Urteil
5 K 2493/22.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2023:0404.5K2493.22.F.00
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Leitsätze
Das öffentlich-rechtliche Hausverbot dient nicht dazu, der Verwaltung den mitunter herausfordernden Umgang mit Bürgern zu ersparen, sondern kann - weil die Verwaltung nicht ihrer selbst, sondem ihrer Bürger willen existiert - erst dann ein zulässiges Mittel sein, wenn ein gewisses Niveau an Störungen des Dienstgeschehens erreicht wird, das unter keinen Umständen mehr zu tolerieren ist.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2022 (Az.: 11.50/…-…) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2022 (Az.: 30.1/.…-.…) wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2022 (Az.: 11.50/…-…) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2022 (Az.: 30.1/.…-.…) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. Schriftsatz vom 7. November 2022 = Bl. 35 GA seitens des Klägers; Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 = Bl. 39 GA seitens der Beklagten). Die Klage, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist (I.), hat Erfolg (II.), weshalb die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen waren (III.) und das Urteil gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar (IV.) zu erklären war. I. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich vorliegend insbesondere um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil das von einem Träger öffentlicher Verwaltung verhängte Hausverbot im Regelfall – und so auch hier – der Sicherung der widmungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung einer öffentlichen Einrichtung dienen soll und seine Rechtsnatur daher als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. März 2014 – 7 D 10039/14 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2011 – 16 E 174/11 –, juris Rn. 3 f.; VG Kassel, Beschluss vom 2. Dezember 2019 – 3 L 2662/19 –, juris Rn. 12; zu Ausnahmen vgl. Kalscheuer/Jacobsen, NVwZ 2020, 370 f. m.w.N.). Auf die Frage, ob diese Rechtsstreitigkeiten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit zuzuordnen sind (vgl. hierzu etwa BSG, Beschluss vom 21. Juli 2014 – B 14 SF 1/13 R –, juris Rn. 8 ff.; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2011 – 16 E 174/11 –, juris LS 1; OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 3 So 119/13 –, juris LS 1) kommt es hier nicht an, denn der Streitfall betrifft ersichtlich keinen Sachverhalt, für den möglicherweise die abdrängenden Sonderzuweisungen nach § 51 Abs. 1 SGG oder § 33 Abs. 1 FGO greifen könnten. II. Die form- und fristgerecht erhobene wie auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist begründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar ist das in den genannten Bescheiden erteilte öffentlich-rechtliche Hausverbot in der Rechtsprechung grundsätzlich als statthaftes Instrument zur Abwendung von Störungen des Dienstbetriebs anerkannt (1.), indessen lagen dessen Voraussetzungen nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht vor (2.). 1. Rechtsgrundlage der streitigen Maßnahme ist das öffentlich-rechtliche Hausrecht der Beklagten, die das betreffende Gebäude nutzt. Das Hausrecht umfasst die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Konkretisierung folgt dieses Recht als notwendiger „Annex“ zur Sachkompetenz aus der Verantwortung der Behörde für die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben und den ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte (OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2017 – 15 A 3048/15 –, juris Rn. 52; Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2010 – OVG 10 B 2.10 –, juris Rn. 56 m.w.N.). Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Hausrecht, das seinem Inhaber ermöglicht, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 253/08 –, juris Rn. 11), sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot wegen Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) strengere Anforderungen zu stellen (VG Berlin, Beschluss vom 25. März 2019 – 1 L 10.19 –, juris Rn. 23; VG München, Beschluss vom 15. Oktober 2018 – M 30 S 18.2854 –, juris Rn. 18 f.; VG Neustadt, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 4 L 103/10.NW –, juris Rn. 26). Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden. Das ausgesprochene Hausverbot, das grundsätzlich zu befristen ist (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 21. Februar 2014 – 6 B 3/14 –, juris Rn. 22), hat daher zunächst die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben. Weiter ist anzuführen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen. Sie kann daher nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist ihr vielmehr erst dann eröffnet, wenn es durch das Verhalten des Adressaten zu einer beachtlichen, d.h. mehr als nur leichten oder vorübergehenden Beeinträchtigung der öffentlichen Tätigkeit innerhalb der Behörde gekommen ist (VG Berlin, a.a.O., Rn. 23; VG München, a.a.O., Rn. 19; VG Neustadt, a.a.O, Rn. 26). 2. Gemessen hieran ist das streitige Hausverbot zwar in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere erscheint es hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 HVwVfG) und begründet (§ 39 Abs. 1 HVwVfG), auch ist der Verstoß gegen das Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 HVwVfG durch die Nachholung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG), indes ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts in materieller Hinsicht nicht erwiesen, dass der Kläger den Dienstbetrieb in den Amtsräumen der Beklagten am 14. Juli 2022 in beachtlicher Weise gestört hat. Wenn in den angegriffenen Bescheiden die Rede davon ist, dass sich der Kläger bei dem Termin zur Akteneinsicht „aggressiv“ und „bedrängend“ gegenüber den Mitarbeitern verhalten sowie versucht habe, Informationen aus diesen „herauszupressen“, so war die Beweisaufnahme diesbezüglich wenig ergiebig: Der Zeuge C hat zunächst den – recht sachlichen – Ablauf der Akteneinsicht mit dem Kläger geschildert, ohne dass der Aussage insoweit zu entnehmen wäre, worin ein aggressives Verhalten des Klägers erblickt werden könnte (vgl. S. 4 – 5 der Sitzungsniederschrift). Erst als das Gericht den Zeugen ausdrücklich danach befragte, ob dieser das Verhalten des Klägers als „aggressiv“ beschreiben würde, erklärte der Zeuge diesbezüglich Folgendes (S. 5 der Sitzungsniederschrift): „Ich würde schon eher sagen, dass es ungehalten war. Er ist doch stellenweise lauter geworden und hat versucht aus uns herauszubekommen, dass wir ihm diese Bestätigung erteilen. Die Gesprächsatmosphäre war recht forsch.“ Die Zeugin B berichtete dem Gericht zunächst lediglich davon, dass der Kläger „in einem ziemlich schroffen Ton“ (S. 8 der Sitzungsniederschrift) danach gefragt habe, wer sie sei, der Kläger hierbei „ziemlich ungehalten“ aufgetreten und der Termin „insgesamt eher unschön“ abgelaufen sei (Sitzungsniederschrift, a.a.O.). Dass der Kläger „aggressiv“ gewesen wäre, erklärte sie ebenfalls erst auf ausdrückliches Befragen des Gerichts (S. 8 der Sitzungsniederschrift). Indes soll jenes aggressive Verhalten, wie die Zeugin auf weiteres Befragen erklärte, in dem gesamten „Auftreten“ des Klägers sowie darin bestanden haben, dass dieser „eben sehr gereizt“ gewesen sei (S. 9 der Sitzungsniederschrift). Dass sich das „aggressive“ Verhalten in einer konkreten Handlung manifestiert hätte, die seitens einer Behörde keineswegs mehr zu tolerieren wäre, vermag das Gericht den Aussagen der Zeugen nicht zu entnehmen. Soweit dem Kläger in den Bescheiden der Beklagten ein „Herauspressen“ von Informationen vorgeworfen wird, soll auch dieses