Beschluss
3 TG 2347/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:1207.3TG2347.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung zu Unrecht in vollem Umfang abgelehnt. Die Beschwerde führt schon deshalb zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil dieser auf einem Verfahrensfehler beruht. Das Verwaltungsgericht hätte den Veranstalter der Versammlungen, zum Verfahren beiladen müssen. Die Beiladung ist grundsätzlich auch im einstweiligen Anordnungsverfahren anzuordnen, es sei denn, die Entscheidung ist so dringlich, daß auch für eine notwendige Beiladung und die sich daran anschließende Anhörung des Beigeladenen keine Zeit verbleibt (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 291). Diese Dringlichkeit war hier nicht gegeben, wie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vier Wochen nach Eingang des Antrags über den Erlaß der einstweiligen Anordnung zeigt. Die Beiladung des Veranstalters der Versammlung, ist gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig, weil die Entscheidung über den Erlaß eines Versammlungsverbots nicht getroffen werden kann, ohne daß unmittelbar und zwangsläufig seine Rechte aus Art. 8 und 5 GG betroffen werden. Das Unterbleiben der notwendigen Beiladung stellt einen schweren Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt. Der Senat sieht allerdings davon ab, die Sache gemäß entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, sondern entscheidet unter Nachholung der Beiladung in der Sache selbst, um eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist in dem sich aus dem Beschlußtenor ergebenden Umfang begründet. Die Voraussetzungen einer hier in Betracht kommenden Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil die gegen den Antragsteller gerichteten Demonstrationen nunmehr bereits seit Juli 1993 stattfinden. Die Sache ist daher eilbedürftig, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache findet hier keine Anwendung. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet von diesem Verbot eine Ausnahme, wenn andernfalls schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. So liegt es auch hier. Die durch die Versammlungen zu erwartenden Beeinträchtigungen des Antragstellers in seinem Persönlichkeitsrecht ließen sich auch bei einem Erfolg der Hauptsacheklage nicht ausgleichen. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten, wenn nach den z. Z. des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Diese Vorschrift findet hier Anwendung, weil die von dem Antragsteller angegriffenen Versammlungen dem Schutzbereich des Art. 8 GG unterliegen, was im folgenden noch ausgeführt wird. Die Anordnung des Verbots einer Versammlung steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Sie muß sich dabei von dem Sinn des ihr Ermessen einräumenden Gesetzes leiten lassen, will sie nicht Gefahr laufen, daß ihre Entschließung rechtswidrig ist. Dabei ist für die Beantwortung der Frage nach einer rechtsfehlerfreien Ermessensausübung von maßgebender Bedeutung, in welchem Umfange die Versammlung gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstößt. Bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann sich die Entschließung der Behörde zum Nichteinschreiten als Ermessensfehler erweisen. Die rechtliche Ermessenfreiheit kann dabei derart zusammenschrumpfen, daß nur die Entschließung zum Einschreiten als einzige Handlungsmöglichkeit in Betracht kommt. Es handelt sich dann um eine "Ermessensreduzierung auf Null". In einem derartigen Fall verdichtet sich der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entschließung zu einem Anspruch auf behördliches Einschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.08.1960, BVerwGE 11, 95 (97); Beschluß vom 24.05.1988, NVwZ 1988, 824 ). § 15 VersG findet auf die von dem Beigeladenen veranstalteten und auch künftig geplanten Versammlungen Anwendung, weil es sich um öffentliche Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG, § 1 VersG handelt. Nach der zuletzt genannten Vorschrift hat jedermann das Recht, öffentlich Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Der Begriff der