Urteil
1 K 29/17
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0925.VG1K29.17.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter und trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. November 2018 übertragen hat (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz - AsylG) und die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). I. Soweit der Kläger die Klage, gerichtet auf die Anerkennung als Asylberechtigter, teilweise zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. II. Im Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. Oktober 2016 ist, soweit er mit der Klage angefochten wird, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, BGBl. 1953 II, 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten. Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (Nr. 2). § 3a Abs. 2 AsylG regelt einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen einer Verfolgungshandlung. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 – BVerwG 1 C 10.18, juris Rn. 16). Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein; für die "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus (BVerwG, a.a.O.). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststeht, dass dem Ausländer die Verfolgung im Sinne des § 3a AsylG aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 – BVerwG 1 C 10.18, juris Rn. 17 mwN). Hierzu hat das Gericht eine Prognose der künftigen Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zu treffen. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der gebotenen zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den Tatsachen, die gegen eine Verfolgung sprechen, überwiegen (BVerwG, a.a.O.). Maßgebliches Kriterium ist die Zumutbarkeit. Entscheidend ist danach, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07, juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe). Bei festgestellter Vorverfolgung gilt mit Blick auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer (erneuten) Verfolgung eine Beweiserleichterung. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, begründet die widerlegliche Vermutung (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU), dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – juris Rn. 23). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die in Art. 4 Abs. 1 und Abs. 5 RL 2011/95/EU Niederschlag gefunden haben, dass es dem Asylantragsteller obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 – BVerwG 9 C 141.83, juris). Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Asylvortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239.89, juris). 2. Gemessen an diesen Anforderungen ist die Kammer davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO), dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit die Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe droht. Zwar war der Kläger nach eigener Schilderung im Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt noch unmittelbar von Verfolgung bedroht. Nach Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel droht dem Kläger auch nicht schon aufgrund der Ausreise, des Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung (a), der möglichen Einberufung zum Wehrdienst (b) oder der Herkunft aus Daraya (c) eine politische Verfolgung. Jedoch ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den Kläger bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen durch die syrischen Behörden erwarten, die an eine dem Vater des Klägers zugeschriebene regimefeindliche Gesinnung anknüpfen (d). a) Bei Syrern, die ihre Heimat verlassen haben, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufhalten und einen Asylantrag gestellt haben, kann die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung grundsätzlich nicht allein aufgrund dieser Umstände angenommen werden. Zur Begründung wird auf die den Beteiligten bekannte Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg verwiesen (Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17, juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 B 24.18, Rn. 21 ff.; Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17, juris Rn. 27 ff.), welche sich die Kammer für den hier zu entscheidenden Fall nach eigenständiger Würdigung der in das Verfahren eingeführten aktualisierten