Beschluss
1 L 37.12
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0221.1L37.12.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich darf der Grundrechtsträger über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung entscheiden. Eine Schranke bildet § 15 Abs. 1 VersammlG.(Rn.17)
2. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt, dass das unmittelbare räumliche Umfeld vor der Privatwohnung herausgehobener Personen des öffentlichen Lebens vor der Ausübung psychischen Drucks zu schützen ist.(Rn.19)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.02.2012 gegen die Auflage zu Ziff. 1 des Bescheids des Polizeipräsidenten in Berlin vom 06.02.2012 wird mit folgenden Maßgaben hinsichtlich der Routenführung wiederhergestellt:
Die Route der Versammlung verläuft ausgehend vom B… über den K… in die B…in südlicher Richtung. Ende des Aufzuges und Ort der auf 30 Minuten begrenzten Abschlusskundgebung ist in der B… die Ecke B….
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich darf der Grundrechtsträger über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung entscheiden. Eine Schranke bildet § 15 Abs. 1 VersammlG.(Rn.17) 2. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt, dass das unmittelbare räumliche Umfeld vor der Privatwohnung herausgehobener Personen des öffentlichen Lebens vor der Ausübung psychischen Drucks zu schützen ist.(Rn.19) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.02.2012 gegen die Auflage zu Ziff. 1 des Bescheids des Polizeipräsidenten in Berlin vom 06.02.2012 wird mit folgenden Maßgaben hinsichtlich der Routenführung wiederhergestellt: Die Route der Versammlung verläuft ausgehend vom B… über den K… in die B…in südlicher Richtung. Ende des Aufzuges und Ort der auf 30 Minuten begrenzten Abschlusskundgebung ist in der B… die Ecke B…. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Auflage zu einer von ihm angemeldeten Versammlung. Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine als eingetragener Verein konstituierte Bürgerinitiative, die sich gegen den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld zum neuen Großflughafen Berlin Brandenburg International (BBI) und die damit einhergehenden Folgen wendet. Anfang Januar 2012 meldete der Antragsteller beim Antragsgegner die verfahrensgegenständliche Versammlung zum Thema „Nachtflugverbot am BBI in Schönefeld“ an. Ausweislich der Anmeldung sollte diese an der G… beginnen und über den K… und die K… zur Ecke B… führen, wo die Abschlusskundgebung vorgesehen war. Die Abschlusskundgebung würde unter diesen Umständen unmittelbar vor dem Haus B… stattfinden. Dabei handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, in dem unter anderem die private Wohnung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin, K…, liegt. Der Antragsteller plant, im Rahmen der ca. 30 minütigen Abschlusskundgebung kurze Reden zu halten, die jeweils durch Fluglärmsimulationen unterbrochen werden sollen. Zweck der Versammlung sei es, dem Regierenden Bürgermeister für eine halbe Stunde an seinem privaten Wohnumfeld zu verdeutlichen, was die Teilnehmer der Versammlung infolge einer maßgeblich von ihm getragenen Entscheidung künftig über Jahrzehnte hinweg an ihrem privaten Wohnort zu erdulden hätten. Nachdem der Antragsgegner wegen der angemeldeten Versammlungsstrecke Bedenken gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht hatte, kam es zwischen den Beteiligten am 18.01.2012 zu einem Kooperationsgespräch, in dessen Verlauf dem Antragsteller auch alternative Routen und insbesondere Orte für die Abschlusskundgebung angeboten wurden, etwa der A…, der O…, der F… und das Rote Rathaus. Mit Schreiben des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 30.01.2012 lehnte jener eine alternative Routenführung ab. Unter dem 06.02.2012 übermittelte der Polizeipräsident in Berlin daraufhin dem Antragsteller ein als „Anmeldebestätigung und Auflagenbescheid“ betiteltes Schreiben. Darin wird unter Auflagen zu Ziffer 1 ausgeführt, dass der Aufzug an der Kreuzung K… Ecke W… mit einer Abschlusskundgebung zu beenden sei. Eine Weiterführung des Aufzuges mit einer anschließenden Abschlusskundgebung auf der Kreuzung K… Ecke B… werde untersagt. Als Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass das Versammlungsrecht