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Urteil

1 K 282.10

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1117.1K282.10.0A
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Leitsätze
1. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG kann in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen zu genehmigenden Umfang herangezogen werden.(Rn.19) 2. Der zukunftssicheren Finanzierung der Insolvenzsicherung entspricht die Erwägung, den Ausgleichsfonds für das Jahr 2009 nicht in Anspruch zu nehmen, weil die wirtschaftliche Entwicklung in den Folgejahren zum Entscheidungszeitpunkt im November 2009 nicht hinreichend absehbar gewesen ist und das Risiko bestanden hat, dass im Folgejahr weder Mittel aus dem Ausgleichsfonds noch das Glättungsverfahren zur Verfügung gestanden hätten, weil der Ausgleichsfonds ausgeschöpft gewesen wäre und das Glättungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG nur bei einer Beitragssteigerung und - auch in diesem Fall - nur in Höhe der Differenz hätte angewendet werden können. Dieser Gesichtspunkt stellt eine zulässige Ermessenserwägung dar, auf die Beitragsbescheide gestützt werden können.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG kann in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen zu genehmigenden Umfang herangezogen werden.(Rn.19) 2. Der zukunftssicheren Finanzierung der Insolvenzsicherung entspricht die Erwägung, den Ausgleichsfonds für das Jahr 2009 nicht in Anspruch zu nehmen, weil die wirtschaftliche Entwicklung in den Folgejahren zum Entscheidungszeitpunkt im November 2009 nicht hinreichend absehbar gewesen ist und das Risiko bestanden hat, dass im Folgejahr weder Mittel aus dem Ausgleichsfonds noch das Glättungsverfahren zur Verfügung gestanden hätten, weil der Ausgleichsfonds ausgeschöpft gewesen wäre und das Glättungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG nur bei einer Beitragssteigerung und - auch in diesem Fall - nur in Höhe der Differenz hätte angewendet werden können. Dieser Gesichtspunkt stellt eine zulässige Ermessenserwägung dar, auf die Beitragsbescheide gestützt werden können.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Beitragsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 16. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat seine Entscheidung, nur von dem Glättungsverfahren Gebrauch zu machen und nicht auf den Ausgleichsfonds zurückzugreifen, ermessensfehlerfrei getroffen. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 10 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) in der Fassung des Art. 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940). Gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung, deren Träger nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG der Beklagte ist, auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art oder einen Pensionsfonds durchführen. Zu den zur Beitragszahlung verpflichteten Unternehmen gehört unstreitig die Klägerin. Zwischen den Beteiligten ist ferner nicht streitig und bedarf daher keiner weiteren Erörterung, dass die vom Beklagten als Beitragsbemessungsgrundlage angesetzten Beträge für das Jahr 2009, basierend auf § 10 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BetrAVG korrekt berechnet und erforderlich waren. Der Finanzbedarf des Beklagten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben wird nach einem in § 10 Abs. 3 BetrAVG festgesetzten Umlageschlüssel auf die insolvenzversicherungspflichtigen Arbeitgeber umgelegt. Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden und belastet den einzelnen Arbeitgeber auch nicht übermäßig (vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 - 8 C 23.09 und 8 C 40.09 -, jeweils juris Rn. 37). Der vom Beklagten für das Jahr 2009 festgesetzte Beitragssatz von 14,20 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage ist ebenfalls rechtmäßig. Der für die Beitragsfestsetzung maßgebliche Beitragssatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Beitragsbedarfs zur Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG); der Beitragsbedarf ergibt sich - kurz formuliert - aus dem Saldo zwischen der Aufwands- und der Ertragsseite des Beklagten (vgl. Kemper u.a., BetrAVG, 3. Aufl. 2008, § 10 Rn. 46). Im Rahmen ordnungsgemäßer Ermessensausübung war der Beklagte nicht verpflichtet, zur Beitragssatzminderung statt des Glättungsverfahrens