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Gerichtsbescheid

B 7 K 24.276

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Erfolgt eine Zuwendung auf der Grundlage einer Förderrichtlinie, so geschieht dies nach billigem Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis, wobei innerhalb dieser Grenzen die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei ist und ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien findet. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Prüfung der Verwaltungsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten um Leistungen auf Grund einer Förderrichtlinie beschränkt sich darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender, Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Förderrichtlinie darf nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Insbesondere kommt es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis des Antragstellers an, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Behörde. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung einer Neustarthilfe ist nach der geübten Verwaltungspraxis der Behörde der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 5. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 6. Die Nichteinhaltung der – in der Förderpraxis der Behörde als materielle Ausschlussfrist gehandhabten – Frist hat den Verlust des materiell-rechtlichen Rechtsanspruchs zur Folge. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgt eine Zuwendung auf der Grundlage einer Förderrichtlinie, so geschieht dies nach billigem Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis, wobei innerhalb dieser Grenzen die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei ist und ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien findet. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Prüfung der Verwaltungsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten um Leistungen auf Grund einer Förderrichtlinie beschränkt sich darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender, Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Förderrichtlinie darf nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Insbesondere kommt es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis des Antragstellers an, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Behörde. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung einer Neustarthilfe ist nach der geübten Verwaltungspraxis der Behörde der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 5. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 6. Die Nichteinhaltung der – in der Förderpraxis der Behörde als materielle Ausschlussfrist gehandhabten – Frist hat den Verlust des materiell-rechtlichen Rechtsanspruchs zur Folge. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Über die Klage konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu angehört. II. Die in zulässigerweise als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. hierzu: VG Bayreuth, Gb.v. 15.7.2024 – B 7 K 23.1093 – juris Rn. 20 ff. m.w.N.) erhobene Klage, bleibt ohne Erfolg, wobei die Verpflichtungsklage unter Ziff. 2 der Klageanträge vom 11.04.2024 so zu verstehen ist (§ 88 VwGO), dass die Beklagte – unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen bzw. einer nachzureichenden „Endabrechnung“ – gerichtlich verpflichtet werden soll, über den „Neustarthilfeantrag“ erneut zu entscheiden. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Neuverbescheidung des „Neustarthilfeantrags“ unter Berücksichtigung einer nachgereichten Endabrechnung bzw. nachgereichter Unterlagen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Auch die Rückforderung und Verzinsung der vorläufig gewährten Neustarthilfe unter Ziff. 3 des Bescheids vom 12.03.2024 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die „endgültige“ Ablehnung der beantragten „Neustarthilfe“ unter Ziff. 1 des streitgegenständlichen „Schluss-Ablehnungsbescheids“ ist rechtmäßig, so dass kein Anspruch auf Neuverbescheidung besteht. a) In rechtlicher Hinsicht ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass eine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, nicht existiert. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Innerhalb dieser Grenzen ist die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei und findet ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien. Nur der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. Die Prüfung der Verwaltungsgerichte beschränkt sich demnach darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender, Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v.14.8.2024 – 22 ZB 23.643 – juris Rn. 10). Insbesondere kommt es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis des Antragstellers an, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. zum Ganzen mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung: BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris; VG Würzburg, U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.788 – juris; VG Augsburg, U.v. 28.2.2024 – Au 6 K 22.1491 – juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Neustarthilfe ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen sind daher unbeachtlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14). Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragsteller im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragsteller allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). Bei den verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend die Corona-Wirtschaftshilfen der Beklagten handelt es sich um Massenverfahren, deren Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert und zulässt (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.; BayVGH, B.v. 31.5.2023 – 22 C 23.809 – juris Rn. 13). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; VG München, U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28). Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). b) An diesen Grundsätzen gemessen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses die Fördervoraussetzungen nicht vor. Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist, dass die Endabrechnung vorliegend nicht fristgerecht eingereicht wurde. aa) Die Beklagte hat mit Bezug auf die Richtlinie Überbrückungshilfe III und die einschlägigen FAQs ihre gerichtsbekannte Verwaltungspraxis plausibel und in willkürfreier Weise dargelegt, wonach sie die rechtzeitige Einreichung der Endabrechnung als zwingende Voraussetzung der Förderung und der Vermeidung einer vollständigen Rückerstattung ansieht. Mithin hat die Nichteinhaltung der – in der Förderpraxis als materielle Ausschlussfrist gehandhabten – Frist den Verlust des materiell-rechtlichen Rechtsanspruchs zur Folge (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 – 3 C 27/22 – juris Rn. 16 m.w.N.). Die Beklagte hat dazu im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 29.04.2024 plausibel ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten mangels Einreichung einer Endabrechnung die Voraussetzungen für eine Fördermittelgewährung nicht vorlägen. Es sei nicht willkürlich und ohne Sachgrund, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis Korrekturen und Klarstellungen nach Abschluss des Förderverfahrens nicht mehr anerkenne. Dies diene vielmehr der Ermöglichung einer zügigen und bayernweit gleichmäßigen Fördermittelbereitstellung. Für den allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG würden die angeführten Erwägungen ausreichende Differenzierungsgründe darstellen, auch vor dem Hintergrund eines Mindestmaßes an Schutz vor unberechtigten Fördermittelvergaben. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens trug die Beklagte ergänzend vor, dass auch vorliegend keine abweichende Beurteilung geboten sei, da nicht ersichtlich sei, dass der Vater der Klägerin zum Fristende (31.03.2023) seine rechtlichen Angelegenheiten nicht habe besorgen können bzw. da der Gesundheitszustand der Beklagten nicht bekannt gewesen sei. bb) Diese Verwaltungspraxis ist auch im vorliegenden „Sonderfall“ des zwischenzeitlichen Versterbens des Antragstellers und des prüfenden Dritten, jedenfalls vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass nicht plausibel dargelegt wurde, dass der Antragsteller bereits im Zeitpunkt des Fristablaufes handlungsunfähig war. (1) Die Beklagte hat dargelegt, was im Übrigen auch aus anderen Verfahren gerichtsbekannt ist, dass vorliegend – da die Antragstellung über einen prüfenden Dritten erfolgte – die Frist zur Einreichung der Endabrechnung am 31.03.2023 abgelaufen ist. Innerhalb dieser Frist wurde unstreitig keine Endabrechnung eingereicht, obwohl der Antragsteller erst im Oktober 2023 verstorben ist. Sein prüfender Dritter hat ihn hingegen bereits im Oktober 2021 schriftlich aufgefordert, die Buchhaltung 2021 zukommen zu lassen, damit die Endabrechnung fristgerecht erstellt werden könne. Nachdem der prüfende Dritte im Dezember 2021 selbst verstorben ist, wurde der Antragsteller im April 2022 vom Steuerbüro zudem aufgefordert, in die (weitere) Abwicklung der Förderung durch Steuerberater … einzuwilligen. Da der Antragsteller die Annahme des Einwilligungsschreibens verweigert hat, konnte letztlich der „Nachfolger“ des ursprünglich prüfenden Dritten keine Endabrechnung einreichen. Zwar mag es durchaus sein, dass der Antragssteller zu diesem Zeitpunkt schon „gesundheitlich angeschlagen“ war, gleichwohl kann daraus nicht ohne weiteres auf eine Handlungsunfähigkeit des Antragstellers schon „Mitte 2022“ geschlossen werden. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG sind natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, im Verwaltungsverfahren handlungsfähig. Sie besitzen also die Fähigkeit, Rechtswirkungen entfaltende Handlungen selbst oder durch einen Bevollmächtigten vornehmen zu können bzw. gegen sich vornehmen zu lassen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 12 Rn. 1). Da die Geschäfts- bzw. Handlungsfähigkeit eines Volljährigen die Regel und die Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit die Ausnahme bildet, trifft die materielle Beweislast für diese Ausnahme denjenigen, der Rechte daraus herleitet (BVerwG, B.v. 11.2.1994 – 2 B 173/93 – juris Rn. 3). Alleine die geschilderte Herzschwäche, die depressive Verstimmung und die Alkoholabhängigkeit belegen ersichtlich nicht, dass der Antragsteller als (permanent) handlungsunfähig anzusehen war. Insoweit stellt sich nämlich schon die Frage, wie jemand im Zustand einer ständigen Handlungsunfähigkeit noch nahezu eineinhalb Jahre – offensichtlich dazu allein – im eigenen Hausstand hat (über) leben können. Ferner spricht gegen diese Einschätzung, dass der Antragsteller die Annahme des Einschreibens der Steuerkanzlei (Bitte um Einwilligung bzgl. der Mandatsübernahme) im April 2022 aktiv verweigert hat und nicht nur einfach ignoriert hat. Weiterhin verfängt auch der sinngemäße Vortrag der Klägerseite nicht, es wäre der Beklagten oblegen, ein Betreuungsverfahren anzuregen. Zwar muss – bei Bestehen von Anhaltspunkten – die Handlungsfähigkeit auch von Amts wegen geprüft werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 12 Rn. 5 m.w.N.). Solche Anhaltspunkte lagen aber der Beklagten ersichtlich nicht vor. Die Beklagte erfuhr am 12.10.2023 vom Tod des Antragstellers. Von etwaigen – bereits länger andauernden – massiven gesundheitlichen Problemen des Antragstellers ist nicht einmal in der E-Mail der Schwester des Antragstellers vom 12.10.2023 bzw. in der nachfolgenden E-Mail-Korrespondenz die Rede, so dass nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Beklagte erst im Rahmen des Klageverfahrens vom Krankheitsbild bzw. vom Krankheitsverlauf des Antragstellers erfahren hat. Von daher hat sich für die Beklagte zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens die Frage nach den „Todesumständen“ bzw. einer etwaigen Handlungsunfähigkeit des Antragstellers vor bzw. bei Fristablauf aufgedrängt. Vielmehr hätte es sich bei der vorstehenden Schilderung der Umstände aufgedrängt, dass die Angehörigen des Antragstellers diesen bei der Erledigung seiner Angelegenheiten unterstützen und – soweit dies nicht möglich bzw. vom Antragsteller nicht gewollt war bzw. dieser nicht mehr in der Lage war, seine Angelegenheiten selbst zu regeln – ggf. ein Bereuungsverfahren in die Wege leiten. Letztlich wäre es bei einem entsprechenden (Gesundheits) Zustand des Antragsstellers auch die Pflicht der behandelnden Ärzte gewesen, den Antragsteller in „entsprechende Obhut zu geben“ bzw. „Betreuungsmaßnahmen“ einzuleiten. Da selbst im Klageverfahren – in Anbetracht der im Regelfall gegebenen Handlungsfähigkeit einer volljährigen Person – von der Klägerseite nicht substantiiert dargelegt ist, dass der Antragsteller (schon) bei Fristablauf Ende März 2023 handlungsunfähig war, musste auch das Gericht insoweit keine weiteren Ermittlungen anstellen, insbesondere brauchte es den Beweisanregungen im Schriftsatz vom 15.05.2024 nicht nachkommen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.4.2020 – 4 ZB 20.30870 – juris Rn. 9 ff.; VGH Mannheim, B.v. 8.4.2022 – A 12 S 3565/21 – juris Rn. 26 ff.). (2) Selbst wenn man eine Handlungsunfähigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der Fristablaufes unterstellen würde, wäre der streitgegenständliche Bescheid gerichtlich nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der „Neustarthilfe“ nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses, hier also der 12.03.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde nach Aktenlage der Beklagten weder – auch nur ansatzweise – die individuelle (gesundheitliche) Situation des Antragstellers im Zeitpunkt des Fristablaufes geschildert, geschweige denn eine Handlungsunfähigkeit des Antragstellers geltend gemacht. Damit ist davon auszugehen, dass der Beklagten die erstmals im Klageverfahren vorgetragenen Aspekte bei Bescheidserlass überhaupt nicht bekannt waren. Diese Aspekte hätte die Klägerseite, die bereits ab Mitte Oktober 2023 mit der Beklagten wiederholt korrespondierte, jedoch ohne weiteres bis zum Bescheidserlass im März 2024 vorbringen können. Nach Aktenlage hat die Beklagte im Vorfeld des Bescheidserlasses auch zu keinem Zeitpunkt suggeriert, dass die Endabrechnung „nachgereicht“ werden könne und im Rahmen der Schlussverbescheidung berücksichtigt wird. Die Beklagte bat nur um eine Kopie des Erbscheins „sobald dies möglich“ sei, sowie um Information, ob das Unternehmen fortgeführt werde (Bl. 13 ff. der Behördenakte „Endabrechnung“). Von daher kann auch dahinstehen, ob nach Fristablauf noch vollständige Unterlagen bzw. eine ordnungsgemäße Selbsterklärung zur Endabrechnung bei der Beklagten eingereicht wurde. In Anbetracht dessen bestand vorliegend ersichtlich auch keine Veranlassung der Beklagten für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Neustarthilfe vom maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses abzuweichen. (3) Weiterhin bestand für die Beklagte zu Recht auch keine Notwendigkeit, auf die – bereits Ende März 2023 abgelaufene – Frist zur Einreichung der Endabrechnung noch im Oktober 2023 hinzuweisen. Auch ein Hinweis auf einen „Fristverlängerungsantrag“ war – unabhängig von der Frage unter welchen Voraussetzungen ein solcher im Verfahren der Neustarthilfe überhaupt möglich gewesen ist – im Hinblick auf die seit längerem abgelaufene Frist zur Endabrechnung und der Verwaltungspraxis der Beklagten im Oktober 2023 – oder gar noch später – nicht mehr geboten. (4) Soweit die Klägerseite in den „gesundheitlichen Problemen und den Tod des Vaters“ einen „Härtefall“ sieht, „der das Fristversäumnis rechtfertigen kann“ bzw. rechtfertigt, verfängt der Vortrag schon deswegen nicht, da schon nicht hinreichend dargelegt wurde, dass der Antragsteller bei Fristablauf Ende März 2023 nicht in der Lage gewesen sein soll, sich um die Endabrechnung zu kümmern, mithin ein unverschuldetes Fristversäumnis vorliegt. Im Übrigen geht der Verweis auf die insoweit zitierte Entscheidung des BVerwG fehlt. Es existiert ersichtlich weder unter dem Az. 3 C 16.17 noch unter dem Entscheidungsdatum 22.01.2019 eine (veröffentliche) Entscheidung, die eine derartige Thematik zum Inhalt hätte. Dagegen hat das BVerwG beispielsweise mit Urteil vom 26.06.2020 (Az. 5 C 1/20 – juris Rn. 14) Folgendes klargestellt: „Die nach (…) festgelegte Frist zur Geltendmachung von Leistungen ist keine Ausschlussfrist im Sinne von § 32 Abs. 5 VwVfG. Danach ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen einer Ausschlussfrist in diesem Sinne sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 38.95 – Buchholz 454.71 § 27 2. WoGG Nr. 2 S. 6): Der Ausschluss der Wiedereinsetzung muss sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben. Es genügt, wenn nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ein verspäteter Antragsteller materiellrechtlich endgültig seine Anspruchsberechtigung verlieren soll. Das Fachrecht muss jedoch einen hinreichenden Anhalt für die Annahme bieten, der Gesetzgeber habe dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist gegenüber dem Interesse des Bürgers an deren nachträglicher Wiedereröffnung auch bei unverschuldeter Fristversäumnis schlechthin den Vorrang eingeräumt und deswegen die Wiedereinsetzung generell versagt.