Versammlung ist weder im Grundgesetz noch im Versammlungsgesetz definiert, sondern als feststehend vorausgesetzt. Eine Versammlung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen liegt vor, wenn eine Mehrheit natürlicher Personen für kürzere Dauer an einem gemeinsamen Ort in der Absicht zusammenkommt, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 6). Der Senat vermag der vom Antragsteller vertretenen Auffassung nicht zu folgen, daß eine Versammlung nach § 1 VersG nur dann vorliegt, wenn sich der Veranstaltungszweck auf "öffentliche Angelegenheiten" bezieht. Der Versammlungsbegriff ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (vgl. hierzu Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 1 Rdnr. 9 m.w.N.). Der engere Versammlungsbegriff, wonach es bei einer Versammlung zwingend um eine öffentliche Angelegenheit gehen muß, findet im Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 GG keine Stütze. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß Veranstaltungen, bei denen es nicht um politische oder öffentliche Angelegenheit geht, vom Schutzzweck dieser Vorschrift ausgeschlossen sind. Ob der erweiterte oder der weitere Versammlungsbegriff zugrundezulegen ist, bei ersterem genügt das Vorliegen einer privaten Angelegenheit, bei letzterem bereits eine Persönlichkeitsentfaltung in Gruppenform, läßt der Senat offen, weil es im vorliegenden Fall hierauf nicht ankommt. Die von dem Beigeladenen durchgeführten Versammlungen betreffen jedenfalls private, arbeitsrechtliche Belange der Versammlungsteilnehmer und genießen daher den Schutz des Art. 8 GG und § 1 VersG. Als ermessensgemäße Entscheidung der Antragsgegner kommt nur ein Verbot der nächsten von dem Beigeladenen bereits angemeldeten Versammlungen in Betracht, denn durch diese bevorstehenden Versammlungen wird die öffentliche Sicherheit in hoher Intensität unmittelbar gefährdet. Die öffentliche Sicherheit umfaßt den Schutz des Staates und seiner Einrichtungen sowie bestimmte Rechtsgüter des Einzelnen wie Unversehrtheit des menschlichen Lebens und der Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen. Hierzu zählt auch der Schutz des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG fließenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Senat folgt, ist § 15 Abs. 1 VersG jedoch nur insoweit mit Art. 8 GG vereinbar, als danach Verbote und Auflösungen von Versammlungen nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen dürfen (BVerfG, Beschluß vom 14.05.1985, BVerfGE 69, 315 (353)). Die Versammlungen an dem zwischenzeitlich von der Antragsgegnerin bestimmten Ort "Park" verletzen den Antragsteller in seinem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrecht. Danach muß dem Einzelnen zur freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit ein "Innenraum" verbleiben, in dem er "sich selbst besitzt" und "in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat, in dem er in Ruhe gelassen wird und ein Recht auf Einsamkeit genießt" (BVerfG, Beschluß vom 16.07.1969, BVerfGE 27, 1 (6) ; OVG Koblenz, Beschluß vom 24.05.1986, NJW 1986, 2659). Es handelt sich hierbei um einen jedem Bürger zustehenden unantastbaren privaten Bereich, zu dem vor allem der räumlich-gegenständliche Bereich von Ehe und Familie, insbesondere die Privatwohnung gehört. Die unmittelbare Umgebung einer Privatwohnung ist daher von Veranstaltungen frei zu halten, die aufgrund ihrer Dauer geeignet sind, einen mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden psychischen Druck (sogenannte Belagerungssituation) zu erzeugen (BVerfGE 27, 1 (6) ; BVerfG, Beschluß vom 10.09.1987, VBlBW 1988, 56 mit Anm. Schneider). Dabei beschränkt sich die unmittelbare Umgebung nicht auf den davor verlaufenden Straßenabschnitt, vielmehr gehört hierzu ein Bereich innerhalb dessen Einwirkungen auf die Wohnung ausstrahlen und von dem Wohnungsinhabern oder dessen Nachbarn wahrgenommen werden können. Dies ist nach Auffassung des Senats jedenfalls ein Versammlungsort, der - wie hier - von der Wohnung aus etwa 100 m entfernt liegt und von dort gut einsehbar ist. Der Senat hält hier eine Schutzzone mit einem Radius