter einzelnen durch § 2 TierSchG normierten Anforderungen zurückbleiben (BayVGH B.v. 25.9.2020 – 23 CS 20.1931 – juris Rn. 32). bb) Die Feststellung, ob ein Verstoß gegen die in § 2 TierSchG normierten Haltungspflichten vorliegt, obliegt in erster Linie der fachlichen Einschätzung der Amtstierärzte, denen vom Gesetzgeber eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist (st. Rspr., vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 – 9 B 05.3146 und B.v. 12.11.2013 – 9 CS 13.1946 – jeweils juris; Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 15 Rn. 5). Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sollen die Amtstierärzte zur Durchführung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen von den zuständigen Behörden beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). Ihrer fachlichen Beurteilung kommt besonderes Gewicht zu. Diese Feststellungen hat der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. An ein solches Gutachten sind in formeller Hinsicht keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, sofern es inhaltlich nachvollziehbar ist. Zwar ist es vorzugswürdig, wenn sich das Gutachten in einem Dokument unter der Überschrift „Gutachten des beamteten Tierarztes“ bei den Behördenakten befindet und der Bescheid dies aufgreift. Es besteht jedoch kein derartiges Formerfordernis. Es reichen dokumentierte Aussagen des beamteten Tierarztes zu dem Zustand des Tieres beziehungsweise zu den Bedingungen vor Ort, wo das Tier gehalten wird, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung zulassen. Diese können beispielsweise die Form eines Vermerks, eines Protokolls oder auch von Fotoaufnahmen annehmen (BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 23 ff.). Die bei der Kontrolle der Tierhaltung des Antragstellers am 26. September 2024 vorgefundenen Bedingungen belegen, dass die Tiere nicht artgerecht gehalten und erheblich vernachlässigt wurden. Insbesondere mussten die Tiere unter untragbaren hygienischen Verhältnissen leben. Die anlässlich der tierschutzrechtlichen Kontrolle gefertigten Fotos (vgl. BA Bl. 46 ff.) zeigen, dass für die Katzen des Antragstellers lediglich zwei verunreinigte Katzentoiletten zur Verfügung standen. Zudem ergibt sich aus der Fotodokumentation, dass mehrere Katzen krankhafte Veränderungen an den Augen aufzeigten. Schon alleine die Anzahl der Tiere auf der geringen Wohnfläche, die den Katzen nicht die erforderlichen Rückzugs- und Versteckmöglichkeiten gewährt, (vgl. TVT-Merkblatt Nr. 189) stellt einen Verstoß gegen § 2 TierSchG dar. Die Grundbedürfnisse der Tiere (ausreichend Platz, Rückzugsmöglichkeiten, hygienische Zustände) wurden über einen nicht unerheblichen Zeitraum nicht erfüllt, sodass einigen der Tiere erhebliche Leiden und Schäden entstanden. Sie mussten sich mit den tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen arrangieren, da sie sich der Situation nicht entziehen konnten. Da der Antragsteller die Grundbedürfnisse bezüglich der hygienischen Zustände als auch des Platzbedarfs der Katzen nicht erfüllt hat, kam es bei diesen zu erheblichen Leiden, u.a. in Gestalt von. Augenerkrankungen. Leiden i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG setzen nicht voraus, dass es zu einer Verletzung oder Krankheit der betroffenen Tiere gekommen ist. Lassen sich solche negativen Folgen indes feststellen, ist dies ein besonders starkes Indiz für eine vorangegangene erhebliche Vernachlässigung (Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 22 u. 24 m.w.N.). Hieran vermag auch das Vorbringen des Antragstellers, einzelne Katzen hätten aufgrund der Erkrankung seiner Tochter aufgenommen werden müssen, nichts zu verändern. Soweit dies darauf abzielt anzuführen, die vorgefundenen Zustände hätten nur über einen kurzen Zeitraum bestanden, ändert dies nichts an dem Vorliegen einer erheblichen Vernachlässigung i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Denn für eine erhebliche Vernachlässigung i.d.S. genügt, dass einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum oder in besonders schwerer Form verletzt worden sind (VG Cottbus B.v. 5.3.2020 – 3 L 67/20 – juris Rn. 16). Überdies wurden die Eigentumsverhältnisse an den Katzen dem Landratsamt im Rahmen der Kontrolle nicht kundgetan, sodass dieses auch keine prognostische Feststellung des Inhalts hätte treffen können, dass die