“ Diese Ausführungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Beklagte sieht in der Frist zur Einreichung der Endabrechnung in ständiger Verwaltungspraxis eine materielle Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition, nämlich der Anspruchsberechtigung als solche, zur Folge hat. Ausschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 – 3 C 27/22 – juris Rn. 16). Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Fachrecht – bzw. vorliegend die Verwaltungspraxis – keine Ausnahme vorsieht. Die Einstufung der Endabrechnungsfrist durch die Beklagte als materielle Ausschlussfrist ist in Anbetracht der subventionsrechtlichen Massenverfahren rechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. VGH Mannheim, B.v. 8.3.2024 – 14 S 10/24 – juris Rn. 11 u. 13; VG Würzburg, U.v. 4.11.2024 – W 8 K 24.394 – juris Rn. 74 f.). Daher kann ein etwaiger „Härtefall“ – jedenfalls bei der vorliegend nicht ersichtlichen Handlungsunfähigkeit – allenfalls im Rahmen eines „Erlassverfahrens“ von Bedeutung sein (vgl. hierzu nachstehend unter 3.). Die Rechtmäßigkeit, insbesondere die Ermessensfehlerfreiheit der Ablehnungsentscheidung bleibt dagegen unberührt. cc) Nach alledem ist die Antragsablehnung mangels fristgerechter Einreichung der Endabrechnung auch unter den vorliegenden Umständen nicht zu beanstanden. 2. Die unter Ziff. 3 des Bescheides vom 12.03.2024 angeordnete Rückzahlung und Verzinsung der vorläufig bewilligten „Neustarthilfe“ in Höhe von 7.800,00 EUR ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Rückforderung ist an Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog zu messen. Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Vorliegend kommt Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog zur Anwendung, da gerade keine auf Art. 48 BayVwVfG gestützte Rücknahme bzw. kein auf Art. 49 BayVwVfG gestützter Widerruf des vorläufigen Bewilligungsbescheids erfolgt ist und der vorläufige Bewilligungsbescheid auch keine auflösende Bedingung enthält. Im Fall einer vorbehaltlichen Regelung bzw. eines Schlussbescheids ist jedoch eine Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG nicht erforderlich bzw. findet diese Vorschrift keine Anwendung. Vielmehr wird die vorläufige Gewährung der Abschlagszahlung durch den endgültigen, hier streitgegenständlichen, (Schluss-) Ablehnungsbescheid ersetzt und erledigt. Der Bewilligungsbescheid vom 18.04.2021 ist lediglich die Grundlage für die vorläufig geleistete Abschlagszahlung; hierin erschöpft sich seine Rechtswirkung. Demgegenüber kommt dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 12.03.2024 in dieser Hinsicht der Charakter eines Schlussbescheids mit dem Regelungsgehalt zu, die beantragte Förderung (endgültig) abzulehnen und die sich hieraus angesichts der erfolgten Abschlagszahlung ergebende Überzahlung nebst Zinsen zurückzufordern (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1983 – 3 C 8.82 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.10.2023 – 22 C 23.1609 – juris Rn. 11; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 44 ff.). Wird ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt, der die Zuwendung in geringerer Höhe festsetzt oder – wie hier – gänzlich ablehnt, so gelten die Erstattungsvorschriften des Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG entsprechend (BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 18 u. 28 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 48). Gemessen hieran ist die Verpflichtung gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG analog zur Erstattung der nach endgültiger Ablehnung der „Neustarthilfe“ durch den streitgegenständlichen Bescheid rechtsgrundlos erfolgten Abschlagszahlung rechtlich nicht zu beanstanden. Der in Form einer vorläufigen Regelung ergangene vorläufige Bewilligungsbescheid vom 18.04.2021 hat – wie ausgeführt – gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG seine Rechtswirkung dadurch verloren, dass er durch die streitgegenständliche