Urteil
B 6 K 23.1063
VG Bayreuth, Entscheidung vom
13Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Versagungsgrund des § 104c Abs. 1 S. 2 AufenthG verlangt eine doppelt qualifizierte Mitwirkungspflichtverletzung, weil mit Täuschung und Falschgabe zu einem nur besonders gravierende Mitwirkungspflichtverletzungen schädlich sind, und der Ausländer zum anderen "Wiederholungstäter" sein muss, sprich mindestens zweimal getäuscht oder Falschangaben gemacht haben müssen; die "bloße" – auch hartnäckige – Nichtmitwirkung kann bei der Identitätsklärung nicht nach § 104c Abs. 1 S. 2 AufenthG den Ausschluss vom Chancen-Aufenthaltsrecht nach sich ziehen. (Rn.37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der bloße Wille zur Eheschließung ist nicht ausreichend, um den Schutzbereich von Art. 6 GG zu eröffnen. (Rn.42) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine auf jahrelanger Identitätstäuschung basierende langjährige Aufenthaltsdauer ist nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Aufenthalts zu begründen. (Rn.45) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Versagungsgrund des § 104c Abs. 1 S. 2 AufenthG verlangt eine doppelt qualifizierte Mitwirkungspflichtverletzung, weil mit Täuschung und Falschgabe zu einem nur besonders gravierende Mitwirkungspflichtverletzungen schädlich sind, und der Ausländer zum anderen "Wiederholungstäter" sein muss, sprich mindestens zweimal getäuscht oder Falschangaben gemacht haben müssen; die "bloße" – auch hartnäckige – Nichtmitwirkung kann bei der Identitätsklärung nicht nach § 104c Abs. 1 S. 2 AufenthG den Ausschluss vom Chancen-Aufenthaltsrecht nach sich ziehen. (Rn.37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der bloße Wille zur Eheschließung ist nicht ausreichend, um den Schutzbereich von Art. 6 GG zu eröffnen. (Rn.42) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine auf jahrelanger Identitätstäuschung basierende langjährige Aufenthaltsdauer ist nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Aufenthalts zu begründen. (Rn.45) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden. I. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Dem Kläger kommt ein Anspruch auf eine Chancen-Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG nicht zu. Ziffer V des Bescheids des Beklagten vom 08.11.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und nicht wegen einer Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG soll das Chancen-Aufenthaltsrecht allerdings versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. a) Voraussetzung für den Versagungsrund nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist ein aktives eigenverantwortliches Verhalten des Ausländers in der Vergangenheit, das weiterhin ursächlich für das derzeitige Abschiebehindernis ist (vgl. BT-Drs. 20/3717 S. 45; Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2022 [BMI-Hinweise], S. 7). § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG setzt voraus, dass die Abschiebung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Ausländers liegen, nicht durchgeführt werden kann. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind unbeachtlich. Die Falschangabe oder Täuschung muss auch noch heute kausal für die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung sein (vgl. OVG LSA, B.v. 1.6.2023 – 2 M 49/23 – juris Rn. 13; B.v. 9.11.2021 – 2 M 79/21 – juris Rn. 16ff. zu § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Der Versagungsgrund des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG verlangt eine doppelt qualifizierte Mitwirkungspflichtverletzung, weil mit Täuschung und Falschangabe zum einen nur besonders gravierende Mitwirkungspflichtverletzungen schädlich sind, und der Ausländer zum anderen „Wiederholungstäter“ sein muss, sprich mindestens zweimal getäuscht oder Falschangaben gemacht haben muss. Die „bloße“ – auch hartnäckige – Nichtmitwirkung kann bei der Identitätsklärung nicht nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG den Ausschluss vom Chancen-Aufenthaltsrecht nach sich ziehen (vgl. Röder in BeckOK, MigR, Stand: 01.07.2024, § 104c, Rn. 70f.; Dietz, NVwZ 2023, 15/16). Die Formulierung „wiederholt“ bezieht sich grammatikalisch