Erkenntnismittel - in Übereinstimmung mit der weiteren obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. April 2019 – 14 A 2608/18.A; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 LB 570/18; VGH Mannheim, Urteil vom 23. Oktober 2018 – A 3 S 791/18; VGH München, Urteil vom 22. Juni 2018 – 21 B 18.30852; OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17.18; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 237/17; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A; OVG Saarlouis, Urteil vom 22. August 2017 – 2 A 262.17; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16; sämtliche zitiert nach juris) – zu eigen macht. Die aktuellen Erkenntnisse erlauben weiterhin nicht die tatsächliche Feststellung, dass der syrische Staat jedem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der im (westlichen) Ausland ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal und in verallgemeinerungsfähiger Weise unterstellt, ein Regimegegner zu sein. Insbesondere der Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018 (im Folgenden: Lagebericht), der kein qualifiziertes und aussagekräftiges Lagebild auf der Grundlage eigener Erkenntnisse zeichnet, sondern lediglich einen Überblick über die aktuelle Situation in Syrien gibt, der vorrangig auf Erkenntnissen beruht, die das Auswärtige Amt im Rahmen seiner Kontaktarbeit mit verschiedenen syrischen und internationalen (Menschenrechts-)Organisationen gewonnen hat, ermöglicht keine Neubewertung der Situation. Seine Ausführungen zu der spezifischen Situation und Behandlung von Rückkehrern (s. 21 ff.) liefern weiterhin keine (hinreichende) tatsächliche Grundlage für die verallgemeinerungsfähige Feststellung, dass jedem syrischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr ungeachtet der besonderen Umstände des Einzelfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Die allgemeine Beobachtung, dass Rückkehrer innerhalb der besonders regimenahen Sicherheitsbehörden, aber auch in Teilen der Bevölkerung als Feiglinge und Fahnenflüchtige, schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen gelten (S. 21), ist hierzu nicht ausreichend; ihr lassen sich die konkret zu befürchtenden Repressionen nicht entnehmen. Die Feststellung, dass Fälle bekannt seien, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert wurden oder dauerhaft „verschwunden“ sind (S. 23), belegt nicht, dass die entsprechende Behandlung ausnahmslos in Anknüpfung an ein Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfolgte. Vielmehr betont der Bericht wiederholt, dass Gewalt, der verweigerte Zugang in die Herkunftsorte oder Vertreibung, Sanktionen und Repressionen bis zu einer Gefährdung für Leib und Leben (nur) drohen können, wenn die Person aus einer als „oppositionsnah“ geltenden Ortschaft stammt (S. 21), die Rückkehrer als „regimekritisch bzw. oppositionsnah“ angesehen werden (S. 22) oder ein Zusammenhang mit „oppositionsnahen Aktivitäten (z.B. Journalisten oder Menschenrechtverteidiger)“ besteht (S. 23). Diese differenzierten Ausführungen erlauben gerade nicht den Schluss, dass ausnahmslos jeder Rückkehrer von dem Regime als Oppositioneller angesehen wird. Die von dem Kläger in das Verfahren eingeführte Auskunft des Auswärtigen Amtes an den VGH Kassel vom 12. Februar 2019 (AA, Auskunft vom 12. Februar 2019) liefert keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung. b) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung lässt sich für den Kläger auch nicht feststellen, weil diesen bei einer Rückkehr nach Syrien eine Bestrafung erwartete, da er sich durch die Ausreise einer möglichen Einberufung zum Wehrdienst entzogen hat. Die Gefahr, in Syrien zum Wehrdienst herangezogen zu werden, stellt als solches keine politische Verfolgung dar. Die hierdurch begründete Gefahr insbesondere eines Fronteinsatzes ist regelmäßig mit dem Wehrdienst in einem kriegführenden Staat verbunden; der Kläger unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Wehrpflichtigen, die zum Dienst in den syrischen Streitkräften herangezogen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17, juris Rn. 27). Dem Kläger droht bei einer Rückkehr auch nicht allein deshalb Verfolgung, weil er eine Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung zu erwarten hätte. Hiergegen spricht bereits, dass der Kläger im Zeitpunkt der Ausreise eigenen Angaben zufolge noch nicht einmal gemustert war (Bl. 62 VV). Ungeachtet dessen stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, jedenfalls nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2017 – BVerwG 1 B 108.17 u.a., juris Rn. 10). Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse kann sich die Kammer nicht die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugung verschaffen, dass wehrpflichtigen syrischen Staatsangehörigen bei einer Wiedereinreise nach Syrien oder bei (erneuter) Verweigerung des Wehrdienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßige Strafverfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG droht, die über den üblichen Strafrahmen hinausgeht und allein deshalb härter ausfällt, weil ihnen wegen der Ausreise und des Auslandsaufenthaltes eine oppositionelle Gesinnung zumindest im Sinne des § 3b Abs. 2 AsylG zugeschrieben wird, oder ihnen sonstige durch einen „Politmalus“ geprägte Sanktionen drohten. Zur Begründung wird auf die den Beteiligten bekannte Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17, juris Rn. 26 ff.; vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 B 24.18, juris Rn. 27; vom 21. März 2018 - OVG 3 B 28.17, juris Rn. 29 ff.) verwiesen, die sich die Kammer für den hier zu entscheidenden Fall nach selbständiger Würdigung der in das Verfahren eingeführten aktualisierten Erkenntnismittel anschließt (s.a. OVG Münster, Urteil vom 18. April 2019 – 14 A 2608/18.A, Rn. 46 ff. m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18, juris, Rn. 25 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2018 - 2 LB 30/18, juris, Rn. 41 ff.). Namentlich der Lagebericht vom 13. November 2018 rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Denn er stellt die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung auch für Wehrdienstverweigerer nur im Falle einer unterstellten Regimegegnerschaft fest (vgl. S. 12). Es fehlt indes an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, dass das syrische Regime ausnahmslos jedem wehrpflichtigen Rückkehrer eine derartige oppositionelle Gesinnung zuschreibt. c) Schließlich begründet auch der Verweis auf die Herkunft des Klägers aus Daraya für sich genommen nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass allein die Herkunft aus einer früheren sogenannten Rebellenhochburg, die der Kläger mit einer Vielzahl anderer Personen teilt, ausnahmslos zu einer Verfolgungsgefahr in jedem Einzelfall führte. Die Kammer macht sich insoweit nach selbständiger Würdigung der in das Verfahren eingeführten aktualisierten Erkenntnismittel die zutreffenden Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg in den Urteilen vom 21. März 2018 (OVG 3 B 28.17, juris Rn. 46) und vom 10. Oktober 2018 (OVG 3 B 24.18, juris Rn. 26) zu eigen (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 3. September 2018 – 14 A 838/18.A, juris Rn. 37). Aus den jüngeren Erkenntnismitteln ergibt sich nichts Anderes. Die Auskunft von AI an den VGH Kassel vom 20. September 2018 liefert selbst keine neuen Erkenntnisse, sondern fasst lediglich die Erkenntnisse der Vorjahre zusammen. Die hierbei getroffene Feststellung, dass Menschen, die aus oppositionellen Gebieten stammten, unter Generalverdacht (S. 2 f.) stünden, ein Risikoprofil erfüllten (S. 4), gefährdet seien (S. 8) und dem gesteigerten Risiko eines Generalverdachts oder der Gewaltanwendung ausgesetzt seien (S. 11), bildet für sich genommen mangels Aktualität und Bestimmtheit keine hinreichende tatsächliche Grundlage, um sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von einer konkreten Verfolgungsgefahr in jedem Einzelfall mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit überzeugen zu können. Denn die Ausführungen stützen sich ganz überwiegend auf Sachverhalte, die bereits mehrere Jahre zurückliegen, und benennen weder die genauen Umstände, an die eine gezielte Verfolgungsgefahr anknüpft, noch die zu befürchtenden Repressionen mit der gebotenen Bestimmtheit und verallgemeinerungs-fähigen Weise. Die Schlussfolgerung, dass davon auszugehen sei, dass Personen, die aus Regionen Syriens stammen, die vormals oder gegenwärtig in den Händen oppositioneller Kräfte gewesen