von 500 m um das Grundstück für erforderlich, um dem Antragsteller den vorstehend dargelegten unantastbaren Bereich zu gewährleisten. Durch die Versammlungen an dem ursprünglich erwähnten Ort gegenüber der Wohnung des Antragstellers und an dem jetzigen Ort, dem "Park", wird nach Auffassung des Senats ein psychischer Druck auf den Antragsteller ausgeübt, der ihn in dem vorgenannten unantastbaren privaten Bereich berührt und damit sein grundrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Versammlungsfreiheit der ehemaligen Mitarbeiter der Firma muß hier hinter dem Schutz der Persönlichkeit des Antragstellers zurückstehen. Der Antragsteller hat dagegen keinen Anspruch auf Erlaß eines Versammlungsverbots für die Zukunft. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 15 Abs. 1 VersG, der für das Verbot einer öffentlichen Versammlung eine abschließende Regelung enthält und damit einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ausschließt, aufgrund der Formulierungen "die" Versammlung und "den" Aufzug nur einzelne Veranstaltungen erfaßt, Rechtsgrundlage für ein derart weitgehendes vorbeugendes Versammlungsverbot sein kann, insbesondere wenn - wie hier - die Modalitäten der künftigen Versammlungen noch nicht feststehen; jedenfalls hat sich insoweit das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen noch nicht derart verdichtet, daß ihm ein Anspruch des Antragstellers auf Einschreiten korrespondiert. Vielmehr hat die Antragsgegnerin gegenüber künftigen Versammlungen verschiedene Möglichkeiten, etwa durch Auflagen, dem hier zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Allerdings ist der Antragsteller hinsichtlich künftiger Versammlungen ehemaliger Mitarbeiter der KG nicht schutzlos. Soweit diese Versammlungen in der bisherigen Art und Weise stattfinden, kommt für den Antragsteller Rechtsschutz in Form eines vorläufigen Feststellungsbegehrens in Betracht. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine einstweilige Feststellung des in der Hauptsache Begehrten beantragt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18.12.1985, BVerfGE 71, 305 (347) ; Beschluß vom 05.05.1987, NJW 1988, 249 ; OVG Hamburg, Beschluß vom 19.09.1986, NJW 1987, 1215 (1216)). In der Hauptsache hat der Antragsteller einen derartigen Feststellungsanspruch, denn zwischen ihm und der Antragsgegnerin ist streitig, ob auch die künftigen Versammlungen des Beigeladenen ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen und die Antragsgegnerin zu einem Einschreiten verpflichten. Insoweit ist ein Rechtsstreit von dem Antragsteller bereits durch Klageschrift vom 22.10.1993 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängig gemacht worden. Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, soweit sie Versammlungen an dem bisherigen Versammlungsort "Park" und darüber hinaus in einem Bereich stattfinden, der einen Radius von 500 m um das Grundstück umfaßt, weil er - wie oben dargelegt - insoweit in seinem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Soweit Versammlungen ehemaliger Betriebsangehöriger der Firma in einem darüber hinausgehenden Bereich stattfinden, gilt folgendes: Durch derartige Versammlungen wird der Antragsteller nicht in dem unantastbaren Bereich seiner Lebensführung, seiner Wohnung, verletzt. Allerdings umfaßt das durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit auch die Freiheit, sich in die engere persönliche Lebenssphäre zurückzuziehen, Dritte hiervon auszuschließen und selbst darüber zu bestimmen, was aus dieser Sphäre "nach draußen" gelangen soll und den Schutz vor Indiskretion, vor der Erhebung und Verwertung von Informationen aus dem persönlichen Bereich sowie Selbstbestimmung hinsichtlich der Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit und Schutz des personalen Geltungsanspruchs, der auch die Ehre und den Ruf der Person umfaßt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 03.06.1987, BVerfGE 75, 369 (378) ). Das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der persönlichen Lebensumstände ist jedoch nicht schrankenlos. Einschränkungen durch eine Kollision mit anderen Grundrechten können zu einer Abstufung des Persönlichkeitsschutzes führen. Wer etwa selbst durch eigenes Verhalten und seine Stellung in der Öffentlichkeit ein Informationsinteresse hervorruft, muß es andererseits hinnehmen, wenn sich die Öffentlichkeit mit ihm befaßt. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien ergibt sich hier folgendes: Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller als Geschäftsführer der in Konkurs geratenen Firma maßgeblichen Anteil an den hierdurch für die Demonstranten eingetretenen Nachteilen (Verlust von Arbeitsplatz und Lohn). Er muß daher in Kauf nehmen, daß die betroffenen Mitarbeiter an diesem Verhalten nicht nur berechtigte Kritik üben, sondern auch - gegebenenfalls unter Mitwirkung einer Gewerkschaft - kollektiv ihr Mißfallen kundtun. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Abwägung der hier widerstreitenden Grundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und der Art. 5 und 8 GG andererseits zu dem Ergebnis führt, daß unzulässig in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingegriffen wird; selbst wenn dies zu bejahen wäre, stellte die Rechtsverletzung jedenfalls keine schwerwiegende Beeinträchtigung dar, die die Antragsgegnerin zwingend zu einem Einschreiten gegen die Versammlungen verpflichtete. Im Gefahrenabwehrbereich gilt insoweit der Grundsatz der Subsidiarität. Es besteht kein Anspruch auf eine behördliche Tätigkeit, wenn der Betreffende sich entweder selbst helfen kann oder sich die erforderliche Hilfe unter zumutbarem Aufwand mit den Mitteln des Privatrechts beschaffen kann. So liegt es auch hier, wie sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt a. M. in einstweiligen Verfügungsverfahren ergibt. In diesen Verfahren hat der Antragsteller vor dem Zivilgericht einen Unterlassungsanspruch gegen den Störer durchgesetzt. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, gegen Demonstrationen ehemaliger Mitarbeiter einer Firma, deren Geschäftsführer er war, insbesondere vor seiner Privatwohnung einzuschreiten. Der Antragsteller war Geschäftsführer der die zum 31.12.1992 zwölf Mitarbeiter entließ. Im Rahmen eines Sozialplans sollte den entlassenen Mitarbeitern eine Abfindung in zwei Raten gezahlt werden. Die erste Rate wurde vereinbarungsgemäß gezahlt. Nachdem die KG am 22.06.1993 Konkurs angemeldet hatte, unterblieb die für den 30.06.1993 vorgesehene Zahlung der zweiten Rate des Sozialplans in Höhe von 290.000,-- DM. Am 05.07.1993 meldete der Beigeladene bei der Antragsgegnerin eine Kundgebung für den 08.07.1993 mit etwa 15 Personen, Megaphon und Transparent an. Als Ort der Versammlung gab er, die Wohnung des Antragstellers, an. Die Veranstaltung fand wie angemeldet statt. Seit diesem Zeitpunkt finden nunmehr nach vorheriger Anmeldung bei der Antragsgegnerin jeweils donnerstags in der Zeit von etwa 9.00 bis 15.00 Uhr derartige Versammlungen auch unter Verwendung von Tafeln und Flugblättern statt. Während sich die Versammlungsteilnehmer ursprünglich auf dem Bürgersteig vor der Wohnung des Antragstellers versammelten, fanden die Versammlungen später auf dem Grünstreifen vor dem Anwesen des Antragstellers statt. Seit einiger Zeit hat die Antragsgegnerin die Versammlungen an einer Ecke des etwa 100 m von der Wohnung des Antragsteller entfernten zugelassen. Ziel der Demonstranten ist, den Antragsteller zur Zahlung der zweiten Rate des Sozialplans zu veranlassen. Auf den verteilten Flugblättern, die zunächst - bis zur Untersagung durch Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.08.1993 - die Überschrift "heißt er - uns bescheißt er" und später "- der Arbeiterschreck" führten, heißt es u. a. jeweils: "Wir verlangen: Sofortige Auszahlung der schriftlich zugesagten zweiten Rate des Sozialplans". In einem weiteren Schreiben vom 15.07.1993 wurde dem Antragsteller von Teilnehmern der Demonstration angekündigt, "neben weiteren Besuchen auch ein Plakat mit ihrem Bild zu drucken und in großer Auflage in Frankfurt anbringen zu lassen". Mit Schreiben vom 28.07.1993 begehrte der Antragsteller von der Antragsgegnerin mit näherer Begründung ein Verbot der vor seiner