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Urteil

24 K 406.12

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0819.24K406.12.0A
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Leitsätze
1. Ist einem Tierhalter die Tierhaltung aufgrund eines bestandskräftigen Bescheides untersagt, kann der Verwaltungszwang gemäß § 6 Abs. 2 VwVG (juris: VwVG BE) auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.(Rn.24) 2. Als Tierhalter ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und gegebenenfalls Existenz des Tieres zu entscheiden.(Rn.27) 3. Der Verwaltungszwang gemäß § 6 Abs. 2 VwVG (juris: VwVG BE) schließt das Recht ein, sich zwangsweise Zutritt zur Wohnung des Tierhalters zu verschaffen und diese auch ohne vorherige richterliche Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 GG zu betreten.(Rn.31) 4. Notwendige Maßnahme bei Fortnahme und Sicherstellung von Tieren ist deren pflegliche Unterbringung auf Kosten des Tierhalters.(Rn.35)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist einem Tierhalter die Tierhaltung aufgrund eines bestandskräftigen Bescheides untersagt, kann der Verwaltungszwang gemäß § 6 Abs. 2 VwVG (juris: VwVG BE) auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.(Rn.24) 2. Als Tierhalter ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und gegebenenfalls Existenz des Tieres zu entscheiden.(Rn.27) 3. Der Verwaltungszwang gemäß § 6 Abs. 2 VwVG (juris: VwVG BE) schließt das Recht ein, sich zwangsweise Zutritt zur Wohnung des Tierhalters zu verschaffen und diese auch ohne vorherige richterliche Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 GG zu betreten.(Rn.31) 4. Notwendige Maßnahme bei Fortnahme und Sicherstellung von Tieren ist deren pflegliche Unterbringung auf Kosten des Tierhalters.(Rn.35) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit der Kläger die Klage wegen der Anordnung zu 2. und der Androhung des Zwangsgeldes zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Klage gegen die Anordnung zu Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Verwaltungsakt hat sich nicht dadurch erledigt, dass der Beklagte die Tiere fortgenommen und an das Tierheim veräußert hat. Die Anordnung beinhaltet die anderweitige Unterbringung auf Kosten des Klägers. Die mit dem Bescheid begründete Pflicht, die Kosten der Unterbringung zu tragen, hat sich noch nicht erledigt und beschwert weiterhin den Kläger. Soweit sich die Klage gegen die Wegnahme der Tiere selbst richtet, ist die Klage nach § 18 VwVG als Anfechtungsklage zulässig. Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet. Die Anordnung zu Ziffer 1 des Bescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt (Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5.11 - zitiert nach juris), ermächtigt § 16 a Nr. 2 die zuständige Behörde lediglich dazu, entsprechende Anordnungen zu erlassen, nicht aber die Tiere ohne vorausgehenden Verwaltungsakt fortzunehmen und zu veräußern. Zwar hat der Beklagte die Fortnahme der Tiere und anderweitige Unterbringung auf Kosten des Klägers nachträglich mit Bescheid vom 29. Juni 2012 bestätigt. Diese Bestätigung rechtfertigt jedoch nicht die bereits zuvor erfolgte Fortnahme der Tiere (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Dezember 2013 - 1 B 99.13 - zitiert nach juris). Die Wegnahme der Tiere war jedoch nach § 6 Abs. 2 VwVG rechtmäßig. Danach kann der Verwaltungszwang auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Kläger hat mit der Haltung der Tiere einen Bußgeldtatbestand verwirklicht, da er vorsätzlich entgegen § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG Tiere gehalten hat (§ 18 Abs. 1 Nr. 20 a TierSchG). Als Tierhalter ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und gegebenenfalls Existenz des Tieres zu entscheiden. Abzustellen ist mithin darauf, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt. Die vorgenannten Kriterien müssen nicht alle kumulativ vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2013 - OVG 5 S 10.13 –, juris). Auf die Eigentümerstellung kommt es für die Frage, wer im Sinne des § 2 TierSchG für das Halten und Betreuen der Tiere verantwortlich ist, nicht an (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 25 B 90.2906 –, juris). Nach diesem Maßstab hat der Kläger die Tiere in seiner Wohnung gehalten und