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Beschluss

1 L 420/21

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0104.1L420.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20. August 2021 gegen die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizei Berlin vom 27. April 2021/16. Juli 2021 wiederherzustellen, über den der Vorsitzende aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 30. Dezember 2021 als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheidet, hat keinen Erfolg. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Vorladungsverfügung zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizei B. vom 27. April 2021, verbunden mit der erneuten Vorladung vom 16. Juli 2021, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die pauschale oder formelhafte Wiedergabe allgemeiner Erwägungen, die den Verwaltungsakt als solches rechtfertigen, ist nicht ausreichend (VGH München, Beschluss vom 15. Februar 2018 – 10 CS 18.98, juris Rn. 6); erforderlich ist vielmehr eine konkrete und substantiierte Darlegung der Gründe, aus denen sich aus der Sicht der Behörde ergibt, dass gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht, welches das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 ME 41/18, juris Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung noch gerecht. Sie nimmt Bezug auf die „konkreten Prognosegründe“ und damit auf die individuelle Würdigung der Tatumstände in dem angefochtenen Bescheid, nach denen gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Bildung krimineller Vereinigungen geführt werde und davon auszugehen sei, dass er auch zukünftig als Verdächtiger weiterer Straftaten in Erscheinung trete (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. November 2019 – VG 1 L 321.19, S. 6 BA). 2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorladungsverfügung vom 27. April 2021, verbunden mit der erneuten Vorladung vom 16. Juli 2021, überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen verschont zu bleiben (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Denn der angefochtene Bescheid erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis als rechtmäßig. Außerdem liegt ein besonderes Vollzugsinteresse vor. a) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung bestehen nicht. Soweit der Antragsteller einen Begründungsmangel beanstandet, greift dies nicht durch. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung erwogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Dem wird die in der Vorladung gegebene Begründung noch gerecht. Unter Nennung der Ermächtigungsgrundlage (§ 81 Alt. 2 StPO) führt der Antragsgegner aus, dass gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Bildung krimineller Vereinigungen geführt werde. Dies wird sodann hinsichtlich des Tatzeitraums und des Tatortes näher eingegrenzt. Zudem werde prognostiziert, dass der Antragsteller künftig erneut als Verdächtiger in Erscheinung treten könnte, weil er bereits in der Vergangenheit mehrfach wegen verschiedener Delikte verurteilt worden sei. Damit hat der Antragsgegner die aus seiner Sicht im konkreten Fall tragenden rechtlichen und tatsächlichen Gründe für seine Entscheidung dargelegt. Dies genügt nach § 39 Abs. 1 VwVfG; ob diese Gründe ausreichend sind, so dass der Bescheid einer Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht standhält, ist hingegen keine Frage des formellen Begründungsgebots nach § 39 Abs. 1 VwVfG (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18, juris Rn. 9 m.w.N.). Zudem gilt, dass ein etwaiger formeller Begründungsmangel im Rahmen des noch offenen Widerspruchsverfahrens geheilt werden kann (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) und daher eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geboten ist. Gleiches gilt für den vom Antragsteller geltend gemachten Anhörungsmangel (§ 28 Abs. 1 VwVfG), insoweit ist die Heilung eines formellen Mangels gleichfalls noch möglich (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). b) Die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 81b Alt. 2 StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Das Erfordernis der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung, mit dem der Gesetzgeber dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt, ist zu bejahen, wenn bei einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach kriminalistischer Erfahrung die Art, Schwere und Begehungsweise der Anlasstat sowie sonstige Erkenntnisse Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass der Betroffene auch zukünftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden Straftat in Betracht kommen kann und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen überführend oder entlastend – fördern könnten (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – BVerwG 6 C 39.16, juris Rn. 21 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - OVG 1 S 71.15, juris Rn. 12). Die Wiederholungsgefahr kann neben der Anlasstat ergänzend mit früheren Ermittlungsverfahren begründet werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 24; OVG Greifswald, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 1 LB 137/11, juris Rn. 30 m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab erweist sich die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vom 27. April 2021/16. Juli 2021 als rechtmäßig. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erlasses der Vorladung (und ist auch noch derzeit) Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung krimineller Vereinigungen. Ein qualifizierter Verdachtsgrad ist nach dem Wortlaut des § 81 b Alt. 2 StPO nicht erforderlich; ausreichend ist ein einfacher Anfangsverdacht. Ein solcher ist hier ohne weiteres zu bejahen. Dem Antragsteller wird vorgeworfen, bei vier Taten, die räuberische Erpressungen (sog. Schutzgelderpressungen) und illegalen Schusswaffenbesitz betreffen, als Verdächtiger in Erscheinung getreten zu sein. Bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles bieten nach kriminalistischer Erfahrung die Art, Schwere und Begehungsweise dieser Anlasstaten ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller auch zukünftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden Straftat in Betracht kommen kann. Der Antragsgegner verweist in seiner Antragserwiderung vom 7. September 2021 (dort S. 4 f.) darüber hinaus zutreffend darauf, dass aufgrund der Deliktsschwere von einer besonderen kriminellen Energie des Antragstellers auszugehen ist, die zusätzlich Grundlage für diese Prognose ist. Weiterhin durfte der Antragsgegner berücksichtigen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit vielfach deliktisch in Erscheinung getreten ist und mit insgesamt neun Eintragungen von Straftaten im Bundeszentralregister erfasst wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Oktober 2018 – VG 1 L 267.18, S. 5 BA). Die Auswahl der konkret angeordneten Maßnahmen (Finger-/Handflächenabdruck, Personenbeschreibung, Lichtbilder) hält einer summarischen Überprüfung stand. Die Eignung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist auf die Aufklärung solcher Straftaten zu beziehen, für welche die Wiederholungsgefahr prognostiziert ist (OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018 – 7 A 10084/18, juris Rn. 31). Hiernach sind sämtliche Unterlagen geeignet, den Antragsteller in einem zukünftigen Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie wegen Raub- und Waffenbesitzstraftaten zu identifizieren. Schließlich stellt sich die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung auch als angemessen dar. Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen erweisen sich im Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Tat als verhältnismäßig. Die Anfertigung neuer erkennungsdienstlicher Unterlagen ist notwendig, weil die vorhandenen Unterlagen älter als fünf Jahre sind und damit nicht mehr aktuell (vgl. Urteil der Kammer vom 3. November 2016 – VG 1 K 82.15, juris Rn. 29). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die prognostizierte Wiederholungsgefahr in naher Zukunft realisiert und deshalb nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zugewartet werden kann, besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. November 2019 – VG 1 L 321.19, S. 6 BA). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes festgesetzt hat.