oder neben diesem den Ausgleichsfonds heranzuziehen, vielmehr hat er von dem ihm nach § 10 Abs. 2 Sätze 5 und 6 BetrAVG eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Prüfungsmaßstab ist für das Gericht hierbei § 114 VwGO. Die Kammer hatte mithin nur zu prüfen, ob der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder auch unterschritten hat, ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Danach liegen keine Ermessensfehler vor. Satz 5 ist in § 10 Abs. 2 BetrAVG mit dem Gesetz vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) eingefügt worden, mit dem auch das bis dahin bestehende Finanzierungsverfahren der Insolvenzsicherung auf vollständige Kapitaldeckung umgestellt worden ist (vgl. BT-Drs. 16/1936). Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG kann, sofern die nach § 10 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr sind, der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden (sogenanntes Glättungsverfahren). Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG kann in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen zu genehmigenden Umfang herangezogen werden. Die vom Beklagten dargelegten Ermessenserwägungen halten sich im Rahmen des ihm nach dem Gesetzeszweck zustehenden Ermessens und beruhen auf sachlichen Gründen (so u. a. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 - 16 K 3240.10 -, juris Rn. 11 f.; VG Ansbach, Urteil vom 9. Juni 2011 - AN 14 K 10.2042 -, juris Rn. 24 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 - 5 K 3660.10 -, a. a. O. Rn. 31 f.; VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2011 - 4 A 38.11 -, juris Rn. 35 ff.). Der Gesetzgeber wollte durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetzes vom 2. Dezember 2006 und der damit verbundenen Umstellung der Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung auf volle Kapitaldeckung die betriebliche Altersversorgung weiter stärken und ihren hohen sozialpolitischen Wert dadurch unterstreichen, dass die Insolvenzsicherung über den Beklagten zukunftssicherer als bisher finanziert wird. Damit sollte auch das Risiko für die den Beklagten finanzierenden Arbeitgeber durch die bis dahin noch nicht finanzierten unverfallbaren Anwartschaften im Umfang von rund 2,2 Milliarden Euro abgefedert werden (vgl. Bundestags-Drs. 16/1936, S. 6). Dieser vom Gesetzgeber gewollten zukunftssicheren Finanzierung der Insolvenzsicherung entspricht die Erwägung des Beklagten, den Ausgleichsfonds für das Jahr 2009 nicht in Anspruch zu nehmen, weil die wirtschaftliche Entwicklung in den Folgejahren zum Entscheidungszeitpunkt im November 2009 nicht hinreichend absehbar gewesen ist und das Risiko bestanden hat, dass im Folgejahr weder Mittel aus dem Ausgleichsfonds noch das Glättungsverfahren zur Verfügung gestanden hätten, weil der Ausgleichsfonds ausgeschöpft gewesen wäre und das Glättungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG nur bei einer Beitragssteigerung und - auch in diesem Fall - nur in Höhe der Differenz hätte angewendet werden können. Bereits dieser Gesichtspunkt stellt eine zulässige Ermessenserwägung dar, auf die die Beitragsbescheide gestützt werden konnten. Diese Ermessenserwägungen sind auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie nur auf eine prognostische Beurteilung der künftigen Schadensentwicklung gestützt waren bzw. - wie die Klägerin meint - der Beklagte sich auf ungewisse wirtschaftliche Zukunftsprognosen berufen hat. Denn bei der Entscheidung über die Anwendung des Glättungsverfahrens und/oder des Ausgleichsfonds ist der Beklagte naturgemäß darauf angewiesen, das künftige Schadensvolumen, insbesondere im Folgejahr, zu prognostizieren. Dass eine solche Wirtschaftsprognose immer mit dem Moment der Ungewissheit behaftet ist, liegt auf der Hand, dass aber der Beklagte hier eine nicht zu vertretende Prognose getroffen hat, behauptet die Klägerin selbst nicht. Bezüglich der vom Beklagten getroffenen Prognose hat z. B. das Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Urteil vom 13. September 2011 (VG 4 A 38.11, juris) u. a. folgendes ausgeführt: „Die Wachstumsprognosen lagen Ende 2009 für das Folgejahr bei ein bis zwei Prozent. Der 'Wirtschaftsweise' Christoph Schmidt ging davon aus, dass sich die Zahl der Arbeitslosen im Verlauf des Jahre 2010 um 600.000 steigern werde ('Ökonomen warnen vor Rückkehr der Rezession', SPIEGEL-Online vom 25.12.2009). Auch der Internationale Währungsfonds IWF rechnete für das Jahr 2010 mit einer Steigerung der Arbeitslosenquote von 8 auf 10,7 % ('IWF traut Deutschland kaum Wachstum zu', Welt-Online vom 21.09.2009). Vor diesem Hintergrund war es jedenfalls nicht fehlerhaft, der Ermessensentscheidung eine konservative Prognose zugrunde zu legen, zumal die Einschätzungen der Volkswirte über die wirtschaftliche Entwicklung für das Jahr 2009 im Vorjahr bei weitem zu optimistisch ausgefallen waren (vgl. ‚Mini-Boom verschafft Deutschland Atempause‘, SPIEGEL-Online vom 29.12.2009).