Vernachlässigung der Tiere nach einer kurzfristigen und mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Anpassung der Haltungsbedingungen an die Anforderungen des § 2 TierSchG beseitigt werden würden (Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 22). Schließlich ist zur Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der nach § 16a Abs. 1 TierSchG getroffenen Anordnungen – wie bereits ausgeführt – auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Nachträgliche Änderungen der Sachlage und Verbesserungen der Haltung führen mithin nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung (vgl. VG München, U.v. 28.10.2020 – M 23 K 20.3732 – juris Rn. 25). cc) Gemessen an diesen Grundsätzen ist von einer erheblichen Vernachlässigung der verfahrensgegenständlichen Katzen i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG auszugehen. Die getroffenen amtstierärztlichen Feststellungen sind schlüssig und plausibel dargelegt worden und wurden von dem Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. dd) Der Antragsteller ist auch hinsichtlich derjenigen Tiere, welche laut seiner Aussage seiner Tochter gehören, als Halter i.S.d. TierSchG anzusehen und daher richtiger Adressat der Anordnung. Halter i.S.d. § 16a TierSchG ist jede Person, die ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, wobei auch mehrere Personen gleichzeitig Halter sein können. Es ist insoweit unerheblich, ob der in Anspruch genommene Halter zugleich auch Eigentümer der Tiere ist (Hirt/Maisack/Moritz/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG, § 16a Rn. 21). Als Tierhalter ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und die Befugnis hat, über Betreuung und ggf. Existenz des Tiers zu entscheiden, wobei darauf abzustellen ist, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für dessen Kosten aufkommt. Bei diesen Gesichtspunkten handelt es sich lediglich um Indizien, die nicht kumulativ vorliegen müssen (VG Würzburg, B.v. 6.2.2020 – W 8 S 19.1689 – juris Rn. 29). Da der Antragsteller jedenfalls über die Betreuung sämtlicher Tiere bestimmt hat und diese tatsächlich in seinem Haushalt und auf eigene Kosten gehalten hat, ist er an diesen Maßstäben gemessen Tierhalter i.S.d. TierSchG. ee) Das der Behörde eingeräumte Ermessen wurde ordnungsgemäß ausgeübt. Ist aufgrund tierschutzwidriger Zustände ein Eingriff notwendig, so muss die Behörde tätig werden. Das Entschließungsermessen ist insoweit auf Null reduziert (BVerwG U.v. 12.1.2012, BVerwGE 141, 311; vgl. auch Lorz/Metzger/Metzger, 7. Aufl. 2019, TierSchG § 16a Rn. 9). Die Anordnung lässt keine Ermessensfehler erkennen. Sie ist insbesondere geeignet, erforderlich und angemessen, um auf Dauer die Einhaltung der Anforderungen des § 2 TierSchG durch den Antragsteller zu gewährleisten. Die angeordnete Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine weniger belastende, genauso effektive Maßnahme ist nicht ersichtlich. Das Landratsamt hat sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und begründet, insbesondere indem es statt einer vollständigen nur eine beschränkte Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung verfügte. Eine dem Wohnraum entsprechende Anzahl an Katzen und ein Hund wurden dem Antragsteller belassen. c) Das mündlich angeordnete Nachstellverbot wurde den Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids zufolge auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG gestützt. Auch diese Anordnung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Haltungsbeschränkung ist, obwohl es sich beim Tierhaltungsverbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1990 – 1 B 155.90 – juris Rn. 3; U.v. 29.3.1996 – 1 C 28.94 – juris Rn. 15; Hirt/Moisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG, § 16a Rn. 50a). Sollte es noch zu nachhaltigen Verbesserungen der Haltungsbedingungen kommen, obliegt es dem Antragsteller, beim Landratsamt eine Aufhebung des Verbots zu beantragen. aa) Nach Auffassung der Kammer geht die in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG enthaltene Sonderbefugnis als spezielleres Recht vor. Da sich die Rechtsgrundlage für ein vollständiges Tierhaltungs- und Betreuungsverbot in § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG findet, spricht einiges dafür, dass auch ein beschränktes Tierhaltungsverbot, eine Teiluntersagung, die den Inhalt hat, nicht