des Antragstellers hinter dem Persönlichkeitsrecht des Regierenden Bürgermeisters als Privatperson zurückzustehen habe, da auch und gerade jenem ein unantastbarer privater Bereich zustehe, in den er sich zurückziehen könne und in dem die Umwelt keinen Zutritt habe, ihn insbesondere nicht psychischem Druck durch Einwirkung auf seine Privatsphäre aussetzen dürfe. In dem Schreiben wurde zudem die sofortige Vollziehung der Auflagen verfügt. Gegen die die Streckenführung des Aufzuges einschränkende Verfügung hat der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 10.02.2012 Widerspruch erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er macht geltend, die Beschränkung seiner geplanten Versammlung verstoße gegen sein Recht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 des Grundgesetzes (GG) und sei nicht durch § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) gedeckt. Vorliegend habe der geplante Ort der Abschlusskundgebung einen unmittelbaren Bezug zu dem Anliegen des Antragstellers, da es gerade darum gehe, die Folgen politischen Handelns für den privaten Bereich der Teilnehmer der Versammlung im privaten Bereich eines Entscheidungsträgers darzustellen. Durch die nur 30-minütige Dauer und die Freihaltung der nördlichen Richtung der B… würde zudem keine Belagerungssituation entstehen. Schließlich seien die damit gleichwohl verbundenen Beeinträchtigungen hinsichtlich Dauer und Intensität hinzunehmen, da diese Versammlungen immanent seien und beispielsweise von Bewohnern der Mitte Berlins auch regelmäßig ertragen werden müssten. Sofern in der „Auflage“ eine Auflage im Rechtssinne zu sehen sei, sei jedenfalls der Hilfsantrag zulässig und begründet. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 10.02.2012 gegen die „Auflage“ zu Ziff. 1 des Bescheids des Polizeipräsidenten in Berlin vom 06.02.2012 wiederherzustellen, hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller unter teilweise Aufhebung der „Auflage“ zu Ziff. 1 der vorbenannten Verfügung eine Weiterführung des Aufzuges die K… entlang über die W… hinaus mit einer anschließenden Abschlusskundgebung auf der Kreuzung K… Ecke B… zu erlauben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er verteidigt den Bescheid unter Bezugnahme auf dessen Begründung und trägt ergänzend vor, den versammlungsrechtlichen Belangen des Antragstellers sei in Abwägung zum Schutz der Privatsphäre des Regierenden Bürgermeisters hinreichend Rechnung getragen, indem die angemeldete Wegstrecke so dicht wie möglich an dessen Wohnsitz ermöglicht worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat im aus dem Tenor er-sichtlichen Umfang Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist im Wesentlichen begründet. Im Rahmen der zur Prüfung des Begehrens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebotenen Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt das private Aus-setzungsinteresse. Die Interessenabwägung richtet sich dabei in erster Linie nach der in summarischer Prüfung festzustellenden Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes, mithin den voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Lediglich an einem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt kann auf Grund der Gesetzesbindung der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG ein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Nach diesen Maßstäben bestehen vorliegend ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der versammlungsrechtlichen Auflage. Eine Hauptsacheklage des Antragstellers wäre gemessen an dem Maßstab des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO voraussichtlich überwiegend erfolgreich. Zwar dürfte die Anordnung der sofortigen Vollziehung angesichts der im Gefahrenab-wehrrecht insofern herabgesetzten Anforderungen (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss v. 24.01.2012 - 10 S 3175/11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.06.2009 - OVG 1 S 97.09, jeweils zit. nach juris) noch im Einklang mit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO stehen. Die auf § 15 Abs. 1 VersammlG basierende, formell rechtmäßige Auflage erweist sich bei summarischer Prüfung aber als materiell rechtswidrig. Denn sie stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verbürgte