nicht nur auf die Falschangaben, sondern auch auf die Täuschungsalternative. Begrifflich setzt eine Wiederholung voraus, dass der Ausländer mindestens zweimal getäuscht oder Falschangaben gemacht hat. Weiter impliziert der Begriff der Wiederholung, dass jemand etwas „erneut“ oder „nochmals“ tut. Nicht von § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG sind deshalb Fälle erfasst, in denen der Ausländer in derselben Situation, gewissermaßen im selben Atemzug mehrfach täuscht oder Falschangaben macht. Zwischen den beiden Täuschungshandlungen muss vielmehr eine echte Zäsur liegen, so dass etwa mehrere Täuschungshandlungen innerhalb desselben Vorsprachetermins den Versagungsgrund nicht erfüllen (vgl. Röder in BeckOK, MigR, Stand: 01.07.2024, § 104c, Rn. 74). Die erneute Täuschung muss sich nicht auf dasselbe Identitätsmerkmal wie die vorausgegangene Täuschung beziehen. Selbiges gilt bezüglich der wiederholten Falschangabe. Der Wiederholungsfall kann sich auch auf die Kombination einer Täuschung und einer Falschangabe beziehen. Während Bezugspunkt der Täuschung die Identität bzw. Staatsangehörigkeit sein muss, kann sich die Falschangabe auch auf sonstige abschiebungsrelevante Umstände beziehen. In § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG findet sich kein Anhalt für eine Beschränkung auf Täuschungen und Falschangaben gegenüber den für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden. Täuschungsadressat kann deshalb grundsätzlich auch das Bundesamt oder eine andere Behörde sein. Tatbestandmäßig wird die Falschangabe allerdings erst, wenn die Angaben dann auch Eingang in das aufenthaltsrechtliche Verfahren finden und dort die Abschiebung verhindern (vgl. Röder in BeckOK, MigR, Stand: 01.07.2024, § 104c, Rn. 75ff.). Eine Täuschung über die Staatsangehörigkeit liegt vor, wenn der Ausländer selbst und bewusst eine andere Staatsangehörigkeit angibt, als er tatsächlich besitzt, trotz der Frage nach allen Staatsangehörigkeiten eine Staatsangehörigkeit verschweigt oder unrichtig angibt, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen. Im ersten Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Falschangaben bewusst gemacht werden, weil es außerhalb der Lebenserfahrung liegt, dass jemand seine eigene Staatsangehörigkeit nicht kennt. Im zweiten Fall muss, um eine Täuschungshandlung anzunehmen, feststehen, dass der Ausländer zum einen weiß, dass er alle Staatsangehörigkeiten und nicht nur eine anzugeben hat, und zum anderen, dass ihm das Vorhandensein einer oder mehrerer zusätzlicher Staatsangehörigkeiten bekannt ist. Im dritten Fall liegt keine Täuschungshandlung in Fällen vor, in denen zwar eine Staatsangehörigkeit vorliegt, sich ein Ausländer aber als staatenlos bezeichnet, weil kein Staatsangehörigkeitsstaat ihn trotz der abweichenden Rechtslage als eigenen Staatsangehörigen in Anspruch nimmt (sogenannte faktische Staatenlosigkeit) (vgl. Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts v. 23.12.2022, S. 6). Für die Annahme einer Täuschung ist es nicht erforderlich, dass die Behörde die richtigen Daten kennt. Es genügt, dass feststeht, dass die vom Ausländer selbst gemachten Angaben falsch sind. Letzteres ist vor allem der Fall, wenn der Ausländer einander widersprechende Angaben gemacht hat (vgl. Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts v. 23.12.2022, S. 7). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger wiederholt über seine Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht bzw. insoweit vorsätzlich falsche Angaben getätigt. So ist bereits dem rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20.02.2015 – B 1 K 11.156 (Bl. 1052ff. der Ausländerakte) zu entnehmen, dass der Kläger im Rahmen seiner Bundesamtsanhörung unstimmige Angaben gemacht und sodann gegenüber den Ausländerbehörden abweichende Angaben traf. So hat er unterschiedliche Angaben zum Beruf seines Vaters gemacht (Bauer bzw. Geschäftsmann) und seine vollständige Heimatanschrift in der Form, wie sie in Bhutan Verwendung findet, nicht angeben können bzw. wollen, insbesondere hat er als Hausnummer wiederholt die „12“ genannt, die jedoch in Bhutan (auch nach Angaben der deutschen Botschaft vom 16.12.1996, Bl. 97 der