sind, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, und sie somit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien (S. 8) findet hiernach schon in der Stellungnahme selbst keine hinreichende tatsächliche Stütze. Folgerichtig betont AI wiederholt die Willkürlichkeit der Inhaftierung, Misshandlung, Folter und Tötung von Personen, die als Regierungsgegner angesehen werden könnten (vgl. S. 2, 9, 11; s.a. S. 4, 8). Gleiches gilt im Ergebnis für die Auskunft an das VG Magdeburg vom 13. September 2018, die sich ebenfalls in der Wiedergabe vorhandener Berichte erschöpft. Dort stellt AI fest, dass willkürliche Festnahmen und Misshandlungen in Haft durch syrische Sicherheitskräfte wegen des Vorwurfs einer oppositionellen Tätigkeit unabhängig davon drohen, ob eine Person aus einem vormals durch die Opposition besetzen Gebiet stammt (S. 1). Der aktuelle Lagebericht bestätigt die hier vertretene Einschätzung. Er benennt lediglich die Möglichkeit, dass die Herkunft aus einer als „oppositionsnah“ geltenden Ortschaft bereits zu Gewalt bzw. staatlicher Repression führen kann (S. 21), ohne indes diese Gefährdung in einer Weise zu verallgemeinern, die ihre Annahme in jedem Einzelfall erlaubt. Gleiches gilt für die von dem Kläger in das Verfahren eingeführte Auskunft des Auswärtigen Amtes an den VGH Kassel vom 12. Februar 2019 d) Bei der danach gebotenen Würdigung des Einzelfalles treten vorliegend allerdings besondere Umstände hinzu, die eine politische motivierte Reflexverfolgung des Klägers durch die syrischen Behörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten lassen. aa) Nach der aktuellen Erkenntnislage sind Befragungen, Verhaftungen und weitergehende Übergriffe auf Familienangehörige von Personen, denen eine oppositionelle Haltung zumindest unterstellt wird, gängige Praxis der syrischen Behörden; Ziel der Repressionen ist es regelmäßig, die gesuchte Person unter Druck zu setzen, sich zu stellen (vgl. AA, Auskunft vom 12. Februar 2019, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung und Verfolgung von Familienangehörigen, 26. Februar 2019, S. 6 f.; SFH, Syrien: Reflexverfolgung, 10/2015). Eine pauschale Einschätzung der Wahrscheinlichkeit einer derartigen Vorgehensweise ist dabei nicht möglich; diese hängt maßgeblich von der Schwere des Vorwurfes und der Praxis der einzelnen staatlichen Stelle ab (AA, Auskunft vom 12. Februar 2019, S. 2). Die Gefahr einer Reflexverfolgung wird danach regelmäßig nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bejahen werden können, wenn die Person, der das originäre Verfolgungsinteresse des syrischen Regimes gilt, sich in einem Mindestmaß exponiert hat, das geeignet ist, die Aufmerksamkeit des syrischen Staates auf sich zu ziehen (vgl. VGH München, Urteil vom 22. Juni 2018, 21 B 18.30852, juris Rn. 49 ff.). In den Fällen, in denen Personen aufgrund ihrer familiären Zugehörigkeit Opfer zielgerichteter Verfolgung geworden sind, weisen die von den syrischen Sicherheitskräften gesuchten Personen, die Anlass für die Reflexverfolgung waren, nach überwiegender Erkenntnislage dabei regelmäßig ein „politisches Profil“ auf (vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung und Verfolgung von Familienangehörigen, 26. Februar 2019, S. 7 f.; SFH, Syrien: Reflexverfolgung, 10/2015). bb) Dies zugrunde gelegt ist hier zur Überzeugung der Kammer die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung des Klägers gegeben. Die Kammer nimmt hierbei an, dass dem Vater des Klägers und Zeugen M... bei einer Rückkehr nach Syrien eine politische Verfolgung droht. Der Zeuge A..., der bei seiner Vernehmung einen glaubwürdigen und von dem Erlebten sichtlich gezeichneten Eindruck machte, hat glaubhaft geschildert, dass er in Syrien im Jahr 2013 nahezu ein Jahr inhaftiert war, weil ihm unterstellt wurde, die Terroristen zu unterstützen (S. 8 ff. SN). Anschaulich hat er von den genauen Umständen der Haft berichtet und namentlich die hierbei erlittene Folter beschrieben (S. 10 und 12 ff. SN). Die Schilderung hat der Kammer den Eindruck eines lebensnahen Sachverhaltes vermittelt, der auf eigenem Erleben beruht. Schlüssig und nachvollziehbar hat der Zeuge erklärt, dass er von dem „Terrorgericht“ nur gegen die Verhängung eines Ausreiseverbotes freigelassen wurde und das Verfahren gegen ihn