Recht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit dar. Als Abwehrrecht gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, NJW 1985, 2395, 2396). Staatliche Eingriffe in dieses Recht müssen daher gerechtfertigt sein. Als Schranke im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG fungiert insofern das VersammlG, insbesondere § 15 Abs. 1 VersammlG. Danach kann eine Versammlung verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Zwar besteht vorliegend bei Durchführung der Versammlung in der vom Veranstalter geplanten Art und Weise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die vom Beklagten deshalb erlassene Auflage erweist sich aber als nicht verhältnismäßig. Die Absicht des Veranstalters, dem Regierenden Bürgermeister unmittelbar vor seiner privaten Wohnung die möglichen Folgen seiner politischen Entscheidungen zum Flughafen BBI zu verdeutlichen, begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Denn die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urteil v. 25.06.2008 - 6 C 21/07, NJW 2009, 98, 99). Vorliegend käme es jedenfalls bei der geplanten Abschlusskundgebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechts von Herrn Wowereit. Wie die Kammer bereits in mehreren Verfahren entschieden hat (vgl. VG Berlin, Beschluss v. 17.12.2004 - VG 1 A 325.04; bestätigt durch OVG Berlin, Beschluss v. 17.12.2004 - OVG 1 S 82.04; vgl. ferner VG Berlin, Beschluss v. 09.01.2003 - VG 1 A 7.03; Beschluss v. 12.08.1994 - VG 1 A 315.94; Beschluss v. 20.01.1989 - VG 1 A 16.89), gewährt Art. 2 Abs. 1 GG dem Einzelnen um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen einen “Innenraum”, in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat und in dem er in Ruhe gelassen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss v. 16.07.1969 - 1 BvL 19/63, zit. nach juris). Dieser jedem Bürger zustehende unantastbare private Bereich gebührt auch und gerade den herausgehobenen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens: Sie stehen unter der ständigen Beobachtung der Öffentlichkeit und haben die Schärfen und Übersteigerungen des öffentlichen Meinungskampfes im Interesse der Kraft und Vielfalt der öffentlichen Diskussion, die ihrerseits Grundbedingung eines freiheitlichen Gemeinwesens ist, grundsätzlich hinzunehmen. Umso mehr bedürfen sie andererseits des wirksamen Schutzes ihrer Privatsphäre, zu der vor allem der räumlich-gegenständliche Bereich der Privatwohnung zählt; dort müssen sie neue Kraft schöpfen können, um in ihrem Amt oder in ihrer Funktion zu bestehen. Der danach gebotene Schutz fordert auch das Freihalten der unmittelbaren Umgebung der Privatwohnung von solchen Kundgebungen von einiger Dauer, die der aktiven Teilnahme am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess dienen und Bezug zur öffentlichen Tätigkeit des Betroffenen haben; denn diese würden einen unmittelbar auf seinen privaten Bereich wirkenden, mit dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden psychischen Druck erzeugen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss v. 24.05.1986 - 7 B 36/86, NJW 1986, 2659, 2660 m.w.N.; ebenso VGH Kassel, Beschluss v. 07.12.1993 - 3 TG 2347/93, NJW 1994, 1750; VGH München, Beschluss v. 17.02.1995 - 21 CS 95.616, BayVBl. 1995, 528, 529 f.; VGH München, Beschluss v. 02.10.2000 - 24 ZS 00.2881, zit. nach juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 10.09.1987 - 1 BvR 1112/87, NJW 1987, 3245). Der Antragsgegner war angesichts dieser Maßstäbe zur Vermeidung einer erheblichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Herrn W… dazu verpflichtet, im Rahmen seines Ermessens zur Vermeidung einer durch die Versammlung eintretenden unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beide Grundrechtspositionen nach Maßgabe der sogenannten praktischen Konkordanz und des Prinzips der Verhältnismäßigkeit miteinander in Einklang zu bringen (vgl. VGH München, Beschluss v. 17.02.1995 - 21 CS 95.616, BayVBl. 