Ausländerakte) nicht verwendet wird. Zudem waren dem Kläger die Begriffe „Gewog“ und „Dzongkhag“ (Verwaltungseinheiten), die als wesentliche Bestandteile einer bhutanischen Adresse jedem Bhutaner bekannt sein müssen, nicht bekannt. Ferner hat er während des Verfahrens zur Passbeschaffung die sog. Citizenship Identity Number nicht richtig angegeben bzw. angeben wollen. Bereits mit Schreiben vom 15.12.1997 teilte die deutsche Botschaft in Neu-Delhi der damals zuständigen Ausländerbehörde mit, dass die Regierung Bhutans nach Überprüfung festgestellt hat, dass es sich beim Kläger nicht um einen Staatsangehörigen Bhutans handelt. Weiter wurde ausgeführt, dass sich damit die Befürchtung der Botschaft bestätigt habe, dass es sich „wie in eigentlich allen Fällen um Staatsbürger des Königreichs Nepal handeln dürfte“ (Bl. 152 der Ausländerakte). Auch die zum Zwecke der Feststellung der Identität im Beisein einer Nepalesisch-Dolmetscherin durchgeführte Befragung hat ergeben, dass der Kläger höchstwahrscheinlich kein bhutanischer Staatsangehöriger ist (Bl. 429f. der Ausländerakte). Selbst wenn man in den vorgenannten bewusst unzutreffenden Angaben des Klägers gegenüber Bundesamt und Ausländerbehörde lediglich eine Täuschungshandlung über die Staatsangehörigkeit bzw. vorsätzliche Falschangaben zur Herkunft erblicken würde, liegt jedenfalls mit den vom ihm im Rahmen eines seitens des Landratsamtes … eingeleiteten Identifizierungsersuchens hinsichtlich des Herkunftslandes Nepal aktiv abermals getroffenen Falschangaben anlässlich eines unter dem 31.05.2010 ausgefüllten Fragenbogens eine neuerliche und damit wiederholte Täuschung über die Staatsangehörigkeit vor. So tätigte der Kläger wiederum Angaben für Bhutan auf den nepalesischen Antragsformularen, so dass das Ersuchen seitens der nepalesischen Behörden nicht bearbeitet wurde (Bl. 813ff. der Ausländerakte). Dies obgleich das bhutanische Honorarkonsulat schon zu diesem Zeitpunkt mehrfach mitgeteilt hatte, dass es sich beim Kläger nicht um einen bhutanischen Staatsangehörigen handelt (vgl. u.a. Schreiben vom 10.09.2006 – Bl. 517 der Ausländerakte und vom 29.09.2006 – Bl. 501 der Ausländerakte). Bereits angesichts des verstrichenen Zeitraums gegenüber den erstmaligen Angaben des Klägers gegenüber Bundesamt und Ausländerbehörde sowie den zwischenzeitlich mehrfach erfolgten Mitteilungen bhutanischer Stellen, wonach der Kläger kein bhutanischer Staatsangehöriger sei, liegt zwischen dem ersten Tatkomplex und der neuerlichen Täuschung über die Identität und den vorsätzlich getätigten Falschangaben über seine Herkunft eine echte Zäsur vor. Dass der Kläger insoweit vorsätzlich unzutreffende Angaben über seine Herkunft tätigte und zudem über seine Staatsangehörigkeit täuschte, ergibt sich aus einem Schreiben der deutschen Botschaft in Kathmandu an die Regierung von … – Zentrale Rückführungsstelle … vom 27.11.2011 (Bl. 976 der Ausländerakte), wonach Interpol Kathmandu nunmehr abschließend mitgeteilt habe, dass der Kläger an der von ihm angegebenen Anschrift nicht identifiziert werden konnte. Ausweislich der obigen Ausführungen ist für die Annahme einer Täuschung nicht erforderlich, dass die Behörde die richtigen Daten kennt. Vielmehr genügt, dass die vom Ausländer selbst gemachten Angaben – wie hier – falsch sind (vgl. dazu auch Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts v. 23.12.2022, S. 7). b) Die vorsätzlich getätigten Falschangaben des Klägers sowie die Täuschung über seine Staatsangehörigkeit und Identität sind auch die alleinige Ursache dafür, dass die Abschiebung aktuell nicht durchgeführt werden kann. Ein anderer Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der langjährigen nichtehelichen Beziehung des Klägers zu einer deutschen Staatsangehörigen. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG schützt zwar nicht nur die schon bestehende Ehe, sondern auch die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (vgl. BVerfG, B.v. 4.5.1971 – 1 BvR 636/68 – juris Rn. 29). Diese Eheschließungsfreiheit ist als Vorwirkung der Ehe ebenso vor Eingriffen geschützt. Um sich bezüglich der Eheschließung auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen zu können und eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung geltend machen zu können, muss die Eheschließung aber konkret absehbar sein, also unmittelbar bevorstehen, was vorliegend ersichtlich nicht der Fall ist. Der bloße Wille zur Eheschließung ist insoweit nicht ausreichend, um den Schutzbereich von Art. 6 GG zu eröffnen (vgl. OVG SH, B.v. 14.3.2023 – 4 MB 4/23 – juris Rn. 20). Auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ergibt sich vorliegend kein Duldungsanspruch. Zwar umfasst der Schutz von Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK grundsätzlich das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. Auch nichteheliche Lebensgemeinschaften können eine „Familie“ im Sinne von Art. 8 EMRK bilden. Dies gilt insbesondere für Paare, die bereits verlobt sind. Ob eine kinderlose nichteheliche Beziehung unter Art. 8 EMRK fällt, ist je nach Dauer, Stabilität, Intensität, finanzieller Verflochtenheit etc. in jedem Einzelfall zu prüfen. Sollte die Beziehung nicht über das für ein „Familienleben“ erforderliche Ausmaß verfügen, kann sie immer noch dem Schutz des Privatlebens unterliegen (vgl. VG Schleswig, B.v. 19.1.2023 – 1 B 84/22 – juris Rn. 40). Aus Art. 8 EMRK ergibt sich – ebenso wenig wie aus Art. 6 GG – indessen keine allgemeine Verpflichtung für die Konventionsstaaten, die Wahl des Aufenthaltsstaates durch Zuwanderer anzuerkennen und eine Familienzusammenführung zu ermöglichen. Grundsätzlich ist das Interesse eines Konventionsstaates, die Einreise und den Aufenthalt von ausländischen Personen auf seinem Gebiet zu kontrollieren, ein legitimes dringendes soziales Bedürfnis im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK. Allerdings sind – unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – an die Rechtfertigung der in Rede stehenden aufenthaltsrechtlichen Maßnahme umso strengere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender und belastender sich die Maßnahme auf das Privat- bzw. Familienleben des Einzelnen (und ggf. seiner Familienangehörigen) auswirkt. So wiegt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme umso schwerer, je länger sich die betroffene Person bereits im Aufenthaltsstaat aufhält und je besser sie in die dortige Gesellschaft und Kultur integriert bzw. „verwurzelt“ ist. Ein Anspruch auf Aufenthalt kommt zudem etwa dann in Betracht, wenn die Familie die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, wie beispielsweise im Fall der Trennung kleiner Kinder von ihren Eltern oder auch bei kranken und pflegebedürftigen Angehörigen (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2014 – 10 CE 14.650 – juris Rn. 6). Es kann hier letztlich offenbleiben, ob der Kläger und seine deutsche Partnerin bereits unter den Schutz der Familie fallen oder lediglich dem Schutz des Privatlebens unterliegen, denn vorliegend ist bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht ersichtlich, dass eine Trennung des Klägers von seiner Lebenspartnerin zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen würde. Der Kläger und seine Partnerin haben keine (gemeinsamen) Kinder, die von einer Trennung betroffen wären. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Kläger oder seine deutsche Partnerin auf gegenseitige Pflege oder sonstige unentbehrliche Beistandsleistungen angewiesen wären. Zwar wird auf ein jahrzehntelanges Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt verwiesen. Mit einigem Gewicht ist indessen zu berücksichtigen, dass die Beziehung offenkundig in vollem Bewusstsein der Illegalität des Aufenthalts des Klägers begründet, jedenfalls aber aufrechterhalten wurde. Ein auf jahrelanger Identitätstäuschung beruhender langwährender Aufenthalt ist nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Aufenthalts zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 9.4.2021 – 19 CE 20.599 – juris Rn. 12 m.w.N.). Darüber hinaus stünde der Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall bereits entgegen, dass der Kläger keinerlei Aussicht auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Duldung ist vor allem das Instrument, um noch laufende Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzusichern und zu garantieren, dass die behauptete