Urteil
1 K 800.16 A
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1114.VG1K800.16A.00
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Leitsätze
1. Die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung kann nicht allein daraus angenommen werden, dass ein syrischer Staatsangehöriger seine Heimat verlassen hat, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufhält und einen Asylantrag gestellt hat.(Rn.23)
2. Die Gefahr, in Syrien zum Wehrdienst herangezogen zu werden, stellt als solches keine politische Verfolgung dar.(Rn.26)
3. Einem syrischen Staatsangehörigen, der in leitender Funktion tätig war, der unerlaubt seiner Arbeitsstelle ferngeblieben ist und das Land illegal verlassen hat, droht bei einer Rückkehr nicht allein aus diesem Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass das Regime ihm eine oppositionelle Gesinnung zuschreibt und diese zum Anlass für flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen nimmt.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung kann nicht allein daraus angenommen werden, dass ein syrischer Staatsangehöriger seine Heimat verlassen hat, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufhält und einen Asylantrag gestellt hat.(Rn.23) 2. Die Gefahr, in Syrien zum Wehrdienst herangezogen zu werden, stellt als solches keine politische Verfolgung dar.(Rn.26) 3. Einem syrischen Staatsangehörigen, der in leitender Funktion tätig war, der unerlaubt seiner Arbeitsstelle ferngeblieben ist und das Land illegal verlassen hat, droht bei einer Rückkehr nicht allein aus diesem Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass das Regime ihm eine oppositionelle Gesinnung zuschreibt und diese zum Anlass für flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen nimmt.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Klage, über die der Vorsitzende als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG) entscheidet, hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. Dezember 2016 ist, soweit dieser mit der Klage angefochten wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, BGBl. 1953 II, 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (Nr. 2). Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststeht, dass dem Ausländer die Verfolgung im Sinne des § 3a AsylG aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17, juris Rn. 14). Hierzu hat das Gericht eine Prognose der künftigen Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zu treffen. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der gebotenen zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den Tatsachen, die gegen eine Verfolgung sprechen, überwiegen (BVerwG, a.a.O.). Maßgebliches Kriterium ist die Zumutbarkeit. Entscheidend ist danach, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Be-schluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07, juris Rn. 37). 2. Gemessen an diesen Anforderungen kann sich die Kammer nicht davon überzeugen (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO), dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit die Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe droht. Nach Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel droht dem Kläger weder aufgrund der Ausreise (die mit einem gültigen Reisepass erfolgte), des Aufenthalts im westlichen Ausland und der Asylantragstellung (a) noch wegen einer möglichen Einberufung zum Wehrdienst oder einer Wehrdienstentziehung (b) eine politische Verfolgung. Auch sonst sind Gründe für eine beachtliche Verfolgungsfrucht des Klägers, insbesondere aufgrund des (behaupteten) unerlaubten Verlassens seines Arbeitsplatzes, nicht ersichtlich (c). a) Bei Syrern, die ihre Heimat (ggf. illegal) verlassen haben, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufhalten und einen Asylantrag gestellt haben, kann die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung grundsätzlich nicht allein aufgrund dieser Umstände angenommen werden. Zur Begründung wird auf die den Beteiligten bekannte Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg verwiesen (Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17, juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 B 24.18, Rn. 21 ff.; Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17, juris Rn. 27 ff.), welche sich die Kammer für den hier zu entscheidenden Fall nach eigenständiger Würdigung der in das Verfahren eingeführten aktualisierten Erkenntnismittel und in Übereinstimmung mit der überwiegenden weiteren obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. April 2019 – 14 A 2608/18.A; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 LB 570/18; VGH Mannheim, Urteil vom 23. Oktober 2018 – A 3 S 791/18; VGH München, Urteil vom 22. Juni 2018 – 21 B 18.30852; OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 237/17; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A; OVG Saarlouis, Urteil vom 22. August 2017 – 2 A 262.17; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16; sämtliche zitiert nach juris) zu eigen macht. Die aktuellen Erkenntnisse erlauben weiterhin nicht die tatsächliche Feststellung, dass der syrische Staat jedem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der im (westlichen) Ausland ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal und in verallgemeinerungsfähiger Weise unterstellt, ein Regimegegner zu sein. Dies gilt namentlich für den Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018 (im Folgenden: Lagebericht). Der Bericht, der kein qualifiziertes und aussagekräftiges Lagebild auf der Grundlage eigener Erkenntnisse zeichnet, sondern lediglich einen Überblick über die aktuelle Situation in Syrien gibt, der vorrangig auf Erkenntnissen beruht, die das Auswärtige Amt im Rahmen seiner Kontaktarbeit mit verschiedenen syrischen und internationalen (Menschenrechts-)Organisationen gewonnen hat, ermöglicht keine Neubewertung der Situation. Seine Ausführungen zu der spezifischen Situation und Behandlung von Rückkehrern (s. 21 ff.) liefern, soweit sie sich auf neuere, von der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg noch nicht berücksichtigte Erkenntnisse stützen, weiterhin keine (hinreichende) tatsächliche Grundlage für die verallgemeinerungsfähige Feststellung, dass jedem syrischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr ungeachtet der besonderen Umstände des Einzelfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Die allgemeine Beobachtung, dass Rückkehrer innerhalb der besonders regimenahen Sicherheitsbehörden, aber auch in Teilen der Bevölkerung als Feiglinge und Fahnenflüchtige, schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen gelten (S. 21), ist hierzu nicht ausreichend. Ihr lassen sich konkret zu befürchtende Repressionen nicht entnehmen. Die Feststellung, dass Fälle bekannt seien, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert wurden oder dauerhaft „verschwunden“ sind (S. 23), belegt nicht, dass die entsprechende Behandlung ausnahmslos in Anknüpfung an ein Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfolgte. Vielmehr betont der Bericht wiederholt, dass Gewalt, der verweigerte Zugang in die Herkunftsorte oder Vertreibung, Sanktionen und Repressionen bis zu einer Gefährdung für Leib und Leben (nur) drohen können, wenn die Person aus einer als „oppositionsnah“ geltenden Ortschaft stammt (S. 21), die Rückkehrer als „regimekritisch bzw. oppositionsnah“ angesehen werden (S. 22) oder ein Zusammenhang mit „oppositionsnahen Aktivitäten (z.B. Journalisten oder Menschenrechtverteidiger)“ besteht (S. 23). Diese differenzierten Ausführungen erlauben gerade nicht den Schluss, dass ausnahmslos jeder Rückkehrer von dem Regime als Oppositioneller angesehen wird. b) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt feststellen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien die Einberufung zum Wehrdienst und eine Bestrafung im Falle einer Wehrdienstverweigerung drohen könnte. Insofern erscheint es schon als fernliegend, dass dem Kläger, der nach eigenen Angaben aufgrund einer Befreiung bisher keinen Wehrdienst leisten musste, überhaupt noch eine Heranziehung zum Wehrdienst droht. Im Übrigen stellt die Gefahr, in Syrien zum Wehrdienst herangezogen zu werden, als solches keine politische Verfolgung dar. Die hierdurch begründete Gefahr, insbesondere eines Fronteinsatzes, ist regelmäßig mit dem Wehrdienst in einem kriegführenden Staat verbunden; der Kläger unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Wehrpflichtigen, die zum Dienst in den syrischen Streitkräften herangezogen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17, juris Rn. 27). Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse kann sich die Kammer nicht die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugung verschaffen, dass wehrpflichtigen syrischen Staatsangehörigen bei einer Wiedereinreise nach Syrien oder bei einer Verweigerung des Wehrdienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßige Strafverfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG droht, die über den üblichen Strafrahmen hinausgeht und allein deshalb härter ausfällt, weil ihnen wegen der Ausreise und des Auslandsaufenthaltes eine oppositionelle Gesinnung zumindest im Sinne des § 3b Abs. 2 AsylG zugeschrieben wird oder ihnen sonstige durch einen „Politmalus“ geprägte Sanktionen drohten. Zur Begründung wird auf die den