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Urteil

2 K 314/12

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Behördliche Auskunftsersuchen nach § 16 Abs. 2 TierSchG sind zulässig, wenn die Behörde ein Informationsbedürfnis zur Überwachung tierschutzrechtlicher Pflichten hat. • Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG greift nur hinsichtlich konkreter Fragen, deren Beantwortung ernsthaft straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Verfolgung auslösen würde; eine pauschale Verweigerung genügt nicht. • Die Anordnung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Auskunftspflicht ist verhältnismäßig, wenn Umfang, Häufigkeit und voraussichtliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen berücksichtigt wurden.
Entscheidungsgründe
Auskunftspflicht nach §16 TierSchG zur Klärung des Verbleibs tierschutzrelevanter Tiere • Behördliche Auskunftsersuchen nach § 16 Abs. 2 TierSchG sind zulässig, wenn die Behörde ein Informationsbedürfnis zur Überwachung tierschutzrechtlicher Pflichten hat. • Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG greift nur hinsichtlich konkreter Fragen, deren Beantwortung ernsthaft straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Verfolgung auslösen würde; eine pauschale Verweigerung genügt nicht. • Die Anordnung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Auskunftspflicht ist verhältnismäßig, wenn Umfang, Häufigkeit und voraussichtliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen berücksichtigt wurden. Die Klägerin hielt 22 Großpferde in einer Stallanlage; bei Kontrollen wurden erhebliche tierschutzrechtliche Mängel festgestellt, darunter schwer vernachlässigte Hufe und mangelhafte Versorgung. Die Behörde ordnete wegen der Missstände ein Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot sowie die Abgabe der Tiere an. Die Klägerin gab an, die Pferde vorab an Dritte abgegeben zu haben, nannte aber weder Empfänger noch neue Haltungsorte. Die Behörde forderte deshalb mit Verfügung vom 19.12.2011 Auskünfte zu jedem Pferd (Abgabedatum, Name und Anschrift des Übernehmers, neue Haltungsanschrift) und drohte ein Zwangsgeld an. Die Klägerin klagte und berief sich pauschal auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht wegen eines parallel anhängigen Strafverfahrens. • Zulässigkeit und örtliche Zuständigkeit: Der Beklagte ist nach § 15 Abs.1 i.V.m. § 16 TierSchG zuständige Behörde; die Klägerin als ehemalige Halterin ist Adressatin eines Auskunftsbegehrens. • Rechtsgrundlage des Auskunftsverlangens: § 16 Abs.2 TierSchG verpflichtet Personen zur Erteilung von Auskünften, die zur Durchführung der Aufgaben der Behörde erforderlich sind; dies konkretisiert allgemeine Mitwirkungspflichten. • Informationsbedarf der Behörde: Angesichts der dokumentierten, groben tierschutzwidrigen Zustände dient die Auskunft der Kontrolle, ob die Tiere tatsächlich abgegeben wurden und nun tierschutzgerecht gehalten werden. • Umfang und Verhältnismäßigkeit: Die verlangten Angaben (Abgabedatum, Name/Anschrift des Übernehmers, neue Haltungsanschrift) sind geeignet, erforderlich und angemessen, um tierschutzrelevante Kontrollen zu ermöglichen. • Auskunftsverweigerungsrecht: § 16 Abs.4 TierSchG schützt nur gegen die Beantwortung konkreter Fragen, die ernsthaft straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Verfolgung auslösen würden; eine pauschale Bezugnahme auf ein Strafverfahren genügt nicht. • Anwendung auf den Fall: Die behauptete Weggabe der Tiere entkräftet nicht die Auskunftspflicht, weil hierin kein hinreichender Anhaltspunkt für eine Selbstbelastung liegt und die Klägerin keine konkreten Umstände vorgetragen hat, die das Verweigerungsrecht begründen würden. • Zwangsgeldandrohung: Die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes stützt sich auf die Vorschriften des VwVG NRW und wurde unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (Häufigkeit, Leistungsfähigkeit, Bedeutung der Angelegenheit) angemessen bemessen. Die Klage wird abgewiesen. Der Bescheid vom 19.12.2011 in der Fassung vom 21.12.2011 ist rechtmäßig: die Klägerin ist nach § 16 Abs.2 TierSchG zur Auskunft über den Verbleib der am 21.06.2011 gehaltenen Pferde verpflichtet, eine pauschale Verweigerung nach § 16 Abs.4 TierSchG greift nicht, weil keine konkreten Anhaltspunkte für eine Selbstbelastung dargestellt wurden. Die angeordnete Auskunft ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Sicherstellung tierschutzrechtlicher Kontrollen; auch die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 EUR war rechtmäßig bemessen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.