Beschluss
1 L 43/23
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0328.1L43.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Über den Antrag entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 28. März 2023 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18. Januar 2023 gegen die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizei Berlin vom 20. Dezember 2022 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizei Berlin vom 20. Dezember 2022 erfüllt die gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die pauschale oder formelhafte Wiedergabe allgemeiner Erwägungen, die den Verwaltungsakt als solches rechtfertigen, ist nicht ausreichend (VGH München, Beschluss vom 15. Februar 2018 – 10 CS 18.98, juris Rn. 6); erforderlich ist vielmehr eine konkrete und substantiierte Darlegung der Gründe, aus denen sich aus der Sicht der Behörde ergibt, dass gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht, welches das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 ME 41/18, juris Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung noch gerecht. Sie nimmt Bezug auf die „konkreten Prognosegründe“ und damit auf die individuelle Würdigung der Tatumstände in dem angefochtenen Bescheid, nach denen gegen den Antragsteller aktuell ein Ermittlungsverfahren wegen Nötigung geführt werde und auch wegen zahlreicher weiterer in der Vergangenheit gegen den Antragsteller geführter Ermittlungsverfahren davon auszugehen sei, dass er auch zukünftig als Verdächtiger erneuter Straftaten in Erscheinung treten werde (vgl. zum anzulegenden Maßstab Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2022 – VG 1 L 27.22, EA S. 2). 2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizei Berlin vom 20. Dezember 2022 überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen verschont zu bleiben (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Denn der angefochtene Bescheid erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis als rechtmäßig. Auch liegt ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung bestehen nicht. Ein etwaiger Anhörungsmangel nach § 28 Abs. 1 VwVfG gebietet nicht die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Denn ein formeller Anhörungsmangel kann jedenfalls im noch offenen Widerspruchsfahren geheilt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG), soweit nicht bereits von einer Nachholung der Anhörung mit der Antragserwiderung vom 10. Februar 2022 ausgegangen werden kann. Hierin ist der Antragsgegner umfangreich auf die Begründung des Antragstellers eingegangen und hat insoweit sein Vorbringen individuell berücksichtigt. Die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Das Erfordernis der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung, mit dem der Gesetzgeber dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt, ist zu bejahen, wenn bei einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach kriminalistischer Erfahrung die Art, Schwere und Begehungsweise der Anlasstat, die Persönlichkeit und sonstige Erkenntnisse Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass der Betroffene auch zukünftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden Straftat in Betracht kommen kann und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen überführend oder entlastend – fördern könnten (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – BVerwG 6 C 39.16, juris Rn. 21 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - OVG 1 S 71.15, juris Rn. 12). Die Wiederholungsgefahr kann neben der Anlasstat ergänzend mit früheren Ermittlungsverfahren begründet werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 24; OVG Greifswald, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 1 LB 137/11, juris Rn. 30 m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab erweist sich die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizei Berlin vom 20. Dezember 2022 als rechtmäßig. a) Der Antragsteller war bei Erlass der Anordnung unstreitig Beschuldigter im Sinne des § 81b Abs. 1 StPO in einem Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts der Nötigung und der Beleidigung. Es kann offen bleiben, ob dieses gegen den Antragsteller eingeleitete Ermittlungsverfahren mittlerweile beendet und die Beschuldigteneigenschaft hierdurch weggefallen ist. Denn es reicht aus, dass der Antragsteller im Anordnungszeitpunkt Beschuldigter war und die Anordnung aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgeht (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – BVerwG 6 C 39.16, juris Rn. 14). Dies ist hier der Fall, denn die am 20. Dezember 2022 ergangene Anordnung bezog sich ausdrücklich auf das laufende Ermittlungsverfahren wegen Nötigung und Beleidigung, in dem, wie der Antragsteller selbst einräumt, ein Anfangsverdacht gegenüber ihm vorlag. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass wegen der im Bescheid erfolgten Bezugnahme auf dieses laufende Verfahren unklar bleibe, ob der Antragsgegner eine Maßnahme für die Zwecke der Durchführung dieses Strafverfahrens (§ 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO) oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes (§ 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO) beabsichtige, und der Bescheid daher nicht hinreichend bestimmt sei, überzeugt dies nicht. Denn der Antragsgegner hat im angegriffenen Bescheid ausschließlich auf die Regelung in § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO Bezug genommen und zudem ausdrücklich angeführt, dass die angeordneten Maßnahmen die Aufklärung künftiger Straftaten fördern könnten. b) Die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist auch unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr notwendig. Gewichtige Indizien für eine erhöhte Rückfall- und Wiederholungsgefahr ergeben sich insbesondere daraus, dass gegen den Antragsteller in der Vergangenheit zahlreiche Ermittlungsverfahren geführt wurden, auf die der Antragsgegner zur Begründung seiner Prognoseentscheidung bereits im angegriffenen Bescheid Bezug genommen und die er in der Antragserwiderung nochmals näher dargelegt hat. Danach sind im Polizeilichen Landessystem für Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) mehr als 500 Einträge zu gegen den Antragsteller geführten Strafermittlungsverfahren erfasst, von denen durch den Antragsgegner fünf Verfahren aus dem Zeitraum von 2020 bis 2022 exemplarisch herangezogen wurden. Der Antragsteller trägt hierzu nur höchst pauschal vor, dass die diesen Verfahren zugrundeliegenden Taten „nicht weiterverfolgt wurden oder einvernehmlich geklärt wurden“. Dies ist nicht geeignet, die vom Antragsgegner unter Bezugnahme auf mehrere konkrete Ermittlungsverfahren nachvollziehbar begründete Annahme einer Wiederholungsgefahr zu widerlegen. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass zwischen dem Anlassverfahren und den in der Vergangenheit geführten Verfahren kein Zusammenhang bestehe, weil es sich mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter um vollkommen unterschiedliche Tatvorwürfe handele, dringt er hiermit ebenfalls nicht durch. Dem Anlassverfahren lag zugrunde, dass der Antragsteller im August 2022 im Hundeauslaufgebiet eines öffentlichen Parks die – ihm bis zu diesem Zeitpunkt unbekannte – Geschädigte wiederholt homophob beleidigte und derart körperlich bedrängte, dass sie sich zum Verlassen des Parkes genötigt sah. Den vom Antragsgegner herangezogenen weiteren Verfahren lagen mit dieser Situation ohne Weiteres vergleichbare Sachverhalte zugrunde. So beleidigte und schubste der Antragsteller im November 2020 einen Passanten auf offener Straße und bedrohte ihn mit dem Tod, weil er sich von diesem "angeguckt" fühlte. Im Dezember 2020 bedrängte der Antragsteller zum wiederholten Male einen Anwohner aus seiner Nachbarschaft, in dem er sich diesem mit aggressiven und einschüchternden Gesten näherte, ihn als "Opfer" beschimpfte und erst von ihm abließ, als ein Ladenbesitzer mit Hund dem Geschädigten zu Hilfe eilte. Im Februar 2021 stieß er auf offener Straße ohne erkennbaren Grund einen Passanten grob von hinten an, als dieser vorschriftsmäßig den Kothaufen seines Hundes zu entfernen versuchte. Im September 2021 wechselte er gezielt die Straßenseite, um sich dem Geschädigten, der mit einem Kind und zwei Hunden auf der Straße unterwegs war, frontal anzunähern und ihm einen herben Stoß gegen die Schulter versetzen zu können. Dabei redete er sich selbst aggressiv in Rage und bedrohte den Geschädigten verbal. Allen Sachverhalten lag demnach zugrunde, dass der Antragsteller ihm vollkommen unbekannte Personen anlasslos beleidigte, bedrohte und körperlich bedrängte. Dies lässt, wie der Antragsgegner zu Recht ausgeführt hat, nach kriminalistischer Erfahrung darauf schließen, dass der Antragsteller aufgrund eines hohen Aggressionspotentials und einer niedrigen Hemmschwelle in der Zukunft vergleichbare Taten begehen wird. Ob Ursache für dieses Verhalten darin liegt, dass der Antragsteller, wie er selbst anlässlich eines weiteren Polizeieinsatzes angab, eine „extreme Drogenvergangenheit“ hatte, die, wie der Antragsgegner vorträgt, sein aggressives Verhalten und die Verringerung der Hemmschwelle nach kriminalistischer Erfahrung begünstige, kann offen bleiben. Denn nach dem oben Gesagten ist unabhängig von der Ursache des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit allein aufgrund des ihm erkennbar zugrundeliegenden Musters von einer hinreichenden Wiederholungsgefahr auszugehen. c) Die Auswahl der konkret angeordneten Maßnahmen (Finger-/Handflächenabdruck, Personenbeschreibung, Lichtbilder) hält einer summarischen Überprüfung ebenfalls stand. Die Eignung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist auf die Aufklärung solcher Straftaten zu beziehen, für welche die Wiederholungsgefahr prognostiziert ist (OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018 – 7 A 10084/18, juris Rn. 31). Dabei dürfen die Maßnahmen nicht als „Gesamtpaket“, sondern im Einzelnen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft werden und jede verfügte Einzelmaßnahme muss sich als gesonderter Eingriff am Übermaßverbot rechtfertigen lassen können (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – BVerwG 6 C 39.16, juris Rn. 26). Diesen Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Denn anhand der Bandbreite der Taten, die dem Antragsteller in der Vergangenheit zur Last gelegt wurden, erscheint die Auswahl verschiedener erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere Lichtbilder und Personenbeschreibungen sind geeignet, den Antragsteller bei vergleichbaren Straftaten, die sich wiederum gegen Personen richten würden, denen der Antragsteller vollkommen unbekannt ist, zu identifizieren oder seine Anwesenheit auszuschließen. Selbst wenn bei einer Wiederholung der konkreten Anlasstat Finger- und Handflächenabdrücke aufgrund der Situation im öffentlichen Raum nur bedingt für eine Aufklärung dienlich gewesen wären, können Finger- und Handflächenabdrücke mit Abdrücken im Bereich von zukünftigen Tatörtlichkeiten abgeglichen werden (vgl. ausdrücklich für die Aufklärung von Nötigungs- und Körperverletzungstatbeständen BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16, juris Rn. 27). Da die beim Antragsgegner vorhandenen Lichtbilder des Antragstellers und die Beschreibung seiner Person aus dem Jahr 2008 stammen, erscheint, auch wenn der Antragsteller eigenem Bekunden nach im Rahmen eines in der Vergangenheit gegen ihn geführten Verfahrens anhand der alten Lichtbilder identifiziert werden konnte, wegen der in diesem Zeitraum potentiell möglichen äußerlichen Veränderung des Antragstellers deren Erneuerung erforderlich. Gleiches gilt für die Finger- und Handflächenabdrücke, die zwar prinzipiell unveränderlich sind, deren Struktur sich aber aufgrund äußerer Einflüsse (Verletzungen, Erkrankungen etc.) gleichwohl bereits innerhalb weniger Jahre wesentlich ändern kann, so dass eine Identifizierung durch ältere Abdrücke erschwert oder ausgeschlossen sein kann (vgl. Urteil der Kammer vom 3. November 2016 – 1 K 82.15, juris Rn. 29 m.w.N.). d) Schließlich stellt sich die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung auch als angemessen dar. Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen erweisen sich im Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Tat als verhältnismäßig. Das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützte Interesse des Antragstellers hat hier hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung zukünftiger Taten zurückzustehen. Hierbei ist insbesondere die Begehung der Anlasstat und der weiteren zur Prognoseentscheidung herangezogenen Taten im öffentlichen Raum entscheidend, von denen stets zufällige Opfer betroffen waren, auf die sich, wie die der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, die Umstände der Begehung der Taten nachhaltig traumatisierend auswirken können. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die prognostizierte Wiederholungsgefahr in naher Zukunft realisiert und deshalb nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zugewartet werden kann, besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. hierzu Beschluss der Kammer Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2022 – VG 1 L 27.22, EA S. 8). 3. Soweit der Antragsteller sich schließlich gegen die Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der angegriffenen Maßnahme wendet, weil vorrangig ein Zwangsgeld anzudrohen sei, hat sein Antrag ebenfalls keinen Erfolg, weil es insoweit bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Androhung eines Zwangsmittels i.S.d. §§ 9, 13 VwVG i.V.m. § 8 VwVfG Bln ist nicht erforderlich, weil § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO die Polizei bereits unmittelbar zur zwangsweisen Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ermächtigt. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die dort genannten Maßnahmen auch „gegen den Willen“ des Beschuldigten vorgenommen werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1986 - 3 StR 551/85, NJW 1986, 2261; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 10 Wx 14/05, juris Rn. 30; Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 81b StPO, Rn. 6). Mit Blick hierauf kommt der Mitteilung im Bescheid, dass der Antragsteller auch gegen seinen Willen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gezwungen werden kann, nur die Bedeutung eines Hinweises zu, dem keine Regelungswirkung innewohnt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes festgesetzt hat.