Beteiligten bekannte Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17, juris Rn. 26 ff.; vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 B 24.18, juris Rn. 27; vom 21. März 2018 - OVG 3 B 28.17, juris Rn. 29 ff.) verwiesen, die sich die Kammer für den hier zu entscheidenden Fall nach selbständiger Würdigung der in das Verfahren eingeführten aktualisierten Erkenntnismittel anschließt (s.a. OVG Münster, Urteil vom 18. April 2019 – 14 A 2608/18.A, Rn. 46 ff. m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18, juris, Rn. 25 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2018 - 2 LB 30/18, juris, Rn. 41 ff.). Namentlich der Lagebericht vom 13. November 2018 rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Denn er stellt die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung auch für Wehrdienstverweigerer nur im Falle einer unterstellten Regimegegnerschaft fest (vgl. S. 12). Es fehlt indes an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, dass das syrische Regime ausnahmslos jedem wehrpflichtigen Rückkehrer eine derartige oppositionelle Gesinnung zuschreibt. c) Sonstige Gründe für eine berechtigte Verfolgungsfurcht des Klägers bestehen nicht. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung lässt sich nicht unter dem Gesichtspunkt feststellen, dass der Kläger vorträgt, in leitender Funktion in einem Elektrizitätswerk in Syrien tätig gewesen zu sein und seinen Arbeitsplatz dort unerlaubt verlassen zu haben. Zur Begründung wird auf das den Beteiligten bekannte Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Februar 2019 (OVG 3 B 27.17, juris Rn. 39 ff.) und den gleichfalls bekannten Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 3. September 2019 (1 B 35.19, juris Rn. 12 ff.) verwiesen, welche sich die Kammer für den hier zu entscheidenden Fall nach eigenständiger Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zu eigen macht. Danach droht einem syrischen Staatsangehörigen, der in leitender Funktion tätig war, der unerlaubt seiner Arbeitsstelle ferngeblieben ist und das Land illegal verlassen hat, bei einer Rückkehr nicht allein aus diesem Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass das Regime ihm eine oppositionelle Gesinnung zuschreibt und diese zum Anlass für flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen nimmt. Hierbei kann das Vorbringen des Klägers zu seiner verantwortungsvollen beruflichen Tätigkeit als Staatsangestellter in einem für die Elektrizitätsversorgung Syriens wichtigen Kraftwerk als wahr unterstellt werden. In den eingeführten Erkenntnismitteln wird jedoch nur für Personen, die in leitender Funktion beim Militär oder bei anderen Sicherheitskräften oder bei staatlichen Institutionen wie Militärforschungszentren tätig waren und sich von dort unerlaubt entfernt haben, die generelle Gefahr der Zuschreibung oppositioneller Gesinnung gesehen (vgl. Danish Immigration Service – DIS – 05/2017, Ziff. 1.3.4; Schweizerische Flüchtlingshilfe – SFH – 12.03.2015, Ziff. 2). In einem solchen Bereich ist der Kläger nicht tätig gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Einzelfall gleichwohl mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht, sind nicht ersichtlich. Hierbei ist darauf abzustellen, dass der Kläger zwar in einem wichtigen Bereich der Daseinsvorsorge tätig war, dies jedoch nicht vergleichbar ist mit einer führenden Funktion im Sicherheitsapparat des Assad-Regimes. Der Sicherheitsapparat gewährleistet unmittelbar den Fortbestand des Regimes, seine herausgehobenen Mitglieder sind deshalb einer besonderen Loyalitätspflicht unterworfen. Die Elektrizitätsversorgung gehört dagegen nicht zu einem solchen Kernbereich der Absicherung des Regimes, sondern dient unmittelbar der Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft und nur mittelbar der Stabilität des Regimes. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger in Kopie vorgelegten Entlassungsschreiben vom 2.2.2015 („Beschluss Nr. 25“), dessen Echtheit – trotz fehlenden Originals – hier unterstellt wird. In diesem Schreiben wird die Entlassung des Klägers verfügt, weil er seiner Arbeitsstelle ohne Beurlaubung ferngeblieben sei. Eine politische Verfolgung kann daraus nicht abgeleitet werden, auch nicht aus der unter Nr. 2 verfügten „Strafklage (Strafantrag)“. Dieser Strafantrag resultiert offenbar aus dem Umstand, dass der Kläger – wie er selbst dargelegt hat – in seiner Funktion als leitender Ingenieur einer zivilen Dienstpflicht unterlag und der Verstoß gegen eine solche Verpflichtung in Syrien möglicherweise strafbar ist. Eine solche Bestrafung stellt, ähnlich wie die Bestrafung bei einer Wehrdienstentziehung, jedoch per se keine politische