mehr als einen bestimmten Bestand zu halten, von dieser Rechtsgrundlage erfasst wird (vgl. VG Würzburg, B.v. 26.4.2017 – W 5 S 17.328 – juris Rn. 26; Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 17 m.w.N.). Die Nennung einer anderen Rechtsgrundlage im streitgegenständlichen Bescheid führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Denn Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist die Frage, ob ein Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes besteht, weil die verfügte Regelung rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Es kommt also grundsätzlich auf die „Ergebnisrichtigkeit“ des Verwaltungsaktes an. Demnach ist das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. dem Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet, alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigten, die den angefochtenen Bescheid rechtfertigen können, solange dieser nicht in seinem Wesen verändert wird. Eine solche Wesensänderung kann bei einem Austausch der Rechtsgrundlage durch das Gericht begründet werden (BVerwG, U.v. 27.1.1982 – 8 C 12/81, NVwZ 1982, 620, 621; Schoch/Schneider/Riese, 45. EL Januar 2024, VwGO § 113 Rn. 34 m.w.N.). Eine Wesensänderung ist jedoch nicht gegeben, wenn die Rechtsgrundlage, welche die Verwaltung heranzieht und die Rechtsgrundlage, die das Gericht an deren Stelle setzt, jeweils Ermessensspielraum enthalten und die Zwecke der Rechtsgrundlage so nahe beieinanderliegen, dass lediglich die „falsche Hausnummer“ korrigiert wird (OVG Lüneburg, U.v. 1.4.2008 – 4 LC 59/07 – juris Rn 43; vgl. auch HK-VerwR/Sigrid Emmenegger, 5. Aufl. 2021, VwGO § 113 Rn. 34). Da in § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG eine Generalklausel enthalten ist und in § 16a Abs. 1 S. 2 TierSchG besondere Befugnisse geregelt sind und beiden Normen jeweils der Sinn zukommt, der Behörde die Anordnungsbefugnis zur Herbeiführung tierschutzrechtlich ordnungsgemäßer Zustände zur Verfügung zu stellen, liegen die Zwecke der Rechtsgrundlagen in diesem Sinne nahe beieinander (Lorz/Metzger/Metzger, 7. Aufl. 2019, TierSchG § 16a Rn. 1). Das Gericht setzt daher den § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG an Stelle des von der Verwaltung herangezogenen § 16a Abs. 1 TierSchG. bb) Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von einem entsprechenden Sachkundenachweis abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Bei der groben Zuwiderhandlung kommt es auf die Intensität und Dauer des Verstoßes, auf die Größe der dadurch herbeigeführten Gefahren, auf das Ausmaß und die Dauer der verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden und den Grad des Verschuldens an (Erbs/Kohlhaas/Metzger, 252. EL Juni 2024, TierSchG § 16a Rn. 26). Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus (VG Würzburg, U.v. 16.7.2018 – W 8K 18.205 – juris Rn. 37; Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 45). Unter Leiden sind dabei alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfasste Beeinträchtigungen im Wohlbefinden zu verstehen, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. (vgl. dazu Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG, § 1 Rn. 23, § 17 Rn. 109 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 28.5.1998 – 12 A 10020/96 – juris Rn. 29 ff. m.w.N.). cc) Vor dem Hintergrund der dargestellten Verhältnisse der Tierhaltung ist die Annahme des Landratsamtes gerechtfertigt, dass eine Bestandsreduzierung notwendig ist. Schon alleine die Anzahl der Tiere auf der geringen Wohnfläche (vgl. TVT-Merkblatt Nr. 189) stellt einen Verstoß gegen § 2 TierSchG dar. Im Hinblick auf die Qualität des Fehlverhaltens sind die Zuwiderhandlungen des Antragstellers als „grob“ im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzusehen. Es ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls (wieder) erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden (vgl. hierzu insgesamt BayVGH, B.v. 10.4.2019 – 23 CS 19.624 – juris Rn. 6 m.w.N.). dd) Der Antragsteller ist auch hinsichtlich des Haltungs- und Betreuungsverbots als Halter richtiger Adressat der Anordnung (s.o. unter b) dd)). ee) Das eingeschränkte Haltungs- und Betreuungsverbot genügt auch dem Bestimmtheitserfordernis i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Zwar hat das Landratsamt mit dem Begriff des Nachstellverbots eine Bezeichnung gewählt, welche