bei seiner Ausreise noch nicht abgeschlossen gewesen sei (S. 11 SN). Die Angaben des Zeugen werden im Wesentlichen durch den Vortrag des Klägers bestätigt; dies gilt namentlich für den Umstand, dass das Verfahren gegen den Vater bei Ausreise noch nicht abgeschlossen war (S. 4 SN). Danach ist davon auszugehen, dass dem unter Verstoß gegen das gegen ihn verhängte Ausreiseverbot ausgereisten Zeugen A... bei der Wiedereinreise nach Syrien die Festnahme und im Weiteren Verfolgungshandlungen drohen, die an eine ihm im Sinne des § 3b Abs. 2 AsylG zugeschriebene oppositionelle Gesinnung anknüpfen. Bei der gebotenen Würdigung der Gesamtumstände ist die Kammer weiter davon überzeugt, dass die syrischen Behörden als Sohn des Zeugen auch den Kläger im Falle einer Wiedereinreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festnehmen und im Sinne des § 3a AsylG behandeln werden. Bereits das wehrpflichtige Alter und der nicht abgeleistete Wehrdienst lassen eine Befragung des Klägers bei Einreise wahrscheinlich erscheinen. Seine Herkunft als Daraya tritt als gefahrerhöhendes Merkmal hinzu. Spätestens die naheliegende Überprüfung des Vatersnamens wird das gegen den Vater des Klägers geführte Verfahren zu Tage fördern. Nach der aktuellen Erkenntnislage ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger sodann inhaftiert wird, um seinen Vater dazu zu bewegen, nach Syrien zurückzukehren. Hiernach ist dem Kläger eine Rückkehr nach Syrien nicht zumutbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 711 Satz 1, § 708 Nr. 11 ZPO. Der Kläger begehrt die weitergehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der am 16. März 1997 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Konfessionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er am 13. August 2014 gemeinsam mit seinen Eltern aus Syrien aus, hielt sich etwa ein Jahr in der Türkei auf und reiste Anfang November 2015 in das Bundesgebiet ein. Hier stellte er am 10. November 2015 einen Asylantrag. In der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 13. September 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er habe mit seiner Familie in Daraya und zuletzt sechs Monate in Jaraman gelebt. Dort habe er im Restaurant seiner Familie gearbeitet. Den Wehrdienst habe er nicht geleistet. Er habe das Land wegen des bevorstehenden Eintritts der Wehrpflicht verlassen. Außerdem gebe es dort keine Zukunft. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2016, zugestellt am 2. Januar 2017, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Mit der am 4. Januar 2017 erhobenen Klage begehrt der Kläger die weitergehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung führt er an, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine politische Verfolgung drohe, weil das Regime ihm wegen der Ausreise, des Auslandsaufenthaltes und des Asylantrages, aber auch aufgrund seiner Herkunft aus Daraya eine oppositionelle Haltung unterstellen werde. Überdies erwarte ihn die Einberufung zum Wehrdienst und im Falle einer Verweigerung die Bestrafung. Schließlich behauptet der Kläger erstmalig, dass sein Vater in Syrien über ein Jahr von dem Regime inhaftiert und gefoltert worden sei, weil es ihn fälschlicherweise als Rebellen und Terroristen verdächtigte. Folgerichtig seien seinem Vater, seiner Mutter und seinen Geschwistern von dem Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Er sei indes ähnlich gefährdet. Nachdem der Kläger zunächst auch die Anerkennung als Asylberechtigter geltend gemacht hat, beantragt er zuletzt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat die ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisse zu der Lage in der Arabischen Republik Syrien in das Verfahren eingeführt und den Beteiligten zugänglich gemacht. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden; der Vater des Klägers, M..., ist zum Beweis der Tatsache, dass er in Syrien inhaftiert war, als Zeuge vernommen worden. Wegen des Ergebnisses wird jeweils auf die Sitzungsniederschrift (SN) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes zu den Asylverfahren des Klägers (6...), des Vaters des Klägers (6...) und der Mutter des Klägers (6...) sowie die Ausländerakte des Klägers bei dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten verwiesen.