Verfolgung dar. Selbst in Deutschland stellt das unerlaubte Fernbleiben vom Arbeitsplatz für einen zivilen Dienstverpflichteten eine Straftat (§ 32 Abs. 5 Arbeitssicherstellungsgesetz - ArbSG) oder mindestens eine Ordnungswidrigkeit (§ 32 Abs. 1 Nr. 1a ArbSG) dar. Eine Dienstverpflichtung von Arbeitnehmern für die Sicherstellung von Betrieben der Energieversorgung ist für Spannungszeiten und für den Verteidigungsfall auch in Deutschland vorgesehen (§§ 1, 2 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 4 ArbSG). Durch Art. 12a Abs. 3 S. 2, Abs. 5 und Abs. 6 GG ist diese Dienstverpflichtung verfassungsrechtlich abgesichert. Die Beendigung eines solchen Arbeitsverhältnisses ist nur mit behördlicher Zustimmung möglich (§ 7 Abs. 1 ArbSG). Auch sonst sind vom Kläger keine Umstände vorgetragen worden, aus denen sich seine besondere Loyalitätspflicht gegenüber dem Assad-Regime und daraus eine Verfolgungsgefahr ableiten ließe. Er hat beim Bundesamt angegeben, in Syrien nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Bei der Befragung durch die Kammer hat er erstmals seine Mitgliedschaft in der Baath-Partei angegeben. Der Kläger hat diese Mitgliedschaft jedoch selbst als formal eingestuft und deshalb bei der Befragung durch das Bundesamt nicht angegeben. Eine exponierte politische Tätigkeit für das Assad-Regime nimmt der Kläger für sich nicht in Anspruch. Der vorgesehene Einsatz an einem Checkpoint durch die Baath-Partei stellte auch kein exponiertes Engagement dar. Eine Verfolgung aufgrund eines religiösen Bekenntnisses scheidet schließlich aus, weil der Kläger gegenüber dem Gericht angegeben hat, zu keiner Religionsgemeinschaft mehr zu gehören und weder Druse noch Christ zu sein. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es wegen des von der Beklagten generell erklärten Verzichts auf Kostenfestsetzungsanträge gegenüber unterlegenen Asylklägern nicht. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der im Jahr 1983 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und ursprünglich drusischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben 17. Januar 2015 über die Türkei auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein. Hier stellte er am 9. Februar 2015 einen Asylantrag. Eine Überstellung nach Ungarn im Rahmen des sog. Dublin-Systems konnte nicht durchgeführt werden. Am 26. Juli 2015 ließ sich der Kläger in Berlin taufen. In der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 18. Mai 2016 gab er im Wesentlichen an: Er habe sein Heimatland aufgrund der Bürgerkriegssituation verlassen. Es habe Bombardierungen und einen Überfall durch Bewaffnete gegeben. Vom Wehrdienst sei er befreit gewesen. Er sei Maschinenbauingenieur und habe bis zu seiner Ausreise als Abteilungsleiter im Development Management der Fa. „Combined Power Plant“ gearbeitet. Diese habe ein Kraftwerk zur Elektrizitätserzeugung in einem Vorort von Damaskus betrieben. Im Oktober 2014 habe ihn eine Gruppe, die zu den Regierungstruppen gehörte, über seinen Vater aufgefordert, sich dieser Gruppe anschließen und am Checkpoint stehen. Er habe daraufhin versucht, seine Arbeitsstelle zu kündigen. Dies sei aber nicht möglich gewesen. Er habe seinen Arbeitsplatz schließlich ohne Kündigung unerlaubt verlassen. Jetzt gelte er als Verräter. Politisch aktiv sei er in Syrien nicht gewesen. Als Christ müsse er jedoch mit Schwierigkeiten rechnen. Durch Bescheid vom 13. Dezember 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Mit der am 21. Dezember 2016 erhobenen Klage begehrt der Kläger die weitergehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er äußert die Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Syrien wegen des unerlaubten Verlassens seines Arbeitsplatzes verfolgt zu werden. Das Entlassungsschreiben des Ministeriums für Elektrizität liege mittlerweile vor. Der Kläger reichte hierzu eine Kopie dieses Schreibens mit Übersetzung (gleichfalls in Kopie) ein. Weiterhin macht der Kläger geltend, ihm drohe aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung und seinem Aufenthalt im westlichen Ausland eine Verfolgung. Schließlich drohe ihm die Heranziehung zum Wehrdienst in der syrischen Armee. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. Juli 2019 dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. November 2019 zu seinen individuellen Verfolgungsgründen angehört worden. Auf das Sitzungsprotokoll wird diesbezüglich verwiesen. Die Kammer hat die ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisse zur Lage in der Arabischen Republik Syrien in das Verfahren eingeführt und den Beteiligten zugänglich gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes (5...) verwiesen.