Trennung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erteilungsverfahrens nicht erfolgt. Ist ein Aufenthaltstitel auf Grundlage der geltend gemachten familiären Beziehungen nicht erreichbar, ist regelmäßig kein Raum für eine Duldung auf Grundlage der gleichen Erwägungen. Denn wenn sich etwa Art. 6 GG in seiner Ausprägung als wertentscheidende Grundsatznorm bei der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht durchzusetzen vermag, wird auch kein dauerndes Abschiebungshindernis aus der Norm folgen. Mithilfe einer Duldung kann die Abschiebung grundsätzlich nur zeitweise ausgesetzt werden, ihr kommt nicht die Funktion eines vorbereitendenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1997 – 1 C 9/95 – juris Rn. 36; HessVGH, B.v. 3.11.2023 – 3 B 745/23 – juris Rn. 23). Im Falle des Klägers liegen infolge der ungeklärten Identität und Staatsangehörigkeit sowie der Nichterfüllung der Passpflicht bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vor (§ 5 Abs. 1 Nrn. 1a und 4 AufenthG). Auch die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gemäß §§ 27ff. AufenthG sind nicht erfüllt, da der Kläger mangels Eheschließung mit seiner deutschen Lebenspartnerin nicht dem Personenkreis des § 28 Abs. 1 AufenthG oder des § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 2 AufenthG angehört. c) Mangels eines Duldungsanspruchs des Klägers ist somit das Kausalitätserfordernis des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfüllt. Die Vorschrift sieht vor, dass die Aufenthaltserlaubnis bei Eingreifen des Ausschlusstatbestandes versagt werden „soll“. Mit der Ausgestaltung als Soll-Vorschrift hat der Gesetzgeber die Ermessensermächtigung ausdrücklich beschränkt und damit die Versagung des Aufenthaltstitels erleichtert. Dies hat zur Folge, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel versagt werden muss und nur bei Vorliegen von atypischen Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (sog. intendierte Ermessensentscheidung). Ob ein atypischer Fall vorliegt, der ausnahmsweise eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde erfordert, ist als Rechtsvoraussetzung gerichtlich voll überprüfbar. Wann ein atypischer Fall anzunehmen ist, ist nach dem Zweck des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG – ein zurückliegendes Fehlverhalten des Ausländers nicht nachträglich durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu belohnen – zu bestimmen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die das sonst ausschlaggebende Gewicht der Regelung beseitigen. Maßgebend ist somit, ob die bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG eingreifende Regelvermutung der missbräuchlich herbeigeführten und damit gescheiterten Integration widerlegt ist, weil im Einzelfall besondere Integrationsleistungen festzustellen sind, die dazu führen, dass den vorwerfbaren Verhaltensweisen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG beigetragen haben, bei wertender Gesamtbetrachtung ein geringes Gewicht zukommt (vgl. Zühlcke, HTK-AuslR, Stand: 31.01.2025, § 104c AufenthG, Rn. 193f.). Zwar verweist die Klägerbevollmächtigte auf das jahrelange Engagement des Klägers im Zusammenhang mit der Pflege des schwerbehindernden Sohns seiner Lebensgefährtin sowie nach dessen Tod im Jahr 2017 auf eine ca. fünfjährige Beschäftigung als Pflegehelfer, allerdings vermögen diese Integrationsleistungen den Makel der durch eine über Jahrzehnte betriebenen Identitätstäuschung, die wiederholt durch Falschangaben bewusst aufrechterhalten bzw. aktualisiert wurde, gescheiterten Integration nicht aufzuwiegen. 2. Die weiteren klägerischen Anträge, festzustellen, dass die Beschäftigungserlaubnis des Klägers für seine Tätigkeit als Pflegehelfer nicht erloschen ist sowie den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Duldung ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ und mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“ zu erteilen, haben in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Angesichts der Subsidiarität der Feststellungsklage sowie unter Berücksichtigung des klägerischen Rechtsschutzziels bestehen bereits Zweifel an der Statthaftigkeit der insoweit gestellten Anträge. Das Rechtsschutzziel des Klägers besteht