lediglich in der „dargestellten schroffen Art und Weise“ (S. 9 der Sitzungsniederschrift) geschehen sein und jedenfalls nicht mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel. Zu verbalen oder körperlichen Angriffen seitens des Klägers ist es während des gesamten Termins nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen nicht gekommen (S. 5, 9 der Sitzungsniederschrift). Gegenüber der Zeugin B soll der Kläger überhaupt nicht laut gewesen sein (vgl. S. 10 der Sitzungsniederschrift), gegenüber dem Zeugen C soll er jedenfalls nur „stellenweise lauter“ (S. 5 der Sitzungsniederschrift) geworden sein. Das Gericht mag nicht ausschließen, dass der Umgang mit dem Kläger am besagten Vormittag herausfordernd war. Hierfür spricht auch, dass die Zeugin B „so etwas“ bei Akteneinsichtsterminen noch nie erlebt habe (S. 9 der Sitzungsniederschrift) und im Anschluss „etwas schockiert“ (S. 10 der Sitzungsniederschrift) gewesen sei. Zudem spricht das Vorgeschehen zwischen dem Kläger und der Beklagten aus den Jahren 2019 bis 2021 (vgl. dazu die informatorisch gehörte Frau D = S. 11 f. der Sitzungsniederschrift), für ein herausforderndes Auftreten des Klägers, zumal dieser in der Sitzung selbst angegeben hat, er habe bisweilen einen „Baustellenton“. Indes ist von den Mitarbeitern der Beklagten zu erwarten, dass diese auch mit „schwierigen“ Besuchern zurechtkommen und die insoweit notwendigen Anstrengungen unternehmen. Das öffentlich-rechtliche Hausverbot dient nicht dazu, der Verwaltung den mitunter herausfordernden Umgang mit Bürgern zu ersparen, sondern kann – weil die Verwaltung nicht ihrer selbst, sondern ihrer Bürger willen existiert – erst dann ein zulässiges Mittel sein, wenn ein gewisses Niveau an Störungen des Dienstgeschehens erreicht wird, das unter keinen Umständen mehr zu tolerieren ist. Dieses Niveau wurde im hiesigen Fall zur Überzeugung des Gerichts nicht erreicht; ein forsches, ungehaltenes, ja unfreundliches Verhalten genügt diesbezüglich nicht. An dieser Einschätzung ändern auch die bereits angesprochenen Vorfälle aus den Jahren 2019 bis 2021 nichts, denn – ungeachtet des schon längeren Zurückliegens dieses Geschehen – berichtete die informatorisch gehörte Frau D insoweit im Wesentlichen von einem „laut[en], ungehaltenen“ und „schroff[en]“ (S. 11 der Sitzungsniederschrift) Verhalten des Klägers, mithin von einem Auftreten, das auch die Zeugen C und B mit Blick auf den Vorfall vom 14. Juli 2022 zu Protokoll gegeben haben und das aus den angeführten Gründen eine beachtliche Störung des Dienstbetriebs nicht zu begründen vermag. Ein konkretes Verhalten, das die Dienstgeschäfte der Beklagten derart gestört hätte, dass dem Kläger nicht anders als mit einem Hausverbot zu begegnen gewesen wäre, sieht das Gericht nicht. Auch kann die bloße Wiederholung des besagten schroffen Verhaltens ein Hausverbot nicht begründen. Bleibt somit nur der Vorwurf, der Kläger habe während der Akteneinsicht mit seinem Smartphone Film- und Tonaufnahmen gefertigt, vermag dies für sich genommen die Bescheide schließlich ebenso wenig zu tragen, zumal die Filmaufnahmen als solche durch die Beklagte erkannt wurden (so der Zeuge C = S. 5 der Sitzungsniederschrift) und – wie die ohnehin erlaubten Fotoaufnahmen – offenbar nicht untersagt wurden (vgl. S. 7 der Sitzungsniederschrift). Es erschiene überdies unverhältnismäßig, ein Hausverbot allein wegen der Vornahme von Film- und Tonaufnahmen auszusprechen, was auch der Beklagten bewusst gewesen sein dürfte, führt diese die Aufnahmen in den Bescheiden nämlich nur als zusätzlichen Vorwurf gegenüber dem Kläger an. Das Gericht sieht auch bei einer Gesamtschau der Ton- und Filmaufnahmen mit dem übrigen Verhalten des Klägers nicht, dass die Dienstgeschäfte am 14. Juli 2022 in für ein Hausverbot beachtlicher Weise gestört gewesen wären. Eine weitere Sachaufklärung