nicht lediglich betreut. Er hat die Tiere nicht nur für einen vorübergehenden, kurzen Zeitraum in seinen Haushalt aufgenommen und war für deren Betreuung und Versorgung verantwortlich. Es kann hier dahinstehen, welcher Zeitraum für eine Tierhaltung maßgeblich ist. Jedenfalls in den Fällen, in denen fremde Tiere über mehrere Wochen in den Haushalt einer anderen Person zur eigenverantwortlichen Versorgung aufgenommen werden, kann keine lediglich vorübergehende Betreuung angenommen werden. Der Kläger hat die Tiere mindestens seit April 2012 in seiner Wohnung gehalten. Aus dem anonymen Hinweisschreiben vom März 2012 ergibt sich, dass der Kläger bereits seit mehreren Monaten Tiere in seiner Wohnung gehalten haben soll. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger die Tiere nicht erst seit April 2012, sondern bereits mehrere Monate zuvor in seiner Wohnung gehalten hat. Nach dem vom Kläger eingereichten Schreiben des Zeugen H... vom 19. Juni 2012 habe der Kläger Anfang April die Tiere in der Wohnung M...-Straße 1... aufgenommen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass ihn der Zeuge H... im April 2012 gebeten habe, die Tiere in seiner Wohnung unterzubringen und zu betreuen. Die Vernehmung des Zeugen H... hat bestätigt, dass der Kläger die Tiere nicht nur für einen kurzen Zeitraum in seiner Wohnung aufgenommen hat. Der Zeuge H...hat glaubhaft und nachvollziehbar erklärt, dass er die Tiere Ende April/Anfang Mai an den Kläger übergeben habe. Er konnte sich aber an das genaue Datum nicht mehr erinnern. Die Tiere sollten bis Ende Juni in der Obhut des Klägers verbleiben, da der Zeuge H... aus persönlichen Gründen wegen seines Umzuges nicht in der Lage war, die Tiere zurückzunehmen. Dem Kläger war das Halten der Tiere aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 14. August 2006 nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG untersagt. Er wusste auch, dass er keine Tiere halten darf. Der Beklagte hat schließlich innerhalb der gesetzlichen Befugnisse gehandelt. Er durfte sich nach § 6 Abs. 2 VwVG zwangsweise Zutritt zur Wohnung des Klägers verschaffen und diese auch ohne vorherige richterliche Anordnung nach Artikel 13 Abs. 2 GG betreten. Eine Durchsuchung im Sinne von Artikel 13 Abs. 2 GG liegt nur vor, wenn die Behörde ziel- und zweckgerichtet nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts sucht, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz, Komm., Art. 13 Rn. 22f., 24 m.w.N.). Keine Durchsuchung liegt hingegen vor, wenn die Behörde eine Wohnung im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Befugnisse betritt (vgl. Art. 13 Abs. 7 GG). Will die Behörde indessen innerhalb der Wohnung nach Tieren suchen, die der Wohnungsinhaber dort verborgen hat, bedarf sie zuvor einer richterlichen Anordnung nach § 37 ASOG durch das Amtsgericht Tiergarten, soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444.00 -, juris) ist der Begriff „Gefahr im Verzug“ in Art. 13 Abs. 2 GG eng auszulegen. Eine Gefahr im Verzug muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrungen gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus. Zudem muss die Behörde das Betreten bzw. Durchsuchen umfassend dokumentieren, um dem Wohnungsinhaber effektiven Rechtsschutz nach Artikel 19 Abs. 4 GG gegen die Maßnahmen zu gewährleisten. Nach dem Bericht des Beklagten vom 1. Juni 2012 ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Wohnung durchsucht hat. Vielmehr standen die Boxen, Käfige und Aquarien offen sichtbar in der Wohnung. Die Anordnung, die Tiere auf Kosten des Klägers anderweitig pfleglich unterzubringen, ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 16 a Abs. 1 Nr. 2 TierSchutzG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Nach dem Gutachten der Amtstierärztin Frau Dr. R...vom 1. Juni 2012, welches sie in der mündlichen Verhandlung am 19. August 2014 glaubhaft und zur Überzeugung des Gerichts bestätigt hat, hat der Kläger die in seiner Wohnung gehaltenen Tiere erheblich vernachlässigt und dadurch schwerwiegende Verhaltensstörungen verursacht. Er hat die sich aus § 2 TierSchG ergebenden Anforderungen an die Tierhaltung erheblich missachtet. Danach hat derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Der Kläger hat die von ihm in der Wohnung gehaltenen Tiere weder verhaltens- und artgerecht untergebracht, noch ausreichend ernährt und gepflegt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 4. Juni 2013 - OVG 5 S 3.13 -, juris) kommt es für die Beurteilung darüber, ob den Anforderungen des § 2 TierSchG ausreichend Rechnung getragen wird, maßgeblich auf die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes an. Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einschätzungen und Wertungen sind nicht geeignet, die Feststellungen der Amtstierärztin substantiiert in Frage zu stellen. Geringfügige Ungenauigkeiten der einzelnen Tierbezeichnungen oder Beschreibungen im Gutachten fallen dabei nicht ins Gewicht. Die Richtigkeit der in dem Gutachten der Amtstierärztin Frau Dr. R... festgestellten Verstöße wird durch die vor Ort gefertigten Lichtbilder bestätigt. Danach hat der Kläger die Tiere in seiner Wohnung in einem unverantwortlichen Zustand gehalten, indem er ihnen weder ausreichend Luft- und Lichtzirkulation ermöglichte, noch eine verhaltensgerechte Bewegungsfreiheit eingeräumt hat. Die Feststellungen der Amtstierärztin belegen auch, dass er die Tiere nicht ausreichend mit Wasser und Futter versorgt hat und den Unrat der Tiere nicht verhaltensgerecht entsorgt hat. Die Lichtbilder, die anlässlich der Wohnungsdurchsuchung am 1. Juni 2012 von der Wohnung gefertigt worden sind, belegen, dass der Kläger die Tiere in einer verdreckten Wohnung ihrem Schicksal überlassen hat. Selbst der von dem Kläger benannte und präsente Zeuge H... war in der mündlichen Verhandlung sichtlich erschüttert, als ihm die Bilder aus der Wohnung vorgehalten wurden. Auf die Frage, ob er angesichts dieses Befundes seine Tiere nochmals dem Kläger anvertrauen würde, räumte der Zeuge nur zögerlich ein, dass er dies wohl nur tun würde, wenn er sich zuvor versichern würde, dass die Tiere angemessen betreut und versorgt werden. Die Anordnung zu Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides war ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Die Anordnung zu Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides vom 29. Juni 2012 ist ebenfalls rechtmäßig. Das Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren jeglicher Art hat der Beklagte zu Recht auf § 16 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG gestützt. Danach kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zufügt, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Kläger hat gegen das bestandskräftiges Tierhaltungsverbot verstoßen. Das neuerliche Halten der Tiere verstieß zudem grob gegen die Anforderungen des § 2 und hat für die vom Kläger gehaltenen Tiere erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden verursacht. Zur Überzeugung des Gerichts steht nach der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger die Tiere über mehrere Wochen in ungeeigneten, beengten Behältnissen gehalten hat und ihnen dadurch erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt hat. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger wiederholt Tiere nicht art- und verhaltensgerecht gehalten hat, ist das generelle Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren jeder Art geeignet und erforderlich, um den Kläger von der Haltung und Betreuung von Tieren fernzuhalten. Die Anordnung ist auch im engeren Sinn zum Schutz der Tiere angemessen und zumutbar. Es steht dem Kläger frei, bei einer nachhaltigen und nachgewiesenen Änderung seines Verhaltens die Wiedergestattung der Tierhaltung bei der zuständigen Behörde nach § 16 a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG zu beantragen. Die Klage gegen die Anordnung zu Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides vom 29. Juni 2012 ist unzulässig. Mit der Veräußerung der in der Wohnung befindlichen Tiere an das Tierheim hat sich die Anordnung der Veräußerung tatsächlich erledigt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der Anordnung besteht nicht mehr. Durch die Aufhebung einer bereits durch Veräußerung vollzogenen Veräußerungsanordnung lässt sich die inzwischen erfolgte Übereignung nicht mehr rückgängig machen. Die Veräußerungsanordnung berechtigt die zuständige Behörde, das Eigentum an den Tieren an Dritte zu verschaffen, die das Eigentum insoweit vom Berechtigten durch Einigung und Übergabe erwerben. Das Gericht gibt die frühere Rechtsauffassung der Einzelrichterin (VG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2013 - VG 24 L 25.13, S. 7, juris), im Rahmen der Folgenbeseitigung müsse der Beklagte versuchen, die Tiere zurück zu kaufen, auf. War die Veräußerung rechtswidrig, weil etwa keine ausreichende Frist zur art- und verhaltensgerechten Unterbringung gesetzt worden ist, ist der Halter oder Eigentümer auf entsprechende Sekundäransprüche beschränkt. Am Rande sei notiert, dass die Berechnung der Frist von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Dabei sind auch die Kosten der zwischenzeitlich notwendigen Unterbringung im Verhältnis zum Wert der Tiere und das affektive Interesse an den Tieren angemessen zu berücksichtigen. Eine Fristsetzung kann entbehrlich sein, wenn von vornherein feststeht, dass der Halter zu einer artgerechten Haltung nicht in der Lage oder nicht berechtigt ist. Um jedoch dem verfassungsrechtlichen Gebot, effektiven Rechtschutz zu gewährleisten, ausreichend Rechnung zu tragen, darf die zuständige Behörde die Veräußerung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erst dann durch Freigabe oder Veräußerung vollziehen, wenn der Tierhalter die Möglichkeit hat, durch vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz die Freigabe oder Veräußerung rechtzeitig zu verhindern. Daher muss dem Halter die Veräußerung stets zuvor unter Angabe einer ausreichenden Frist, in der vorläufiger Rechtsschutz erlangt werden kann, angedroht werden. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs, etwa vorhandene Tiere auf Kosten des Klägers fortzunehmen, pfleglich unterzubringen und zu veräußern bzw. den tatsächlichen Haltern zu übergeben, ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf § 6 Abs. 1, § 13 VwVG. Die Voraussetzungen für die Androhung des unmittelbaren Zwangs lagen vor. Das Haltungs- und Betreuungsverbot nach § 16 a Nr. 3 TierSchG ist vom Beklagten zu Recht nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt worden. Auf den Beschluss der Kammer vom 27. September 2012 (VG 24 L 238.12) wird ergänzend Bezug genommen. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, lag nicht vor (§ 124 a VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Fortnahme und Sicherstellung von Tieren und über den Erlass eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots. Im Jahr 2006 hielt der Kläger in seiner Erdgeschosswohnung in der M...-Straße 1... in Berlin mehrere Vögel und zwei Affen, die auf Veranlassung der zuständigen Amtstierärztin wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz fortgenommen und in die Tiersammelstelle verbracht wurden. Mit Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 14. August 2006 untersagte der Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung das Halten von Tieren. Die hiergegen erhobene Klage wies die Kammer mit Urteil vom 2. Juli 2010 (VG 23 A 75.07) ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 15. Juli 2013 (OVG 5 N 12.10) zurück. Am 13. März 2012 ging beim Beklagten ein anonymes Hinweisschreiben ein, dass der Kläger in der M...-Straße 1... erneut „seit ein paar Monaten“ diverse Tiere halte. Der Beklagte suchte sodann am 1. Juni 2012 die Wohnung des Klägers auf. Nach dem Bericht der Amtstierärztin vom 1. Juni 2012 waren von außen entsprechende Tierstimmen und Gerüche wahrzunehmen. Der Beklagte versuchte vergeblich, den Kläger bei seinen Eltern im 3. Obergeschoss aufzufinden und ihn telefonisch zu erreichen. Daraufhin ließ er die Wohnungstür durch einen Schlüsseldienst öffnen und fand in der Wohnung zahlreiche übereinander gestapelte Tierboxen, Käfige und Aquarien mit ca. 140 verschiedenen Nagetieren vor. Nach dem Gutachten der Amtstierärztin Dr. R... vom 1. Juni 2012 wurden die Tiere nicht art- und verhaltensgerecht in der Wohnung gehalten. Insbesondere waren die Tierbehältnisse stark mit Kot verunreinigt und der Größe nach unzureichend. Darüber hinaus befanden sich keine Trinkvorrichtungen an den Käfigen. Die in der Wohnung freilaufenden Streifenhörnchen zeigten deutliche Verhaltensauffälligkeiten. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Gutachten der Amtstierärztin Frau Dr. R... vom 1. Juni 2012 und die am 1. Juni 2012 gefertigten Lichtbilder (Verwaltungsvorgang Bl. 8 bis 15) Bezug genommen. Die Amtstierärztin veranlasste, dass die in der Wohnung vorgefundenen Tiere weggenommen und der Tiersammelstelle übergeben werden. Lediglich die freilaufenden Streifenhörnchen verblieben in der Wohnung, da sie sich nicht einfangen ließen. Mit Bescheid vom 29. Juni 2012 bestätigte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Fortnahme der Tiere sowie die anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten des Klägers. Zugleich ordnete er an, dass der Kläger die in der Wohnung befindlichen Streifenhörnchen artgerecht einfangen bzw. einfangen lasse und bis zum 13. Juli 2012 an einen oder mehrere nicht zum gleichen Haushalt gehörende, zuverlässige Halter abzugeben habe. Ferner untersagte er ihm mit sofortiger Wirkung die Haltung und das Betreuen von Tieren jeglicher Art und gab die Veräußerung der fortgenommenen Tiere mit der Zustellung des Bescheides frei. Zugleich drohte er gegenüber dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € für den Fall an, dass er der Aufforderung, die Streifenhörnchen fristgerecht einzufangen und einem zuverlässigen Halter zu übergeben, nicht nachkomme. Ferner drohte er ihm für den Verstoß gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot an, die Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs auf Kosten des Klägers fortzunehmen, pfleglich unterzubringen und zu veräußern bzw. den tatsächlichen Haltern zu übergeben. Zur Begründung machte der Beklagte geltend, dass nach den gutachterlichen Feststellungen der Amtstierärztin die in der Wohnung vorgefundenen Tiere erheblich vernachlässigt worden seien und schwerwiegende Verhaltensstörungen aufgezeigt hätten. Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er die Streifenhörnchen zur Kurzzeitpflege aufgenommen und Herrn R... am 8. Juni 2012 wieder übergeben habe. Am 17. Juli 2012 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 29. Juni 2012 Widerspruch ein. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21. Oktober 2012 zurück. Den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs wies die Kammer mit Beschluss vom 27. September 2012 (VG 24 L 238.12) zurück. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 7. November 2012 (OVG 5 S 24.12) als unzulässig verworfen. Der Kläger hat am 3. Dezember 2012 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass er nicht Halter der Tiere gewesen sei, sondern die Tiere nur vorübergehend für Herrn R... betreut habe, der der Eigentümer und Halter der Tiere gewesen sei. Die Tiere seien in den Boxen, Käfigen und Aquarien art- und verhaltensgerecht untergebracht und mit Wasser und Futter versorgt worden. Die Verschmutzung in den Käfigen sei lediglich darauf zurückzuführen, dass die Tiere ihren Käfig markieren. Im Übrigen habe der Kläger die Käfige regelmäßig gereinigt. In der mündlichen Verhandlung am 19. August 2014 hat der Kläger die Klage gegen die Anordnung zu Ziffer 2 des Bescheides vom 29. Juni 2012 wegen des Einfangens der Streifenhörnchen und der diesbezüglichen Androhung des Zwangsgeldes zurückgenommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 29. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage gegen die Anordnungen zu Nr. 1 und Nr. 4 des Bescheides vom 29. Juni 2012 für unzulässig, da sich die Anordnungen mit der Fortnahme und Veräußerung der Tiere vor Klageerhebung erledigt hätten. Zudem fehle es hinsichtlich der Klage gegen die Veräußerungsanordnung am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger behauptet, nicht Eigentümer der Tiere zu sein. Die Tiere seien sämtlichst an das Tierheim Berlin veräußert worden. Dieses habe die Tiere in der Zwischenzeit an dritte Personen weiterveräußert, die zumindest gutgläubig Eigentum an den Tieren erworben hätten. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der angefochtenen Bescheid sei rechtmäßig. Zur Begründung nimmt der Beklagte auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug und trägt ergänzend vor, dass der Kläger Tierhalter und nicht lediglich Betreuer sei, da er die Tiere nicht nur kurzfristig in seiner Obhut hatte. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernehmen der Zeugin Dr. R... und des Zeugen R.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 19. August 2014. Wegen des weiteren Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf die Streitakte, auf die Streitakte in dem Verfahren VG 24 L 238.12 sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Bände).