Urteil
7 A 10084/18
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO setzt voraus, dass diese für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind; die Notwendigkeit ist voll gerichtlicher Kontrolle unterworfen.
• Bei Straftaten im familiären bzw. privaten Bereich, in denen der Täter typischerweise bekannt ist, fehlt regelmäßig die Erforderlichkeit erkennungsdienstlicher Unterlagen zu präventiven Zwecken, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Straftaten außerhalb des privaten Umfelds vorliegen.
• Kriminalistische Erfahrungswerte und Statistiken können eine Prognose stützen, müssen aber hinsichtlich Tatart, Tatumständen und Tätern vergleichbar und aussagekräftig sein.
• Die besonderen Umstände von Schütteltraumata (häufig privater Kontext, vielfältige Ursachen, überwiegend Unkenntnis der Gefährlichkeit) begründen nicht allein eine Prognose künftiger öffentlich begangener Gewaltdelikte.
• Fehlende Notwendigkeit der Maßnahme führt zur Rechtswidrigkeit der Anordnung und zu deren Aufhebung, auch wenn eine Wiederholungsgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Erkennungsdienstliche Behandlung bei familiärer Gewalttat: Notwendigkeit fehlt • Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO setzt voraus, dass diese für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind; die Notwendigkeit ist voll gerichtlicher Kontrolle unterworfen. • Bei Straftaten im familiären bzw. privaten Bereich, in denen der Täter typischerweise bekannt ist, fehlt regelmäßig die Erforderlichkeit erkennungsdienstlicher Unterlagen zu präventiven Zwecken, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Straftaten außerhalb des privaten Umfelds vorliegen. • Kriminalistische Erfahrungswerte und Statistiken können eine Prognose stützen, müssen aber hinsichtlich Tatart, Tatumständen und Tätern vergleichbar und aussagekräftig sein. • Die besonderen Umstände von Schütteltraumata (häufig privater Kontext, vielfältige Ursachen, überwiegend Unkenntnis der Gefährlichkeit) begründen nicht allein eine Prognose künftiger öffentlich begangener Gewaltdelikte. • Fehlende Notwendigkeit der Maßnahme führt zur Rechtswidrigkeit der Anordnung und zu deren Aufhebung, auch wenn eine Wiederholungsgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Der Kläger wurde strafrechtlich wegen gefährlicher Körperverletzung am eigenen Säugling verurteilt; ihm wird ferner vorgeworfen, den Säugling schon früher geschüttelt zu haben. Nach einem stationären Familienclearing wohnt die Familie wieder gemeinsam, dauerhafte Gesundheitsschäden des Kindes sind bisher nicht feststellbar. Die Staatsanwaltschaft stellte einen Teilvorwurf wegen mangelnden Tatverdachts ein. Die Polizeibehörde ordnete daraufhin gemäß § 81b Alt. 2 StPO erkennungsdienstliche Maßnahmen (Lichtbilder, Finger- und Handflächenabdrücke) an mit der Begründung, es bestehe Wiederholungsgefahr und die Unterlagen könnten künftige Ermittlungen fördern. Der Kläger wandte sich dagegen; das Verwaltungsgericht hob die Anordnung auf. Der Beklagte legte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Rechtsgrundlage der Maßnahme ist § 81b Alt. 2 StPO; diese erlaubt Eingriffe nur, soweit sie für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind. • Die Erforderlichkeitsprüfung (Notwendigkeit) ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll gerichtlicher Kontrolle zugänglich; die Prognose über künftiges Verhalten ist nur kontrollierbar dahingehend, ob sie auf zutreffender Tatsachengrundlage und vertretbarem kriminalistischem Erfahrungswissen beruht. • Bei Taten im familiären Bereich, bei denen der Täter regelmäßig bekannt ist, sind erkennungsdienstliche Unterlagen für künftige Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich, weil die Identität des Verdächtigen bereits feststeht. • Die hier vorliegenden Umstände (Tatart: einmaliges Schütteln in privater Überforderungssituation, erfolgreiche Teilnahme an dreimonatigem Familienclearing, positive soziale Entwicklung, nahezu zwei Jahre ohne neue Vorfälle, keine Sucht- oder Aggressionsvorgeschichte) sprechen gegen eine tragfähige Prognose zukünftiger gleichgelagerter Straftaten in der Öffentlichkeit. • Die vom Beklagten vorgelegte Statistik ist nicht vergleichbar und damit ungeeignet, einen belastbaren kriminalistischen Erfahrungssatz zu begründen; sie enthält unterschiedliche Deliktsarten und fehlende Kontextinformationen. • Schütteltraumata treten überwiegend im privaten Kontext auf und sind aufgrund ihrer Ursachen nicht geeignet, allein eine Neigung zu öffentlichen Gewalttaten zu belegen. • Die potenzielle Abschreckungswirkung durch Speicherung erkennungsdienstlicher Unterlagen ist kein zulässiger Bestandteil der Notwendigkeitsprüfung. • Mangels Feststellung, dass die Unterlagen künftig Ermittlungen außerhalb des Familienkreises fördern könnten, fehlt die notwendige Eignung und damit die Rechtfertigung der Maßnahme. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen; die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Maßnahme war nach § 81b Alt. 2 StPO nicht notwendig, weil keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die gewonnenen Lichtbilder und Abdrücke künftig Ermittlungen außerhalb des familiären Umfelds fördern würden. Bei familiär geprägten Delikten, bei denen der Täter typischerweise bekannt ist, ist die Erforderlichkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen regelmäßig nicht gegeben; statistische Auswertungen des Beklagten waren nicht ausreichend vergleichbar, um diese Einschätzung zu tragen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.