1995, 528, 530). Danach ist die Untersagung einer Abschlusskundgebung auf der Kreuzung B… Ecke K… unmittelbar vor dem Wohnhaus von Herrn W… gerechtfertigt. Durch die derart durchgeführte Versammlung würde eine psychische Drucksituation im privaten Wohnumfeld des Regierenden Bürgermeisters geschaffen, die sein grundgesetzlich verbürgtes Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nicht hinreichend berücksichtigte. Denn eine Abschlusskundgebung unmittelbar vor dem Wohnhaus von Herrn W… käme - selbst wenn die B… in Richtung Norden verlassen werden könnte - einer Belagerung gleich. Um einen derartigen Eindruck beim Betroffenen zu erzeugen, bedarf es keinesfalls einer - unter Umständen bereits den Straftatbestand der Nötigung erfüllenden - „Einkesselung“ im Sinne eines geschlossenen, undurchdringbaren Bandes von Versammlungsteilnehmern. Denn eine solche auf die rein physische Wirkung abzielende Betrachtung blendete die psychische Drucksituation aus. Für die Annahme einer derartigen psychischen Belagerungssituation genügt es vielmehr, dass der Betroffene sich beim Aufsuchen und Verlassen des Hauses dem durch die Versammlung vermittelten Eindruck nicht entziehen könnte (vgl. VG Berlin, Beschluss v. 09.01.2003 - VG 1 A 7.03). Bei Abwägung der betroffenen Belange hat folglich das Versammlungsrecht des Antragstellers hinter dem Persönlichkeitsrecht von Herrn W… insoweit zurückzustehen, als eine Abschlusskundgebung am angemeldeten Ort direkt vor dessen Wohnhaus nicht in Betracht kommt. Die Auflage schränkt das Versammlungsrecht des Antragstellers indes über Gebühr unter Verletzung des Gebots praktischer Konkordanz und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein. Denn bei Anwendung der Auflage würde dieses Recht, das auch als kollektive Seite der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG zu verstehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, NJW 1985, 2395, 2396), seinem kommunikativem Ansinnen beraubt. Es geht dem Antragsteller vorliegend gerade darum, dem Regierenden Bürgermeister für eine halbe Stunde an seinem privaten Wohnumfeld zu verdeutlichen, was die Teilnehmer der Versammlung infolge einer maßgeblich von ihm getragenen Entscheidung künftig über Jahrzehnte hinweg an ihrem privaten Wohnort zu erdulden haben. Dieser Versammlungszweck ist durch ein weiträumiges Fernhalten der Versammlung vom privaten Wohnumfeld des Regierenden Bürgermeisters schlicht nicht zu verwirklichen. Insbesondere würde durch die als Schallschutz fungierende Blockrandbebauung im Bereich des vom Antragsgegner vorgesehenen Abschlusskundgebungsortes vermutlich jeglicher vom Antragsteller zu Demonstrationszwecken produzierte Lärm von dem privaten Wohnhaus des Regierenden Bürgermeisters ferngehalten werden. Eine derart weitgehende Beschränkung des Versammlungsrechtes des Antragstellers ist im Wege der praktischen Konkordanz aufgrund des Persönlichkeitsrechtes von Herrn W… aber nicht geboten. Insofern ist dem Versammlungsanliegen des Antragstellers, die Auswirkungen politischer Entscheidungen auf das private Wohnumfeld zu verdeutlichen, besonderes Gewicht beizumessen. Anders als bei Versammlungen, die keinen unmittelbaren Bezug zu dem privaten Bereich aufweisen (vgl. etwa VG Berlin, Beschluss v. 09.01.2003 - VG 1 A 7.03 zu einer Versammlung von Polizeischülern wegen der Übernahme in den Polizeidienst), ist nach Auffassung der Kammer vorliegend eine derart starke Beziehung zwischen dem Kommunikationsanliegen und dem privaten Wohnumfeld des Regierenden Bürgermeisters gegeben, dass jener, ohne dass dadurch eine unmittelbare Anprangerung direkt vor seinem Wohnhaus zulässig wäre, jedenfalls eine akustische Beeinträchtigung seines Wohnumfeldes für die begrenzte Zeit von 30 Minuten zu dulden hat. Dies rechtfertigt aus Sicht der Kammer eine Verlegung des Ortes der Abschlusskundgebung in die B… Ecke …. Dadurch dürfte der Abstand zu der Wohnung von Herrn W… ungefähr genauso groß sein, wie bei dem vom Antragsgegner vorgesehenen Ort der Abschlusskundgebung. Anders als in der K… Ecke W… ist der Abstandsbereich zwischen dem von der Kammer vorgesehenen Ort der Abschlusskundgebung und der Wohnung von Herrn W… aber nicht durch Bebauung versperrt. Dadurch ist sichergestellt, dass jedenfalls eine akustische Verdeutlichung des Kommunikationsanliegens des Antragstellers erfolgen kann. Angesichts des veränderten Abschlussortes war durch die Kammer auch die Routenführung entsprechend anzupassen. Über den Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1, S. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 39 ff., 52 GKG.