“ Erkenntnisse, die dieser Wertung entgegenstehen würden, liegen der Kammer nicht vor. Da der Beklagte mit den beiden Möglichkeiten in § 10 Abs. 2 Sätze 5 und 6 BetrAVG dafür Sorge tragen soll, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die Belastung der Wirtschaft durch Beiträge zur Insolvenzsicherung nicht übermäßig auszudehnen, verbietet sich eine Betrachtung, die dabei nur ein einziges Jahr, nicht aber die Folgejahre im Blick hat, ohnehin von selbst. Das Gesetz sieht auch eine Rangfolge zwischen der Anwendung des Glättungsverfahrens und der Heranziehung des Ausgleichsfonds nicht vor, so dass dem Beklagten ein weites Ermessen eröffnet ist, wann er von welchem Instrument Gebrauch machen will. Das Glättungsverfahren ist eine von zwei gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Verminderung von Härten bei hohen Beiträgen. Es bewirkt, dass die Liquiditätsbelastung des Unternehmens durch hohe Beitragsforderungen gemindert wird, indem der eigentlich fällige Beitrag gestaffelt und zinslos auf weitere vier Jahre gestundet wird. Die Anwendung dieses Verfahrens entspricht gerade dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Auch aufgrund bisheriger Verwaltungspraxis bestand auch keine Eigenbindung des Beklagten zur Heranziehung des Ausgleichsfonds. Zwar hat der Beklagte in den Jahren 1982, 1993, 1996 und 2002 bei geringerem Schadensvolumen als im Jahr 2009 auf den Ausgleichsfonds zurückgegriffen, jedoch bestand zu diesem Zeitpunkt keine andere, gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Minderung der arbeitgeberseitigen Beitragslast. Spätestens mit der Einführung des Glättungsverfahrens zum 1. Januar 2007 war eine gegebenenfalls bestehende frühere Verwaltungspraxis obsolet geworden, denn dem Beklagten stand nunmehr ein weiteres Instrument zum Ausgleich hoher Beitragslasten zur Verfügung. Ob die Entscheidung, welches Instrument zur Beitragssatzstabilisierung herangezogen werden soll, überhaupt einer Selbstbindung zugänglich ist (vgl. hierzu VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2011, a. a. O. Rn. 36), kann hier dahinstehen und bedarf keiner weiteren Erörterung. Ob die weiteren im Widerspruchsbescheid getroffenen Erwägungen, auch Gründe der Beitragsgerechtigkeit sprächen gegen die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds, die Ermessensentscheidung stützen können, kann dahinstehen. Denn – wie ausgeführt – stellen bereits die vorgenannten Erwägungen eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über das Unterbleiben einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds dar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Aspekt der Beitragsgerechtigkeit allein oder neben den übrigen Aspekten ausschlaggebend für die Ermessensentscheidung war (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2011, a. a. O. Rn. 38) Die starke prozentuale Erhöhung des Beitrags von 1,80 ‰ im Jahr 2008 auf 14,20 ‰ im Jahr 2009 ist für sich betrachtet auch nicht unverhältnismäßig, denn es kommt allein darauf an, ob der Beitrag als solcher verhältnismäßig ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. April 2008 - 12 A 2039.06 -, juris Rn. 10). Dass aber bei der hier gegebenen Beitragsbemessungsgrundlage von 732.115,00 Euro ein Beitrag für das Jahr 2009 in Höhe von 6.003,34 Euro (also gerade mal 0,82 % der BBG) für die Klägerin eine unverhältnismäßige Belastung sein soll, ist weder belegt noch von ihr selbst substantiiert vorgetragen. Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen das Übermaßverbot ist deshalb fernliegend. Außerdem ist - der Beklagte hat darauf ausdrücklich hingewiesen - der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 -, juris Rn. 34). Auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen in § 10 BetrAVG bestehen nicht. Sie sind Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt. Sie genügen insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben. Der Insolvenzsicherungsbeitrag ist nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag einzuordnen und als solcher verfassungskonform (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 - 8 C 23.09 - und - 8 C 40.09 -, jeweils juris Rn. 14 ff., und vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 -, juris Rn. 33 f.; BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 BV 09.1340 -, juris Rn. 22 ff.). Aus dem starken Beitragsanstieg im Jahr 2009 lässt sich auch keine Verletzung der Grundrechte nach Art. 12 oder 14 GG herleiten. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie ist schon nicht berührt, weil er sich nicht auf das Vermögen als solches erstreckt und die Beitragserhebung keine erdrosselnde Wirkung hat. Auch die Berufsfreiheit wird nicht tangiert, da es der Beitragsregelung an einer berufsregelnden Tendenz fehlt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2010, a. a. O.; VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 - 5 K 3660.10 -, juris Rn. 26). Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.396,03 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des vom Beklagten für das Jahr 2009 erlassenen Beitragsbescheids unter besonderer Berücksichtigung der Festsetzung des Beitragssatzes. Der Beklagte ist der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG). Sein Zweck besteht in der Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers. Die Mittel für die Durchführung dieser Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds durchführen. Durch nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 16. November 2009 setzte der Beklagten den von der Klägerin für das Jahr 2009 zu leistenden Beitrag auf 10.396,03 Euro fest und verteilte ihn gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG (sogenanntes Glättungsverfahren) auf die Jahre 2009 bis 2013 in der Weise, dass von dem festgesetzten Beitragssatz für 2009 in Höhe von 14,20 ‰ der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) am 31. Dezember 2009 ein Betrag von 6.003,34 Euro (8,20 ‰ der BBG) und zum 31. Dezember der Jahre 2010 bis 2013 jeweils ein Betrag von 1.098,17 Euro (1,50 ‰ der BBG) fällig waren bzw. sind. Im Jahre 2008 lag der von der Klägerin geforderte Beitrag bei 1.316,70 Euro und der festgesetzte Beitragssatz nur bei 1,80 ‰ der BBG. Für das Jahr 2010 wurde der Beitragssatz auf 1,90 ‰ festgesetzt. Gegen den Beitragsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 17. August 2010 Widerspruch ein. Sie war der Meinung, der Beklagte hätte bei der Beitragsfestsetzung nicht nur von der Beitragsverteilung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG Gebrauch machen dürfen, sondern darüber hinaus bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vielmehr nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG von der Möglichkeit Gebrauch machen müssen, zur Ermäßigung der Beitragshöhe den Ausgleichsfonds heranzuziehen. Stattdessen habe der Beklagte dem Fonds noch weitere Beträge zugeführt. Die jetzige Steigerung der Pflichtbeiträge verletze das Übermaßverbot und stelle wegen der ermessensfehlerhaften Entscheidung einen enteignenden Eingriff dar. Selbst wenn kein Ermessensfehler vorläge, wäre das grundrechtlich geschützte Eigentum durch einen enteignungsgleichen Eingriff verletzt. Durch Widerspruchsbescheid vom 20. September 2010, zugestellt am 23. September 2010, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die schwerste Wirtschaftskrise seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland habe zum bisher höchsten Schadensvolumen des Beklagten geführt. Der Beitragsumlage für 2009 habe ein zu finanzierender Aufwand von rund 4.047 Millionen Euro zugrunde gelegt werden müssen. Dies habe dazu geführt, dass der Beitragssatz von 1,8 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage im Jahr 2008 auf 14,2 ‰ der BBG im Jahr 2009 angestiegen sei. Um die Belastung abzumildern, sei erstmalig von dem 2006 in das BetrAVG eingefügten Verfahren der Verteilung auf die nächsten vier Jahre Gebrauch gemacht worden. Dadurch sei die Liquiditätsbelastung der Unternehmen abgemildert worden, da es sich bei der Verteilung auf mehrere Jahre eigentlich um eine zinslose Stundung in Höhe von insgesamt 1,7 Milliarden Euro handele. Der