endgültige Ablehnung ersetzt wurde. Insbesondere hat die Beklagte in der vorliegenden Situation des Art. 49a Abs. 1 BayVwVG schon kraft Gesetzes kein Ermessen hinsichtlich des „Ob“ einer Rückforderungsentscheidung (vgl. VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 47 m.w.N.). Dem steht daher auch nicht entgegen, dass die Beklagte auf Seite 2 des Bescheids davon ausgeht, dass die „Entscheidung über die Rückforderung im pflichtgemessen Ermessen“ stehe. Im Übrigen – selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Rückforderungsentscheidung im Ermessen der Beklagten stünde – wäre die „Ermessensentscheidung“ zugunsten der Rückforderung aus den unter 1. aufgezeigten Aspekten rechtlich nicht zu beanstanden. Zudem hätte sich die Klägerin bereits vor Annahme der Erbschaft – und nicht erst nach Bescheidserlass – bei der Beklagten nach den (materiellen) Folgen der Erbschaftsannahme für das laufende Förderverfahren erkundigen können. Anhaltspunkte für den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) bei der Klägerin, die im Rahmen des Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG grds. (noch) berücksichtigungsfähig wären, sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung dürfte im Übrigen auch bereits nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1985 – 2 C 16.84 – juris Rn. 22) bzw. jedenfalls nunmehr an Art. 49a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG scheitern (vgl. VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 48 ff.), da der vorläufige Bewilligungsbescheid unter Vorbehalt der Prüfung in einem Endabrechnungsverfahren stand und dieser – dem Erblasser bekannte – Aspekt der Klägerin als Erbin zuzurechnen ist (OVG Münster, U.v. 17.8.2018 – 1 A 2675/15 – juris Rn. 39 ff. und 68; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 49a Rn. 16). b) Die Anordnung der Verzinsung des Rückforderungsbetrages beruht zutreffend auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG analog. Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG ist auf eine aus einem Erstattungsanspruch abgeleitete Zinsforderung entsprechend anzuwenden, wenn – wie hier – ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligte, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt oder gänzlich ablehnt. Der Zuwendungsempfänger muss eine hiernach sich ergebende Überzahlung erstatten und den zu erstattenden Betrag vom Empfang an verzinsen (HessVGH, U.v. 13.5.2014 – 9 A 2289/12 – juris Rn. 35; BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 17.8.1995 – 3 C 17/94 – juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 7.11.2001 – 3 B 117/01 – juris Rn. 3; Falkenbach in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1.7.2024, § 49a Rn. 36). 3. Soweit sich die Klägerseite – insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Alkoholabhängigkeit des Antragstellers – auf einen „Härtefall“ beruft bzw. die Voraussetzungen für einen Niederschlag der Forderung als gegeben ansieht (vgl. u.a. Schriftsatz vom 11.04.2024 und 27.06.2024), steht dieses Vorbringen aus den vorstehenden Gründen jedenfalls nicht einer ermessensgerechten Antragsablehnung bzw. der Rechtmäßigkeit der „Rückzahlungsanordnung“ entgegen. Dieser Ansatz der „Unbilligkeit“ kann allenfalls in einem Verfahren auf Erlass der rechtmäßig zurückgeforderten Subvention verfangen. Die Rechtmäßigkeit einer etwaigen „Erlassablehnung“ ist aber weder im hiesigen Klageverfahren streitgegenständlich, noch ist ersichtlich, dass überhaupt ein Erlassantrag gestellt wurde, den die Beklagte bereits förmlich abgelehnt hat. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 29.04.2024 vielmehr – wie in nahezu allen anderen Klageverfahren auch – nur pauschal darauf hingewiesen, dass die Rückzahlungsverpflichtung höher als die Bagatellgrenze sei, so dass deswegen auch nicht auf die Rückzahlung verzichtete werden könne. Auch die gerichtliche Bitte vom 16.05.2024, die Beklagte möge prüfen, ob im vorliegenden Fall nicht ausnahmsweise von der „Rückforderung abgesehen werden“ könne, führt nicht dazu, dass der Erlass des zurückzubezahlenden Betrages streitgegenständlich ist. Die Nachfrage diente nur zur Auslotung der Möglichkeiten einer gütlichen Streitbeilegung. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.