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Beschluss

1 L 10.19

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Verhängung eines Hausverbots durch einen Träger der öffentlichen Verwaltung ist grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb gegen die Verhängung des Hausverbots der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.(Rn.14) 2. Die Begründung der sofortigen Vollziehung eines öffentlich-rechtlichen Hausverbots damit, dass ansonsten der Ablauf des Dienstbetriebes nicht hinreichend gesichert ist, ist grundsätzlich ausreichend.(Rn.17) 3. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Hausrecht, das seinem Inhaber ermöglicht, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt, sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot strengere Anforderungen zu stellen. Die Behörde kann nicht sofort auf das Hausverbot zurückgreifen, um schwierigen Besuchern den Zutritt zu verwehren. Die Möglichkeit der Verhängung eines Hausverbots ist vielmehr erst dann gegeben, wenn es durch das Verhalten des Adressaten zu einer beachtlichen, d.h. mehr als nur leichten und/oder vorübergehenden Beeinträchtigung der öffentlichen Tätigkeit innerhalb der Behörde gekommen ist.(Rn.23) Ein Grund für die Verhängung eines Hausverbots ist insoweit gegeben, wenn gegen einen Mitarbeiter der Behörde, in diesem Fall einer Kfz-Zulassungsstelle der Tatverdacht der Bestechung vorliegt.(Rn.24) (Rn.25)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird insoweit wiederhergestellt, als sich das Hausverbot auf das Dienstgebäude in der Ferdinand-Schultze-Str. 55 in 13055 Berlin bezieht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verhängung eines Hausverbots durch einen Träger der öffentlichen Verwaltung ist grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb gegen die Verhängung des Hausverbots der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.(Rn.14) 2. Die Begründung der sofortigen Vollziehung eines öffentlich-rechtlichen Hausverbots damit, dass ansonsten der Ablauf des Dienstbetriebes nicht hinreichend gesichert ist, ist grundsätzlich ausreichend.(Rn.17) 3. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Hausrecht, das seinem Inhaber ermöglicht, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt, sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot strengere Anforderungen zu stellen. Die Behörde kann nicht sofort auf das Hausverbot zurückgreifen, um schwierigen Besuchern den Zutritt zu verwehren. Die Möglichkeit der Verhängung eines Hausverbots ist vielmehr erst dann gegeben, wenn es durch das Verhalten des Adressaten zu einer beachtlichen, d.h. mehr als nur leichten und/oder vorübergehenden Beeinträchtigung der öffentlichen Tätigkeit innerhalb der Behörde gekommen ist.(Rn.23) Ein Grund für die Verhängung eines Hausverbots ist insoweit gegeben, wenn gegen einen Mitarbeiter der Behörde, in diesem Fall einer Kfz-Zulassungsstelle der Tatverdacht der Bestechung vorliegt.(Rn.24) (Rn.25) Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird insoweit wiederhergestellt, als sich das Hausverbot auf das Dienstgebäude in der Ferdinand-Schultze-Str. 55 in 13055 Berlin bezieht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit eines Hausverbots. Der Antragsteller ist Mitarbeiter des „..., der die Abwicklung der Kraftfahrzeug-Zulassung als Dienstleister für Dritte betreibt. Inhaber des Zulassungsdienstes ist der Vater des Antragstellers, Herr M.... Gegen den Antragsteller ist ein Ermittlungsverfahren anhängig wegen Bestechung (§ 334 StGB) des Mitarbeiters Ö... der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle in der Jüterboger Str. 3in 10965 Berlin. Im Rahmen der Ermittlungen wurde das Mobiltelefon des Antragstellers sichergestellt und dessen Whatsapp-Chatverkehr mit Herrn G... ausgewertet. Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Juni 2018 – (348 Gs) 243 Js 163/18 (1759/18) – wurde dabei festgestellt, dass der Antragsteller Herrn G... jeweils 10 EUR dafür bezahlte, dass dieser in mindestens zwölf Fällen Anträge des „...entgegen dem normalen Dienstablauf und der internen Weisungslage einer zeitlich bevorzugten Bearbeitung zuführte. Die Wartezeit betrug dadurch statt 2 bis 3 Wochen nur wenige Tage. Mit Bescheid vom 26. November 2018 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller ein auf ein Jahr befristetes Hausverbot für die Dienstgebäude der Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde in der Jüterboger Str. 3 in 10965 Berlin und in der Ferdinand-Schultze-Str. 55 in 13055 Berlin. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, durch das Verhalten des Antragstellers sei der Dienstbetrieb massiv gestört worden. Es bestehe außerdem Wiederholungsgefahr. Das Hausverbot sei das geeignete und einzige Mittel, um ein weiteres deliktisches Handeln des Antragstellers in der Zulassungsstelle auszuschließen. Der Antragsteller könne sich während der Geltung des Hausverbotes schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten an die Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde wenden. Zugleich ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung dieses Hausverbotes an. Zur Begründung führte er an, dies sei geboten, um den ordnungsgemäßen Ablauf des Dienstbetriebes ohne Verzug zu sichern. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2019 – zugestellt am 9. Januar 2019 – zurückgewiesen wurde. Auch den Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab. Am 11. Februar 2019, einem Montag, erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Berlin (Az.: VG 1 K 41.19), über die noch nicht entschieden ist. Mit dem am 7. Januar 2019 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, ein vorrangiges öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung sei nicht erkennbar. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. November 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2019 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verteidigt den ergangenen Bescheid und die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und den vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 1. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist eröffnet. Es handelt sich vorliegend insbesondere um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil das von einem Träger öffentlicher Verwaltung verhängte Hausverbot im Regelfall und so auch hier der Sicherung der widmungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung einer öffentlichen Einrichtung dient. Seine Rechtsnatur ist daher als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren (OVG Koblenz, Beschluss vom 14.3.2014 – 7 D 10039/14, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 13.5.2011 – 16 E 174/11, juris Rn. 3 f.). Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthaft, da der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das vom Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärte Hausverbot begehrt. 2. Der Antrag ist in der Sache teilweise begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Hausverbots vom 26. November 2018 ist in formeller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig (a), in materiell-rechtlicher Hinsicht jedoch nur bezogen auf das Dienstgebäude Jüterboger Str. 3 offensichtlich rechtmäßig und im Übrigen rechtswidrig (b). a) Die vom Antragsgegner gegebene Begründung für den Sofortvollzug genügt noch den formellen Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Hiernach ist die Behörde verpflichtet, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht nur formelhaften Begründung schriftlich darzulegen, warum ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts besteht. Dieser Begründungspflicht hat der Antragsgegner ausreichend genügt. Bezogen auf den vorliegenden Fall hat er dargelegt, dass nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der ordnungsgemäße Ablauf des Dienstbetriebes ohne Verzug gesichert werden könne. Der Antragsgegner stellt also sinngemäß darauf ab, dass das Hausverbot nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung effektiv Wirksamkeit erlangen kann. Wäre stattdessen die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, so würde das Hausverbot in der Zwischenzeit infolge der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage keine Wirksamkeit entfalten können und nach einem Jahr auslaufen, ohne je wirksam geworden zu sein. b) In materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Hausverbots vom 26. November 2018 insoweit nicht zu beanstanden, als das Dienstgebäude in der Jüterboger Str. 3 Regelungsgegenstand ist. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.2.2009 – 1 BvR 165/09, NVwZ 2009, 581, Rn. 15 ff). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 31.7.2007 – 1 MB 13/07, juris Rn. 8 m.w.N.). Kann nach summarischer Prüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, Beschluss vom 29.5.2007 - 2 BvR 695/07, NVwZ 2007, 1176, 1177). Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Hausverbots bezogen auf das Gebäude Jüterboger Str. 3 das private Interesse des Antragstellers, diesem bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt insoweit offensichtlich rechtmäßig ist und mit seiner Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann. aa) Die angefochtene Verfügung ist formell rechtmäßig. Da der Antragsgegner den Antragsteller vor Erlass des Hausverbots erkennbar nicht nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (- VwVfG -) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (- BlnVwVfG -) angehört hatte, lag zunächst ein Anhörungsverstoß vor. Dieser ist aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG im Widerspruchsverfahren geheilt worden. bb) Auch in materieller Hinsicht ist das Hausverbot bezogen auf das Gebäude Jüterboger Str. 3 offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Verfügung ist das öffentlich-rechtliche Hausrecht der Behörde, die das vom Hausverbot betroffene Gebäude nutzt. Dieses umfasst die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Konkretisierung folgt dieses Recht als notwendiger „Annex“ zur Sachkompetenz aus der Verantwortung der Behörde für die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben und den ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte (OVG Münster, Beschluss vom 11.2.2014 – 15 B 69/14, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2010 – OVG 10 B 2.10, juris Rn. 56 m.w.N.). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines auf das Hausrecht gestützten Hausverbots sind vorliegend, bezogen auf das Gebäude Jüterboger Str. 3, offensichtlich gegeben. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Hausrecht, das seinem Inhaber ermöglicht, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH, Urteil vom 30.10.2009 – V ZR 253/08, juris Rn. 11), sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot wegen Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (- GG -) strengere Anforderungen zu stellen (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 23.2.2010 – 4 L 103/10.NW, juris Rn. 26 m.w.N.). Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, indem er darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden. Das ausgesprochene Hausverbot hat daher grundsätzlich zunächst die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben. Weiter ist anzuführen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen. Sie kann daher nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist ihr vielmehr erst dann eröffnet, wenn es durch das Verhalten des Adressaten zu einer beachtlichen, d.h. mehr als nur leichten und/oder vorübergehenden Beeinträchtigung der öffentlichen Tätigkeit innerhalb der Behörde gekommen ist (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 23.2.2010 – 4 L 103/10.NW, juris Rn. 26 m.w.N.). Das gilt speziell in der Massenverwaltung mit hohem Besucheraufkommen.In diesen Fällen ist ein geordneter Dienstbetrieb nur dann dauerhaft sicherzustellen, wenn sich alle Beteiligten an die durch die Verkehrssitte geprägten Verhaltensweisen der gegenseitigen Rücksichtnahme und aufgestellte oder allgemein gültige Regeln halten (VG Bremen, Beschluss vom 26.5.2015 – 2 V 50/15, juris Rn. 16). Wie im Ausgangsbescheid vom 26. November 2018 und im Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2019 – unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Juni 2018 – ausgeführt wird, besteht gegen den Antragsteller der Tatverdacht der Bestechung des Bediensteten G.... Dabei handelt es sich zwar formal nur um einen einfachen Tatverdacht, doch ist aufgrund des ausgelesenen Whatsapp-Chatverkehrs bereits ein Sachverhalt festgestellt worden, der den Verdacht der Bestechung sehr konkret macht. Der Antragsteller ist diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat nur allgemein behauptet, das weisungswidrige Handeln des Herrn G... sei aus Gefälligkeit ihm gegenüber erfolgt. Dies ist als Schutzbehauptung zu werten, denn es wird weder dargelegt, was Herrn G... genau mit dem Antragsteller verbindet noch warum Anlass für „einen freundlichen Gefallen“ bestand. Das Vorgehen des Antragstellers ist als derart gravierendes Fehlverhalten anzusehen, dass es ein Hausverbot rechtfertigt. Dem Vorwurf der Bestechung ist der Antragsteller nur mit der vorgenannten Schutzbehauptung entgegengetreten und hat diesen zu bagatellisieren versucht. Zwar darf erwartet werden, dass Mitarbeiter der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle, die ihren Dienst gesetzestreu und pflichtgemäß ausüben, jedem Versuch, durch die Gewährung von Vorteilen Einfluss auf die Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben zu nehmen, entgegentreten. Der Antragsgegner ist insofern auch grundsätzlich zunächst in der Pflicht, entsprechende Vorsorge zu treffen. Bei den hier offenbar erfolgten wiederholten Bestechungshandlungen ist es jedoch im Sinne der Gefahrenabwehr erforderlich, die Mitarbeiter und den Dienstbetrieb des Antragsgegners zukünftig vor entsprechenden Ansinnen des Antragstellers zu schützen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30.4.1998 – 3 Bs 133/98, juris Rn. 12). Zudem vermag bereits das Auftreten des Antragstellers in der Zulassungsstelle den Anschein der Bestechlichkeit zu erwecken. Dies ist vor dem Hintergrund nicht hinzunehmen, dass der Vorwurf der Korruption Wirkungen weit über den konkreten Fall hinaus zeitigt, als er geeignet ist, das Vertrauen in die Arbeitsweise der Behörde und die Rechtsstaatlichkeit zu gefährden. Deshalb ist es unerheblich, wenn der Antragsteller weiter einwendet, aufgrund des verbesserten Terminsstandes bei der Zulassungsstelle bestehe keine Notwendigkeit mehr, einzelne Anträge zu „beschleunigen“, denn der Anschein der Bestechlichkeit besteht davon unabhängig. Das Hausverbot ist wegen der bestehenden Wiederholungsgefahr auch erforderlich. Der Antragsteller ist für den„...tätig, dessen Büroräume sind in unmittelbarer Nähe des Verwaltungsgebäudes Jüterboger Str. 3 befinden. Demgegenüber ist eine Wiederholungsgefahr für das weitere Dienstgebäude in der Ferdinand-Schultze-Str. 55 nicht ersichtlich. Es ist weder dargetan, dass der Antragsteller in diesem Gebäude in Lichtenberg in der Vergangenheit unerlaubte Handlungen vorgenommen hat noch ist eine Gefahr der Wiederholung insoweit gegeben. Ebenso wenig würde mangels Vortat das Auftreten des Antragstellers in dem dortigen Dienstgebäude den Anschein der Bestechlichkeit erwecken. Deshalb ist das Hausverbot insoweit offensichtlich rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Das Hausverbot ist bezogen auf das Verwaltungsgebäude Jüterboger Str. 3 auch verhältnismäßig und stellt sich in Abwägung mit den Interessen des Antragstellers als angemessen dar. Der Antragsteller behauptet zwar, einer „Existenzgefährdung“ durch das Hausverbot ausgesetzt zu sein. Dies wird von ihm jedoch in keiner Weise substantiiert. Inhaber des „... ist der Vater des Antragstellers, der offenbar davon abgesehen hat, die Zusammenarbeit mit seinem Sohn zu beenden. Darüber hinaus hat der Antragsteller nunmehr die Möglichkeit, notwendige Vorsprachen bei der Zulassungsstelle im Gebäude in der Ferdinand-Schultze-Str. 55 vorzunehmen. cc) Das besondere Vollzugsinteresse ist ebenfalls gegeben. In Sachverhaltskonstellationen, in denen zur Vermeidung von Straftaten und Wiederherstellung der Ordnung zu einem Hausverbot gegriffen werden muss, besteht regelmäßig die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung, wenn nicht das Hausverbot leerlaufen und seine Wirkung verlieren soll. Die sofortige Vollziehung des Hausverbots vom 26. November 2018 ist daher erforderlich, um den ordnungsgemäßen Dienstleistungsbetrieb des Antragsgegners mit sofortiger Wirkung zu gewährleisten (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 23.2.2010 – 4 L 103/10.NW, juris Rn. 36). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. unter: http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) nach den dortigen Nr. 1.5.