für die Anordnung eines beschränkten Halte- und Betreuungsverbots nach den Regelungen des TierSchG unüblich ist. Jedoch lässt sich der Inhalt dieses Nachstellverbots unter Anwendung der anerkannten Auslegungsgrundsätze ermitteln und kann so Klarheit über den Behördenwillen schaffen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 37 Rn. 7). Aus den auslegungserheblichen Umständen vor und bei Ergehen der behördlichen Maßnahme ergibt sich der Wille der Behörde, die Aufnahme weiterer Katzen beim Antragsteller zu verhindern. Dies ergibt sich aus der Begründung des Bescheids, in der das Landratsamt anführt, das Nachstellverbot sei erforderlich, um sicherzustellen, dass keine weiteren Tiere in die vorgefundenen Zustände verbracht werden. Überdies wurde der Antragsteller im Rahmen der Kontrolle vom 26. September 2024 darauf hingewiesen, keine weiteren Katzen mehr aufzunehmen. Hieraus ergibt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont der Wille der Behörde, die Haltung und Betreuung von Tieren durch den Antragsteller begrenzen zu wollen. Somit ist trotz der ungewöhnlichen Bezeichnung klar, was dem Adressaten des Bescheids versagt wird (vgl. Schoch/Schneider/Schröder, 5. EL Juli 2024, VwVfG § 37 Rn. 3 m.w.N.). gg) Das Ermessen wurde ordnungsgemäß ausgeübt. Die Anordnung lässt keine Ermessensfehler erkennen. Sie ist insbesondere geeignet, erforderlich und auch angemessen, auf Dauer die Einhaltung der Anforderungen des § 2 TierSchG durch den Antragsteller zu gewährleisten. Andere, mildere Mittel kommen nicht in Betracht. Eine dem Wohnraum entsprechende Anzahl an Katzen wurden dem Antragsteller belassen. d) Die Auferlegung der Kosten der anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Katzen in Ziffer 3.1 des Bescheids erweist sich bei summarischer Prüfung ebenso als rechtmäßig. Notwendige Maßnahme bei Fortnahme und Sicherstellung von Tieren ist deren pflegliche Unterbringung auf Kosten des Tierhalters (VG Berlin, U.v. 19.8.2014 – 24 K 406.12 – juris LS). Die Kostentragungspflicht durch den betroffenen Tierhalter ist in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG vorgesehen. So können Kosten für Hin- und Rücktransport, für Ernährung, Pflege und Unterbringung sowie für medizinisch indizierte tierärztliche Behandlungs- und Prophylaxemaßnahmen verlangt werden (VG Regensburg, B.v. 4.6.2018 – RN 4 S 18.235 – juris Rn. 69; Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 39). e) Die Anordnung in Ziffer 3.2 des Bescheids begegnet bei summarischer Prüfung keinen Bedenken. Zur Vermeidung dessen, dass Tiere an ungeeignete Personen abgegeben werden oder es zu einer bloßen „Scheinabgabe“ an Angehörige oder Freunde kommt, kann die Behörde nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 1 Satz 1 TierSchG sämtliche Informationen verlangen, die notwendig sind, um mögliche tierschutzwidrige Zustände erkennen, abstellen oder verhindern zu können. Darunter fällt auch die Mitteilungspflicht, an welche Personen die Tiere abgegeben werden sollen (vgl. VG Minden, U.v. 26.4.2012- 2 K 314/12 – juris Rn. 38; VG München, B.v. 15.9.2021 – M 23 S 21.4748 – juris Rn. 43; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023 § 16a Rn. 52). f) Die Anordnung der Duldung der Veräußerung bzw. Übereignung der Katzen in Ziffer 4 des Bescheids entspricht § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG Im entscheidenden Zeitpunkt der Fortnahme der Tiere war eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sichergestellt. Die sofort vollziehbare Fortnahmeanordnung ist zudem voraussichtlich rechtmäßig (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 – 9 CS 16.525 – juris Rn. 18 ff.). Wegen des sofort vollziehbar erklärten Tierhaltungsverbots wäre eine Fristsetzung überdies ausnahmsweise entbehrlich gewesen (BayVGH, B.v. 31. Januar 2017 – 9 C 16.2023 – juris Rn. 17). Die in der Veräußerungsanordnung liegende Beeinträchtigung des Eigentums des Tierhalters hält sich angesichts des Staatsziels Tierschutz, Art. 20a GG, im Rahmen der von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gezogenen Schranken und Begrenzungen und ist daher auch verhältnismäßig (BayVGH, B.v. 13.11.2020 – 23 CS 20.2354 – juris Rn. 19; Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 33a). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. 4. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).