nicht in der Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Duldung, weil er bereits über eine Duldung verfügt. Stattdessen besteht sein Rechtsschutzziel in der Aufhebung des Zusatzes „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ im Sinne von § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Bei diesem Zusatz handelt es sich um eine Nebenbestimmung zur Duldung (vgl. VGH BW, B.v. 16.8.2023 – 11 S 2717/22 – juris Rn. 10; OVG MW, B.v. 25.6.2024 – 2 O 202/24 OVG – juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Solange die Duldung mit dem belastenden rechtsgestaltenden Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b Abs. 1 AufenthG wirksam besteht und vollziehbar ist, steht diese der Gestattung einer Beschäftigung ohne weitere Voraussetzungen entgegen (§ 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Die Aufhebung der Nebenbestimmung ist mit der Anfechtungsklage geltend zu machen. Da die Klägerbevollmächtigte jedoch auch die Aufhebung des Bescheids vom 08.11.2023 beantragt hat, erweist sich die Klage als zulässig. Ihr kommt in der Sache aber kein Erfolg zu, da der Bescheid des Beklagten auch hinsichtlich des Duldungszusatzes rechtmäßig ist und dieser den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen von § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen vor. Nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Duldung im Sinne des § 60a als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nicht vornimmt. Dem Ausländer ist die Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Abs. 4 AufenthG mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auszustellen (§ 60b Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Der Kläger ist seit 03.06.1995 vollziehbar zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Er ist zur Bemühung um eine Passbeschaffung verpflichtet. Nach § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenhG ist er aufgrund seiner Passlosigkeit verpflichtet, alle ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen. Regelmäßig zumutbar ist es gemäß § 60b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts entsprechenden Weise an der Ausstellung eines Passes mitzuwirken, nach § 60b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bei Behörden des Herkunftsstaates persönlich vorzusprechen und nach § 60b Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG, erneut um die Ausstellung des Passes oder Passersatzes im Rahmen des Zumutbaren nachzusuchen und die Handlungen nach den Nummern 1 bis 5 vorzunehmen, sofern auf Grund einer Änderung der Sach- und Rechtslage mit der Ausstellung des Passes oder Passersatzes durch die Behörden des Herkunftsstaates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann und die Ausländerbehörde ihn zur erneuten Vornahme der Handlungen auffordert. Der Kläger ist auf diese Pflichten gemäß § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG ordnungsgemäß hingewiesen worden. Zuletzt wurde er mit Schreiben der Stadt … vom 12.04.2022 (Bl. 1197ff. der Ausländerakte), vom 12.08.2022 (Bl. 1206ff. der Ausländerakte) sowie seitens der ZAB unter dem 16.05.2023 (Bl. 1256ff. der Ausländerakte) auf die ihm nach § 60b AufenthG obliegenden Pflichten hingewiesen. Gleichwohl hat er weder seine Passbeschaffungspflicht erfüllt noch gilt diese im Sinne von § 60b Abs. 3 Satz 3 AufenthG als erfüllt. Denn er hat nicht glaubhaft gemacht hat, dass er die ihm zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes vorgenommen hat. Vielmehr täuscht er ausweislich der obigen Ausführungen nach wie vor über seine Identität und Staatsangehörigkeit. Noch immer verbleibt er bei der Behauptung, bhutanischer Staatsangehöriger zu sein, obgleich dies von Seiten bhutanischer Stellen mehrfach zurückgewiesen wurde. Zu keiner Zeit hat er ausreichende Anstrengungen zur Identitätsklärung und Passbeschaffung unternommen. Ihm seitens der jeweils zuständigen Ausländerbehörden empfohlene Maßnahmen hat er nicht ergriffen. So verwies er zunächst unter Vorlage zweier Briefe, wobei die Absender-Adressen auf den Umschlägen jeweils herausgerissen waren (vgl. Bl. 892 der Ausländerakte), mit seinem damals vorgeblich in Bhutan lebenden Bruder in Kontakt zu stehen, gleichwohl