Beklagte habe sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Er habe auf die Heranziehung des Ausgleichsfonds verzichtet, weil zum einen ein Rückgriff auf den Fonds, der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Beitragssatz 2009 rund 700 Millionen Euro enthalten habe, nur zu einer Beitragssatzreduzierung von rund 2,5 ‰ geführt hätte, dann aber in den Folgejahren kein Rückgriff auf den Fonds mehr möglich gewesen wäre. Zum anderen hätte, sofern 2010 ein ähnliches Schadensvolumen entstanden wäre, das Verteilungsverfahren nicht mehr zur Verfügung gestanden, da dieses nur bei Steigerung der erforderlichen Beiträge über die des Vorjahres hinaus und dies nur in Höhe der Differenz angewendet werden könne. Die Nichtheranziehung des Fonds sei auch unter dem Aspekt der Beitragsgerechtigkeit erforderlich und angemessen gewesen. Dazu formulierte der Beklagte im Widerspruchsbescheid wörtlich: „Denn die Nichtheranziehung des Ausgleichsfonds kommt auch der Widerspruchsführerin zugute. Hätte nämlich der PSVaG den Ausgleichsfonds bereits 2009 herangezogen und damit ggf. den Beitragssatz für 2009 niedriger als 14,2 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage angesetzt, hätte dies bedeutet, dass die Entnahme beginnend ab 2010 dem Ausgleichsfonds wieder hätte zugeführt werden müssen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG müssen die Beiträge der Insolvenzsicherung unter anderem auch die Zuführung zum Ausgleichsfonds decken. Dies bedeutet, dass ab 2010 der Beitragssatz entsprechend höher gewesen wäre. Dies wäre allerdings für diejenigen Unternehmen, die bis zum 31.12.2009 den Durchführungsweg, zum Beispiel in Pensionsfondszusagen mit einer auf 20 % ermäßigten Beitragsbemessungsgrundlage oder gar in einen nicht insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg geändert hätten, eine ungerechtfertigte Bevorzugung gewesen. Denn diese hätten für 2009 von der Beitragsermäßigung aufgrund der Heranziehung des Ausgleichsfonds profitiert, wären ab 2010 jedoch nicht mehr zur entsprechenden Zuführung von Mitteln in den Ausgleichsfonds durch höhere Beiträge heranzuziehen gewesen.“ Weiter führte der Beklagte aus, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gewählte Verfahrensweise bestünden nicht. Mit ihrer am 22. Oktober 2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt ergänzend vor: In den letzten 35 Geschäftsjahren habe der Beitragssatz durchschnittlich bei 3,2 ‰ gelegen, über die letzten 5 Jahre bei 5,5 ‰. Gegenüber dem Beitragssatz von 1,8 ‰ im Jahr 2008 sei der Beitragssatz für 2009 jetzt aber auf 14,2 ‰ angestiegen. Eine solche mehrhundertprozentige Beitragssteigerung binnen eines Jahres im Bereich von Zwangsbeiträgen sei durch die Rechtsgrundlage nicht gedeckt. Die geltend gemachte Beitragserhöhung sei ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte nur von der Möglichkeit, den Beitrag auf mehrere Jahre zu verteilen, Gebrauch gemacht, nicht aber auf den Ausgleichsfonds zurückgegriffen habe. Angesichts der vom Beklagten selbst dargestellten wirtschaftlichen Situation hätte er zwingend von der Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds Gebrauch machen müssen; stattdessen habe er diesem noch weitere Beträge zugeführt. Es sei jedenfalls ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte nicht wenigstens eine Kombination zwischen dem Glättungsverfahren und der Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds vorgenommen habe. Denn mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds in den Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, sei nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers eine Handhabe zur Verfügung gestellt worden, mit deren Hilfe der Beklagte die Beiträge in wirtschaftlich instabilen Zeiten hätte stabilisieren können. Die mit der gewählten Verfahrensweise verbundenen Grundrechtseingriffe seien nicht verhältnismäßig. Die vom Beklagten zur Stützung seiner Position angeführte Rechtsprechung habe sich nicht auf eine so erhebliche Beitragssteigerung bezogen wie sie 2009 erfolgt sei. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. November 2009 für 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 20. September 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid fest und vertieft diese unter Hinweis auf zahlreich ergangene Rechtsprechung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.