des – insoweit letztlich unstreitigen – Geschehens durch das Gericht war deshalb nicht angezeigt. Dass eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebs am 14. Juli 2022 nicht vorlag, wird für das Gericht schließlich daran sichtbar, dass der Zeuge C im Anschluss an den Termin mit dem Kläger, der allenfalls eine halbe Stunde gedauert habe, „normal weitergearbeitet“ habe und er so von seiner (weiteren) Tätigkeit, zu der auch die Gewährung von Akteneinsicht gehörte, überhaupt nicht abgehalten wurde (S. 6 der Sitzungsniederschrift). Auch die Zeugin B habe anschließend „natürlich normal weitergearbeitet“, auch wenn sie im Nachgang mit Kollegen über den Vorfall gesprochen habe (S. 10 der Sitzungsniederschrift). Da es dem Hausverbot nach alledem bereits an seiner Grundvoraussetzung – einer entsprechenden Störung des Dienstbetriebs – fehlte und der Bescheid vom 19. Juli 2022 wie auch der Widerspruchsbescheid vom 31. August 2022 einer rechtlichen Nachprüfung schon deshalb nicht standhalten, musste das Gericht die weiteren Voraussetzungen für den Erlass eines Hausverbots (etwa Verhältnismäßigkeit, Dauer der Befristung, Möglichkeit des Adressaten, eigene Rechte durch Zugang unter Auflagen wahrzunehmen etc.) nicht mehr prüfen. Die angegriffenen Bescheide waren somit vollumfänglich aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterlegende Beteiligte – hier die Beklagte – die Kosten des Verfahrens. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 5 000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei geht das Gericht mit Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) vom Auffangstreitwert in Höhe von 5 000 Euro aus. Die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 16. September 2022 wird damit gegenstandslos. Der Kläger wendet sich gegen ein von der Beklagten für das Amtsgebäude der Stadtverwaltung A-Stadt verhängtes Hausverbot. Am 14. Juli 2022 erschien der Kläger um 9:30 Uhr im Rahmen eines zuvor vereinbarten Termins in den Räumlichkeiten des Fachbereichs Bauaufsicht und Denkmalschutz der Beklagten, um als Beteiligter eines baurechtlichen Verwaltungsverfahrens Einsicht in die betreffenden Akten zu nehmen. Hierbei kam es zwischen dem Kläger und den beiden anwesenden Mitarbeitern der Bauaufsichtsbehörde, Frau B und Herrn C, zu einer – im Einzelnen streitigen – Auseinandersetzung, welche die Beklagte zum Anlass nahm, dem Kläger mit Bescheid vom 19. Juli 2022 (Bl. 6 f. der Behördenakte II – BA II) ein Hausverbot zu erteilen, mit dem es ihm untersagt wurde, das Amtsgebäude der Stadtverwaltung A-Stadt – außer wenn dies auf Vorladung oder zur Wahrung seiner öffentlich-rechtlichen Belange geschehe – zu betreten (Nr. 1). Die Beklagte befristete das Hausverbot auf drei Jahre (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Nr. 3). Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf den Vorfall vom 14. Juli 2022 und führte an, der Kläger habe sich bei der Akteneinsicht aggressiv gegenüber den Mitarbeitern verhalten und versucht, Informationen aus diesen „herauszupressen“. Darüber hinaus habe der Kläger mit seinem Smartphone Film- und Tonaufnahmen gefertigt, die im Rahmen der Akteneinsicht nicht erlaubt gewesen seien. Zudem sei der Kläger bereits zuvor mehrfach unangemeldet, jedoch stets aggressiv und bedrängend, in den Räumlichkeiten des Fachbereichs Bauaufsicht und Denkmalschutz erschienen. Das Hausverbot wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die getroffene Anordnung dem Kläger die Möglichkeit eröffne, seinen Besuchszweck an der Information des Stadtbüros zu erklären. Bekanntgegeben wurde dieser Bescheid dem Kläger durch Zustellung mit Zustellungsurkunde am 20. Juli 2022 (Bl. 8 f. BA II). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 26. Juli 2022 (Bl. 11 f. BA II) Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, der von der Beklagten dargelegte Sachverhalt entspreche nicht den Tatsachen. Er habe sich bei der gewährten Akteneinsicht insbesondere nicht aggressiv gegenüber den Mitarbeitern verhalten. Zudem habe er nicht in unerlaubter Weise von seinem Smartphone Gebrauch gemacht. Er habe lediglich das, was er beim Einsehen der Akten gesehen habe, fotografiert und die dabei gewonnenen Erkenntnisse auf sein Smartphone gesprochen. Dies werde auch von Sachverständigen in der Baubranche bei Ortsterminen entsprechend gehandhabt und sei daher nicht zu beanstanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2022 (Bl. 5 ff. BA I = 5 f. der Gerichtsakte – GA) sah die Beklagte von einer Anhörung des Klägers durch den Ausschuss gemäß § 7 Abs. 1 HessAGVwGO ab (Nr. 1), wies den Widerspruch zurück (Nr. 2), legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf (Nr. 3) und setzte für den Widerspruchsbescheid Verwaltungskosten in Höhe von 175,45 Euro fest (Nr. 4). Zur Begründung wiederholte und vertiefte die Behörde im Widerspruchsbescheid die Ausführungen aus dem bisherigen Verwaltungsverfahren und führte ergänzend aus: Der Kläger habe sich bei mehreren Gelegenheiten aggressiv und bedrängend gegenüber den Mitarbeitern der Behörde verhalten und hierdurch nachhaltig den Dienstbetrieb gestört. Um derartige Eingriffe in Zukunft zu unterbinden, sei es erforderlich, ein Hausverbot für die Dauer von drei Jahren auszusprechen. Die Länge der Befristung rechtfertige sich vor allem dadurch, dass die Bemühungen der Behörde um Deeskalation regelmäßig ins Leere gelaufen seien. Zudem habe der Kläger anlässlich des Termins am 14. Juli 2022 angekündigt, weitere Termine zur Akteneinsicht mit Zeugen wahrnehmen zu wollen, weshalb weitere Störungen des Dienstbetriebs durch den Kläger in naher Zukunft zu besorgen seien. Ein milderes Mittel als das verhängte Hausverbot sei nicht ersichtlich. Das Interesse der Beklagten an einem ungestörten Dienstbetrieb überwiege das Interesse des Klägers am persönlichen Betreten der Amtsgebäude. Bekanntgegeben wurde der Widerspruchsbescheid dem Kläger im Wege der Zustellung durch Zustellungsurkunde am 2. September 2022 (Bl. 10 BA II). Am 15. September 2022 hat der Kläger – anwaltlich vertreten – Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Zur Klagebegründung wird unter anderem geltend gemacht: Der Kläger habe lediglich seine Auffassung gegenüber den Sachbearbeitern der Beklagten, Frau B und Herrn C, geäußert. Insbesondere habe der Kläger keine Informationen aus den Mitarbeitern „herauszupressen“ versucht, sondern lediglich festgestellt, dass eine Fertigstellungserklärung in der Akte nicht zu finden gewesen sei, obwohl er eine solche bei der Beklagten abgegeben habe. Wenn der Kläger diesbezüglich seine Empörung zum Ausdruck gebracht habe, so sei dies nicht in aggressiver Weise erfolgt. Im Übrigen sei Kritik am Verhalten von Mitarbeitern rechtsstaatlich zulässig, auch wenn dies als angeblich „schroff“ empfunden werde. Behördenvertreter müssten in der Lage sein, berechtigter Kritik eines Bürgers sachlich zu begegnen. Ein Hausverbot sei nicht das zulässige Mittel, wenn der Beklagten die Auseinandersetzung mit dem Kläger lästig geworden sei. Der Kläger beantragt: Das vom Oberbürgermeister der Stadt A, Herrn D, unter dem 19. Juli 2022 (GZ: 11.50/….-….) erteilte Hauverbot in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Stadt A, der Magistrat als Widerspruchsbehörde, Fachbereich Recht, vom 31. August 2022, zugestellt am 2. September 2022 wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die angegriffenen Bescheide. Das Gericht hat Beweis erhoben über den Hergang des Geschehens am 14. Juli 2022 in den Amtsräumen der Beklagten durch Vernehmung der Zeugen B und C. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte (2 Hefter) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.