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Beschluss

1 L 293/20

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1028.VG1L293.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, die Rechtswidrigkeit der Demonstrationen/Versammlungen im Mauerpark festzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist teilweise unzulässig, teilweise ist er unbegründet. Mit dem gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter Heranziehung der Antragsbegründung ausgelegten Antrag begehrt die Antragstellerin zum einen die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Demonstration im Atrium des Mauerparks am 2. August 2020 (dazu unten I.). Zum anderen begehrt die Antragstellerin auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit zukünftiger Versammlungen im Mauerpark (dazu unten II.). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 / OVG 3 M 105.17, juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 u.a., juris Rn. 1; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 123, Rn. 13 ff. m.w.N.). I. Soweit die Antragstellerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer in der Vergangenheit stattgefundenen Demonstration im Mauerpark am 2. August 2020 begehrt, ist ihr Antrag schon unzulässig. Die Stellung von Fortsetzungsfeststellungsanträgen ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht statthaft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2012 – OVG 2 S 36.12, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 3. Juni 2014 – OVG 5 D 90/13, juris). Denn der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist lediglich auf den Erlass einer einstweiligen, d. h. vorläufigen, Regelung gerichtet und führt nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2012 – OVG 2 S 36.12, juris Rn. 2). II. Soweit die Antragstellerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit zukünftiger Versammlungen im Mauerpark begehrt, ist ihr Antrag jedenfalls unbegründet. Zwar kann ein Dritter vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich auch gegen eine bestimmte künftige Versammlung, durch die er in seinen elementaren Rechten verletzt wird, im Wege der einstweiligen Anordnung durch ein vorläufiges Feststellungsbegehren geltend machen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 7. Dezember 1993 – VGH 3 TG 2347/93, juris; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 19. September 1986 – OVG Bs V 144/86, juris). Die Antragstellerin wendet sich in ihrem Antrag jedoch nicht gegen eine künftige Versammlung, sondern generell gegen künftige Versammlungen im Mauerpark. Insoweit hat sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Verbot jeder künftigen im Mauerpark angemeldeten Versammlung findet in § 15 Abs. 1 VersG keine Stütze. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die Vorschrift bezieht sich somit auf „die“ bestimmte Versammlung. Generelle unbefristete Versammlungsverbote, mit dem jede Versammlung in einem bestimmten Gebiet unabhängig vom Zeitpunkt und vom Anlass verhindert werden soll, sind hingegen ausgeschlossen (VGH Kassel, Beschluss vom 17. September 1993 – VGH 3 TH 2190/93, juris Rn. 14). Im Gegensatz zur Allgemeinverfügung, die eine Einzelfallregelung darstellt, ist ein solches Flächenverbot eine abstrakt-generelle Regelung, die nur als formelles Gesetz ergehen kann (Kniesel in Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 18. Aufl. 2019, § 15 Rn. 3) und somit dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands aus § 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der hier beantragten Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf den hälftigen Auffangstreitwert nicht angezeigt.