Privatwohnung stattfindenden Versammlungen und machte geltend, die Demonstrationen seien rechtswidrig, weil sie in den jedem Bürger zustehenden unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingriffen. Nachdem sich ein Nachbar des Antragstellers bei der Antragsgegnerin gegen die Demonstrationen gewandt und gerügt hatte, er werde durch die mittels Lautsprecher gemachten Durchsagen nicht nur in seiner Privatsphäre, sondern auch bei seiner Arbeit gestört, ordnete die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 31.08.1993 gegenüber dem Beigeladenen für die Kundgebung vom 02.09.1993 verschiedene Auflagen an. Die Kundgebung durfte nur an der Ecke des bereits erwähnten "H" stattfinden und Megaphondurchsagen durften während einer Dauer von zweimal fünf Minuten erfolgen. Mit am 24.08.1993 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Antrag hat der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlaß eines Verbots der Versammlungen begehrt. Zur Begründung hat er im wesentlichen geltend gemacht, ihm stehe ein Anspruch auf ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Antragsgegnerin zu, weil die vor seinem Anwesen stattfindenden Demonstrationen wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG rechtswidrig seien und ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich die Demonstranten für ihr Ziel, privatrechtliche Forderungen durch psychischen Druck durchzusetzen, auf Art. 8 GG berufen könnten, jedenfalls gelte diese Vorschrift nicht uneingeschränkt. Bei der Wahrnehmung des Versammlungsrechts müsse eine Abwägung mit gleichwertigen oder gar höherwertigen Rechtsgütern stattfinden. Art. 2 Abs. 1 GG gewähre dem Bürger eine Sphäre privater Lebensgestaltung, einen letzten unantastbaren Bereich menschlicher Freiheit, in den er sich zurückziehen könne. Hierzu gehöre die Privatwohnung als letzte Zuflucht. In diesen Bereich dürfe nicht mittels einer Demonstration eingegriffen werden. Es sei nicht zulässig, daß durch Druck die sofortige Auszahlung eines Geldbetrages erzwungen werden solle, auf den kein Anspruch bestehe. Wer so vermeintliche Ansprüche unter Berufung auf das Versammlungsgesetz durchsetzen wolle, begehe Selbstjustiz. Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, durch polizeiliche Verfügung Demonstrationen von ehemaligen Betriebsangehörigen der Fa. und deren Sympathisanten vor der Privatwohnung des Antragstellers vorläufig bis zur Entscheidung über die unverzüglich noch einzureichende Verpflichtungsklage zu untersagen, hilfsweise, die vorläufige Aussetzung der Demonstrationen durch eine gerichtliche Anordnung gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO sicherzustellen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf ein Verbot der Demonstrationen, da den Kundgebungsteilnehmern die Grundrechte aus Art. 8 und 5 GG zur Seite stünden. Die - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfolgte Einhaltung eines vereinbarten Sozialplanes sei eine die Öffentlichkeit berührende wesentliche Frage, auch wenn es sich hier nur um eine geringe Zahl betroffener Arbeitnehmer handele. Daß von den Kundgebungsteilnehmern auch auf den oder die vermeintlichen oder tatsächlichen Urheber dieser sozialen Situation hingewiesen werde, sei nicht als bloßes gruppenspezifisches und eigennütziges finanzielles Interesse anzusehen, vielmehr stelle der Verlust des Arbeitsplatzes und einer zunächst in Aussicht gestellten sozialen Absicherung, wie sie ein Sozialplan zumindest ansatzweise beinhalte, bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation eine existentiell bedrohliche Lebenslage dar. Seit dem 05.08.1993 fänden die Demonstrationen auf dem einige Meter entfernt gelegenen begrünten Mittelstreifen der breiten Straße und seit dem 02.09.1993 noch weiter, nämlich an der Ecke Straße statt. Drohbriefe, die der Antragsteller erhalten habe, seien in keiner Weise spezifisch an die Kundgebungen gebunden und seien daher unabhängig von der jeweiligen Kundgebung zu sehen. Das Verteilen von Flugblättern könne der Antragsteller wirksam nur in einem zivilrechtlichen Verfahren verhindern. Durch Beschluß vom 22.09.1993 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch. Ihm dürfe im Wege der einstweiligen Anordnung nicht mehr zugesprochen werden, als er im Hauptsacheverfahren erreichen könne. Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens könne jedoch nur sein, daß die Antragsgegnerin anläßlich einer zu einem konkreten Termin angemeldeten Demonstration nichts zum Schutze der geltend gemachten Rechte des Antragstellers unternommen habe. Eine generelle Verpflichtung des Antragsgegners, Demonstrationen vor dem Haus des Antragstellers zu unterbinden, wäre auch im Wege einer Verpflichtungsklage nicht zu erreichen. Unabhängig davon stehe dem Antragsteller jedoch der geltend gemachte Anspruch gegen die Antragsgegnerin nicht zu. Die Aktionen der ehemaligen Betriebsangehörigen der KG seien Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG und § 1 VersG. Der Schutz der Versammlungsfreiheit setze voraus, daß in einer öffentlichen Angelegenheit die öffentliche Meinungs- und Willensbildung beeinflußt werden solle. Öffentliche Angelegenheiten seien solche, die allgemeine Interessen im lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen Bereich fänden und der Gestaltung fähig seien. Dies könne sich auch auf rein privatrechtliche Auseinandersetzungen beziehen. Indem die ehemaligen Beschäftigten der KG mit ihren Demonstrationen auf die Nichtauszahlung der zweiten Rate des Sozialplans aufmerksam gemacht hätten, hätten sie diese Frage zugleich zu einer öffentlichen erklärt. Ihre Aktivitäten fielen daher unter den Schutz des Art. 8 GG. Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung darüber, inwieweit dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch zustehe, gegen die Demonstranten nach § 15 VersG tätig zu werden, weil die Antragsgegnerin durch die Verlegung des Kundgebungsortes und die Auflage, ein Megaphon nur zweimal zu je fünf Minuten pro Demonstration gebrauchen zu dürfen, das Erforderliche getan habe, um den Belangen des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre Rechnung zu tragen. Hiergegen hat der Antragsteller am 01.10.1993 Beschwerde eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Er vertieft seine Auffassung, daß er durch die Demonstrationen in seinem Persönlichkeitsrecht, insbesondere in seinem Recht auf ungestörtes Wohnen verletzt werde. Diese Rechtsverletzung stelle gleichzeitig eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit dar und begründe einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin gegen derartige Versammlungen einzuschreiten. Das Verwaltungsgericht habe den Demonstrationen zu Unrecht den Schutz des Art. 8 GG zuerkannt. Dieses Grundrecht könne jedoch nur derjenige in Anspruch nehmen, der in einer öffentlichen Angelegenheit die öffentliche Meinungs- und Willensbildung beeinflussen wolle. Dies sei bei Demonstrationen zum Zwecke der Beitreibung einer privaten Forderung nicht der Fall. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 1993 1. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, Demonstrationen von ehemaligen Betriebsangehörigen der Firma und deren Sympathisanten in ihrem Zuständigkeitsbereich vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, 2. hilfsweise, die vorläufige Aussetzungen der Demonstrationen durch eine gerichtliche Anordnung gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO sicherzustellen, 3. hilfsweise festzustellen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet ist, künftige derartige Demonstrationen zu untersagen. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie trägt vor, die Versammlungen fänden bereits seit Monaten am "Park" und damit in einer so großen Entfernung von dem Haus des Antragstellers statt, daß dort keine von der Versammlung ausgehenden Geräusche mehr wahrgenommen werden könnten. Auch seien die Demonstranten von dem Haus des Antragstellers kaum noch zu sehen. Der Senat hat durch Beschluß vom 09.11.1993 den Veranstalter der Versammlungen, zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert. Die das Begehren des Antragstellers betreffenden Behördenakten der Antragsgegnerin (ein Hefter) waren Gegenstand der Beratung.