legte er keine Nachweise vor, dass er versucht hätte, über seinen Bruder an eine bhutanische Geburtsurkunde zu gelangen. Ein früherer Bevollmächtigter des Klägers erklärte zwar, dass man sich zum Zwecke der Dokumentenbeschaffung an die vom Kläger besuchte Schule in Bhutan gewandt hätte, ein dahingehender Beleg wurde jedoch nicht vorgelegt. Schon im Rahmen seiner Bundesamtsanhörung verwies der Kläger darauf, in Bhutan parteipolitisch aktiv gewesen zu sein, gleichwohl wandte er sich auch nicht an ehemalige Parteikollegen, sondern erklärte in der Folge pauschal, dass er in Bhutan niemanden mehr habe. Soweit der Kläger anlässlich der Bundesamtsanhörung weiter behauptete, dass sein Vater in Bhutan ein Geschäft betrieben habe, ist es ebenso nicht erklärlich, weshalb nicht versucht wurde, über diesen Weg an identitätsklärende Dokumente zu gelangen. Mit bei der ZAB am 31.05.2023 eingegangenem Schreiben (Bl. 1269f. der Ausländerakte) erklärte der Kläger zwar, dass er versuchen werde, über einen Rechtsanwalt in Bhutan Dokumente zu erhalten, allerdings legte er dazu weder Nachweise vor noch teilte er den Verfahrensstand mit. Soweit die Klägerbevollmächtigte darauf verweist, dass sich der Kläger wiederholt und auch in jüngerer Vergangenheit mehrfach an den bhutanischen Honorarkonsul gewandt habe, ist darauf hinzuweisen, dass Aktionen, die von vornherein keinen Erfolg erwarten lassen, zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht genügen. Bereits mit Schreiben vom 16.12.1996 teilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu-Delhi (Bl. 97 der Ausländerakte) mit, dass es sich beim Kläger nicht um einen Bhutaner handele. Dies wurde in der Folge mehrfach seitens des bhutanischen Honorarkonsulats bestätigt (vgl. u.a. Schreiben vom 10.09.2006 – Bl. 517 der Ausländerakte und vom 29.09.2006 – Bl. 501 der Ausländerakte). Zuletzt teilte der bhutanische Honorargeneralkonsul mit E-Mail vom 09.10.2023 (Bl. 1297 der Ausländerakte) mit, dass der Nachweis der bhutanischen Staatsangehörigkeit erbracht werden müsse. Der Kläger müsse diesen Nachweis erbringen. Wenn er in Bhutan geboren worden sei und seine Eltern die Staatsangehörigkeit Bhutans besäßen, seien seine Daten in Bhutan erfasst. Dass dies der Fall wäre, hat der Kläger jedoch weder in substantiierter Weise gegenüber dem bhutanischen Honorarkonsul noch gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht. Vielmehr krankten seine wiederholten Anfragen bei bhutanischen Vertretungen an der mangelnden Vorlage identitätsklärender Dokumente bzw. konkreten/korrekten Angaben zu seiner Herkunft. Nach den Ausführungen unter Ziffer I.1 ist die Täuschung des Klägers über seine Identität und Staatsangehörigkeit sowie seine fehlende bzw. unzureichende Mitwirkung vorliegend kausal dafür, dass die Abschiebung nicht vollzogen werden kann. Mithin braucht die jedenfalls höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage, ob § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein echtes Kausalitätserfordernis begründet, nicht entschieden zu werden (vgl. zum Meinungsstand Wittmann in: BeckOK, MigR, Stand: 01.07.2024, § 60b AufenthG, Rn. 28f.). Die Erteilung der Duldung gemäß § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG stellt eine gebundene Entscheidung dar; der Beklagte ist zur Ausstellung einer Duldung mit dem Zusatz „Person mit ungeklärter Identität“ gesetzlich verpflichtet. Die seitens der Klägerbevollmächtigten vorgebrachten Vertrauensschutzerwägungen hinsichtlich einer in der Vergangenheit gestatteten Erwerbstätigkeit erweisen sich damit als unbehelflich. 3. Schließlich bleibt die erhobene Anfechtungsklage auch hinsichtlich der weiteren Regelungen des Bescheids der ZAB vom 08.11.2023 ohne Erfolg. Die unter Ziffer IV verfügte räumliche Beschränkung gemäß § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG sowie die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung unter Ziffer IV Satz 2 erweisen sich ebenfalls als rechtmäßig. Insoweit hält die Kammer an ihren Ausführungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vgl. VG Bayreuth, B.v. 26.1.2024 – B 6 S 23.1062, S. 13ff.) fest, denen die Klägerseite im Hauptsacheverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.