Urteil
3 A 2387/24 SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0414.3A2387.24SN.00
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Leitsätze
Die Bewilligungsbehörde kann materielle Ausschlussfristen für die Endabrechnung der vorläufig bewilligten Neustarthilfe im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis setzen.(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bewilligungsbehörde kann materielle Ausschlussfristen für die Endabrechnung der vorläufig bewilligten Neustarthilfe im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis setzen.(Rn.20) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene, Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung der Neustarthilfe ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Billigkeitsleistung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) Der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 21. Juni 2022 erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid aufgrund der Endabrechnung (Ziffer 2. des Bescheides) und konnte damit durch den Schluss-Ablehnungsbescheid vom 8. Dezember 2023 ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 – 3 C 8.82 –, juris Rn. 23 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris Rn. 15 ff.; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 245 f. m. w. N.; VG Schwerin, Urteil vom 8. Januar 2025 – 3 A 1662/23 SN –, Seite 4 des amtlichen Umdrucks). Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Neustarthilfe folgt weder aus der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten noch liegt ein atypischer Ausnahmefall vor. Der Ausschluss der Klägerin von der Billigkeitsleistung aufgrund der Verwaltungspraxis des Beklagten ist auch nicht willkürlich. Rechtsgrundlage für die begehrte Billigkeitsleistung in der Form einer Neustarthilfe ist § 53 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) sowie die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die hier maßgebliche Neustarthilfe wird ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt (vgl. Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen – Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, I. 1. (2.).). Danach handelt es sich um eine Billigkeitsleistung, also eine freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige Freier Berufe coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch die Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll die wirtschaftliche Existenz der Antragsberechtigten gesichert werden. Unter welchen Voraussetzungen diese Neustarthilfe gewährt wird, ist nicht durch Rechtsnormen geregelt. Vielmehr werden die Rahmenbedingungen für die Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe insbesondere auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern und den dazu verabredeten Vollzugshinweisen festgelegt (abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Infothek/Vollzugshinweise/vollzugshinweise.html#:~:text=Die%20Vollzugshinweise%20f%C3%BCr%20die%20Gew%C3%A4hrung,und%20Verwendung%20der%20Neustarthilfe%202022.). Dabei handelt es sich nicht um Rechtssätze. Die Vollzugshinweise sind vielmehr dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistungen in allen Bundesländern anzulegen. Die zuständige Bewilligungsbehörde darf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Billigkeitsleistungen ihr Ermessen durch eine Verwaltungspraxis gleichmäßig binden. Die Ermessensbindung reicht dabei nur soweit, wie die festgestellte tatsächlich ständig geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris Rn. 31 f.) Für die gerichtliche Überprüfung gelten dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die auf der Grundlage entsprechender Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde bzw. der bewilligenden Stelle und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen (§§ 23, 44 LHO M-V). Danach ergibt sich ein Rechtsanspruch auf eine Billigkeitsleistung, anders als bei Gesetzen oder Rechtsverordnungen, nur ausnahmsweise, nämlich, wenn er sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis ergibt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 7. November 2023 – 2 LZ 196/23 OVG – m. w. N.; OVG Greifswald, Urteil vom 18. Januar 2016 – 2 L 23/12 –, juris Rn. 20 m. w. N.). Eine anspruchsbegründende Außenwirkung wird erst über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20, 28 GG) vermittelt (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, juris Rn. 24; Urteil vom 11. Mai 2006 – 5 C 10.05 –, juris Rn. 52 m. w. N.). Das Gericht ist dabei grundsätzlich an den Zuwendungszweck und die Handhabung der Billigkeitsleistung durch den Beklagten im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt und aufgrund seiner ständigen Verwaltungspraxis gebunden. Einer Auslegung der FAQs durch die Klägerin oder das Gericht kommt hingegen keine entscheidende Bedeutung für einen Anspruch auf Förderung zu (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 20. Oktober 2021 – 3 A 2262/20 SN –, juris Rn. 20; VG Schwerin, Urteil vom 8. Januar 2025 – 3 A 1662/23 SN –, Seite 6 des amtlichen Umdrucks). Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Versagung der Gewährung der Neustarthilfe auf der Grundlage der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten erfolgt ist. Über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis können dabei insbesondere die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten einschlägigen FAQs Auskunft geben (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 4. September 2024 – 3 A 2148/23 –, zit. nach juris Rn. 22 m. w. N.; vgl. VG Schwerin, Urteil vom 8. Januar 2025 – 3 A 1662/23 SN –, Seite 6 des amtlichen Umdrucks). Der Beklagte hat im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seine ständige Verwaltungspraxis nachvollziehbar dargestellt und in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt. Sie orientiert sich an den Vollzugshinweisen für die Gewährung der Neustarthilfe und steht in Einklang mit den FAQs. Im Übrigen bestehen auch angesichts der bisher vor dem erkennenden Gericht verhandelten Verfahren keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte nicht regelmäßig in vergleichbaren Sachverhalten eine Antragsberechtigung versagt hat. Auf andere Fristen in Verfahren betreffend andere Billigkeitsleistungen kommt es nicht an. Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seiner ständigen Verwaltungspraxis die Frist zur Einreichung der Endabrechnung als materielle Ausschlussfrist behandelt. Derartige Ausschlussfristen, die – wie hier – den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge haben, stehen nicht zur Disposition der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 – 3 C 27.22 –, juris Rn. 16 m. w. N.). Der Verlust der Anspruchsberechtigung aufgrund der Handhabung durch den Beklagten ist angesichts des Charakters der zugrundeliegenden subventionsrechtlichen Verfahren als Massenverfahren nicht zu beanstanden; materielle Ausschlussfristen der vorliegenden Art dienen der sachgerechten Finanzplanung des öffentlichen Zuwendungsgebers und der Wahrung des Budgetrechts (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. März 2024 – 14 S 10/24 –, juris Rn. 11 ff.; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2025 – B 7 K 24.276 –, juris Rn. 44 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 7. November 2023 – 1 A 1632/21 –, juris Rn. 23). Die Rückforderung der Billigkeitsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V. Danach sind auch im Falle der Ersetzung eines vorläufigen Bescheides durch einen Schlussbescheid bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – BVerwG 3 C 7.09 –, juris Rn. 24). Die zu erstattende Leistung ist durch Verwaltungsakt festzusetzen, § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss vom 23. April 2025 Der Streitwert wird auf 2.293,75 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale (sog. Neustarthilfe) für Soloselbständige und Angehörige freier Berufe für den Zeitraum April bis Juni 2022. Die Klägerin beantragte am 15. Juni 2022 im elektronischen Antragsprogramm die begehrte Neustarthilfe 2022 für ihre Tätigkeit als Soloselbständige im Gesundheitswesen. Mit Bescheid vom 21. Juni 2022 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine vorläufige Neustarthilfe in Höhe von 2.293,75 Euro. In dem Bescheid heißt es unter Ziffer 2., die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe erfolge unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Außerdem wurde im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Neustarthilfe unter Ziffer 4. ausgeführt, dass diese dazu diene, die „Antragstellenden, deren wirtschaftliche Tätigkeit im o. g. Förderzeitraum Corona-bedingt eingeschränkt ist, zu unterstützten und ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern.“ Unter Ziffer 3. der Nebenbestimmungen wird die Verpflichtung der Begünstigten festgelegt, eine Endabrechnung über ein Online-Tool bis zum 31. Dezember 2022 einzureichen. Eine Endabrechnung seitens der Klägerin erfolgte nicht. Daraufhin lehnte der Beklage mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 8. Dezember 2023 den Antrag ab und forderte die ausgezahlte Summe zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Frist für die Einreichung der Endabrechnung nicht eingehalten worden sei. Trotz mehrfacher Erinnerung sei die Klägerin ihrer Pflicht zur Einreichung der Endabrechnung nicht nachgekommen. Gründe, die für eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis des Beklagten sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Zinsforderung wurde auf § 49a Abs. 3 VwVfG M-V i. V. m. § 247 BGB gestützt. Den dagegen am 22. Dezember 2023 eingelegten Widerspruch der Klägerin, der nicht begründet wurde, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2024, der Klägerin am 7. August 2024 zugestellt, zurück. Der Zuschussgewährung stehe die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten entgegen. Bei der Frist zur Einreichung der Endabrechnung, die zuletzt bis zum 31. März 2023 verlängert worden sei, handele es sich um eine materielle Ausschlussfrist. Das Ermessen des Beklagten sei insoweit intendiert. Am 9. September 2024, einem Montag, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, es handele sich nicht um eine materielle Ausschlussfrist. Im Übrigen sei die Frist zur Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe IV bis zum 30. September 2024 verlängert worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Dezember 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2024 zu verpflichten, der Klägerin eine Neustarthilfe 2022 in Höhe von 2.293,75 Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Begründung aus dem Vorverfahren. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Billigkeitsleistung. Mit Beschluss vom 18. März 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.